Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 14. Dezember 1978 über die Festsetzung des Umrechnungskurses für die Zeit ab 1. Jänner 1979 hinsichtlich der in Zollausschlußgebieten erzielten Einkünfte
Bezugszeitraum: 1. 1. 1979 - 31. 12. 1984 (BGBl. Nr. 264/1985)
Bezugszeitraum: 1. 1. 1979 - 31. 12. 1984 (BGBl. Nr. 264/1985)
Gemäß § 33 Abs. 9 des Einkommensteuergesetzes 1972 in der Fassung der Einkommensteuergesetznovelle 1974, BGBl. Nr. 469/1974, wird der Kurs für die Umrechnung von Einkünften, die Steuerpflichtige mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Zollausschlußgebieten dort in Deutscher Mark erzielen, für die Zeit ab 1. Jänner 1979 mit 6,70 S je 1,00 DM festgesetzt.
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