Übereinkommen zur Errichtung der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank samt Anlagen und Allgemeine Vorschriften für die Aufnahme nichtregionaler Staaten als Mitglieder der Bank samt Anlage(Übersetzung) ÜBEREINKOMMEN ZUR ERRICHTUNG DER INTER-AMERIKANISCHEN ENTWICKLUNGSBANK
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen
Art. II Abschnitt 1 Buchstabe (b) 2. Absatz, Art. II Abschnitt 2 Buchstabe (e), Art. II A Abschnitt 1 Buchstabe (c), Art. II A Abschnitt 2 Buchstabe (d) 2. Satz, Art. VIII Abschnitt 3 Buchstabe (b) (ii) 2. Satz, Art. IX Abschnitt 2, Art. XII Buchstaben (a) (i) und (b), Art. XIII Abschnitt 1
sowie Abschnitt 9 der Allgemeinen Vorschriften für die Aufnahme
nichtregionaler Staaten als Mitglieder der Bank
und
Punkt IV der Vorschriften für die Wahl der Exekutivdirektoren verfassungsändernd sind, samt allen Anlagen wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 10. Jänner 1977 hinterlegt, bis zu welchem Zeitpunkt auch den Bestimmungen des Abschnittes 10 der Allgemeinen Vorschriften für die Aufnahme nichtregionaler Staaten als Mitglieder der Bank entsprochen war. Das Vertragswerk ist gemäß Artikel XV Abschnitt 2 Buchstabe b des Übereinkommens und Abschnitt 10 der Allgemeinen Vorschriften für Österreich am 10. Jänner 1977 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Staaten, in deren Namen dieses Übereinkommen unterzeichnet wird, vereinbaren, die Inter-Amerikanische Entwicklungsbank zu gründen, die nach Maßgabe folgender Bestimmungen tätig wird:
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch, Französisch, Portugiesisch, Spanisch
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt allen Anlagen wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 10. Jänner 1977 hinterlegt, bis zu welchem Zeitpunkt auch den Bestimmungen des Abschnittes 10 der Allgemeinen Vorschriften für die Aufnahme nichtregionaler Staaten als Mitglieder der Bank entsprochen war. Das Vertragswerk ist gemäß Artikel XV Abschnitt 2 Buchstabe b des Übereinkommens und Abschnitt 10 der Allgemeinen Vorschriften für Österreich am 10. Jänner 1977 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Staaten, in deren Namen dieses Übereinkommen unterzeichnet wird, vereinbaren, die Inter-Amerikanische Entwicklungsbank zu gründen, die nach Maßgabe folgender Bestimmungen tätig wird:
ARTIKEL I
ZWECK UND AUFGABEN
Abschnitt 1. Zweck
Zweck der Bank ist es, zur Beschleunigung des wirtschaftlichen und sozialen Entwicklungsprozesses der in der Entwicklung befindlichen regionalen Mitgliedstaaten als Einzelstaaten und in ihrer Gesamtheit beizutragen.
Abschnitt 2. Aufgaben
(a) Zur Erfüllung ihres Zweckes hat die Bank folgende Aufgaben:
(i) die Anlage öffentlichen und privaten Kapitals für Entwicklungszwecke zu fördern;
(ii) ihr eigenes Kapital, von ihr auf den Geld- und Kapitalmärkten aufgenommene Gelder und sonstige zur Verfügung stehende Mittel zur Finanzierung der Entwicklung der Mitgliedstaaten zu verwenden, wobei diejenigen Darlehen und Garantien Vorrang genießen, die am wirksamsten zu ihrem wirtschaftlichen Wachstum beitragen;
(iii) private Kapitalanlagen in Vorhaben, Unternehmungen und Tätigkeiten zu fördern, die zur wirtschaftlichen Entwicklung beitragen, und private Kapitalanlagen zu ergänzen, wenn privates Kapital zu angemessenen Bedingungen nicht zur Verfügung steht;
(iv) mit den Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um deren Entwicklungspolitik auf eine bessere Nutzung ihrer Hilfsquellen auszurichten, und zwar in einer Weise, die der Zielsetzung gerecht wird, die gegenseitige Ergänzung ihrer Volkswirtschaften und das geordnete Wachstum ihres Außenhandels zu fördern, und
(v) bei der Vorbereitung, Finanzierung und Durchführung von Entwicklungsplänen und -vorhaben, einschließlich der Untersuchung von Dringlichkeitsstufen und der Ausarbeitung von. Vorschlägen für bestimmte Vorhaben, technische Hilfe zu leisten.
(b) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben arbeitet die Bank soweit wie möglich mit nationalen und internationalen Institutionen und mit privaten Kapitalgebern zusammen.
Abschnitt 1 Buchstabe (b) 2. Absatz und Abschnitt 2 Buchstabe (e):
Verfassungsbestimmung
ARTIKEL II
MITGLIEDSCHAFT IN DER BANK UND KAPITAL DER BANK
Abschnitt 1. Mitgliedschaft
(a) Gründungsmitglieder der Bank sind diejenigen Mitglieder der Organisation Amerikanischer Staaten, die bis zu dem in Artikel XV Abschnitt 1 Buchstabe (a) genannten Zeitpunkt die Mitgliedschaft in der Bank annehmen.
(b) Anderen Mitgliedern der Organisation Amerikanischer Staaten und Kanada, den Bahamas und Guayana steht die Mitgliedschaft zu den Zeitpunkten und Bedingungen offen, die die Bank festsetzt.
Nichtregionale Staaten, die Mitglieder des Internationalen Währungsfonds sind, und die Schweiz können zu den Zeitpunkten und nach den allgemeinen Vorschriften, die der Gouverneursrat festlegt, ebenfalls in die Bank aufgenommen werden. Diese allgemeinen Vorschriften können nur durch Beschluß des Gouverneursrates mit Zweidrittelmehrheit aller Gouverneure einschließlich zwei Drittel der Gouverneure der nichtregionalen Staaten geändert werden, die dabei mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten vertreten müssen.
Abschnitt 1 A. Arten von Beständen
Die Bestände der Bank bestehen aus den ordentlichen Kapitalbeständen nach diesem Artikel und den Beständen des nach Artikel IV errichteten Fonds für Sondergeschäfte (im folgenden als „Fonds" bezeichnet).
Abschnitt 2. Genehmigtes ordentliches Kapital
(a) Das genehmigte ordentliche Stammkapital der Bank beträgt zunächst achthundertfünfzig Millionen US-Dollar ($ 850000000) mit dem Gewicht und Feingehalt vom 1. Jänner 1959 und zerfällt in 85000 Anteile im Nennwert von je 10000 US-Dollar, die von den Mitgliedern nach Maßgabe des Abschnittes 3 gezeichnet werden können.
(b) Das genehmigte ordentliche Stammkapital zerfällt in eingezahlte Anteile und abrufbare Anteile. Der Gegenwert von vierhundert Millionen US-Dollar ($ 400000000) ist einzuzahlen, und vierhundertfünfzig Millionen US-Dollar ($ 450000000) sind für die in Abschnitt 4 Buchstabe (a) Ziffer (ii) genannten Zwecke abrufbar.
(c) Das ordentliche Stammkapital nach Buchstabe (a) ist um fünfhundert Millionen US-Dollar ($ 500000000) mit dem Gewicht und Feingehalt vom 1. Jänner 1959 zu erhöhen,
(i) sofern der nach Abschnitt 4 für die Einzahlung aller
Zeichnungsverpflichtungen gesetzte Termin verstrichen ist und
(ii) sofern der Gouverneursrat auf einer so bald wie möglich
nach dem unter Ziffer (i) erwähnten Zeitpunkt abgehaltenen ordentlichen oder außerordentlichen Tagung die erwähnte Erhöhung um fünfhundert Millionen US-Dollar ($ 500000000) mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten genehmigt hat.
(d) Die Erhöhung des Stammkapitals nach Buchstabe (c) erfolgt in der Form abrufbaren Kapitals.
Ungeachtet der Buchstaben c und d und vorbehaltlich des Artikels VIII Abschnitt 4 Buchstabe b kann das genehmigte ordentliche Stammkapital erhöht werden, wenn der Gouverneursrat dies für ratsam hält; die Art der Erhöhung wird mit Dreiviertelmehrheit der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten einschließlich einer Dreiviertelmehrheit der Gesamtzahl der Gouverneure, die wiederum eine Zweidrittelmehrheit der Gouverneure der regionalen Mitglieder beinhaltet, beschlossen.
Abschnitt 3. Zeichnung von Anteilen
Jedes Mitglied hat Anteile am ordentlichen Stammkapital der Bank zu zeichnen. Die Anzahl der von den Gründungsmitgliedern zu zeichnenden Anteile ist in Anlage A festgelegt, in der die Verpflichtung eines jeden Mitglieds hinsichtlich des eingezahlten und des abrufbaren Kapitals enthalten ist. Die Anzahl der von anderen Mitgliedern zu zeichnenden Anteile wird von der Bank festgelegt.
Bei einer Erhöhung des ordentlichen Kapitals nach Abschnitt 2 Buchstabe c oder e ist jedes Mitglied berechtigt, zu den von der Bank festgesetzten Bedingungen einen Teil des Betrags, um den das Stammkapital erhöht wird, zu zeichnen, der dem von dem betreffenden Mitglied bereits gezeichneten Teil des gesamten Stammkapitals der Bank entspricht. Die Mitglieder sind jedoch nicht verpflichtet, sich an der Zeichnung des erhöhten Kapitals zu beteiligen.
Abschnitt 4. Einzahlung der gezeichneten Beträge
ii) Der abrufbare Teil der Zeichnung von Anteilen am ordentlichen Kapital der Bank wird nur abgerufen, wenn er zur Erfüllung der Verbindlichkeiten benötigt wird, die die Bank nach Artikel III Abschnitt 4 Ziffern ii und iii durch die Aufnahme von Krediten zwecks Auffüllung ihrer ordentlichen Kapitalbestände oder durch die Übernahme von Garantien zu Lasten dieser Bestände übernommen hat. Im Falle eines Abrufs kann die Zahlung nach Wahl des Mitglieds in Gold, in US-Dollar, in voll konvertierbarer Währung des Mitgliedstaates oder in der Währung erfolgen, die zur Erfüllung der den Abruf bedingenden Verbindlichkeiten der Bank benötigt wird. Abrufe für nicht eingezahlte Zeichnungen haben zu einem einheitlichen Hundertsatz für alle Anteile zu erfolgen.
Abschnitt 5. Ordentliche Kapitalbestände
In diesem Übereinkommen bezeichnet der Ausdruck „ordentliche Kapitalbestände" der Bank
(i) das nach den Abschnitten 2 und 3 gezeichnete genehmigte
ordentliche Kapital, zu dem sowohl die eingezahlten als auch die abrufbaren Anteile gehören;
(ii) alle durch Kreditaufnahme nach Artikel VII Abschnitt 1
Ziffer (i) aufgebrachten Mittel, auf welche die in Abschnitt 4 Buchstabe (a) Ziffer (ii) vorgesehene Verpflichtung Anwendung findet;
(iii) alle Mittel, aus der Rückzahlung von Darlehen, die aus
den unter den Ziffern (i) und (ii) genannten Beständen gewährt wurden;
(iv) alle Einnahmen aus Darlehen, die aus den genannten
Mitteln gewährt wurden, oder aus Garantien, auf die die in Abschnitt 4 Buchstabe (a) Ziffer (ii) vorgesehene Verpflichtung Anwendung findet, sowie
(v) alle sonstigen aus den oben genannten Beständen
erzielten Einnahmen.
ARTIKEL II
MITGLIEDSCHAFT IN DER BANK UND KAPITAL DER BANK
Abschnitt 1. Mitgliedschaft
(a) Gründungsmitglieder der Bank sind diejenigen Mitglieder der Organisation Amerikanischer Staaten, die bis zu dem in Artikel XV Abschnitt 1 Buchstabe (a) genannten Zeitpunkt die Mitgliedschaft in der Bank annehmen.
(b) Anderen Mitgliedern der Organisation Amerikanischer Staaten und Kanada, den Bahamas und Guayana steht die Mitgliedschaft zu den Zeitpunkten und Bedingungen offen, die die Bank festsetzt.
Nichtregionale Staaten, die Mitglieder des Internationalen Währungsfonds sind, und die Schweiz können zu den Zeitpunkten und nach den allgemeinen Vorschriften, die der Gouverneursrat festlegt, ebenfalls in die Bank aufgenommen werden. Diese allgemeinen Vorschriften können nur durch Beschluß des Gouverneursrates mit Zweidrittelmehrheit aller Gouverneure einschließlich zwei Drittel der Gouverneure der nichtregionalen Staaten geändert werden, die dabei mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten vertreten müssen.
Abschnitt 1 A. Arten von Beständen
Die Bestände der Bank bestehen aus den ordentlichen Kapitalbeständen nach diesem Artikel und den Beständen des nach Artikel IV errichteten Fonds für Sondergeschäfte (im folgenden als „Fonds” bezeichnet).
Abschnitt 2. Genehmigtes ordentliches Kapital
(a) Das genehmigte ordentliche Stammkapital der Bank beträgt zunächst achthundertfünfzig Millionen US-Dollar ($ 850000000) mit dem Gewicht und Feingehalt vom 1. Jänner 1959 und zerfällt in 85000 Anteile im Nennwert von je 10000 US-Dollar, die von den Mitgliedern nach Maßgabe des Abschnittes 3 gezeichnet werden können.
(b) Das genehmigte ordentliche Stammkapital zerfällt in eingezahlte Anteile und abrufbare Anteile. Der Gegenwert von vierhundert Millionen US-Dollar ($ 400000000) ist einzuzahlen, und vierhundertfünfzig Millionen US-Dollar ($ 450000000) sind für die in Abschnitt 4 Buchstabe (a) Ziffer (ii) genannten Zwecke abrufbar.
(c) Das ordentliche Stammkapital nach Buchstabe (a) ist um fünfhundert Millionen US-Dollar ($ 500000000) mit dem Gewicht und Feingehalt vom 1. Jänner 1959 zu erhöhen,
(i) sofern der nach Abschnitt 4 für die Einzahlung aller Zeichnungsverpflichtungen gesetzte Termin verstrichen ist und
(ii) sofern der Gouverneursrat auf einer so bald wie möglich nach dem unter Ziffer (i) erwähnten Zeitpunkt abgehaltenen ordentlichen oder außerordentlichen Tagung die erwähnte Erhöhung um fünfhundert Millionen US-Dollar ($ 500000000) mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten genehmigt hat.
(d) Die Erhöhung des Stammkapitals nach Buchstabe (c) erfolgt in der Form abrufbaren Kapitals.
Ungeachtet der Buchstaben c und d und vorbehaltlich des Artikels VIII Abschnitt 4 Buchstabe b kann das genehmigte ordentliche Stammkapital erhöht werden, wenn der Gouverneursrat dies für ratsam hält; die Art der Erhöhung wird mit Dreiviertelmehrheit der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten einschließlich einer Dreiviertelmehrheit der Gesamtzahl der Gouverneure, die wiederum eine Zweidrittelmehrheit der Gouverneure der regionalen Mitglieder beinhaltet, beschlossen.
Abschnitt 3. Zeichnung von Anteilen
Jedes Mitglied hat Anteile am ordentlichen Stammkapital der Bank zu zeichnen. Die Anzahl der von den Gründungsmitgliedern zu zeichnenden Anteile ist in Anlage A festgelegt, in der die Verpflichtung eines jeden Mitglieds hinsichtlich des eingezahlten und des abrufbaren Kapitals enthalten ist. Die Anzahl der von anderen Mitgliedern zu zeichnenden Anteile wird von der Bank festgelegt.
Bei einer Erhöhung des ordentlichen Kapitals nach Abschnitt 2 Buchstabe c oder e ist jedes Mitglied berechtigt, zu den von der Bank festgesetzten Bedingungen einen Teil des Betrags, um den das Stammkapital erhöht wird, zu zeichnen, der dem von dem betreffenden Mitglied bereits gezeichneten Teil des gesamten Stammkapitals der Bank entspricht. Die Mitglieder sind jedoch nicht verpflichtet, sich an der Zeichnung des erhöhten Kapitals zu beteiligen.
(c) Die von den Gründungsmitgliedern ursprünglich gezeichneten Anteile am ordentlichen Stammkapital werden zum Nennwert ausgegeben. Weitere Anteile werden zum Nennwert ausgegeben, sofern nicht die Bank unter besonderen Umständen beschließt, sie zu anderen Bedingungen auszugeben.
(d) Die Haftung der Mitgliedstaaten auf Grund der Anteile am ordentlichen Kapital ist auf den nicht eingezahlten Teil ihres Ausgabepreises beschränkt.
(e) Die Anteile am ordentlichen Stammkapital dürfen weder verpfändet noch belastet werden, und sie sind nur auf die Bank übertragbar.
(f) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 85/1988)
Abschnitt 4. Einzahlung der gezeichneten Beträge
(a) Die Einzahlung der gezeichneten Beträge des ordentlichen Stammkapitals der Bank nach Anlage A wird folgendermaßen vorgenommen:
(i) Die Einzahlung des von jedem Staat gezeichneten Betrags des eingezahlten Stammkapitals der Bank erfolgt in drei Raten; die erste beträgt 20 v. H., die zweite und dritte je 40 v. H. des Betrags. Die erste Rate ist von jedem Staat zu einem beliebigen Zeitpunkt an oder nach dem Tag zu zahlen, an dem nach Artikel XV Abschnitt 1 in seinem Namen dieses Übereinkommen unterzeichnet und die Annahme- oder Ratifikationsurkunde hinterlegt wird, spätestens jedoch am 30. September 1960. Die beiden übrigen Raten sind zu den von der Bank bestimmten Zeitpunkten zu zahlen, frühestens jedoch am 30. September 1961 bzw. 30. September 1962.
ii) Der abrufbare Teil der Zeichnung von Anteilen am ordentlichen Kapital der Bank wird nur abgerufen, wenn er zur Erfüllung der Verbindlichkeiten benötigt wird, die die Bank nach Artikel III Abschnitt 4 Ziffern ii und iii durch die Aufnahme von Krediten zwecks Auffüllung ihrer ordentlichen Kapitalbestände oder durch die Übernahme von Garantien zu Lasten dieser Bestände übernommen hat. Im Falle eines Abrufs kann die Zahlung nach Wahl des Mitglieds in Gold, in US-Dollar, in voll konvertierbarer Währung des Mitgliedstaates oder in der Währung erfolgen, die zur Erfüllung der den Abruf bedingenden Verbindlichkeiten der Bank benötigt wird.
(b) Jede Zahlung eines Mitglieds in seiner Landeswährung nach Buchstabe (a) Ziffer (i) erfolgt in einem Betrag, der nach Auffassung der Bank dem vollen Wert des zahlbaren Teils der Zeichnung in US-Dollar mit dem Gewicht und Feingehalt vom 1. Jänner 1959 entspricht. Die Erstzahlung erfolgt in einem Betrag, den das Mitglied auf Grund dieser Bestimmungen für angemessen hält, unterliegt jedoch einer binnen 60 Tagen nach dem Fälligkeitsdatum durchzuführen den Berichtigung, wenn eine solche nach Feststellung der Bank zur Erreichung des vollen Dollargegenwerts nach Maßgabe dieses Buchstabens erforderlich ist.
(c) Sofern nicht der Gouverneursrat mit Dreiviertelmehrheit der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten etwas anderes beschließt, setzt die Haftung der Mitglieder für die Zahlung der zweiten und dritten Rate des eingezahlten Teils ihrer Zeichnungen auf das Stammkapital voraus, daß nicht weniger als 90 v. H. der Gesamtverpflichtungen der Mitglieder für
(i) die erste bzw. zweite Rate des eingezahlten Teiles der Zeichnungen und
(ii) die Erstzahlung und alle früheren Abrufe auf die Zeichnungsquoten für den Fonds gezahlt sind.
Abschnitt 5. Ordentliche Kapitalbestände
In diesem Übereinkommen bezeichnet der Ausdruck „ordentliche Kapitalbestände” der Bank
(i) das nach den Abschnitten 2 und 3 gezeichnete genehmigte ordentliche Kapital, zu dem sowohl die eingezahlten als auch die abrufbaren Anteile gehören;
(ii) alle durch Kreditaufnahme nach Artikel VII Abschnitt 1 Ziffer (i) aufgebrachten Mittel, auf welche die in Abschnitt 4 Buchstabe (a) Ziffer (ii) vorgesehene Verpflichtung Anwendung findet;
(iii) alle Mittel, aus der Rückzahlung von Darlehen, die aus den unter den Ziffern (i) und (ii) genannten Beständen gewährt wurden;
(iv) alle Einnahmen aus Darlehen, die aus den genannten Mitteln gewährt wurden, oder aus Garantien, auf die die in Abschnitt 4 Buchstabe (a) Ziffer (ii) vorgesehene Verpflichtung Anwendung findet, sowie
(v) alle sonstigen aus den oben genannten Beständen erzielten Einnahmen.
Abschnitt 1 Buchstabe (c) und Abschnitt 2 Buchstabe (d) 2. Satz:
Verfassungsbestimmung
ARTIKEL II A
INTERREGIONALES KAPITAL DER BANK
Abschnitt 1. Genehmigtes interregionales Kapital
(a) Das ursprünglich genehmigte interregionale Stammkapital der Bank beträgt vierhundertzwanzig Millionen US-Dollar ($ 420000000) mit dem Gewicht und Feingehalt vom 1. Jänner 1959 und zerfällt in 42000 Anteile im Nennwert von je 10000 US-Dollar, die von den Mitgliedern nach Maßgabe des Abschnitts 2 gezeichnet werden können.
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