Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 29. Juli 1977 über die Ausgabe von Scheidemünzen zu 100 Schilling „500 Jahre Münzstätte Hall“

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1989-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 1 des Scheidemünzengesetzes 1963, BGBl. Nr. 178, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 115/1973 und Nr. 773/1974 wird verordnet:

Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.

§ 1. Anläßlich des 500jährigen Bestehens der Münzstätte Hall werden ab dem 16. September 1977 Scheidemünzen zu 100 Schilling ausgegeben.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.

§ 2. Die Münzen sind aus einer Legierung von 640 Tausendteilen Silber und 360 Tausendteilen Kupfer herzustellen. Ihr Durchmesser hat 36 mm, ihr Rauhgewicht 24 g und ihr Feingewicht 15,36 g Feinsilber zu betragen. Abweichungen dürfen im Feingehalt 5/1000 und im Rauhgewicht 10/1000 nicht übersteigen.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.

§ 3. Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:

(1) Die eine Seite hat eine Nachbildung des Probetalers von Weidenpusch aus der Zeit um 1480, umrahmt von der Inschrift

„EUROPA CENTENNIUM QUINTUM MONETAE CIVITATES HALAENSIS

TIROLENSIS HOC ANNO CELEBRAT 1977“ in abgekürzter Form zu tragen; zwischen Anfang und Ende der Inschrift sind die Wappen von Hall und Antwerpen zu setzen.

(2) Die andere Seite hat die Zahl „100“, das Bundeswappen und die Wappen der neun Bundesländer in dreizeiliger Anordnung sowie als Umschrift die Worte „Republik Österreich“, „Hundert Schilling“ und die Jahreszahlen „1477-1977“ zu tragen.

(3) Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „Hundert Schilling“ aufzuweisen.

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