Bundesgesetz vom 13. Dezember 1977 über die Leistung eines fünften zusätzlichen Beitrages zur Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA)
§ 1. (1) Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich der Internationalen Entwicklungsorganisation als deren Mitglied einen fünften zusätzlichen Beitrag in Höhe von 844,278.750 Schilling zu leisten.
(2) Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung trifft der der Bundesminister für Finanzen.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
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