Bundesgesetz vom 29. Juni 1978 über die Zeichnung von zusätzlichen Kapitalanteilen bei der Internationalen Finanz-Corporation
§ 1. (1) Der Bundespräsident oder ein von ihm dazu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich bei der Internationalen Finanz-Corporation 4 531 Kapitalanteile in Höhe von je 1 000 US-Dollar zu zeichnen.
(2) Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung trifft der Bundesminister für Finanzen.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
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