Kundmachung des Bundeskanzlers vom 13. September 1977 betreffend den Beitritt der Türkei und der Deutschen Demokratischen Republik zum Europäischen Abkommen vom 9. Dezember 1960 über die Zollbehandlung von Paletten, die im internationalen Verkehr verwendet werden
Nach Mitteilung des Generalsekretariates der Vereinten Nationen haben die Türkei am 10. Oktober 1974 und die Deutsche Demokratische Republik am 15. März 1977 ihre Beitrittsurkunden zum Europäischen Abkommen über die Zollbehandlung von Paletten, die im internationalen Verkehr verwendet werden (BGBl. Nr. 20/1964, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich BGBl. Nr. 231/1973), hinterlegt.
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde hat die Deutsche Demokratische Republik den im Art. 12 Abs. 1 des Übereinkommens vorgesehenen Vorbehalt erklärt.
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