Bundesgesetz vom 12. Mai 1977 betreffend die Erleichterung derFinanzierung von Unternehmungen durch Garantien derFinanzierungsgarantie-Gesellschaft m.b.H. mit Haftungen des Bundes(Garantiegesetz 1977)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, zur Erleichterung der Finanzierung von Unternehmungen mit Sitz im Inland sich namens des Bundes zu verpflichten, die Finanzierungsgarantie-Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im folgenden Gesellschaft genannt) nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes schadlos zu halten, falls diese aus der Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten auf Grund dieses Bundesgesetzes Zahlungen zu leisten hat, die nicht aus Mitteln der Deckungsrücklage gemäß § 2 Abs. 1 gedeckt werden können. Finanzierungen von Unternehmungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können in Form von Krediten (Darlehen) oder durch Übernahme von Beteiligungen bestehen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen darf Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nur bis zu einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 10 Mrd. S an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten und nur dann übernehmen, wenn
die von der Gesellschaft zu übernehmenden Haftungen in Form von Garantien oder Ausfallbürgschaften (im folgenden Garantien genannt) zur Förderung der
langfristigen Finanzierung von Investitionen einschließlich des mit diesen Investitionen verbundenen Betriebsmittelbedarfes; oder
Finanzierung von Fertigungsüberleitungen; oder
Finanzierung von Maßnahmen zum Schutze der Umwelt im Sinne des § 3 des Umweltfondsgesetzes, BGBl Nr. 567/1983, sofern die rechtsverbindliche zustimmende Erklärung des Umweltfonds über die Förderungswürdigkeit vorliegt; oder
Verbesserung der Finanzierungsstruktur durch Beteiligungsfinanzierung, durch gegenüber den übrigen Gläubigern nachrangige Kreditfinanzierung oder durch sonstige langfristige Kreditfinanzierung
dienen;
auf Grund der von der Gesellschaft zu beurteilenden Vorschauen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens, zu dessen Gunsten die Garantie übernommen wird, erwarten lassen, daß die Verbindlichkeiten aus den garantierten Krediten (Darlehen) während der Laufzeit der Garantie vereinbarungsgemäß zurückgezahlt werden können oder die garantierte Beteiligung eine nachhaltige Verbesserung der Finanzierungsstruktur ergibt.
sich die Finanzierung auf inländische industrielle oder gewerbliche Produktions- oder Forschungsunternehmungen sowie Unternehmungen der inländischen Fremdenverkehrs- oder Verkehrswirtschaft erstreckt.
(3) Weiters darf der Bundesminister für Finanzen Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nur dann übernehmen, wenn
die von der Gesellschaft zu übernehmende Garantie
85 vH des Buchwertes des garantierten Rechtes zuzüglich anteiliger Zinsen und Kosten nicht übersteigt oder
höchstens den vollen Buchwert des garantierten Rechtes zuzüglich anteiliger Zinsen und Kosten umfaßt, falls
aa) der gewährte Kredit als Deckung für vom Kreditgeber auszugebende langfristige Teilschuldverschreibungen bestimmt oder es zufolge gesetzlicher Veranlagungsvorschriften beim Kreditgeber erforderlich ist, und sich der Kreditgeber, eine andere Bank oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes verpflichtet, im Falle der Inanspruchnahme der Garantie die Gesellschaft nach Erfüllung der Garantieverpflichtung mit mindestens 15 vH des Ausfalls schadlos zu halten; oder
bb) der gewährte Kredit der Finanzierung von Fertigungsüberleitungen dient; oder
cc) der gewährte Kredit gegenüber den übrigen Gläubigern als nachrangig erklärt ist; oder
dd) der gewährte Kredit der Finanzierung von Maßnahmen zum Schutze der Umwelt dient;
die Gesamtlaufzeit der Garantie 20 Jahre nicht übersteigt;
die Garantie auf Schillingwährung lautet und
die von der Gesellschaft zu übernehmende Garantie im Einzelfall 2,5 Mill. S hinsichtlich der inländischen Fremdenverkehrswirtschaft 1 Mill. S nicht unterschreitet. Falls es die Übernahme der Garantie zur Verbesserung der Finanzstruktur erfordert oder die Garantie für Kredite zur Finanzierung von Fertigungsüberleitungen übernommen wird, können jedoch die genannten Betragsgrenzen auch unterschritten werden.
(4) Die Garantie der Gesellschaft ist auf Grund der vom Bund übernommenen Verpflichtung der Haftung öffentlich-rechtlicher Körperschaften gleichzuhalten.
Abschnitt I
§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, zur Erleichterung der Finanzierung von Unternehmungen mit Sitz im Inland sich namens des Bundes zu verpflichten, die Finanzierungsgarantie-Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im folgenden Gesellschaft genannt) nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes schadlos zu halten, falls diese aus der Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten auf Grund dieses Bundesgesetzes Zahlungen zu leisten hat, die nicht aus Mitteln der Deckungsrücklage gemäß § 2 Abs. 1 gedeckt werden können. Finanzierungen von Unternehmungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können in Form von Krediten (Darlehen) oder durch Übernahme von Beteiligungen bestehen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen darf Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nur bis zu einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 10 Mrd. S an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten und nur dann übernehmen, wenn
die von der Gesellschaft zu übernehmenden Haftungen in Form von Garantien oder Ausfallbürgschaften (im folgenden Garantien genannt) zur Förderung der
langfristigen Finanzierung von Investitionen einschließlich nicht aktivierungsfähiger Projektsaufwendungen und des damit verbundenen Betriebsmittelbedarfes; oder
Finanzierung von Fertigungsüberleitungen; oder
Finanzierung von Maßnahmen zum Schutze der Umwelt im Sinne des § 3 des Umweltfondsgesetzes, BGBl Nr. 567/1983, sofern die rechtsverbindliche zustimmende Erklärung des Umweltfonds über die Förderungswürdigkeit vorliegt; oder
Verbesserung der Finanzierungsstruktur durch Beteiligungsfinanzierung, durch gegenüber den übrigen Gläubigern nachrangige Kreditfinanzierung oder durch sonstige langfristige Kreditfinanzierung
dienen;
auf Grund der von der Gesellschaft zu beurteilenden Vorschauen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens, zu dessen Gunsten die Garantie übernommen wird, erwarten lassen, daß die Verbindlichkeiten aus den garantierten Krediten (Darlehen) während der Laufzeit der Garantie vereinbarungsgemäß zurückgezahlt werden können oder die garantierte Beteiligung eine nachhaltige Verbesserung der Finanzierungsstruktur ergibt.
sich die Finanzierung auf inländische industrielle oder gewerbliche Produktions- oder Forschungsunternehmungen sowie Unternehmungen der inländischen Fremdenverkehrs- oder Verkehrswirtschaft erstreckt.
(3) Weiters darf der Bundesminister für Finanzen Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nur dann übernehmen, wenn
die von der Gesellschaft zu übernehmende Garantie
85 vH des Buchwertes des garantierten Rechtes zuzüglich anteiliger Zinsen und Kosten nicht übersteigt oder
höchstens den vollen Buchwert des garantierten Rechtes zuzüglich anteiliger Zinsen und Kosten umfaßt, falls
aa) der gewährte Kredit als Deckung für vom Kreditgeber auszugebende langfristige Teilschuldverschreibungen bestimmt oder es zufolge gesetzlicher Veranlagungsvorschriften beim Kreditgeber erforderlich ist, und sich der Kreditgeber, eine andere Bank oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes verpflichtet, im Falle der Inanspruchnahme der Garantie die Gesellschaft nach Erfüllung der Garantieverpflichtung mit mindestens 15 vH des Ausfalls schadlos zu halten; oder
bb) der gewährte Kredit der Finanzierung von Fertigungsüberleitungen dient; oder
cc) der gewährte Kredit gegenüber den übrigen Gläubigern als nachrangig erklärt ist; oder
dd) der gewährte Kredit der Finanzierung von Maßnahmen zum Schutze der Umwelt dient;
die Gesamtlaufzeit der Garantie 20 Jahre nicht übersteigt;
die Garantie auf Schillingwährung lautet und
die von der Gesellschaft zu übernehmende Garantie im Einzelfall 2,5 Mill. S hinsichtlich der inländischen Fremdenverkehrswirtschaft 1 Mill. S nicht unterschreitet. Falls es die Übernahme der Garantie zur Verbesserung der Finanzstruktur erfordert oder die Garantie für Kredite zur Finanzierung von Fertigungsüberleitungen übernommen wird, können jedoch die genannten Betragsgrenzen auch unterschritten werden.
(4) Die Garantie der Gesellschaft ist auf Grund der vom Bund übernommenen Verpflichtung der Haftung öffentlich-rechtlicher Körperschaften gleichzuhalten.
Abschnitt I
§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, sich namens des Bundes zu verpflichten, die Finanzierungsgarantie-Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im folgenden Gesellschaft genannt) nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes schadlos zu halten, falls diese aus der Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Finanzierung von Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland auf Grund dieses Bundesgesetzes Zahlungen zu leisten hat, die nicht aus Mitteln der Deckungsrücklage gemäß § 2 Abs. 1 gedeckt werden können. Finanzierungen von Unternehmen im Sinne dieses Bundesgesetzes können in Form von Eigenkapital oder von Fremdkapital erfolgen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen darf Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nur bis zu einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 10 Milliarden Schilling an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten und nur dann übernehmen, wenn
die von der Gesellschaft zu übernehmenden Garantien, Ausfallsbürgschaften oder sonstigen Sicherungsgeschäfte (im folgenden Garantien genannt) der Aufbringung von Eigenkapital oder zur langfristigen Finanzierung von
Investitionen einschließlich nicht aktivierungsfähiger Projektaufwendungen und des damit verbundenen Betriebsmittelbedarfes oder
Forschungs- und Entwicklungsprojekten oder Umweltschutz- oder Energieeinsparungsinvestitionen oder
Verbesserungen der Finanzierungsstruktur durch Beteiligungsfinanzierung, durch gegenüber den übrigen Gläubigern nachrangige Kreditfinanzierung oder durch sonstige langfristige Kreditfinanzierung
auf Grund der von der Gesellschaft zu beurteilenden Vorschauen die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens, zu dessen Finanzierung die Garantie übernommen wird, erwarten lassen, daß das garantierte Eigenkapital werthaltig bleibt oder die garantierten Verbindlichkeiten während der Laufzeit der Garantie vereinbarungsgemäß erfüllt werden können, und
die Gesamtlaufzeit der Garantie 20 Jahre nicht übersteigt.
(3) Für die Übernahme der Garantien hat die Gesellschaft unter Beachtung der verfahrensmäßigen und inhaltlichen Vorschriften des europäischen Beihilfenkontrollrechtes Richtlinien zu erlassen, die der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen bedürfen und insbesondere nachstehende Regelungen enthalten müssen:
Festlegung des Kreises der begünstigten Unternehmen.
Ausmaß und Ausgestaltung der von der Gesellschaft zu übernehmenden Garantien.
Grundsätze der Festlegung von Garantieentgelten.
(4) Die Garantie der Gesellschaft ist auf Grund der vom Bund übernommenen Verpflichtung der Haftung öffentlich-rechtlicher Körperschaften gleichzuhalten.
Abschnitt I
§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, sich namens des Bundes zu verpflichten, die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im folgenden Gesellschaft genannt) nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes schadlos zu halten, falls diese aus der Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Finanzierung von Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland auf Grund dieses Bundesgesetzes Zahlungen zu leisten hat, die nicht aus hiefür gewidmeten Mitteln der Gesellschaft gedeckt werden können. Finanzierungen von Unternehmen im Sinne dieses Bundesgesetzes können in Form von Eigenkapital oder von Fremdkapital erfolgen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen darf Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nur bis zu einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 725 000 000 Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten und nur dann übernehmen, wenn
die von der Gesellschaft zu übernehmenden Garantien, Ausfallsbürgschaften oder sonstigen Sicherungsgeschäfte (im folgenden Garantien genannt) der Aufbringung von Eigenkapital oder zur langfristigen Finanzierung von
Investitionen einschließlich nicht aktivierungsfähiger Projektaufwendungen und des damit verbundenen Betriebsmittelbedarfes oder
Forschungs- und Entwicklungsprojekten oder Umweltschutz- oder Energieeinsparungsinvestitionen oder
Verbesserungen der Finanzierungsstruktur durch Beteiligungsfinanzierung, durch gegenüber den übrigen Gläubigern nachrangige Kreditfinanzierung oder durch sonstige langfristige Kreditfinanzierung
auf Grund der von der Gesellschaft zu beurteilenden Vorschauen die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens, zu dessen Finanzierung die Garantie übernommen wird, erwarten lassen, daß das garantierte Eigenkapital werthaltig bleibt oder die garantierten Verbindlichkeiten während der Laufzeit der Garantie vereinbarungsgemäß erfüllt werden können, und
die Gesamtlaufzeit der Garantie 20 Jahre nicht übersteigt.
(3) Für die Übernahme der Garantien hat die Gesellschaft unter Beachtung der verfahrensmäßigen und inhaltlichen Vorschriften des europäischen Beihilfenkontrollrechtes Richtlinien zu erlassen, die der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen bedürfen und insbesondere nachstehende Regelungen enthalten müssen:
Festlegung des Kreises der begünstigten Unternehmen.
Ausmaß und Ausgestaltung der von der Gesellschaft zu übernehmenden Garantien.
Grundsätze der Festlegung von Garantieentgelten.
(4) Die Garantie der Gesellschaft ist auf Grund der vom Bund übernommenen Verpflichtung der Haftung öffentlich-rechtlicher Körperschaften gleichzuhalten.
Abschnitt I
§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, sich namens des Bundes zu verpflichten, die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im folgenden Gesellschaft genannt) nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes schadlos zu halten, falls diese aus der Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Finanzierung von Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland auf Grund dieses Bundesgesetzes Zahlungen zu leisten hat, die nicht aus hiefür gewidmeten Mitteln der Gesellschaft gedeckt werden können. Finanzierungen von Unternehmen im Sinne dieses Bundesgesetzes können in Form von Eigenkapital oder von Fremdkapital erfolgen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen darf vorbehaltlich des § 4 Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nur bis zu einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 1 Milliarde Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten und nur dann übernehmen, wenn
die von der Gesellschaft zu übernehmenden Garantien, Ausfallsbürgschaften oder sonstigen Sicherungsgeschäfte (im folgenden Garantien genannt) der Aufbringung von Eigenkapital oder zur langfristigen Finanzierung von
Investitionen einschließlich nicht aktivierungsfähiger Projektaufwendungen und des damit verbundenen Betriebsmittelbedarfes oder
Forschungs- und Entwicklungsprojekten oder Umweltschutz- oder Energieeinsparungsinvestitionen oder
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