Zollabkommen über Behälter von 1972 samt Anlagen

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1977-12-17
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 43
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

Algerien 528/1985 Armenien III 249/2013 Aserbaidschan III 92/2006 Australien 528/1985 Belarus 528/1985 Bulgarien 528/1985 Burundi III 92/2006 China 196/1993, III 92/2006 Deutschland/DDR 528/1985 Finnland 528/1985 Georgien III 92/2006 Indonesien 196/1993 Kanada 528/1985 Kasachstan III 92/2006 Kirgisistan III 249/2013 Korea/R 528/1985 Kuba 528/1985 Libanon III 249/2013 Liberia III 92/2006 Litauen III 92/2006 Marokko 196/1993 Montenegro III 249/2013 Neuseeland 528/1985 Polen 528/1985 Rumänien 528/1985 Saudi-Arabien III 249/2013 Schweiz 528/1985, III 37/1997 Serbien-Montenegro III 92/2006 Slowakei 355/1994 Spanien 528/1985 Trinidad/Tobago 196/1993 Tschechische R 355/1994 Tschechoslowakei 528/1985 Tunesien III 249/2013 Türkei 806/1994 UdSSR 528/1985 Ukraine 528/1985 Ungarn 528/1985 USA 528/1985 Usbekistan III 92/2006

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen wird genehmigt.

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 249/2013)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 17. Juni 1977 hinterlegt; das Vertragswerk tritt gemäß seinem Art. 19 Abs. 2 am 17. Dezember 1977 in Kraft.

Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde Vorbehalte erklärt oder Erklärungen abgegeben:

ASERBAIDSCHAN:

Vorbehalt:

Die Republik Aserbaidschan gestattet nicht, dass die leeren und beladenen Behälter, die in die Republik Armenien verbracht werden oder von dort kommen, sowie Behälter, die juristischen oder natürlichen Personen gehören, und Personen, die die Behälter kontrollieren und verwerten und in der Republik Armenien gemeldet sind, in ihr Hoheitsgebiet eingelassen werden.

CHINA:

Ferner hat die Volksrepublik China dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilt, dass das Zollabkommen mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1997 auch auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong Anwendung findet.

DEUTSCHE DEMOKRATISCHE REPUBLIK:

Erklärungen:

Die Deutsche Demokratische Republik erachtet es für notwendig, darauf hinzuweisen, daß Artikel 18 einigen Staaten die Möglichkeit nimmt, Mitglieder dieses Abkommens zu werden.

Das Abkommen regelt Fragen, die die Interessen aller Staaten berühren; die Teilnahme daran muß daher allen Staaten, deren Politik von den Grundsätzen und Zielen der Charta der Vereinten Nationen geleitet ist, offenstehen.

Hinsichtlich der Bestimmungen des Artikels 25 des Zollabkommens über Behälter aus dem Jahre 1972 betreffend die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung des Abkommens durch ein Schiedsgericht, erklärt die Deutsche Demokratische Republik, daß die Annahme dieser Bestimmung nicht dahingehend ausgelegt werden dürfe, daß die Deutsche Demokratische Republik ihre Ansicht, wonach ein Streitfall einem Schiedsgericht nur mit Zustimmung aller Streitparteien zur Prüfung vorgelegt werden darf, geändert habe.

In einer der Beitrittsurkunde beiliegenden Note wird festgestellt:

Die vom Abkommen geforderte Staatsbezeichnung auf den Kennzeichentafeln entspricht dem zur Angabe des Zulassungsstaates von Kraftfahrzeugen verwendeten Nationalitätszeichen und lautet „DDR". Die in der Deutschen Demokratischen Republik für alle Fragen im Zusammenhang mit diesem Abkommen zuständige Behörde ist die Zollverwaltung der Deutschen Demokratischen Republik.

KUBA:

Erklärungen:

Die Regierung der Republik Kuba ist der Meinung, daß die Bestimmungen des Artikels 18 der Konvention von diskriminierender Natur sind, da sie gewissen Staaten entgegen dem allgemein anerkannten Grundsatz das Recht absprechen, die Konvention zu unterzeichnen oder ihr beizutreten.

Unter Bezugnahme auf die Verfügungen, die im Artikel 25 der Konvention festgehalten sind, ist die Regierung der Republik Kuba der Meinung, daß Differenzen, die zwischen Vertragspartnern entstehen, auf diplomatischem Wege durch direkte Verhandlungen gelöst werden sollten.

NEUSEELAND:

Erklärung:

„Die Regierung Neuseelands erklärt, daß ihr Beitritt zum Abkommen sich nicht auf die Cook- Inseln, Niue und die Tokelau Inseln erstreckt."

RUMÄNIEN:

Erklärung:

Der Staatsrat der Sozialistischen Republik Rumänien ist der Ansicht, daß die Bestimmungen von Artikel 18 des am 2. Dezember 1972 in Genf abgeschlossenen Zollabkommens über Behälter nicht dem Grundsatz entspricht, daß die Teilnahme an multilateralen internationalen Verträgen, deren Ziel die internationale Gemeinschaft in ihrer Gesamtheit betrifft, allen Staaten offenstehen sollte.

SCHWEIZ:

Erklärung:

a)

Die Schweiz läßt die vorübergehende Einfuhr von Behältern gemäß dem in Artikel 6 des Abkommens festgelegten Verfahren zu;

b)

Die in Artikel 9 des Abkommens vorgesehene Verwendung zur vorübergehenden Einfuhr zugelassener Behälter im Binnenverkehr wird unter den beiden in Anlage 3 des Abkommens festgelegten Bedingungen gestattet;

c)

Das Abkommen gilt auch für das Fürstentum Liechtenstein, solange dieses durch einen Zollunionsvertrag mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft verbunden ist.

SLOWAKEI:

Die Slowakei hat die von der ehemaligen Tschechoslowakei abgegebene Erklärung erneuert.

SOWJETUNION:

Erklärungen:

Die Regierung der Sozialistischen Sowjetrepubliken ist der Ansicht, daß die Bestimmungen des Artikels 18 des Zollabkommens über Behälter von 1972, die bestimmte Staaten von der Teilnahme ausschließen, dem allgemein anerkannten Grundsatz der souveränen Gleichheit der Staaten widersprechen.

Hinsichtlich der Bestimmungen des Artikels 25 betreffend die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung und Durchführung des Abkommens durch ein Schiedsgericht erklärt die Regierung der UdSSR, daß die Annahme dieser Bestimmung nicht dahingehend ausgelegt werden dürfe, daß die Regierung der UdSSR ihre Ansicht, wonach ein Streitfall nur mit Zustimmung aller Streitparteien in jedem einzelnen Fall einem Schiedsgericht zur Prüfung vorgelegt werden darf, geändert habe.

SPANIEN:

Vorbehalt:

„ . . . hinsichtlich des Inhalts von Artikel 9 betreffend Behälter, die für die Beförderung von Gütern im Binnenverkehr zur vorübergehenden Einfuhr zugelassen werden, in dem Sinne, daß eine solche Einfuhr nach Spanien nicht gestattet wird."

TSCHECHISCHE REPUBLIK:

Die Tschechische Republik hat die von der ehemaligen Tschechoslowakei abgegebene Erklärung erneuert.

TSCHECHOSLOWAKEI:

Erklärung:

„ . . . daß Artikel 18 Absatz 1 des am 2. Dezember 1972 in Genf abgeschlossenen Zollabkommens über Behälter in Widerspruch steht zum allgemein anerkannten Grundsatz der souveränen Gleichheit der Staaten."

UKRAINE:

Die Regierung der Ukrainischen Sozialistischen Sowjetrepublik ist der Ansicht, daß die Bestimmungen des Artikels 18 des Zollabkommens über Behälter von 1972, die bestimmte Staaten von der Teilnahme ausschließen, dem allgemein anerkannten Grundsatz der souveränen Gleichheit der Staaten widersprechen.

Hinsichtlich der Bestimmungen des Artikels 25 betreffend die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung und Durchführung des Abkommens durch ein Schiedsgericht erklärt die Regierung der Ukrainischen Sozialistischen Sowjetrepublik, daß die Annahme dieser Bestimmung nicht dahingehend ausgelegt werden dürfe, daß die Regierung der Ukrainischen Sozialistischen Sowjetrepublik ihre Ansicht, wonach ein Streitfall nur mit Zustimmung aller Streitparteien in jedem einzelnen Fall einem Schiedsgericht zur Prüfung vorgelegt werden darf, geändert habe.

WEISSRUSSLAND:

Die Regierung der Bjelorussischen Sozialistischen Sowjetrepublik ist der Ansicht, daß die Bestimmungen des Artikels 18 des Zollabkommens über Behälter von 1972, die bestimmte Staaten von der Teilnahme ausschließen, dem allgemein anerkannten Grundsatz der souveränen Gleichheit der Staaten widersprechen.

Hinsichtlich der Bestimmungen des Artikels 25 betreffend die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung und Durchführung des Abkommens durch ein Schiedsgericht erklärt die Regierung der Bjelorussischen Sozialistischen Sowjetrepublik, daß die Annahme dieser Bestimmung nicht dahingehend ausgelegt werden dürfe, daß die Regierung der Bjelorussischen Sozialistischen Sowjetrepublik ihre Ansicht, wonach ein Streitfall nur mit Zustimmung aller Streitparteien in jedem einzelnen Fall einem Schiedsgericht zur Prüfung vorgelegt werden darf, geändert habe.

Präambel/Promulgationsklausel

PRÄAMBEL

DIE VERTRAGSPARTEIEN -

IN DEM WUNSCHE, den internationalen Behälterverkehr zu fördern und

zu erleichtern -

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Kapitel I

ALLGEMEINES

Artikel 1

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Begriff

a)

„Eingangsabgaben“ die Zölle und alle anderen Abgaben, Steuern, Gebühren und sonstigen Belastungen, die anläßlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren erhoben werden, ohne die Gebühren und Belastungen, die dem Betrag nach ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränkt sind.

b)

„Vorübergehende Einfuhr“ das vorübergehende Einbringen ohne Entrichtung der Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen mit der Verpflichtung zur Wiederausfuhr.

c)

„Behälter“ eine Transportausrüstung (Möbeltransportbehälter, abnehmbarer Tank oder anderes ähnliches Gerät), die

i)

einen zur Aufnahme von Waren bestimmten ganz oder teilweise geschlossenen Hohlkörper darstellt;

ii) von dauerhafter Beschaffenheit und daher genügend widerstandsfähig ist, um wiederholt verwendet werden zu können;

iii) besonders dafür gebaut ist, um den Transport von Waren durch ein oder mehrere Verkehrsmittel ohne Umladung des Inhalts zu erleichtern;

iv) so gebaut ist, daß sie leicht gehandhabt werden kann, insbesondere bei der Umladung von einem Verkehrsmittel auf ein anderes;

v)

so gebaut ist, daß sie leicht beladen und entladen werden kann, und

vi) einen Rauminhalt von mindestens einem Kubikmeter hat.

Der Begriff „Behälter“ schließt das Zubehör und die Ausrüstung des Behälters je nach seiner Art ein, sofern Zubehör und Ausrüstung mit dem Behälter zusammen befördert werden. Der Begriff „Behälter“ schließt weder Fahrzeuge noch deren Zubehör oder Ersatzteile noch Umschließungen ein. Abnehmbare Karosserien gelten als Behälter.

d)

„Binnenverkehr“ die Beförderung von Waren, die innerhalb des Hoheitsgebietes eines Staates eingeladen werden, um auch innerhalb des Hoheitsgebietes dieses Staates wieder ausgeladen zu werden.

e)

„Person“ sowohl natürliche als auch juristische Personen.

f)

„Halter“ eines Behälters die Person, die über die Verwendung des Behälters tatsächlich verfügt, auch ohne dessen Eigentümer zu sein.

Artikel 2

Um die Erleichterungen nach diesem Abkommen in Anspruch nehmen zu können, müssen die Behälter nach Maßgabe der Anlage 1 gekennzeichnet sein.

Kapitel II

VORÜBERGEHENDE EINFUHR

a)

ERLEICHTERUNG DER VORÜBERGEHENDEN EINFUHR

Artikel 3

(1) Jede Vertragspartei läßt Behälter sowohl beladen als auch leer nach Maßgabe der Artikel 4 bis 9 zur vorübergehenden Einfuhr zu.

(2) Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, Behälter, über die eine Person mit Wohn- oder Geschäftssitz in ihrem Hoheitsgebiet einen Kaufvertrag, Abzahlungsvertrag, Mietvertrag oder ähnlichen Vertrag geschlossen hat, nicht zur vorübergehenden Einfuhr zuzulassen.

Artikel 4

(1) Die zur vorübergehenden Einfuhr zugelassenen Behälter sind innerhalb von drei Monaten nach der Einfuhr wieder auszuführen. Die zuständigen Zollbehörden können diese Frist jedoch verlängern.

(2) Die zur vorübergehenden Einfuhr zugelassenen Behälter können über jedes zuständige Zollamt wieder ausgeführt werden, auch wenn es sich dabei nicht um das Eintrittszollamt handelt.

Artikel 5

(1) Ungeachtet der Wiederausfuhrpflicht nach Artikel 4 Absatz 1 brauchen schwer beschädigte Behälter nicht wieder ausgeführt zu werden, wenn sie mit Zustimmung der Zollbehörden des betreffenden Landes nach dessen Vorschriften

a)

den Eingangsabgaben unterworfen werden, die für sie in dem Zeitpunkt und in dem Zustand, in dem sie gestellt werden, zu entrichten sind, oder

b)

kostenlos den zuständigen Behörden des Landes überlassen werden oder

c)

unter amtlicher Aufsicht auf Kosten der Beteiligten vernichtet werden und für die geborgenen Teile und sonstigen Materialien die Eingangsabgaben entrichtet werden, die für sie in dem Zeitpunkt und in dem Zustand, in dem sie gestellt werden, zu entrichten sind.

(2) Kann ein vorübergehend eingeführter Behälter wegen einer Beschlagnahme nicht wieder ausgeführt werden, so wird die in Artikel 4 Abs. 1 vorgesehene Frist für die Wiederausfuhr für die Dauer der Beschlagnahme gehemmt.

b)

VERFAHREN DER VORÜBERGEHENDEN EINFUHR

Artikel 6

Unbeschadet der Artikel 7 und 8 werden die nach Maßgabe dieses Abkommens vorübergehend eingeführten Behälter zur vorübergehenden Einfuhr zugelassen, ohne daß bei ihrer Einfuhr und Wiederausfuhr die Vorlage von Zollpapieren oder die Leistung einer Sicherheit verlangt wird.

Artikel 7

Jede Vertragspartei kann die Zulassung der Behälter zur vorübergehenden Einfuhr davon abhängig machen, daß alle oder ein Teil der Vorschriften der Anlage 2 für das Verfahren der vorübergehenden Einfuhr von Behältern beachtet werden.

Artikel 8

Jede Vertragspartei ist, wenn Artikel 6 nicht anwendbar ist, berechtigt, die Leistung einer Sicherheit und/oder die Vorlage von Zollpapieren bei der Einfuhr und Wiederausfuhr des Behälters zu verlangen.

c)

BEDINGUNGEN FÜR DIE VERWENDUNG DER ZUR VORÜBERGEHENDEN EINFUHR ZUGELASSENEN BEHÄLTER

Artikel 9

(1) Die Vertragsparteien gestatten, daß die nach diesem Abkommen zur vorübergehenden Einfuhr zugelassenen Behälter zur Warenbeförderung im Binnenverkehr verwendet werden, wobei jedoch jede Vertragspartei verlangen kann, daß alle oder ein Teil der Vorschriften der Anlage 3 beachtet werden.

(2) Die Erleichterung nach Absatz 1 wird unbeschadet der Vorschriften gewährt, die im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei für Fahrzeuge gelten, die als Zugmaschinen oder Lastwagen Behälter befördern.

d)

SONDERFÄLLE

Artikel 10

(1) Ersatzteile, die zur Instandsetzung vorübergehend eingeführter Behälter bestimmt sind, werden zur vorübergehenden Einfuhr zugelassen.

(2) Ersetzte, nicht wiederausgeführte Teile werden mit Zustimmung der Zollbehörden des betreffenden Landes nach dessen Vorschriften

a)

den Eingangsabgaben unterworfen, die für sie in dem Zeitpunkt und in dem Zustand, in dem sie gestellt werden, zu entrichten sind, oder

b)

kostenlos den zuständigen Behörden des Landes überlassen oder

c)

unter amtlicher Aufsicht auf Kosten der Beteiligten vernichtet.

(3) Artikel 6 bis 8 sind sinngemäß auch bei der vorübergehenden Einfuhr der Ersatzteile des Absatzes 1 anwendbar.

Artikel 11

(1) Die Vertragsparteien erklären sich bereit, auch Behälterzubehör und Behälterausrüstung, die zusammen mit einem Behälter vorübergehend eingeführt werden, um gesondert oder zusammen mit einem anderen Behälter wiederausgeführt zu werden, oder die gesondert vorübergehend eingeführt werden, um zusammen mit einem Behälter wiederausgeführt zu werden, zur vorübergehenden Einfuhr zuzulassen.

(2) Artikel 3 Absatz 2 sowie Artikel 4 bis 8 sind sinngemäß auch bei der vorübergehenden Einfuhr des Behälterzubehörs und der Behälterausrüstung des Absatzes 1 anwendbar. Das Zubehör und die Ausrüstung können nach Maßgabe des Artikels 9 Absatz 1 im Binnenverkehr verwendet werden, wenn sie zusammen mit einem Behälter des Artikels 9 Absatz 1 befördert werden.

Kapitel III

ZULASSUNG VON BEHÄLTERN ZUR WARENBEFÖRDERUNG UNTER ZOLLVERSCHLUSS

Artikel 12

(1) Um zur Warenbeförderung unter Zollverschluß zugelassen werden zu können, müssen die Behälter den Vorschriften der Anlage 4 entsprechen.

(2) Die Zulassung erfolgt nach einem der in Anlage 5 vorgesehenen Verfahren.

(3) Die Behälter, die von einer Vertragspartei zur Warenbeförderung unter Zollverschluß zugelassen worden sind, werden von den anderen Vertragsparteien für jedes Verfahren der internationalen Beförderung unter Zollverschluß anerkannt.

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