(Übersetzung) ÜBEREINKOMMEN ZUR ERRICHTUNG DES INTERNATIONALEN FONDS FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE ENTWICKLUNG

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1977-12-12
Status Aufgehoben · 2007-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 1
Änderungshistorie JSON API

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen

Art. 6 Abschnitt 2 lit. c

Art. 10 Abschnitt 2 lit. b sublit. i

Art. 11 Abschnitt 1 lit. b erster Satz

Art. 12 lit. a sublit. ii

Art. 13 Abschnitt 1 lit. a dritter Satz

Art. 13 Abschnitt 3 lit. a

verfassungsändernd sind, samt Anlagen, in denen die Anlage II Teil I Unterteil C Z 1

Anlage II Teil I Unterteil D Z 1 erster Satz Anlage II Teil I Unterteil D Z 2 erster Satz

verfassungsändernd ist, wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde samt Erklärung, daß sich die Republik Österreich verpflichtet, den in Anlage I Teil II vorgesehenen Anfangsbeitrag von US-Dollar 4,800.000.— zu leisten, wurde am 12. Dezember 1977 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 13 Abschnitt 3 lit. b am selben Tag für Österreich in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

PRÄAMBEL

In der Erkenntnis, daß das fortdauernde Nahrungsmittelproblem der Welt einen großen Teil der Bevölkerung der Entwicklungsländer berührt und die fundamentalsten Grundsätze und Werte gefährdet, die mit dem Recht auf Leben und Menschenwürde verbunden sind;

in Anbetracht der Notwendigkeit, die Lebensbedingungen in den Entwicklungsländern zu verbessern und die sozio-ökonomische Entwicklung im Rahmen der Prioritäten und Ziele dieser Länder zu fördern, wobei die wirtschaftlichen und sozialen Vorteile gleichermaßen zu berücksichtigen sind;

eingedenk dessen, daß die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen im System der Vereinten Nationen die Aufgabe hat, die Entwicklungsländer in ihren Bemühungen um eine Steigerung der Nahrungsmittel- und Agrarerzeugung zu unterstützen, und daß sie die in diesem Bereich erforderlichen fachlichen Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt;

im Bewußtsein der Ziele und Zwecke der Internationalen Entwicklungsstrategie für das Zweite Entwicklungsjahrzehnt der Vereinten Nationen und insbesondere der Notwendigkeit, die mit der Hilfe verbundenen Vorteile auf alle zu erstrecken;

eingedenk des Abschnitts I Teil 2 („Nahrungsmittel") Buchstabe f der Entschließung 3202 (S-VI) der Generalversammlung betreffend das Aktionsprogramm über die Errichtung einer Neuen Weltwirtschaftsordnung;

sowie eingedenk der Notwendigkeit einer Weitergabe von Technologie zur Entwicklung im Bereich von Ernährung und Landwirtschaft und des Abschnitts V („Ernährung und Landwirtschaft") der Entschließung 3362 (S-VII) der Generalversammlung über Entwicklung und internationale wirtschaftliche Zusammenarbeit unter besonderer Bezugnahme auf seinen Absatz 6 betreffend die Errichtung eines Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung;

im Hinblick auf Absatz 13 der Entschließung 3348 (XXIX) der Generalversammlung und Entschließungen I und II der Welternährungskonferenz über die Ziele und Strategien der Nahrungsmittelerzeugung und über die Vorrangigkeit der landwirtschaftlichen und ländlichen Entwicklung;

im Hinblick auf Entschließung XIII der Welternährungskonferenz, die anerkannte,

(i) daß eine erhebliche Steigerung der Investitionen in der Landwirtschaft zur Steigerung der Nahrungsmittel- und Agrarerzeugung in den Entwicklungsländern erforderlich ist;

(ii) daß alle Mitglieder der Völkergemeinschaft gemeinsam für

eine angemessene Versorgung mit Nahrungsmitteln und deren rationelle Nutzung verantwortlich sind und

(iii) daß die Aussichten in der Welternährungslage sofortige

koordinierte Maßnahmen aller Staaten verlangen; und die beschloß,

daß umgehend ein Internationaler Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung zur Finanzierung landwirtschaftlicher Entwicklungsvorhaben, die in erster Linie der Nahrungsmittelerzeugung in den Entwicklungsländern dienen, errichtet werden solle;

sind die Vertragsparteien übereingekommen, den Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung zu errichten, für den folgende Bestimmungen gelten:

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Arabisch, Englisch, Französisch, Spanisch

Vertragsparteien

Ägypten 38/1978 Algerien 38/1978 Argentinien 38/1978 Australien 38/1978 Bangladesch 38/1978 Belgien 38/1978 Chile 38/1978 Dänemark 38/1978 Deutschland/BRD 38/1978 Ecuador 38/1978 Finnland 38/1978 Frankreich 38/1978 Gabun 38/1978 Ghana 38/1978 Guinea 38/1978 Honduras 38/1978 Indien 38/1978 Indonesien 38/1978 Irak 38/1978 Iran 38/1978 Irland 38/1978 Israel 38/1978 Italien 38/1978 Japan 38/1978 Jugoslawien 38/1978 Kamerun 38/1978 Kanada 38/1978 Katar 38/1978 Kenia 38/1978 Korea/R 38/1978 Kuwait 38/1978 Libyen 38/1978 Luxemburg 38/1978 Mexiko 38/1978 Neuseeland 38/1978 Nicaragua 38/1978 Niederlande 38/1978 Nigeria 38/1978 Norwegen 38/1978 Pakistan 38/1978 Philippinen 38/1978 Rumänien 38/1978 Saudi-Arabien 38/1978 Schweden 38/1978 Schweiz 38/1978 Sierra Leone 38/1978 Spanien 38/1978 Sri Lanka 38/1978 Syrien 38/1978 Tansania 38/1978 Thailand 38/1978 Tunesien 38/1978 Türkei 38/1978 Uganda 38/1978 USA 38/1978 Venezuela 38/1978 Vereinigte Arabische Emirate 38/1978 Vereinigtes Königreich 38/1978

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde samt Erklärung, daß sich die Republik Österreich verpflichtet, den in Anlage I Teil II vorgesehenen Anfangsbeitrag von US-Dollar 4,800.000.— zu leisten, wurde am 12. Dezember 1977 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 13 Abschnitt 3 lit. b am selben Tag für Österreich in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

PRÄAMBEL

In der Erkenntnis, daß das fortdauernde Nahrungsmittelproblem der Welt einen großen Teil der Bevölkerung der Entwicklungsländer berührt und die fundamentalsten Grundsätze und Werte gefährdet, die mit dem Recht auf Leben und Menschenwürde verbunden sind;

in Anbetracht der Notwendigkeit, die Lebensbedingungen in den Entwicklungsländern zu verbessern und die sozio-ökonomische Entwicklung im Rahmen der Prioritäten und Ziele dieser Länder zu fördern, wobei die wirtschaftlichen und sozialen Vorteile gleichermaßen zu berücksichtigen sind;

eingedenk dessen, daß die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen im System der Vereinten Nationen die Aufgabe hat, die Entwicklungsländer in ihren Bemühungen um eine Steigerung der Nahrungsmittel- und Agrarerzeugung zu unterstützen, und daß sie die in diesem Bereich erforderlichen fachlichen Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt;

im Bewußtsein der Ziele und Zwecke der Internationalen Entwicklungsstrategie für das Zweite Entwicklungsjahrzehnt der Vereinten Nationen und insbesondere der Notwendigkeit, die mit der Hilfe verbundenen Vorteile auf alle zu erstrecken;

eingedenk des Abschnitts I Teil 2 („Nahrungsmittel“) Buchstabe f der Entschließung 3202 (S-VI) der Generalversammlung betreffend das Aktionsprogramm über die Errichtung einer Neuen Weltwirtschaftsordnung;

sowie eingedenk der Notwendigkeit einer Weitergabe von Technologie zur Entwicklung im Bereich von Ernährung und Landwirtschaft und des Abschnitts V („Ernährung und Landwirtschaft“) der Entschließung 3362 (S-VII) der Generalversammlung über Entwicklung und internationale wirtschaftliche Zusammenarbeit unter besonderer Bezugnahme auf seinen Absatz 6 betreffend die Errichtung eines Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung;

im Hinblick auf Absatz 13 der Entschließung 3348 (XXIX) der Generalversammlung und Entschließungen I und II der Welternährungskonferenz über die Ziele und Strategien der Nahrungsmittelerzeugung und über die Vorrangigkeit der landwirtschaftlichen und ländlichen Entwicklung;

im Hinblick auf Entschließung XIII der Welternährungskonferenz, die anerkannte,

(i) daß eine erhebliche Steigerung der Investitionen in der Landwirtschaft zur Steigerung der Nahrungsmittel- und Agrarerzeugung in den Entwicklungsländern erforderlich ist;

(ii) daß alle Mitglieder der Völkergemeinschaft gemeinsam für

eine angemessene Versorgung mit Nahrungsmitteln und deren rationelle Nutzung verantwortlich sind und

(iii) daß die Aussichten in der Welternährungslage sofortige

koordinierte Maßnahmen aller Staaten verlangen; und die beschloß,

daß umgehend ein Internationaler Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung zur Finanzierung landwirtschaftlicher Entwicklungsvorhaben, die in erster Linie der Nahrungsmittelerzeugung in den Entwicklungsländern dienen, errichtet werden solle;

sind die Vertragsparteien übereingekommen, den Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung zu errichten, für den folgende Bestimmungen gelten:

ARTIKEL 1

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Für die Zwecke dieses Übereinkommens haben, sofern der Zusammenhang nichts anderes erfordert, die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

(a) „Fonds" bedeutet den Internationalen Fonds für

landwirtschaftliche Entwicklung;

(b) „Nahrungsmittelerzeugung" bedeutet die Erzeugung von

Nahrungsmitteln einschließlich des Ausbaus der Fischerei und der Viehwirtschaft;

(c) „Staat" bedeutet jeden Staat oder jeden

Staatenzusammenschluß, der nach Artikel 3 Abschnitt 1 Buchstabe b Mitglied des Fonds werden kann;

(d) „frei konvertierbare Währung" bedeutet

(i) die Währung eines Mitglieds, die laut Feststellung des Fonds nach Konsultation mit dem Internationalen Währungsfonds für die Zwecke der Geschäftstätigkeit des Fonds angemessen in die Währungen anderer Mitglieder konvertiert werden kann, oder

(ii) die Währung eines Mitglieds, die dieses zu den dem Fonds

angemessen erscheinenden Bedingungen für die Zwecke der Geschäftstätigkeit des Fonds in die Währungen anderer Mitglieder einzutauschen bereit ist.

„Währung eines Mitglieds" bedeutet in bezug auf ein Mitglied, das ein Staatenzusammenschluß ist, die Währung eines Mitglieds dieses Zusammenschlusses;

(e) „Gouverneur" bedeutet eine Person, die ein Mitglied zu

seinem Hauptvertreter auf einer Tagung des Gouverneursrats bestimmt hat;

(f) „abgegebene Stimmen" bedeutet Ja- und Neinstimmen.

ARTIKEL 2

ZWECK UND AUFGABEN

Zweck des Fonds ist es, zusätzliche Mittel zu mobilisieren, die zu Vorzugsbedingungen für die landwirtschaftliche Entwicklung in den in der Entwicklung befindlichen Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden sollen. Bei der Verfolgung dieses Zwecks stellt der Fonds Finanzierungsmittel in erster Linie für Vorhaben und Programme zur Verfügung, die eigens dafür bestimmt sind, Systeme der Nahrungsmittelerzeugung einzuführen, auszuweiten oder zu verbessern und damit zusammenhängende Maßnahmen und Einrichtungen im Rahmen einzelstaatlicher Vorrangigkeiten und Strategien zu stärken, wobei die Notwendigkeit der Steigerung der Nahrungsmittelerzeugung in den ärmsten der Länder mit Nahrungsmitteldefizit, das Potential zur Steigerung der Nahrungsmittelerzeugung in anderen Entwicklungsländern sowie die Bedeutung der Hebung des Ernährungsstands der ärmsten Bevölkerungen in den Entwicklungsländern und der Verbesserung ihrer Lebensbedingungen zu berücksichtigen sind.

ARTIKEL 3

MITGLIEDER

Abschnitt 1 — Zulassung

(a) Jeder Mitgliedstaat der Vereinten Nationen oder einer

ihrer Sonderorganisationen oder der Internationalen

Atomenergie-Organisation kann Mitglied des Fonds werden.

(b) Jeder Staatenzusammenschluß, dessen Mitglieder ihm

Befugnisse auf in die Zuständigkeit des Fonds fallenden Gebieten übertragen haben und der in der Lage ist, allen Verpflichtungen eines Mitglieds des Fonds nachzukommen, kann ebenfalls Mitglied des Fonds werden.

Abschnitt 2 — Ursprüngliche Mitglieder und nicht

ursprüngliche Mitglieder

(a) Ursprüngliche Mitglieder des Fonds sind diejenigen in

Anlage I, die Bestandteil des Übereinkommens ist, aufgeführten Staaten, die nach Artikel 13 Abschnitt 1 Buchstabe b Vertragsparteien werden.

(b) Nicht ursprüngliche Mitglieder des Fonds sind diejenigen

anderen Staaten, die nach Genehmigung ihrer Zulassung als Mitglied durch den Gouverneursrat nach Artikel 13 Abschnitt 1 Buchstabe c Vertragsparteien werden.

Abschnitt 3 — Einstufung der Mitglieder

(a) Die ursprünglichen Mitglieder werden in eine der drei in Anlage I vorgesehenen Gruppen I, II oder III eingestuft. Nicht ursprüngliche Mitglieder werden vom Gouverneursrat mit Zweidrittelmehrheit der Gesamtstimmenzahl mit Zustimmung der betreffenden Mitglieder im Zeitpunkt der Genehmigung ihrer Zulassung als Mitglied eingestuft.

(b) Die Einstufung eines Mitglieds kann vom Gouverneursrat mit

Zweidrittelmehrheit der Gesamtstimmenzahl mit Zustimmung des betreffenden Mitglieds geändert werden.

Abschnitt 4 — Beschränkung der Haftung

Ein Mitglied ist nicht auf Grund seiner Mitgliedschaft für Handlungen oder Verbindlichkeiten des Fonds haftbar.

ARTIKEL 4

BESTÄNDE

Abschnitt 1 — Bestände des Fonds

Die Bestände des Fonds bestehen aus

(i) Anfangsbeiträgen,

(ii) zusätzlichen Beiträgen,

(iii) Sonderbeiträgen von Nichtmitgliedstaaten und aus anderen

Quellen

(iv) aus der Geschäftstätigkeit des Fonds oder auf andere

Weise anfallenden Mitteln.

Abschnitt 2 — Anfangsbeiträge

(a) Jedes ursprüngliche Mitglied der Gruppe I oder II muß und

jedes ursprüngliche Mitglied der Gruppe III kann zu den Anfangsbeständen des Fonds den in der Währung, die in der von dem betreffenden Staat nach Artikel 13 Abschnitt 1 Buchstabe b hinterlegten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde angegeben ist, ausgedrückten Betrag beitragen.

(b) Jedes nicht ursprüngliche Mitglied der Gruppe I oder II

muß und jedes nicht ursprüngliche Mitglied der Gruppe III kann zu den Anfangsbeständen des Fonds einen Betrag beitragen, der zwischen dem Gouverneursrat und dem betreffenden Mitglied im Zeitpunkt der Genehmigung seiner Zulassung als Mitglied vereinbart wird.

(c) Der Anfangsbeitrag jedes Mitglieds ist in den in Abschnitt 5 Buchstabe b und c festgelegten Formen entweder in einem Gesamtbetrag oder nach Wahl des Mitglieds in drei gleichen Jahresraten fällig und zahlbar. Der Gesamtbetrag oder die erste Jahresrate ist am dreißigsten Tag nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens für das betreffende Mitglied fällig; die etwaige zweite und dritte Rate sind am ersten und am zweiten Jahrestag des Tages fällig, an dem die erste Rate fällig war.

Abschnitt 3 — Zusätzliche Beiträge

Um die Kontinuität der Geschäftstätigkeit des Fonds zu gewährleisten, überprüft der Gouverneursrat regelmäßig in ihm angebracht erscheinenden Abständen, ob die dem Fonds zur Verfügung stehenden Bestände ausreichen; die erste derartige Überprüfung findet spätestens drei Jahre nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit durch den Fonds statt. Hält es der Gouverneursrat infolge dieser Überprüfung für erforderlich oder wünschenswert, so kann er die Mitglieder auffordern, unter Bedingungen, die mit Abschnitt 5 im Einklang stehen, zusätzliche Beiträge zu den Beständen des Fonds zu leisten. Beschlüsse nach diesem Abschnitt werden mit Zweidrittelmehrheit der Gesamtstimmenzahl gefaßt.

Abschnitt 4 — Beitragserhöhungen

Der Gouverneursrat kann jederzeit gestatten, daß ein Mitglied die Höhe eines seiner Beiträge heraufsetzt.

Abschnitt 5 — Bedingungen für die Beitragsleistung

(a) Die Beiträge unterliegen keiner Beschränkung in bezug auf

ihre Verwendung und werden den entsprechenden Mitgliedern

nur nach Artikel 9 Abschnitt 4 zurückgezahlt.

(b) Die Beiträge werden in frei konvertierbarer Währung

geleistet; jedoch können Mitglieder der Gruppe III Beiträge in ihrer eigenen Währung leisten, gleichviel ob diese frei konvertierbar ist oder nicht.

(c) Die Beiträge an den Fonds werden bar gezahlt; der Teil der Beiträge, den der Fonds nicht sofort für seine Geschäfte benötigt, kann in nicht übertragbaren, unwiderruflichen, zinslosen Schuldscheinen oder Schuldverschreibungen gezahlt werden, die bei Vorlage zahlbar sind. Zur Finanzierung seiner Geschäftstätigkeit ruft der Fonds alle Beiträge (unabhängig von der Form, in der sie geleistet werden) wie folgt ab:

(i) die Beiträge werden anteilig in angemessenen, vom

Exekutivrat festgesetzten Abständen abgerufen;

(ii) wird ein Beitrag teilweise bar gezahlt, so wird der so

gezahlte Teil nach Ziffer i vor dem übrigen Beitrag abgerufen. Soweit der bar gezahlte Teil nicht auf diese Weise abgerufen worden ist, kann ihn der Fonds einzahlen oder anlegen, um Einnahmen zu erzielen, aus denen ein Teil seiner Verwaltungs- und sonstigen Kosten bezahlt werden kann;

(iii) alle Anfangsbeiträge sowie ihre Erhöhungen werden

abgerufen, bevor zusätzliche Beiträge abgerufen werden. Diese Regel gilt auch für weitere zusätzliche Beiträge.

Abschnitt 6 — Sonderbeiträge

Die Bestände des Fonds können durch Sonderbeiträge von Nichtmitgliedstaaten oder aus anderen Quellen zu Bedingungen aufgestockt werden, die mit Abschnitt 5 im Einklang stehen und auf Empfehlung des Exekutivrats vom Gouverneursrat genehmigt werden.

ARTIKEL 5

WÄHRUNGEN

Abschnitt 1 — Verwendung der Währungen

(a) Die Mitglieder werden keine Beschränkung des Besitzes oder

der Verwendung frei konvertierbarer Währungen durch den Fonds beibehalten oder einführen.

(b) Die Währung eines Mitglieds der Gruppe III, die als

Anfangs- oder zusätzlicher Beitrag dieses Mitglieds an den Fonds gezahlt wurde, kann vom Fonds in Konsultation mit dem betreffenden Mitglied zur Zahlung der Verwaltungs- und sonstigen Kosten des Fonds in den Hoheitsgebieten des Mitglieds oder — mit Zustimmung des Mitglieds — zur Zahlung für in seinen Hoheitsgebieten hergestellte Waren oder Dienstleistungen verwendet werden, die für vom Fonds finanzierte Tätigkeiten in anderen Staaten erforderlich sind.

Abschnitt 2 — Bewertung der Währungen

(a) Die Rechnungseinheit des Fonds ist das Sonderziehungsrecht

des Internationalen Währungsfonds.

(b) Für die Zwecke dieses Übereinkommens wird der Wert einer Währung in Sonderziehungsrechten nach der vom Internationalen Währungsfonds angewandten Bewertungsmethode berechnet; jedoch

(i) wird im Fall der Währung eines Mitglieds des Internationalen Währungsfonds, für die dieser Wert nicht laufend verfügbar ist, der Wert nach Konsultation mit dem Internationalen Währungsfonds berechnet;

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