(Übersetzung)Artikel des Abkommens des Internationalen Währungsfonds
(c) Keine Steuer irgendwelcher Art darf auf irgendwelche vom Fonds begebenen Schuldverschreibungen oder Wertpapiere, einschließlich der darauf bezahlten Dividenden oder Zinsen, in wessen Händen sie sich auch befinden mögen, erhoben werden,
(i) die solche Schuldverschreibungen oder Wertpapiere einzig und allein wegen ihres Ursprungs diskriminiert; oder
(ii) wenn die einzige rechtliche Grundlage für diese Besteuerung der Ausgabeort oder die Währung, in welchen diese begeben, zahlbar gemacht oder bezahlt werden, oder der Sitz irgendeines vom Fonds unterhaltenen Büros oder einer seiner Geschäftsstellen ist.
Absatz 10. Anwendung des Artikels. – Jedes Mitglied hat alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die in diesem Artikel niedergelegten Grundsätze in seinen eigenen Gebieten durch eigene Gesetze in Kraft zu setzen. Es hat den Fonds über die einzelnen Maßnahmen, welche es ergriffen hat, zu unterrichten.
ARTIKEL IX
RECHTSSTELLUNG, IMMUNITÄTEN UND VORRECHTE
Abschnitt 1
Zweck des Artikels
Um dem Fonds die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben zu ermöglichen, werden ihm in den Hoheitsgebieten eines jeden Mitglieds die Rechtsstellung, Immunitäten und Vorrechte gewährt, die in diesem Artikel vorgesehen sind.
Abschnitt 2
Rechtsstellung des Fonds
Der Fonds besitzt volle Rechtspersönlichkeit und insbesondere die Fähigkeit,
(i) Verträge zu schließen;
(ii) unbewegliches und bewegliches Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen;
(iii) vor Gericht zu stehen.
Abschnitt 3
Immunität von der Gerichtsbarkeit
Der Fonds und seine Vermögenswerte, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, genießen Immunität von jeder Gerichtsbarkeit, soweit er nicht im Einzelfall oder auf Grund vertraglicher Bestimmungen ausdrücklich darauf verzichtet.
Abschnitt 4
Immunität von anderen Maßnahmen
Die Vermögenswerte des Fonds, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, genießen Immunität von jeder Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung oder sonstigen Form des Zugriffs durch Regierungs- oder Gesetzgebungsmaßnahmen.
Abschnitt 5
Unverletzlichkeit der Archive
Die Archive des Fonds sind unverletzlich.
Abschnitt 6
Befreiung der Vermögenswerte von Beschränkungen
Soweit es für die Durchführung der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Tätigkeiten erforderlich ist, unterliegen die Vermögenswerte des Fonds keinen Beschränkungen, Regelungen, Kontrollen und Stillhaltevereinbarungen irgendwelcher Art.
Abschnitt 7
Vorrecht im Nachrichtenverkehr
Die Mitglieder gewähren dem amtlichen Nachrichtenverkehr des Fonds dieselbe Behandlung wie dem amtlichen Nachrichtenverkehr anderer Mitglieder.
Abschnitt 8
Immunitäten und Vorrechte der Amtsträger und Angestellten
Alle Gouverneure, Exekutivdirektoren, Stellvertreter, Mitglieder von Ausschüssen, nach Artikel XII Abschnitt 3 Buchstabe (j) ernannten Vertreter, Berater der Vorgenannten und Angestellten des Fonds
(i) genießen Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich der von ihnen in ihrer amtlichen Eigenschaft vorgenommenen Handlungen, sofern nicht der Fonds diese Immunität aufhebt;
(ii) genießen, wenn sie nicht Staatsangehörige des Gastlandes sind, die gleiche Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen, von der Ausländermeldepflicht und von den Verpflichtungen zur nationalen Dienstleistung sowie die gleichen Erleichterungen in bezug auf Devisenbeschränkungen, wie sie die Mitglieder den Vertretern, Amtsträgern und Angestellten vergleichbaren Ranges anderer Mitglieder gewähren;
(iii) genießen in bezug auf Reiseerleichterungen die gleiche Behandlung, wie sie die Mitglieder den Vertretern, Amtsträgern und Angestellten vergleichbaren Ranges anderer Mitglieder gewähren.
Abschnitt 9
Befreiung von der Besteuerung
(a) Der Fonds, seine Vermögenswerte und Einkünfte sowie seine nach diesem Übereinkommen zugelassenen Operationen und Transaktionen sind von jeder Besteuerung und von allen Zollabgaben befreit. Der Fonds ist ferner von der Verpflichtung zur Einziehung oder Entrichtung von Steuern oder sonstigen Abgaben jeder Art befreit.
(b) Auf Gehälter und andere Bezüge, die der Fonds an Exekutivdirektoren, Stellvertreter, Amtsträger oder Angestellte des Fonds zahlt, die nicht Staatsbürger, Untertanen oder sonstige Staatsangehörige des Gastlandes sind, oder im Zusammenhang mit solchen Gehältern und Bezügen dürfen keine Steuern erhoben werden.
(c) Auf vom Fonds ausgegebene Schuldverschreibungen oder sonstige Wertpapiere, gleichviel in wessen Besitz sie sich befinden, sowie auf die dafür gezahlten Dividenden oder Zinsen werden keine Steuern irgendwelcher Art erhoben,
(i) welche diese Schuldverschreibungen oder Wertpapiere lediglich auf Grund ihrer Herkunft benachteiligen oder
(ii) wenn der einzige Anknüpfungspunkt bezüglich der Zuständigkeit für eine solche Besteuerung im Ort liegt, an dem sie ausgegeben, zahlbar gestellt oder bezahlt werden, oder in der Währung, in der dies geschieht, oder im Ort, an dem der Fonds ein Büro oder eine Geschäftsstelle unterhält.
Abschnitt 10
Anwendung des Artikels
Jedes Mitglied trifft diejenigen Maßnahmen, die in seinen Hoheitsgebieten erforderlich sind, um entsprechend seinen eigenen Rechtsvorschriften den in diesem Artikel niedergelegten Grundsätzen Wirksamkeit zu verleihen; es hat den Fonds über die einzelnen von ihm getroffenen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen.
Artikel X
Beziehungen zu anderen internationalen Organisationen
Der Fonds arbeitet im Rahmen der Bedingungen dieses Abkommens mit jeder allgemeinen internationalen Organisation sowie mit öffentlichen internationalen Organisationen, die auf verwandten Gebieten besondere Verantwortung haben, zusammen. Alle Übereinkommen über eine solche Zusammenarbeit, die eine Änderung irgendwelcher Bestimmungen dieses Abkommens herbeiführen würden, können erst mach Änderung dieses Abkommens gemäß Artikel XVII getroffen werden.
ARTIKEL X
BEZIEHUNGEN ZU ANDEREN INTERNATIONALEN ORGANISATIONEN
Der Fonds arbeitet im Rahmen der Bestimmungen dieses Übereinkommens mit allen allgemeinen internationalen Organisationen und mit öffentlichen internationalen Organisationen zusammen, die auf verwandten Gebieten besondere Aufgaben haben. Soweit die einer solchen Zusammenarbeit dienenden Regelungen eine Änderung einer Bestimmung dieses Übereinkommens mit sich bringen würden, können sie erst nach Änderung des Übereinkommens nach Artikel XXVIII getroffen werden.
Artikel XI
Beziehungen zu Nicht-Mitgliedstaaten
Absatz 1. Verpflichtungen betreffend Beziehungen zu Nicht-Mitgliedstaaten. – Jedes Mitglied verpflichtet sich:
(i) Nicht an Transaktionen mit einem Nicht-Mitglied oder mit Personen in einem Nicht-Mitgliedstaat, die mit den Bestimmungen dieses Abkommens oder den Zielen des Fonds nicht übereinstimmen würden, teilzunehmen, noch dies irgendeiner seiner in Artikel V, Absatz 1, angeführten bevollmächtigten Finanzvertretungen zu erlauben.
(ii) Nicht mit einem Nicht-Mitglied oder mit Personen in einem Nicht-Mitgliedstaat in Praktiken zusammenzuarbeiten, welche den Bestimmungen dieses Abkommens und den Zielen des Fonds widersprechen würden.
(iii) Mit dem Fonds zwecks Anwendung geeigneter Maßnahmen in seinen Territorien zusammenzuarbeiten, um Transaktionen mit Nicht-Mitgliedstaaten oder Personen in deren Gebieten, welche den Bestimmungen dieses Abkommens oder den Zielen des Fonds widersprechen würden, zu verhindern.
Absatz 2. Beschränkungen bei Transaktionen mit Nicht-Mitgliedstaaten. – Keine Vorschrift dieses Abkommens berührt das Recht irgendeines Mitgliedes, Beschränkungen auf Devisen-Transaktionen mit Nicht-Mitgliedstaaten oder mit Personen in deren Gebieten zu verfügen, es sei denn, daß der Fonds solche Beschränkungen als die Interessen von Mitgliedern benachteiligend und den Zielen des Fonds widersprechend, befindet.
Abschnitt 1, Ziffer i, ii, iii und Abschnitt 2: Verfassungsbestimmung
ARTIKEL XI
BEZIEHUNGEN ZU NICHTMITGLIEDLÄNDERN
Abschnitt 1
Verpflichtungen bezüglich der Beziehungen zu Nichtmitgliedländern
Jedes Mitglied verpflichtet sich,
(i) Geschäfte mit einem Nichtmitglied oder mit Personen in den Hoheitsgebieten eines Nichtmitglieds, die den Bestimmungen dieses Übereinkommens oder den Zielen des Fonds zuwiderlaufen würden, weder selbst vorzunehmen, noch sie einer seiner in Artikel V Abschnitt 1 genannten Währungsbehörden zu gestatten.
(ii) mit einem Nichtmitglied oder mit Personen in den Hoheitsgebieten eines Nichtmitglieds nicht bei der Anwendung von Praktiken zusammenzuarbeiten, die den Bestimmungen dieses Übereinkommens oder den Zielen des Fonds zuwiderlaufen würden, und
(iii) mit dem Fonds in der Absicht zusammenzuarbeiten, in seinen Hoheitsgebieten geeignete Maßnahmen zu treffen, um Transaktionen mit Nichtmitgliedern oder mit Personen in deren Hoheitsgebieten zu verhindern, die den Bestimmungen dieses Übereinkommens oder den Zielen des Fonds zuwiderlaufen würden.
Abschnitt 2
Beschränkung von Transaktionen mit Nichtmitgliedländern
Das Recht eines Mitglieds, Devisengeschäft mit Nichtmitgliedern oder mit Personen in deren Hoheitsgebieten Beschränkungen zu unterwerfen, wird durch dieses Übereinkommen nicht berührt, sofern nicht solche Beschränkungen nach Ansicht des Fonds die Interessen von Mitgliedern schädigen und den Zielen des Fonds zuwiderlaufen.
ARTIKEL XI
BEZIEHUNGEN ZU NICHTMITGLIEDLÄNDERN
Abschnitt 1
Verpflichtungen bezüglich der Beziehungen zu Nichtmitgliedländern
Jedes Mitglied verpflichtet sich,
(i) Geschäfte mit einem Nichtmitglied oder mit Personen in den Hoheitsgebieten eines Nichtmitglieds, die den Bestimmungen dieses Übereinkommens oder den Zielen des Fonds zuwiderlaufen würden, weder selbst vorzunehmen, noch sie einer seiner in Artikel V Abschnitt 1 genannten Währungsbehörden zu gestatten.
(ii) mit einem Nichtmitglied oder mit Personen in den Hoheitsgebieten eines Nichtmitglieds nicht bei der Anwendung von Praktiken zusammenzuarbeiten, die den Bestimmungen dieses Übereinkommens oder den Zielen des Fonds zuwiderlaufen würden, und
(iii) mit dem Fonds in der Absicht zusammenzuarbeiten, in seinen Hoheitsgebieten geeignete Maßnahmen zu treffen, um Transaktionen mit Nichtmitgliedern oder mit Personen in deren Hoheitsgebieten zu verhindern, die den Bestimmungen dieses Übereinkommens oder den Zielen des Fonds zuwiderlaufen würden.
Abschnitt 2
Beschränkung von Transaktionen mit Nichtmitgliedländern
Das Recht eines Mitglieds, Devisengeschäft mit Nichtmitgliedern oder mit Personen in deren Hoheitsgebieten Beschränkungen zu unterwerfen, wird durch dieses Übereinkommen nicht berührt, sofern nicht solche Beschränkungen nach Ansicht des Fonds die Interessen von Mitgliedern schädigen und den Zielen des Fonds zuwiderlaufen.
Artikel XII
Organisation und Geschäftsführung
Absatz 1. Struktur des Fonds. – Der Fonds besitzt einen Rat von Gouverneuren, ein geschäftsführendes Direktorium, einen Betriebsdirektor und den Personalstab.
Absatz 2. Gouverneursrat. – (a) Alle Befugnisse des Fonds stehen dem Gouverneursrat zu. Dieser besteht aus je einem Gouverneur und je einem Stellvertreter, die von jedem Mitglied nach einem von ihm selbst zu bestimmenden Verfahren ernannt werden. Die Amtsdauer der Gouverneure und Vertreter beträgt fünf Jahre, ist jedoch dem Ermessen des sie ernennenden Mitgliedstaates unterworfen. Sie können wiederernannt werden. Die Stellvertreter sind nicht stimmberechtigt, außer in Abwesenheit ihrer Vorgesetzten. Der Rat wählt einen der Gouverneure zum Vorsitzenden.
(b) Der Rat kann dem geschäftsführenden Direktorium die Ausübung aller ihm selbst zustehenden Befugnisse übertragen mit Ausnahme der Befugnis
(i) zur Aufnahme neuer Mitglieder und zur Festsetzung der Zulassungsbedingungen,
(ii) zur Genehmigung einer Quotenrevision,
(iii) zur Genehmigung einer einheitlichen Änderung der Parität der Währungen aller Mitglieder,
(iv) zum Abschluß von Vereinbarungen über die Zusammenarbeit mit anderen internationalen Organisationen (außer unformellen Abmachungen von (beschränkter Dauer oder verwaltungstechnischer Art),
(v) zur Festsetzung der Verteilung des Reingewinnes des Fonds,
(vi) zur Aufforderung an ein Mitglied, auszuscheiden,
(vii) zur Entscheidung über die Liquidation des Fonds,
(viii) Berufungsentscheide über vom geschäftsführenden Direktorium getroffene Interpretationen dieses Abkommens zu fällen.
(c) Der Gouverneursrat hält eine Jahresversammlung ab und tritt ferner zu anderen von ihm vorgesehenen Beratungen oder auf Grund einer Einberufung des geschäftsführenden Direktoriums zusammen. Der Gouverneursrat wird vom Direktorium einberufen, wenn es von fünf Mitgliedern oder von Mitgliedern, die über ein Viertel der gesamten Stimmenzahl verfügen, beantragt wird.
(d) Für die Beschlußfähigkeit einer Sitzung des Gouverneursrates ist die Anwesenheit einer Mehrheit der Gouverneure, durch die mindestens zwei Drittel der gesamten Stimmenzahl vertreten werden, erforderlich.
(e) Jeder Gouverneur ist zur Abgabe der Stimmenzahl berechtigt, welche dem Mitglied, das ihn ernannt hat, gemäß Absatz 5 dieses Artikels zuerkannt ist.
(f) Der Gouverneursrat kann durch Verfügung ein Verfahren festlegen, wonach das geschäftsführende Direktorium, wenn es dies als im Interesse des Fonds für zweckmäßig erachtet, von den Gouverneuren für eine bestimmte Frage einen Beschluß herbeiführen kann, ohne eine Sitzung des Rates einzuberufen.
(g) Der Gouverneursrat und, soweit ermächtigt, das geschäftsführende Direktorium können die zur Führung der Geschäfte des Fonds notwendigen oder zweckmäßigen Richtlinien und Verfügungen erlassen.
(h) Gouverneure und Stellvertreter amtieren als solche ohne Entgelt seitens des Fonds. Der Fonds vergütet ihnen jedoch angemessene Spesen für die Teilnahme an Konferenzen.
(i) Der Gouverneursrat setzt die Vergütungen für die geschäftsführenden Direktoren sowie das Gehalt und die Bedingungen des Dienstvertrages für den Betriebsdirektor fest.
Absatz 3. Geschäftsführendes Direktorium. – (a) Das geschäftsführende Direktorium ist für die allgemeine Geschäftsführung verantwortlich und übt zu diesem Zweck alle ihm vom Gouverneursrat verliehenen Befugnisse aus.
(b) Es besteht aus mindestens zwölf Direktoren, welche nicht Gouverneure zu sein brauchen, und von denen
(i) fünf von dem fünf Mitgliedern, welche die höchsten Quoten besitzen, ernannt werden;
(ii) nicht mehr als zwei, falls die Bestimmungen von (c) unten zur Anwendung gelangen, ernannt werden;
(iii) fünf von den nicht zur Ernennung von Direktoren ermächtigten Mitgliedern, die Amerikanischen Republiken ausgenommen, gewählt werden;
(iv) zwei von den nicht zur Ernennung von Direktoren ermächtigten Amerikanischen Republiken gewählt werden.
Im Sinne dieses Paragraphen sind unter Mitgliedern die Regierungen von Ländern zu verstehen, die im Zusatzabkommen A aufgeführt sind, gleichgültig, ob sie die Mitgliedschaft gemäß Artikel XX oder Artikel II, Absatz 2, erwarben. Wenn Regierungen anderer Länder die Mitgliedschaft erwerben, so kann der Gouverneursrat mit einer Vierfünftel-Majorität der gesamten Stimmenzahl die Anzahl der zu wählenden Direktoren erhöhen.
(c) Wenn bei der zweiten und den späteren ordentlichen Direktorenwahlen, die gemäß (b) (i) oben zur Ernennung von Direktoren berechtigten Mitgliedstaaten nicht die beiden Mitglieder einschließen, deren Währungsbestände beim Fonds im Durchschnitt der vorhergegangenen zwei Jahre um die größten absoluten, in Gold als gemeinsamen Nenner ausgedrückten Beträge unter ihre Quote gefallen sind, so hat, je nachdem, entweder einer oder beide dieser Mitgliedstaaten das Recht zur Ernennung eines Direktors.
(d) Vorbehaltlich Artikel XX, Absatz 3 (b), erfolgen die Wahlen wählbarer Direktoren in Abständen von zwei Jahren gemäß den Vorschriften des Zusatzabkommens C, welche durch dem Fonds als zweckmäßig erscheinende Verfügungen ergänzt werden können. Wenn der Gouverneursrat die Anzahl der gemäß (b) oben wählbaren Direktoren erhöht, so erläßt er Verfügungen, auf Grund deren angemessene Änderungen in dem für die Direktorenwahl gemäß den Vorschriften des Zusatzabkommens C erforderlichen Stimmenverhältnis vorgenommen werden.
(e) Jeder Direktor ernennt einen Vertreter mit Vollmachten, ihn während seiner Abwesenheit zu vertreten. Bei Anwesenheit der sie ernennenden Direktoren können die Vertreter an den Sitzungen teilnehmen, haben jedoch kein Stimmrecht.
(f) Die Direktoren amtieren, bis ihre Nachfolger ernannt oder gewählt sind. Wird die Stelle eines gewählten Direktors mehr als 90 Tage vor dem Ablauf seiner Amtszeit frei, so wird ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit von den Mitgliedern gewählt, welche den Vorgänger wählten. Bei der Wahl entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Während der Vakanz übt der Stellvertreter die Befugnisse des früheren Direktors aus, mit Ausnahme jener der Ernennung eines Stellvertreters.
(g) Das geschäftsführende Direktorium amtiert kontinuierlich am Hauptsitz des Fonds und tritt, so oft es die Geschäfte des Fonds erfordern, zusammen.
(h) Für die Beschlußfähigkeit einer Sitzung des geschäftsführenden Direktoriums ist die Anwesenheit einer Mehrheit der Direktoren, durch die mindestens 50% der gesamten Stimmenzahl vertreten werden, erforderlich.
(i) Jeder ernannte Direktor ist zur Abgabe der Stimmenzahl berechtigt, welche dem ihn ernannt habenden Mitglied gemäß Absatz 5 dieses Artikels zustehen. Jeder gewählte Direktor ist zur Abgabe der Stimmenzahl berechtigt, die für seine Wahl zählten. Kommen die Bestimmungen des Absatzes 5 (b) dieses Artikels zur Anwendung, so erhöhen oder vermindern, sich die Stimmen, zu deren Abgabe ein Direktor sonst berechtigt wäre, entsprechend. Alle Stimmen, zu deren Abgabe ein Direktor berechtigt ist, müssen als Einheit abgegeben werden.
(j) Der Gouverneursrat trifft die erforderlichen Verfügungen, damit ein gemäß (b) oben nicht zur Ernennung eines Direktors berechtigtes Mitglied einen Vertreter zur Teilnahme an jeder Sitzung des geschäftsführenden Direktoriums entsenden kann, wenn ein vom Mitglied gestellter Antrag oder eine dieses Mitglied besonders betreffende Angelegenheit behandelt wird.
(k) Das geschäftsführende Direktorium kann ihm geeignet erscheinende Ausschüsse ernennen. Die Mitgliedschaft in solchen Ausschüssen braucht nicht auf Gouverneure, Direktoren oder ihre Vertreter bechränkt zu sein.
Absatz 4. Betriebsdirektor und Personalstab. – (a) Das geschäftsführende Direktorium wählt einen Betriebsdirektor, der weder Gouverneur noch Mitglied des geschäftsführenden Direktoriums sein darf. Der Betriebsdirektor ist Vorsitzender des geschäftsführenden Direktoriums, aber er hat kein Stimmrecht außer der ausschlaggebenden Stimme bei Stimmengleichheit. Er kann an den Sitzungen des Gouverneursrates teilnehmen, hat jedoch bei solchen Sitzungen kein Stimmrecht. Der Betriebsdirektor wird durch Beschluß des geschäftsführenden Direktoriums seines Amtes enthoben.
(b) Der Betriebsdirektor ist der Vorstand des Personalstabes des Fonds und führt unter der Leitung des geschäftsführenden Direktoriums die ordentlichen Geschäfte des Fonds. Er ist in seiner Verantwortlichkeit für die Organisation, Anstellung und Entlassung des Personalstabes nur der allgemeinen Kontrolle des geschäftsführenden Direktoriums unterworfen.
(c) Der Betriebsdirektor und der Personalstab des Fonds sind in Ausübung ihrer Funktionen ausschließlich dem Fonds und keiner anderen Behörde verpflichtet. Jeder Mitgliedstaat hat den internationalen Charakter dieser Verpflichtung zu respektieren und von allen Beeinflussungsversuchen des Personales in Ausübung seines Dienstes Abstand zu nehmen.
(d) Bei der Bestellung des Personalstabes hat der Betriebsdirektor, abgesehen von der ausschlaggebenden Bedeutung, den Höchststandard an Leistungsfähigkeit und technischem Können zu sichern, gebührend auf die Wichtigkeit der Personalauswahl auf einer möglichst breiten geographischen Basis zu achten.
Absatz 5. Abstimmung. – (a) Jedes Mitglied erhält 250 Stimmen zuzüglich einer weiteren Stimme für je 100.000 US.-Dollars seiner Quote.
(b) Bei gemäß Artikel V, Absatz 4 oder 5, erforderlichen Abstimmungen hat jedes Mitglied die ihm gemäß (a) oben zustehende Anzahl von Stimmen mit der Maßgabe,
(i) daß es um eine Stimme mehr erhält für den Gegenwert von je 400.000 US.-Dollars aus Verkaufsspitzen seiner Währung zum Zeitpunkt der Abstimmung, oder
(ii) daß es um eine Stimme weniger erhält für den Gegenwert von je 400.000 US.-Dollars der Einkaufsspitzen von Währungen anderer Mitglieder zum Zeitpunkt der Abstimmung;
wobei angenommen wird, daß weder Einkaufs- noch Verkaufsspitzen jemals einen der Quote des betreffenden Mitgliedes entsprechenden Betrag übersteigen.
(c) Allen Berechnungen in diesem Absatz wird der US.-Dollar vom Gewicht und Feingehalt wie am 1. Juli 1944 in Kraft, zugrunde gelegt, mit einer Angleichung bei jeder allgemeinen Paritätenänderung gemäß Artikel IV, Absatz 7, wenn gemäß Absatz 8 (d) jenes Artikels ein Verzicht ausgesprochen wird.
(d) Soweit es nicht ausdrücklich anders bestimmt ist, werden alle Entscheidungen des Fonds durch Mehrheit der abgegebenen Stimmen getroffen.
Absatz 6. Verteilung des Reingewinnes. – (a) Der Gouverneursrat bestimmt jährlich, welcher Teil des Reingewinnes des Fonds den Reserven zugeteilt wird und welcher Teil, wenn überhaupt, zur Verteilung gelangt.
(b) Wenn eine Verteilung durchgeführt wird, so erfolgt vorweg eine das Beteiligungsverhältnis nicht berührende Zahlung von 2% an jedes Mitglied auf den Betrag, um den die Durchschnittsbestände des Fonds in der Währung dieses Mitgliedes während des betreffenden Jahres unter 75% seiner Quote lagen. Der Rest wird an alle Mitglieder im Verhältnis ihrer Quoten verteilt. Zahlungen an jedes Mitglied erfolgen in seiner eigenen Währung.
Absatz 7. Veröffentlichung von Berichten. – (a) Der Fonds veröffentlicht einen Jahresbericht, welcher einen geprüften Rechnungsauszug enthält, und gibt ferner in Abständen von höchstens drei Monaten einen zusammenfassenden Bericht über seine Transaktionen und seine Bestände an Gold und Währungen der Mitgliedstaaten heraus.
(b) Der Fonds kann auch andere Berichte, die ihm zur Durchführung seiner Ziele wünschenswert erscheinen, veröffentlichen.
Absatz 8. Mitteilungen von Auffassungen an Mitglieder. – Der Fonds hat jederzeit das Recht, jedem Mitglied unformell seine Auffassungen über jede sich aus diesem Abkommen ergebende Angelegenheit mitzuteilen. Der Fonds kann durch Zweidrittelmehrheit der gesamten Stimmenzahl die Veröffentlichung eines Berichtes beschließen, der einem Mitglied über dessen Währungs- oder Wirtschaftsverhältnisse und deren Entwicklung zugestellt worden ist, welche unmittelbar zu einer ernstlichen Gleichgewichtsstörung in der internationalen Zahlungsbilanz von Mitgliedern führen könnten. Wenn das Mitglied nicht zur Ernennung eines geschäftsführenden. Direktors berechtigt ist, so ist es gemäß Absatz 3 (j) dieses Artikels berechtigt, sich vertreten zu lassen. Der Fonds darf keinen Bericht veröffentlichen, der sich mit grundsätzlichen, strukturellen Veränderungen im wirtschaftlichen Aufbau von Mitgliedstaaten befaßt.
Artikel XII
Organisation und Geschäftsführung
Absatz 1. Struktur des Fonds. – Der Fonds besitzt einen Rat von Gouverneuren, ein geschäftsführendes Direktorium, einen Betriebsdirektor und den Personalstab.
Absatz 2. Gouverneursrat. – (a) Alle Befugnisse des Fonds stehen dem Gouverneursrat zu. Dieser besteht aus je einem Gouverneur und je einem Stellvertreter, die von jedem Mitglied nach einem von ihm selbst zu bestimmenden Verfahren ernannt werden. Die Amtsdauer der Gouverneure und Vertreter beträgt fünf Jahre, ist jedoch dem Ermessen des sie ernennenden Mitgliedstaates unterworfen. Sie können wiederernannt werden. Die Stellvertreter sind nicht stimmberechtigt, außer in Abwesenheit ihrer Vorgesetzten. Der Rat wählt einen der Gouverneure zum Vorsitzenden.
(b) Der Rat kann dem geschäftsführenden Direktorium die Ausübung aller ihm selbst zustehenden Befugnisse übertragen mit Ausnahme der Befugnis
(i) zur Aufnahme neuer Mitglieder und zur Festsetzung der Zulassungsbedingungen,
(ii) eine Änderung von Quoten zu genehmigen oder Beschlüsse zu fassen über Zahlungen für Quotenerhöhungen, die infolge einer allgemeinen Überprüfung der Quoten vorgeschlagen worden sind, oder über Maßnahmen zu beschließen, die den Zweck haben, die Wirkung dieser Zahlungen zu mildern,
(iii) eine einheitliche Änderung der Währungsparitäten aller Mitglieder zu genehmigen oder im Falle einer solchen Änderung zu beschließen, daß die Bestimmungen über die Aufrechterhaltung des Goldwertes der Aktiva des Fonds keine Anwendung finden,
(iv) zum Abschluß von Vereinbarungen über die Zusammenarbeit mit anderen internationalen Organisationen (außer unformellen Abmachungen von (beschränkter Dauer oder verwaltungstechnischer Art),
(v) zur Festsetzung der Verteilung des Reingewinnes des Fonds,
(vi) zur Aufforderung an ein Mitglied, auszuscheiden,
(vii) zur Entscheidung über die Liquidation des Fonds,
(viii) Berufungsentscheide über vom geschäftsführenden Direktorium getroffene Interpretationen dieses Abkommens zu fällen.
(ix) die Rückkaufbestimmungen zu ändern oder die Regeln für die Aufteilung von Rückkäufen auf einzelne Arten von Währungsreserven zu ändern und zu ergänzen,
(x) Übertragungen von jeder Sonderrücklage auf die Allgemeine Rücklage vorzunehmen.
(c) Der Gouverneursrat hält eine Jahresversammlung ab und tritt ferner zu anderen von ihm vorgesehenen Beratungen oder auf Grund einer Einberufung des geschäftsführenden Direktoriums zusammen. Der Gouverneursrat wird vom Direktorium einberufen, wenn es von fünf Mitgliedern oder von Mitgliedern, die über ein Viertel der gesamten Stimmenzahl verfügen, beantragt wird.
(d) Für die Beschlußfähigkeit einer Sitzung des Gouverneursrates ist die Anwesenheit einer Mehrheit der Gouverneure, durch die mindestens zwei Drittel der gesamten Stimmenzahl vertreten werden, erforderlich.
(e) Jeder Gouverneur ist zur Abgabe der Stimmenzahl berechtigt, welche dem Mitglied, das ihn ernannt hat, gemäß Absatz 5 dieses Artikels zuerkannt ist.
(f) Der Gouverneursrat kann durch Verfügung ein Verfahren festlegen, wonach das geschäftsführende Direktorium, wenn es dies als im Interesse des Fonds für zweckmäßig erachtet, von den Gouverneuren für eine bestimmte Frage einen Beschluß herbeiführen kann, ohne eine Sitzung des Rates einzuberufen.
(g) Der Gouverneursrat und, soweit ermächtigt, das geschäftsführende Direktorium können die zur Führung der Geschäfte des Fonds notwendigen oder zweckmäßigen Richtlinien und Verfügungen erlassen.
(h) Gouverneure und Stellvertreter amtieren als solche ohne Entgelt seitens des Fonds. Der Fonds vergütet ihnen jedoch angemessene Spesen für die Teilnahme an Konferenzen.
(i) Der Gouverneursrat setzt die Vergütungen für die geschäftsführenden Direktoren sowie das Gehalt und die Bedingungen des Dienstvertrages für den Betriebsdirektor fest.
Absatz 3. Geschäftsführendes Direktorium. – (a) Das geschäftsführende Direktorium ist für die allgemeine Geschäftsführung verantwortlich und übt zu diesem Zweck alle ihm vom Gouverneursrat verliehenen Befugnisse aus.
(b) Es besteht aus mindestens zwölf Direktoren, welche nicht Gouverneure zu sein brauchen, und von denen
(i) fünf von dem fünf Mitgliedern, welche die höchsten Quoten besitzen, ernannt werden;
(ii) nicht mehr als zwei, falls die Bestimmungen von (c) unten zur Anwendung gelangen, ernannt werden;
(iii) fünf von den nicht zur Ernennung von Direktoren ermächtigten Mitgliedern, die Amerikanischen Republiken ausgenommen, gewählt werden;
(iv) zwei von den nicht zur Ernennung von Direktoren ermächtigten Amerikanischen Republiken gewählt werden.
Im Sinne dieses Paragraphen sind unter Mitgliedern die Regierungen von Ländern zu verstehen, die im Zusatzabkommen A aufgeführt sind, gleichgültig, ob sie die Mitgliedschaft gemäß Artikel XX oder Artikel II, Absatz 2, erwarben. Wenn Regierungen anderer Länder die Mitgliedschaft erwerben, so kann der Gouverneursrat mit einer Vierfünftel-Majorität der gesamten Stimmenzahl die Anzahl der zu wählenden Direktoren erhöhen.
(c) Wenn bei der zweiten und den späteren ordentlichen Direktorenwahlen, die gemäß (b) (i) oben zur Ernennung von Direktoren berechtigten Mitgliedstaaten nicht die beiden Mitglieder einschließen, deren Währungsbestände beim Fonds im Durchschnitt der vorhergegangenen zwei Jahre um die größten absoluten, in Gold als gemeinsamen Nenner ausgedrückten Beträge unter ihre Quote gefallen sind, so hat, je nachdem, entweder einer oder beide dieser Mitgliedstaaten das Recht zur Ernennung eines Direktors.
(d) Vorbehaltlich Artikel XX, Absatz 3 (b), erfolgen die Wahlen wählbarer Direktoren in Abständen von zwei Jahren gemäß den Vorschriften des Zusatzabkommens C, welche durch dem Fonds als zweckmäßig erscheinende Verfügungen ergänzt werden können. Wenn der Gouverneursrat die Anzahl der gemäß (b) oben wählbaren Direktoren erhöht, so erläßt er Verfügungen, auf Grund deren angemessene Änderungen in dem für die Direktorenwahl gemäß den Vorschriften des Zusatzabkommens C erforderlichen Stimmenverhältnis vorgenommen werden.
(e) Jeder Direktor ernennt einen Vertreter mit Vollmachten, ihn während seiner Abwesenheit zu vertreten. Bei Anwesenheit der sie ernennenden Direktoren können die Vertreter an den Sitzungen teilnehmen, haben jedoch kein Stimmrecht.
(f) Die Direktoren amtieren, bis ihre Nachfolger ernannt oder gewählt sind. Wird die Stelle eines gewählten Direktors mehr als 90 Tage vor dem Ablauf seiner Amtszeit frei, so wird ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit von den Mitgliedern gewählt, welche den Vorgänger wählten. Bei der Wahl entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Während der Vakanz übt der Stellvertreter die Befugnisse des früheren Direktors aus, mit Ausnahme jener der Ernennung eines Stellvertreters.
(g) Das geschäftsführende Direktorium amtiert kontinuierlich am Hauptsitz des Fonds und tritt, so oft es die Geschäfte des Fonds erfordern, zusammen.
(h) Für die Beschlußfähigkeit einer Sitzung des geschäftsführenden Direktoriums ist die Anwesenheit einer Mehrheit der Direktoren, durch die mindestens 50% der gesamten Stimmenzahl vertreten werden, erforderlich.
(i) Jeder ernannte Direktor ist zur Abgabe der Stimmenzahl berechtigt, welche dem ihn ernannt habenden Mitglied gemäß Absatz 5 dieses Artikels zustehen. Jeder gewählte Direktor ist zur Abgabe der Stimmenzahl berechtigt, die für seine Wahl zählten. Kommen die Bestimmungen des Absatzes 5 (b) dieses Artikels zur Anwendung, so erhöhen oder vermindern, sich die Stimmen, zu deren Abgabe ein Direktor sonst berechtigt wäre, entsprechend. Alle Stimmen, zu deren Abgabe ein Direktor berechtigt ist, müssen als Einheit abgegeben werden.
(j) Der Gouverneursrat trifft die erforderlichen Verfügungen, damit ein gemäß (b) oben nicht zur Ernennung eines Direktors berechtigtes Mitglied einen Vertreter zur Teilnahme an jeder Sitzung des geschäftsführenden Direktoriums entsenden kann, wenn ein vom Mitglied gestellter Antrag oder eine dieses Mitglied besonders betreffende Angelegenheit behandelt wird.
(k) Das geschäftsführende Direktorium kann ihm geeignet erscheinende Ausschüsse ernennen. Die Mitgliedschaft in solchen Ausschüssen braucht nicht auf Gouverneure, Direktoren oder ihre Vertreter bechränkt zu sein.
Absatz 4. Betriebsdirektor und Personalstab. – (a) Das geschäftsführende Direktorium wählt einen Betriebsdirektor, der weder Gouverneur noch Mitglied des geschäftsführenden Direktoriums sein darf. Der Betriebsdirektor ist Vorsitzender des geschäftsführenden Direktoriums, aber er hat kein Stimmrecht außer der ausschlaggebenden Stimme bei Stimmengleichheit. Er kann an den Sitzungen des Gouverneursrates teilnehmen, hat jedoch bei solchen Sitzungen kein Stimmrecht. Der Betriebsdirektor wird durch Beschluß des geschäftsführenden Direktoriums seines Amtes enthoben.
(b) Der Betriebsdirektor ist der Vorstand des Personalstabes des Fonds und führt unter der Leitung des geschäftsführenden Direktoriums die ordentlichen Geschäfte des Fonds. Er ist in seiner Verantwortlichkeit für die Organisation, Anstellung und Entlassung des Personalstabes nur der allgemeinen Kontrolle des geschäftsführenden Direktoriums unterworfen.
(c) Der Betriebsdirektor und der Personalstab des Fonds sind in Ausübung ihrer Funktionen ausschließlich dem Fonds und keiner anderen Behörde verpflichtet. Jeder Mitgliedstaat hat den internationalen Charakter dieser Verpflichtung zu respektieren und von allen Beeinflussungsversuchen des Personales in Ausübung seines Dienstes Abstand zu nehmen.
(d) Bei der Bestellung des Personalstabes hat der Betriebsdirektor, abgesehen von der ausschlaggebenden Bedeutung, den Höchststandard an Leistungsfähigkeit und technischem Können zu sichern, gebührend auf die Wichtigkeit der Personalauswahl auf einer möglichst breiten geographischen Basis zu achten.
Absatz 5. Abstimmung. – (a) Jedes Mitglied erhält 250 Stimmen zuzüglich einer weiteren Stimme für je 100.000 US.-Dollars seiner Quote.
(b) Bei gemäß Artikel V, Absatz 4 oder 5, erforderlichen Abstimmungen hat jedes Mitglied die ihm gemäß (a) oben zustehende Anzahl von Stimmen mit der Maßgabe,
(i) daß es um eine Stimme mehr erhält für den Gegenwert von je 400.000 US.-Dollars aus Verkaufsspitzen seiner Währung zum Zeitpunkt der Abstimmung, oder
(ii) daß es um eine Stimme weniger erhält für den Gegenwert von je 400.000 US.-Dollars der Einkaufsspitzen von Währungen anderer Mitglieder zum Zeitpunkt der Abstimmung;
wobei angenommen wird, daß weder Einkaufs- noch Verkaufsspitzen jemals einen der Quote des betreffenden Mitgliedes entsprechenden Betrag übersteigen.
(c) Allen Berechnungen in diesem Absatz wird der US.-Dollar vom Gewicht und Feingehalt wie am 1. Juli 1944 in Kraft, zugrunde gelegt, mit einer Angleichung bei jeder allgemeinen Paritätenänderung gemäß Artikel IV, Absatz 7, wenn gemäß Absatz 8 (d) jenes Artikels ein Verzicht ausgesprochen wird.
(d) Soweit es nicht ausdrücklich anders bestimmt ist, werden alle Entscheidungen des Fonds durch Mehrheit der abgegebenen Stimmen getroffen.
Absatz 6. Rücklagen und Verteilung des Nettoeinkommens – (a) Der Gouverneursrat bestimmt jährlich, welcher Teil des Reingewinnes des Fonds den Reserven zugeteilt wird und welcher Teil, wenn überhaupt, zur Verteilung gelangt.
(b) Wird eine Verteilung des Nettoeinkommens eines Jahres vorgenommen, so erhalten zuerst diejenigen Mitglieder, die Anspruch auf Vergütung gemäß Artikel V Abschnitt 9 haben, für dieses Jahr den Betrag gezahlt, um den 2% pro Jahr die für dieses Jahr gezahlte Vergütung übersteigen. Jede über diesen Betrag hinausgehende Verteilung des Nettoeinkommens dieses Jahres erfolgt an alle Mitglieder im Verhältnis ihrer Quoten. Die Zahlungen werden an jedes Mitglied in dessen Währung geleistet.
(c) Der Fonds kann Übertragungen von jeder Sonderrücklage auf die Allgemeine Rücklage vornehmen.
Absatz 7. Veröffentlichung von Berichten. – (a) Der Fonds veröffentlicht einen Jahresbericht, welcher einen geprüften Rechnungsauszug enthält, und gibt ferner in Abständen von höchstens drei Monaten einen zusammenfassenden Bericht über seine Transaktionen und seine Bestände an Gold und Währungen der Mitgliedstaaten heraus.
(b) Der Fonds kann auch andere Berichte, die ihm zur Durchführung seiner Ziele wünschenswert erscheinen, veröffentlichen.
Absatz 8. Mitteilungen von Auffassungen an Mitglieder. – Der Fonds hat jederzeit das Recht, jedem Mitglied unformell seine Auffassungen über jede sich aus diesem Abkommen ergebende Angelegenheit mitzuteilen. Der Fonds kann durch Zweidrittelmehrheit der gesamten Stimmenzahl die Veröffentlichung eines Berichtes beschließen, der einem Mitglied über dessen Währungs- oder Wirtschaftsverhältnisse und deren Entwicklung zugestellt worden ist, welche unmittelbar zu einer ernstlichen Gleichgewichtsstörung in der internationalen Zahlungsbilanz von Mitgliedern führen könnten. Wenn das Mitglied nicht zur Ernennung eines geschäftsführenden. Direktors berechtigt ist, so ist es gemäß Absatz 3 (j) dieses Artikels berechtigt, sich vertreten zu lassen. Der Fonds darf keinen Bericht veröffentlichen, der sich mit grundsätzlichen, strukturellen Veränderungen im wirtschaftlichen Aufbau von Mitgliedstaaten befaßt.
Abschnitt 1 und Abschnitt 3, Buchstabe b, erster Satz des letzten Absatzes: Verfassungsbestimmung
ARTIKEL XII
ORGANISATION UND GESCHÄFTSFÜHRUNG
Abschnitt 1
Aufbau des Fonds
Der Fonds hat einen Gouverneursrat, ein Exekutivdirektorium, einen Geschäftsführenden Direktor und Personal sowie, falls der Gouverneursrat mit einer Mehrheit von fünfundachtzig Prozent aller Stimmen die Anwendung des Anhanges D beschließt, einen Rat auf Ministerebene.
Abschnitt 2
Gouverneursrat
(a) Alle Befugnisse aus diesem Übereinkommen, die weder dem Gouverneursrat noch dem Exekutivdirektorium oder dem Geschäftsführenden Direktor unmittelbar übertragen sind, liegen beim Gouverneursrat. Der Gouverneursrat besteht aus je einem Gouverneur und je einem Stellvertreter, die von jedem Mitglied in einer von ihm bestimmten Weise bestellt werden. Jeder Gouverneur und jeder Stellvertreter übt sein Amt bis zu einer Neubestellung aus. Ein Stellvertreter darf nur bei Abwesenheit des Vertretenen mitstimmen. Der Gouverneursrat wählt einen der Gouverneure zum Vorsitzenden.
(b) Der Gouverneursrat kann das Recht zur Ausübung jeder Befugnis dem Exekutivdirektorium übertragen, ausgenommen Befugnisse, die durch dieses Übereinkommen dem Gouverneursrat unmittelbar übertragen sind.
(c) Der Gouverneursrat tritt zu Sitzungen zusammen, wenn sie von ihm anberaumt sind oder vom Exekutivdirektorium einberufen werden. Sitzungen des Gouverneursrats werden einberufen, wenn dies von fünfzehn Mitgliedern oder von Mitgliedern mit einem Viertel aller Stimmen beantragt wird.
(d) Bei Sitzungen ist der Gouverneursrat beschlußfähig, wenn eine Mehrheit der Gouverneure, die mindestens zwei Drittel aller Stimmen umfaßt, anwesend ist.
(e) Jeder Gouverneur ist berechtigt, diejenige Anzahl von Stimmen abzugeben, die dem Mitglied, das ihn bestellt, nach Abschnitt 5 zusteht.
(f) Der Gouverneursrat kann durch Verfügung ein Verfahren festlegen, das es dem Exekutivdirektorium ermöglicht, ein Votum der Gouverneure über eine bestimmte Frage ohne Anberaumung einer Sitzung des Gouverneursrats einzuholen, wenn dies nach seiner Ansicht den Interessen des Fonds dienlich ist.
(g) Der Gouverneursrat und – soweit ermächtigt – das Exekutivdirektorium können die für die Führung der Geschäfte des Fonds notwendigen oder zweckmäßigen Geschäftsbestimmungen erlassen.
(h) Für ihre Tätigkeit erhalten die Gouverneure und ihre Stellvertreter vom Fonds kein Entgelt, der Fonds kann ihnen jedoch angemessene Auslagen für die Teilnahme an Sitzungen ersetzen.
(i) Der Gouverneursrat setzt die an die Exekutivdirektoren und an deren Stellvertreter zu zahlende Vergütung sowie das Gehalt des Geschäftsführenden Direktors und die Einzelheiten seines Dienstvertrags fest.
(j) Der Gouverneursrat und das Exekutivdirektorium können Ausschüsse einsetzen, wie sie es für ratsam halten. Die Besetzung der Ausschüsse braucht nicht auf Gouverneure oder Exekutivdirektoren oder deren Stellvertreter beschränkt zu sein.
Abschnitt 3
Exekutivdirektorium
(a) Das Exekutivdirektorium ist für die Geschäftsführung des Fonds verantwortlich und übt zu diesem Zweck alle ihm vom Gouverneursrat übertragenen Befugnisse aus.
(b) Das Exekutivdirektorium setzt sich aus den Exekutivdirektoren und dem Geschäftsführenden Direktor als Vorsitzenden zusammen. Von den Exekutivdirektoren werden
(i) fünf von den fünf Mitgliedern mit den größten Quoten ernannt und
(ii) fünfzehn von den anderen Mitgliedern gewählt.
Bei jeder ordentlichen Wahl von Exekutivdirektoren kann der Gouverneursrat mit einer Mehrheit von fünfundachtzig Prozent aller Stimmen die unter Ziffer (ii) genannte Anzahl der Exekutivdirektoren herauf- oder herabsetzen. Die unter Ziffer (ii) genannte Anzahl der Exekutivdirektoren ist je nach Lage des Falles um eins oder zwei zu vermindern, wenn Exekutivdirektoren nach Buchstabe (c) ernannt werden, sofern nicht der Gouverneursrat mit einer Mehrheit von fünfundachtzig Prozent aller Stimmen feststellt, daß diese Verminderung die wirksame Erfüllung der Aufgaben des Exekutivdirektoriums oder von Exekutivdirektoren behindern oder die erwünschte Ausgewogenheit im Exekutivdirektorium gefährden würde.
(c) Gehören bei der zweiten ordentlichen Wahl von Exekutivdirektoren und danach zu den nach Buchstabe (b) Ziffer (i) zur Ernennung von Exekutivdirektoren berechtigten Mitgliedern nicht die beiden Mitglieder, deren Währungen in den Fondsbeständen des Allgemeinen Kontos im Durchschnitt der beiden vorangegangenen Jahre um die größten absoluten Beträge – ausgedrückt in Sonderziehungsrechten – unter ihren Quoten lagen, so kann je nach Lage des Falles jedes oder eines der beiden Mitglieder einen Exekutivdirektor ernennen.
(d) Wahlen der zu wählenden Exekutivdirektoren werden in Zeitabständen von zwei Jahren vorgenommen, und zwar nach den Bestimmungen des Anhangs E, die gegebenenfalls durch weitere vom Fonds für angebracht gehaltene Regelungen ergänzt werden. Für jede ordentliche Wahl von Exekutivdirektoren kann der Gouverneursrat Änderungen der für die Wahl von Exekutivdirektoren nach Anhang E erforderlichen Stimmenanteile vornehmen.
(e) Jeder Exekutivdirektor ernennt einen Stellvertreter, der in seiner Abwesenheit für ihn uneingeschränkt handeln kann. Sind die Exekutivdirektoren, die sie ernennen, anwesend, so können die Stellvertreter an Sitzungen teilnehmen, sie dürfen jedoch nicht abstimmen.
(f) Die Exekutivdirektoren bleiben so lange im Amt, bis ihre Nachfolger ernannt oder gewählt sind. Wird das Amt eines gewählten Exekutivdirektors früher als neunzig Tage vor dem Ende seiner Amtszeit frei, so wird für die restliche Amtszeit von den Mitgliedern, die den früheren Exekutivdirektor gewählt haben, ein anderer Exekutivdirektor gewählt. Für die Wahl ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Solange das Amt unbesetzt bleibt, übt der Stellvertreter des früheren Exekutivdirektors dessen Befugnisse aus, mit Ausnahme der Befugnis, einen Stellvertreter zu ernennen.
(g) Das Exekutivdirektorium amtiert ständig am Hauptsitz des Fonds und tritt so oft zusammen, wie es die Geschäfte des Fonds erfordern.
(h) Bei Sitzungen ist das Exekutivdirektorium beschlußfähig, wenn eine Mehrheit der Exekutivdirektoren anwesend ist, die mindestens die Hälfte aller Stimmen umfaßt.
(i) (i) Jeder ernannte Exekutivdirektor ist berechtigt, so viele Stimmen abzugeben, wie dem Mitglied, das ihn ernannt hat, nach Abschnitt 5 zugeteilt sind.
(ii) Wurden die Stimmen, die einem Mitglied zugeteilt sind, das nach Buchstabe (c) einen Exekutivdirektor ernennt, als Folge der letzten ordentlichen Wahl von Exekutivdirektoren von einem Exekutivdirektor zusammen mit den anderen Mitgliedern zugeteilten Stimmen abgegeben, so kann das Mitglied mit jedem anderen dieser Mitglieder vereinbaren, daß die diesem zugeteilte Anzahl von Stimmen von dem ernannten Exekutivdirektor abgegeben wird. Ein Mitglied, das eine solche Vereinbarung trifft, nimmt an der Wahl der Exekutivdirektoren nicht teil.
(iii) Jeder gewählte Exekutivdirektor ist zur Abgabe derjenigen Anzahl von Stimmen berechtigt, mit der er gewählt wurde.
(iv) Ist Abschnitt 5 Buchstabe (b) anzuwenden, so werden die Stimmen, zu deren Abgabe ein Exekutivdirektor sonst berechtigt wäre, entsprechend vermehrt bzw. vermindert. Alle Stimmen, zu deren Abgabe eine Exekutivdirektor berechtigt ist, müssen als Einheit abgegeben werden.
(j) Der Gouverneursrat beschließt Regelungen, wonach ein Mitglied, das nicht nach Buchstabe (b) berechtigt ist, einen Exekutivdirektor zu ernennen, einen Vertreter zu den Sitzungen des Exekutivdirektoriums entsenden kann, wenn ein von dem Mitglied gestellter Antrag oder eine dieses Mitglied besonders berührende Angelegenheit behandelt wird.
Abschnitt 4
Geschäftsführender Direktor und Personal
(a) Das Exekutivdirektorium wählt einen Geschäftsführenden Direktor, der weder Gouverneur noch Exekutivdirektor sein darf. Der Geschäftsführende Direktor ist Vorsitzender des Exekutivdirektoriums, hat aber kein Stimmrecht außer einer entscheidenden Stimme bei Stimmengleichheit. Er kann an den Sitzungen des Gouverneursrats teilnehmen, hat aber bei solchen Sitzungen kein Stimmrecht. Der Geschäftsführende Direktor verliert sein Amt, wenn das Exekutivdirektorium dies beschließt.
(b) Der Geschäftsführende Direktor ist Leiter des diensttuenden Personals des Fonds und führt nach Weisung des Exekutivdirektoriums die gewöhnlichen Geschäfte des Fonds. Unter der allgemeinen Kontrolle des Exekutivdirektoriums ist er für den Einsatz, die Einstellung und die Entlassung des Personals verantwortlich.
(c) Der Geschäftsführende Direktor und das Personal des Fonds sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausschließlich dem Fonds und keiner anderen Stelle verantwortlich. Jedes Mitglied des Fonds hat den internationalen Charakter dieser Verantwortung zu beachten und jeden Versuch zu unterlassen, ein Mitglied des Personals bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu beeinflussen.
(d) Bei der Einstellung des Personals hat der Geschäftsführende Direktor gebührend darauf zu achten, daß die Auswahl auf möglichst breiter geographischer Grundlage erfolgt, wobei jedoch einem Höchstmaß an Leistungsfähigkeit und Sachkunde vorrangige Bedeutung zukommt.
Abschnitt 5
Abstimmung
(a) Jedes Mitglied hat zweihundertfünfzig Stimmen und eine zusätzliche Stimme für jeden Teil seiner Quote, der einhunderttausend Sonderziehungsrechten entspricht.
(b) In Fällen, in denen nach Artikel V Abschnitt 4 oder 5 eine Abstimmung erforderlich ist, wird die Anzahl der Stimmen, auf die jedes Mitglied nach Buchstabe (a) Anspruch hat, so geändert, daß sie
(i) für jeden Betrag seiner Währung im Gegenwert von vierhunderttausend Sonderziehungsrechten, der bis zum Zeitpunkt der Abstimmung netto aus den allgemeinen Fondsmitteln verkauft wurde, um eine Stimme erhöht wird, oder
(ii) für jeden von ihm vor dem Zeitpunkt der Abstimmung nach Artikel V Abschnitt 3 Buchstaben (b) und (f) netto gekauften Betrag im Gegenwert von vierhunderttausend Sonderziehungsrechten um eine Stimme vermindert wird, wobei jedoch die per Saldo getätigten Käufe und Verkäufe immer nur insoweit berücksichtigt werden, als sie einen der Quote des Mitglieds entsprechenden Betrag nicht übersteigen.
(c) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, werden alle Beschlüsse des Fonds mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt.
Abschnitt 6
Rücklagen, Verteilung des Nettoeinkommens und Anlagen
(a) Der Fonds bestimmt jährlich, welcher Teil seines Nettoeinkommens der allgemeinen Rücklage oder der Sonderrücklage zugeführt und welcher Teil gegebenenfalls verteilt wird.
(b) Der Fonds kann die Sonderrücklage für jeden Zweck verwenden, für den er die allgemeine Rücklage verwenden darf, ausgenommen eine Verteilung.
(c) Wird das Nettoeinkommen eines Jahres verteilt, so werden alle Mitglieder im Verhältnis ihrer Quoten berücksichtigt.
(d) Der Fonds kann jederzeit mit einer Mehrheit von siebzig Prozent aller Stimmen beschließen, einen beliebigen Teil der allgemeinen Rücklage zu verteilen. Bei jeder Verteilung dieser Art werden alle Mitglieder im Verhältnis ihrer Quoten berücksichtigt.
(e) Zahlungen nach den Buchstaben (c) und (d) werden in Sonderziehungsrechten geleistet, jedoch kann entweder der Fonds oder das Mitglied bestimmen, daß die Zahlung an das Mitglied in dessen Währung geleistet wird.
(f) (i) Für die Zwecke dieses Buchstabens kann der Fonds ein Anlagekonto einrichten. Die Vermögenswerte des Anlagekontos werden von den übrigen Konten der Allgemeinen Abteilung getrennt gehalten.
(ii) Der Fonds kann beschließen, einen Teil der Erlöse aus dem Verkauf von Gold nach Artikel V Abschnitt 12 Buchstabe (g) an das Anlagekonto zu übertragen; mit einer Mehrheit von siebzig Prozent aller Stimmen kann er beschließen, Währungsbeträge im Allgemeinen Konto an das Anlagekonto zwecks sofortiger Anlage zu übertragen. Die Summe dieser Übertragungen darf den Gesamtbetrag der allgemeinen Rücklage und der Sonderrücklage zum Zeitpunkt des Beschlusses nicht übersteigen.
(iii) Der Fonds kann die im Anlagekonto gehaltenen Beträge in der Währung eines Mitglieds in marktfähigen Schuldverschreibungen dieses Mitglieds oder in marktfähigen Schuldverschreibungen internationaler Finanzorganisationen anlegen. Ohne Zustimmung des Mitglieds, dessen Währung für die Anlage verwendet werden soll, darf keine Anlage vorgenommen werden. Der Fonds investiert nur in Schuldverschreibungen, die auf Sonderziehungsrechte oder auf die für die Anlage verwendete Währung lauten.
(iv) Der Ertrag aus Anlagen kann im Einklang mit diesem Buchstaben angelegt werden. Nicht angelegte Erträge werden im Anlagekonto gehalten oder können zur Bestreitung der Kosten verwendet werden, die bei den Geschäften des Fonds entstehen.
(v) Der Fonds kann die im Anlagekonto gehaltenen Beträge in der Währung eines Mitglieds dazu verwenden, diejenigen Währungen zu beschaffen, die gebraucht werden, um die bei den Geschäften des Fonds entstehenden Kosten zu bestreiten.
(vi) Das Anlagekonto wird im Fall der Liquidation des Fonds geschlossen; mit einer Mehrheit von siebzig Prozent aller Stimmen kann das Konto bereits vor der Liquidation des Fonds geschlossen oder der Umfang der Anlagen vermindert werden. Mit einer Mehrheit von siebzig Prozent aller Stimmen beschließt der Fonds Geschäftsbestimmungen zur Verwaltung des Anlagekontos, die mit den Ziffern (vii), (viii) und (ix) in Einklang stehen müssen.
(vii) Bei Schließung des Anlagekontos wegen Liquidation des Fonds werden die Vermögenswerte dieses Kontos nach Anhang K mit der Maßgabe verteilt, daß derjenige Teil der Vermögenswerte, der dem Anteil der nach Artikel V Abschnitt 12 Buchstabe (g) an dieses Konto übertragenen Vermögenswerte an dem Gesamtbetrag der an dieses Konto übertragenen Vermögenswerte entspricht, als Vermögenswert des Kontos für Sonderverwendungen angesehen und nach Anhang K Absatz 2 Buchstabe (a) Ziffer (ii) verteilt wird.
(viii) Bei Schließung des Anlagekontos vor der Liquidation des Fonds wird derjenige Teil der Vermögenswerte dieses Kontos, der dem Anteil der nach Artikel V Abschnitt 12 Buchstabe (g) an dieses Konto übertragenen Vermögenswerte an dem Gesamtbetrag der an dieses Konto übertragenen Vermögenswerte entspricht, an das Konto für Sonderverwendungen übertragen, falls dieses nicht bereits geschlossen wurde, die verbleibenden Vermögenswerte des Anlagekontos werden an das Allgemeine Konto zur sofortigen Verwendung bei Operationen und Transaktionen übertragen.
(ix) Vermindert der Fonds den angelegten Betrag, so wird derjenige Teil der Verminderung, der dem Anteil der nach Artikel V Abschnitt 12 Buchstabe (g) an das Anlagekonto übertragenen Vermögenswerte an dem Gesamtbetrag der an dieses Konto übertragenen Vermögenswerte entspricht, an das Konto für Sonderverwendungen übertragen, falls dieses nicht bereits geschlossen wurde, der Rest der Verminderung wird an das Allgemeine Konto zur sofortigen Verwendung bei Operationen und Transaktionen übertragen.
Abschnitt 7
Veröffentlichung von Berichten
(a) Der Fonds veröffentlicht einen Jahresbericht mit einem geprüften Jahresausweis und gibt alle drei Monate oder öfter eine zusammengefaßte Übersicht seiner Operationen und Transaktionen und seiner Bestände an Sonderziehungsrechten, Gold und Mitgliedswährungen heraus.
(b) Der Fonds kann weitere Berichte veröffentlichen, soweit ihm dies für die Durchführung seiner Aufgaben erwünscht erscheint.
Abschnitt 8
Mitteilung von Ansichten an Mitglieder
Der Fonds hat jederzeit das Recht, seine Ansichten über jede mit diesem Übereinkommen zusammenhängende Frage jedem Mitglied informell mitzuteilen. Ist einem Mitglied ein Bericht zugeleitet worden, in dem diejenigen Aspekte seiner monetären oder wirtschaftlichen Lage und Entwicklung behandelt werden, die unmittelbar ein ernsthaftes Ungleichgewicht der internationalen Zahlungsbilanz von Mitgliedern herbeizuführen drohen, so kann der Fonds mit einer Mehrheit von siebzig Prozent aller Stimmen die Veröffentlichung dieses Berichtes beschließen. Hat das Mitglied kein Recht auf Ernennung eines Exekutivdirektors, so hat es Anspruch auf Vertretung nach Abschnitt 3 Buchstabe (j). Der Fonds darf keinen Bericht veröffentlichen, der sich auf Strukturveränderungen grundlegender Art im Wirtschaftsgefüge von Mitgliedern erstreckt.
Abschnitt 1 und Abschnitt 3, Buchstabe b, erster Satz des letzten Absatzes: Verfassungsbestimmung
ARTIKEL XII
ORGANISATION UND GESCHÄFTSFÜHRUNG
Abschnitt 1
Aufbau des Fonds
Der Fonds hat einen Gouverneursrat, ein Exekutivdirektorium, einen Geschäftsführenden Direktor und Personal sowie, falls der Gouverneursrat mit einer Mehrheit von fünfundachtzig Prozent aller Stimmen die Anwendung des Anhanges D beschließt, einen Rat auf Ministerebene.
Abschnitt 2
Gouverneursrat
(a) Alle Befugnisse aus diesem Übereinkommen, die weder dem Gouverneursrat noch dem Exekutivdirektorium oder dem Geschäftsführenden Direktor unmittelbar übertragen sind, liegen beim Gouverneursrat. Der Gouverneursrat besteht aus je einem Gouverneur und je einem Stellvertreter, die von jedem Mitglied in einer von ihm bestimmten Weise bestellt werden. Jeder Gouverneur und jeder Stellvertreter übt sein Amt bis zu einer Neubestellung aus. Ein Stellvertreter darf nur bei Abwesenheit des Vertretenen mitstimmen. Der Gouverneursrat wählt einen der Gouverneure zum Vorsitzenden.
(b) Der Gouverneursrat kann das Recht zur Ausübung jeder Befugnis dem Exekutivdirektorium übertragen, ausgenommen Befugnisse, die durch dieses Übereinkommen dem Gouverneursrat unmittelbar übertragen sind.
(c) Der Gouverneursrat tritt zu Sitzungen zusammen, wenn sie von ihm anberaumt sind oder vom Exekutivdirektorium einberufen werden. Sitzungen des Gouverneursrats werden einberufen, wenn dies von fünfzehn Mitgliedern oder von Mitgliedern mit einem Viertel aller Stimmen beantragt wird.
(d) Bei Sitzungen ist der Gouverneursrat beschlußfähig, wenn eine Mehrheit der Gouverneure, die mindestens zwei Drittel aller Stimmen umfaßt, anwesend ist.
(e) Jeder Gouverneur ist berechtigt, diejenige Anzahl von Stimmen abzugeben, die dem Mitglied, das ihn bestellt, nach Abschnitt 5 zusteht.
(f) Der Gouverneursrat kann durch Verfügung ein Verfahren festlegen, das es dem Exekutivdirektorium ermöglicht, ein Votum der Gouverneure über eine bestimmte Frage ohne Anberaumung einer Sitzung des Gouverneursrats einzuholen, wenn dies nach seiner Ansicht den Interessen des Fonds dienlich ist.
(g) Der Gouverneursrat und – soweit ermächtigt – das Exekutivdirektorium können die für die Führung der Geschäfte des Fonds notwendigen oder zweckmäßigen Geschäftsbestimmungen erlassen.
(h) Für ihre Tätigkeit erhalten die Gouverneure und ihre Stellvertreter vom Fonds kein Entgelt, der Fonds kann ihnen jedoch angemessene Auslagen für die Teilnahme an Sitzungen ersetzen.
(i) Der Gouverneursrat setzt die an die Exekutivdirektoren und an deren Stellvertreter zu zahlende Vergütung sowie das Gehalt des Geschäftsführenden Direktors und die Einzelheiten seines Dienstvertrags fest.
(j) Der Gouverneursrat und das Exekutivdirektorium können Ausschüsse einsetzen, wie sie es für ratsam halten. Die Besetzung der Ausschüsse braucht nicht auf Gouverneure oder Exekutivdirektoren oder deren Stellvertreter beschränkt zu sein.
Abschnitt 3
Exekutivdirektorium
(a) Das Exekutivdirektorium ist für die Geschäftsführung des Fonds verantwortlich und übt zu diesem Zweck alle ihm vom Gouverneursrat übertragenen Befugnisse aus.
(b) Das Exekutivdirektorium setzt sich aus den Exekutivdirektoren und dem Geschäftsführenden Direktor als Vorsitzenden zusammen. Von den Exekutivdirektoren werden
(i) fünf von den fünf Mitgliedern mit den größten Quoten ernannt und
(ii) fünfzehn von den anderen Mitgliedern gewählt.
Bei jeder ordentlichen Wahl von Exekutivdirektoren kann der Gouverneursrat mit einer Mehrheit von fünfundachtzig Prozent aller Stimmen die unter Ziffer (ii) genannte Anzahl der Exekutivdirektoren herauf- oder herabsetzen. Die unter Ziffer (ii) genannte Anzahl der Exekutivdirektoren ist je nach Lage des Falles um eins oder zwei zu vermindern, wenn Exekutivdirektoren nach Buchstabe (c) ernannt werden, sofern nicht der Gouverneursrat mit einer Mehrheit von fünfundachtzig Prozent aller Stimmen feststellt, daß diese Verminderung die wirksame Erfüllung der Aufgaben des Exekutivdirektoriums oder von Exekutivdirektoren behindern oder die erwünschte Ausgewogenheit im Exekutivdirektorium gefährden würde.
(c) Gehören bei der zweiten ordentlichen Wahl von Exekutivdirektoren und danach zu den nach Buchstabe (b) Ziffer (i) zur Ernennung von Exekutivdirektoren berechtigten Mitgliedern nicht die beiden Mitglieder, deren Währungen in den Fondsbeständen des Allgemeinen Kontos im Durchschnitt der beiden vorangegangenen Jahre um die größten absoluten Beträge – ausgedrückt in Sonderziehungsrechten – unter ihren Quoten lagen, so kann je nach Lage des Falles jedes oder eines der beiden Mitglieder einen Exekutivdirektor ernennen.
(d) Wahlen der zu wählenden Exekutivdirektoren werden in Zeitabständen von zwei Jahren vorgenommen, und zwar nach den Bestimmungen des Anhangs E, die gegebenenfalls durch weitere vom Fonds für angebracht gehaltene Regelungen ergänzt werden. Für jede ordentliche Wahl von Exekutivdirektoren kann der Gouverneursrat Änderungen der für die Wahl von Exekutivdirektoren nach Anhang E erforderlichen Stimmenanteile vornehmen.
(e) Jeder Exekutivdirektor ernennt einen Stellvertreter, der in seiner Abwesenheit für ihn uneingeschränkt handeln kann. Sind die Exekutivdirektoren, die sie ernennen, anwesend, so können die Stellvertreter an Sitzungen teilnehmen, sie dürfen jedoch nicht abstimmen.
(f) Die Exekutivdirektoren bleiben so lange im Amt, bis ihre Nachfolger ernannt oder gewählt sind. Wird das Amt eines gewählten Exekutivdirektors früher als neunzig Tage vor dem Ende seiner Amtszeit frei, so wird für die restliche Amtszeit von den Mitgliedern, die den früheren Exekutivdirektor gewählt haben, ein anderer Exekutivdirektor gewählt. Für die Wahl ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Solange das Amt unbesetzt bleibt, übt der Stellvertreter des früheren Exekutivdirektors dessen Befugnisse aus, mit Ausnahme der Befugnis, einen Stellvertreter zu ernennen.
(g) Das Exekutivdirektorium amtiert ständig am Hauptsitz des Fonds und tritt so oft zusammen, wie es die Geschäfte des Fonds erfordern.
(h) Bei Sitzungen ist das Exekutivdirektorium beschlußfähig, wenn eine Mehrheit der Exekutivdirektoren anwesend ist, die mindestens die Hälfte aller Stimmen umfaßt.
(i) (i) Jeder ernannte Exekutivdirektor ist berechtigt, so viele Stimmen abzugeben, wie dem Mitglied, das ihn ernannt hat, nach Abschnitt 5 zugeteilt sind.
(ii) Wurden die Stimmen, die einem Mitglied zugeteilt sind, das nach Buchstabe (c) einen Exekutivdirektor ernennt, als Folge der letzten ordentlichen Wahl von Exekutivdirektoren von einem Exekutivdirektor zusammen mit den anderen Mitgliedern zugeteilten Stimmen abgegeben, so kann das Mitglied mit jedem anderen dieser Mitglieder vereinbaren, daß die diesem zugeteilte Anzahl von Stimmen von dem ernannten Exekutivdirektor abgegeben wird. Ein Mitglied, das eine solche Vereinbarung trifft, nimmt an der Wahl der Exekutivdirektoren nicht teil.
(iii) Jeder gewählte Exekutivdirektor ist zur Abgabe derjenigen Anzahl von Stimmen berechtigt, mit der er gewählt wurde.
(iv) Ist Abschnitt 5 Buchstabe (b) anzuwenden, so werden die Stimmen, zu deren Abgabe ein Exekutivdirektor sonst berechtigt wäre, entsprechend vermehrt bzw. vermindert. Alle Stimmen, zu deren Abgabe eine Exekutivdirektor berechtigt ist, müssen als Einheit abgegeben werden.
wenn die Außerkraftsetzung der Stimmrechte eines Mitglieds nach Artikel XXVI, Abschnitt 2, Buchstabe b beendet wird und das Mitglied nicht berechtigt ist, einen Exekutivdirektor zu ernennen, kann das Mitglied mit allen Mitgliedern, die einen Exekutivdirektor gewählt haben, vereinbaren, daß die Stimmen, die diesem Mitglied zustehen, von diesem Exekutivdirektor abgegeben werden, vorausgesetzt, daß, wenn keine ordentliche Wahl von Exekutivdirektoren während der Zeit der Außerkraftsetzung stattgefunden hat, der Exekutivdirektor, an dessen Wahl das Mitglied vor der Außerkraftsetzung teilgenommen hat, oder sein Nachfolger, der in Übereinstimmung mit Absatz 3, Buchstabe c, Ziffer i des Anhanges L oder vorstehendem Buchstaben f gewählt wurde, berechtigt ist, die dem Mitglied zustehenden Stimmen abzugeben. Das Mitglied wird so behandelt, als hätte es an der Wahl des Exekutivdirektors, der zur Abgabe der Stimmen des Mitglieds berechtigt ist, teilgenommen.
(j) Der Gouverneursrat beschließt Regelungen, wonach ein Mitglied, das nicht nach Buchstabe (b) berechtigt ist, einen Exekutivdirektor zu ernennen, einen Vertreter zu den Sitzungen des Exekutivdirektoriums entsenden kann, wenn ein von dem Mitglied gestellter Antrag oder eine dieses Mitglied besonders berührende Angelegenheit behandelt wird.
Abschnitt 4
Geschäftsführender Direktor und Personal
(a) Das Exekutivdirektorium wählt einen Geschäftsführenden Direktor, der weder Gouverneur noch Exekutivdirektor sein darf. Der Geschäftsführende Direktor ist Vorsitzender des Exekutivdirektoriums, hat aber kein Stimmrecht außer einer entscheidenden Stimme bei Stimmengleichheit. Er kann an den Sitzungen des Gouverneursrats teilnehmen, hat aber bei solchen Sitzungen kein Stimmrecht. Der Geschäftsführende Direktor verliert sein Amt, wenn das Exekutivdirektorium dies beschließt.
(b) Der Geschäftsführende Direktor ist Leiter des diensttuenden Personals des Fonds und führt nach Weisung des Exekutivdirektoriums die gewöhnlichen Geschäfte des Fonds. Unter der allgemeinen Kontrolle des Exekutivdirektoriums ist er für den Einsatz, die Einstellung und die Entlassung des Personals verantwortlich.
(c) Der Geschäftsführende Direktor und das Personal des Fonds sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausschließlich dem Fonds und keiner anderen Stelle verantwortlich. Jedes Mitglied des Fonds hat den internationalen Charakter dieser Verantwortung zu beachten und jeden Versuch zu unterlassen, ein Mitglied des Personals bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu beeinflussen.
(d) Bei der Einstellung des Personals hat der Geschäftsführende Direktor gebührend darauf zu achten, daß die Auswahl auf möglichst breiter geographischer Grundlage erfolgt, wobei jedoch einem Höchstmaß an Leistungsfähigkeit und Sachkunde vorrangige Bedeutung zukommt.
Abschnitt 5
Abstimmung
(a) Jedes Mitglied hat zweihundertfünfzig Stimmen und eine zusätzliche Stimme für jeden Teil seiner Quote, der einhunderttausend Sonderziehungsrechten entspricht.
(b) In Fällen, in denen nach Artikel V Abschnitt 4 oder 5 eine Abstimmung erforderlich ist, wird die Anzahl der Stimmen, auf die jedes Mitglied nach Buchstabe (a) Anspruch hat, so geändert, daß sie
(i) für jeden Betrag seiner Währung im Gegenwert von vierhunderttausend Sonderziehungsrechten, der bis zum Zeitpunkt der Abstimmung netto aus den allgemeinen Fondsmitteln verkauft wurde, um eine Stimme erhöht wird, oder
(ii) für jeden von ihm vor dem Zeitpunkt der Abstimmung nach Artikel V Abschnitt 3 Buchstaben (b) und (f) netto gekauften Betrag im Gegenwert von vierhunderttausend Sonderziehungsrechten um eine Stimme vermindert wird, wobei jedoch die per Saldo getätigten Käufe und Verkäufe immer nur insoweit berücksichtigt werden, als sie einen der Quote des Mitglieds entsprechenden Betrag nicht übersteigen.
(c) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, werden alle Beschlüsse des Fonds mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt.
Abschnitt 6
Rücklagen, Verteilung des Nettoeinkommens und Anlagen
(a) Der Fonds bestimmt jährlich, welcher Teil seines Nettoeinkommens der allgemeinen Rücklage oder der Sonderrücklage zugeführt und welcher Teil gegebenenfalls verteilt wird.
(b) Der Fonds kann die Sonderrücklage für jeden Zweck verwenden, für den er die allgemeine Rücklage verwenden darf, ausgenommen eine Verteilung.
(c) Wird das Nettoeinkommen eines Jahres verteilt, so werden alle Mitglieder im Verhältnis ihrer Quoten berücksichtigt.
(d) Der Fonds kann jederzeit mit einer Mehrheit von siebzig Prozent aller Stimmen beschließen, einen beliebigen Teil der allgemeinen Rücklage zu verteilen. Bei jeder Verteilung dieser Art werden alle Mitglieder im Verhältnis ihrer Quoten berücksichtigt.
(e) Zahlungen nach den Buchstaben (c) und (d) werden in Sonderziehungsrechten geleistet, jedoch kann entweder der Fonds oder das Mitglied bestimmen, daß die Zahlung an das Mitglied in dessen Währung geleistet wird.
(f) (i) Für die Zwecke dieses Buchstabens kann der Fonds ein Anlagekonto einrichten. Die Vermögenswerte des Anlagekontos werden von den übrigen Konten der Allgemeinen Abteilung getrennt gehalten.
(ii) Der Fonds kann beschließen, einen Teil der Erlöse aus dem Verkauf von Gold nach Artikel V Abschnitt 12 Buchstabe (g) an das Anlagekonto zu übertragen; mit einer Mehrheit von siebzig Prozent aller Stimmen kann er beschließen, Währungsbeträge im Allgemeinen Konto an das Anlagekonto zwecks sofortiger Anlage zu übertragen. Die Summe dieser Übertragungen darf den Gesamtbetrag der allgemeinen Rücklage und der Sonderrücklage zum Zeitpunkt des Beschlusses nicht übersteigen.
(iii) Der Fonds kann die im Anlagekonto gehaltenen Beträge in der Währung eines Mitglieds in marktfähigen Schuldverschreibungen dieses Mitglieds oder in marktfähigen Schuldverschreibungen internationaler Finanzorganisationen anlegen. Ohne Zustimmung des Mitglieds, dessen Währung für die Anlage verwendet werden soll, darf keine Anlage vorgenommen werden. Der Fonds investiert nur in Schuldverschreibungen, die auf Sonderziehungsrechte oder auf die für die Anlage verwendete Währung lauten.
(iv) Der Ertrag aus Anlagen kann im Einklang mit diesem Buchstaben angelegt werden. Nicht angelegte Erträge werden im Anlagekonto gehalten oder können zur Bestreitung der Kosten verwendet werden, die bei den Geschäften des Fonds entstehen.
(v) Der Fonds kann die im Anlagekonto gehaltenen Beträge in der Währung eines Mitglieds dazu verwenden, diejenigen Währungen zu beschaffen, die gebraucht werden, um die bei den Geschäften des Fonds entstehenden Kosten zu bestreiten.
(vi) Das Anlagekonto wird im Fall der Liquidation des Fonds geschlossen; mit einer Mehrheit von siebzig Prozent aller Stimmen kann das Konto bereits vor der Liquidation des Fonds geschlossen oder der Umfang der Anlagen vermindert werden. Mit einer Mehrheit von siebzig Prozent aller Stimmen beschließt der Fonds Geschäftsbestimmungen zur Verwaltung des Anlagekontos, die mit den Ziffern (vii), (viii) und (ix) in Einklang stehen müssen.
(vii) Bei Schließung des Anlagekontos wegen Liquidation des Fonds werden die Vermögenswerte dieses Kontos nach Anhang K mit der Maßgabe verteilt, daß derjenige Teil der Vermögenswerte, der dem Anteil der nach Artikel V Abschnitt 12 Buchstabe (g) an dieses Konto übertragenen Vermögenswerte an dem Gesamtbetrag der an dieses Konto übertragenen Vermögenswerte entspricht, als Vermögenswert des Kontos für Sonderverwendungen angesehen und nach Anhang K Absatz 2 Buchstabe (a) Ziffer (ii) verteilt wird.
(viii) Bei Schließung des Anlagekontos vor der Liquidation des Fonds wird derjenige Teil der Vermögenswerte dieses Kontos, der dem Anteil der nach Artikel V Abschnitt 12 Buchstabe (g) an dieses Konto übertragenen Vermögenswerte an dem Gesamtbetrag der an dieses Konto übertragenen Vermögenswerte entspricht, an das Konto für Sonderverwendungen übertragen, falls dieses nicht bereits geschlossen wurde, die verbleibenden Vermögenswerte des Anlagekontos werden an das Allgemeine Konto zur sofortigen Verwendung bei Operationen und Transaktionen übertragen.
(ix) Vermindert der Fonds den angelegten Betrag, so wird derjenige Teil der Verminderung, der dem Anteil der nach Artikel V Abschnitt 12 Buchstabe (g) an das Anlagekonto übertragenen Vermögenswerte an dem Gesamtbetrag der an dieses Konto übertragenen Vermögenswerte entspricht, an das Konto für Sonderverwendungen übertragen, falls dieses nicht bereits geschlossen wurde, der Rest der Verminderung wird an das Allgemeine Konto zur sofortigen Verwendung bei Operationen und Transaktionen übertragen.
Abschnitt 7
Veröffentlichung von Berichten
(a) Der Fonds veröffentlicht einen Jahresbericht mit einem geprüften Jahresausweis und gibt alle drei Monate oder öfter eine zusammengefaßte Übersicht seiner Operationen und Transaktionen und seiner Bestände an Sonderziehungsrechten, Gold und Mitgliedswährungen heraus.
(b) Der Fonds kann weitere Berichte veröffentlichen, soweit ihm dies für die Durchführung seiner Aufgaben erwünscht erscheint.
Abschnitt 8
Mitteilung von Ansichten an Mitglieder
Der Fonds hat jederzeit das Recht, seine Ansichten über jede mit diesem Übereinkommen zusammenhängende Frage jedem Mitglied informell mitzuteilen. Ist einem Mitglied ein Bericht zugeleitet worden, in dem diejenigen Aspekte seiner monetären oder wirtschaftlichen Lage und Entwicklung behandelt werden, die unmittelbar ein ernsthaftes Ungleichgewicht der internationalen Zahlungsbilanz von Mitgliedern herbeizuführen drohen, so kann der Fonds mit einer Mehrheit von siebzig Prozent aller Stimmen die Veröffentlichung dieses Berichtes beschließen. Hat das Mitglied kein Recht auf Ernennung eines Exekutivdirektors, so hat es Anspruch auf Vertretung nach Abschnitt 3 Buchstabe (j). Der Fonds darf keinen Bericht veröffentlichen, der sich auf Strukturveränderungen grundlegender Art im Wirtschaftsgefüge von Mitgliedern erstreckt.
ARTIKEL XII
ORGANISATION UND GESCHÄFTSFÜHRUNG
Abschnitt 1
Aufbau des Fonds
Der Fonds hat einen Gouverneursrat, ein Exekutivdirektorium, einen Geschäftsführenden Direktor und Personal sowie, falls der Gouverneursrat mit einer Mehrheit von fünfundachtzig Prozent aller Stimmen die Anwendung des Anhanges D beschließt, einen Rat auf Ministerebene.
Abschnitt 2
Gouverneursrat
(a) Alle Befugnisse aus diesem Übereinkommen, die weder dem Gouverneursrat noch dem Exekutivdirektorium oder dem Geschäftsführenden Direktor unmittelbar übertragen sind, liegen beim Gouverneursrat. Der Gouverneursrat besteht aus je einem Gouverneur und je einem Stellvertreter, die von jedem Mitglied in einer von ihm bestimmten Weise bestellt werden. Jeder Gouverneur und jeder Stellvertreter übt sein Amt bis zu einer Neubestellung aus. Ein Stellvertreter darf nur bei Abwesenheit des Vertretenen mitstimmen. Der Gouverneursrat wählt einen der Gouverneure zum Vorsitzenden.
(b) Der Gouverneursrat kann das Recht zur Ausübung jeder Befugnis dem Exekutivdirektorium übertragen, ausgenommen Befugnisse, die durch dieses Übereinkommen dem Gouverneursrat unmittelbar übertragen sind.
(c) Der Gouverneursrat tritt zu Sitzungen zusammen, wenn sie von ihm anberaumt sind oder vom Exekutivdirektorium einberufen werden. Sitzungen des Gouverneursrats werden einberufen, wenn dies von fünfzehn Mitgliedern oder von Mitgliedern mit einem Viertel aller Stimmen beantragt wird.
(d) Bei Sitzungen ist der Gouverneursrat beschlußfähig, wenn eine Mehrheit der Gouverneure, die mindestens zwei Drittel aller Stimmen umfaßt, anwesend ist.
(e) Jeder Gouverneur ist berechtigt, diejenige Anzahl von Stimmen abzugeben, die dem Mitglied, das ihn bestellt, nach Abschnitt 5 zusteht.
(f) Der Gouverneursrat kann durch Verfügung ein Verfahren festlegen, das es dem Exekutivdirektorium ermöglicht, ein Votum der Gouverneure über eine bestimmte Frage ohne Anberaumung einer Sitzung des Gouverneursrats einzuholen, wenn dies nach seiner Ansicht den Interessen des Fonds dienlich ist.
(g) Der Gouverneursrat und – soweit ermächtigt – das Exekutivdirektorium können die für die Führung der Geschäfte des Fonds notwendigen oder zweckmäßigen Geschäftsbestimmungen erlassen.
(h) Für ihre Tätigkeit erhalten die Gouverneure und ihre Stellvertreter vom Fonds kein Entgelt, der Fonds kann ihnen jedoch angemessene Auslagen für die Teilnahme an Sitzungen ersetzen.
(i) Der Gouverneursrat setzt die an die Exekutivdirektoren und an deren Stellvertreter zu zahlende Vergütung sowie das Gehalt des Geschäftsführenden Direktors und die Einzelheiten seines Dienstvertrags fest.
(j) Der Gouverneursrat und das Exekutivdirektorium können Ausschüsse einsetzen, wie sie es für ratsam halten. Die Besetzung der Ausschüsse braucht nicht auf Gouverneure oder Exekutivdirektoren oder deren Stellvertreter beschränkt zu sein.
Abschnitt 3
Exekutivdirektorium
(a) Das Exekutivdirektorium ist für die Geschäftsführung des Fonds verantwortlich und übt zu diesem Zweck alle ihm vom Gouverneursrat übertragenen Befugnisse aus.
(b) Das Exekutivdirektorium setzt sich aus den Exekutivdirektoren und dem Geschäftsführenden Direktor als Vorsitzenden zusammen. Von den Exekutivdirektoren werden
(i) fünf von den fünf Mitgliedern mit den größten Quoten ernannt und
(ii) fünfzehn von den anderen Mitgliedern gewählt.
Bei jeder ordentlichen Wahl von Exekutivdirektoren kann der Gouverneursrat mit einer Mehrheit von fünfundachtzig Prozent aller Stimmen die unter Ziffer (ii) genannte Anzahl der Exekutivdirektoren herauf- oder herabsetzen. Die unter Ziffer (ii) genannte Anzahl der Exekutivdirektoren ist je nach Lage des Falles um eins oder zwei zu vermindern, wenn Exekutivdirektoren nach Buchstabe (c) ernannt werden, sofern nicht der Gouverneursrat mit einer Mehrheit von fünfundachtzig Prozent aller Stimmen feststellt, daß diese Verminderung die wirksame Erfüllung der Aufgaben des Exekutivdirektoriums oder von Exekutivdirektoren behindern oder die erwünschte Ausgewogenheit im Exekutivdirektorium gefährden würde.
(c) Gehören bei der zweiten ordentlichen Wahl von Exekutivdirektoren und danach zu den nach Buchstabe (b) Ziffer (i) zur Ernennung von Exekutivdirektoren berechtigten Mitgliedern nicht die beiden Mitglieder, deren Währungen in den Fondsbeständen des Allgemeinen Kontos im Durchschnitt der beiden vorangegangenen Jahre um die größten absoluten Beträge – ausgedrückt in Sonderziehungsrechten – unter ihren Quoten lagen, so kann je nach Lage des Falles jedes oder eines der beiden Mitglieder einen Exekutivdirektor ernennen.
(d) Wahlen der zu wählenden Exekutivdirektoren werden in Zeitabständen von zwei Jahren vorgenommen, und zwar nach den Bestimmungen des Anhangs E, die gegebenenfalls durch weitere vom Fonds für angebracht gehaltene Regelungen ergänzt werden. Für jede ordentliche Wahl von Exekutivdirektoren kann der Gouverneursrat Änderungen der für die Wahl von Exekutivdirektoren nach Anhang E erforderlichen Stimmenanteile vornehmen.
(e) Jeder Exekutivdirektor ernennt einen Stellvertreter, der in seiner Abwesenheit für ihn uneingeschränkt handeln kann. Sind die Exekutivdirektoren, die sie ernennen, anwesend, so können die Stellvertreter an Sitzungen teilnehmen, sie dürfen jedoch nicht abstimmen.
(f) Die Exekutivdirektoren bleiben so lange im Amt, bis ihre Nachfolger ernannt oder gewählt sind. Wird das Amt eines gewählten Exekutivdirektors früher als neunzig Tage vor dem Ende seiner Amtszeit frei, so wird für die restliche Amtszeit von den Mitgliedern, die den früheren Exekutivdirektor gewählt haben, ein anderer Exekutivdirektor gewählt. Für die Wahl ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Solange das Amt unbesetzt bleibt, übt der Stellvertreter des früheren Exekutivdirektors dessen Befugnisse aus, mit Ausnahme der Befugnis, einen Stellvertreter zu ernennen.
(g) Das Exekutivdirektorium amtiert ständig am Hauptsitz des Fonds und tritt so oft zusammen, wie es die Geschäfte des Fonds erfordern.
(h) Bei Sitzungen ist das Exekutivdirektorium beschlußfähig, wenn eine Mehrheit der Exekutivdirektoren anwesend ist, die mindestens die Hälfte aller Stimmen umfaßt.
(i) (i) Jeder ernannte Exekutivdirektor ist berechtigt, so viele Stimmen abzugeben, wie dem Mitglied, das ihn ernannt hat, nach Abschnitt 5 zugeteilt sind.
(ii) Wurden die Stimmen, die einem Mitglied zugeteilt sind, das nach Buchstabe (c) einen Exekutivdirektor ernennt, als Folge der letzten ordentlichen Wahl von Exekutivdirektoren von einem Exekutivdirektor zusammen mit den anderen Mitgliedern zugeteilten Stimmen abgegeben, so kann das Mitglied mit jedem anderen dieser Mitglieder vereinbaren, daß die diesem zugeteilte Anzahl von Stimmen von dem ernannten Exekutivdirektor abgegeben wird. Ein Mitglied, das eine solche Vereinbarung trifft, nimmt an der Wahl der Exekutivdirektoren nicht teil.
(iii) Jeder gewählte Exekutivdirektor ist zur Abgabe derjenigen Anzahl von Stimmen berechtigt, mit der er gewählt wurde.
(iv) Ist Abschnitt 5 Buchstabe (b) anzuwenden, so werden die Stimmen, zu deren Abgabe ein Exekutivdirektor sonst berechtigt wäre, entsprechend vermehrt bzw. vermindert. Alle Stimmen, zu deren Abgabe eine Exekutivdirektor berechtigt ist, müssen als Einheit abgegeben werden.
wenn die Außerkraftsetzung der Stimmrechte eines Mitglieds nach Artikel XXVI, Abschnitt 2, Buchstabe b beendet wird und das Mitglied nicht berechtigt ist, einen Exekutivdirektor zu ernennen, kann das Mitglied mit allen Mitgliedern, die einen Exekutivdirektor gewählt haben, vereinbaren, daß die Stimmen, die diesem Mitglied zustehen, von diesem Exekutivdirektor abgegeben werden, vorausgesetzt, daß, wenn keine ordentliche Wahl von Exekutivdirektoren während der Zeit der Außerkraftsetzung stattgefunden hat, der Exekutivdirektor, an dessen Wahl das Mitglied vor der Außerkraftsetzung teilgenommen hat, oder sein Nachfolger, der in Übereinstimmung mit Absatz 3, Buchstabe c, Ziffer i des Anhanges L oder vorstehendem Buchstaben f gewählt wurde, berechtigt ist, die dem Mitglied zustehenden Stimmen abzugeben. Das Mitglied wird so behandelt, als hätte es an der Wahl des Exekutivdirektors, der zur Abgabe der Stimmen des Mitglieds berechtigt ist, teilgenommen.
(j) Der Gouverneursrat beschließt Regelungen, wonach ein Mitglied, das nicht nach Buchstabe (b) berechtigt ist, einen Exekutivdirektor zu ernennen, einen Vertreter zu den Sitzungen des Exekutivdirektoriums entsenden kann, wenn ein von dem Mitglied gestellter Antrag oder eine dieses Mitglied besonders berührende Angelegenheit behandelt wird.
Abschnitt 4
Geschäftsführender Direktor und Personal
(a) Das Exekutivdirektorium wählt einen Geschäftsführenden Direktor, der weder Gouverneur noch Exekutivdirektor sein darf. Der Geschäftsführende Direktor ist Vorsitzender des Exekutivdirektoriums, hat aber kein Stimmrecht außer einer entscheidenden Stimme bei Stimmengleichheit. Er kann an den Sitzungen des Gouverneursrats teilnehmen, hat aber bei solchen Sitzungen kein Stimmrecht. Der Geschäftsführende Direktor verliert sein Amt, wenn das Exekutivdirektorium dies beschließt.
(b) Der Geschäftsführende Direktor ist Leiter des diensttuenden Personals des Fonds und führt nach Weisung des Exekutivdirektoriums die gewöhnlichen Geschäfte des Fonds. Unter der allgemeinen Kontrolle des Exekutivdirektoriums ist er für den Einsatz, die Einstellung und die Entlassung des Personals verantwortlich.
(c) Der Geschäftsführende Direktor und das Personal des Fonds sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausschließlich dem Fonds und keiner anderen Stelle verantwortlich. Jedes Mitglied des Fonds hat den internationalen Charakter dieser Verantwortung zu beachten und jeden Versuch zu unterlassen, ein Mitglied des Personals bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu beeinflussen.
(d) Bei der Einstellung des Personals hat der Geschäftsführende Direktor gebührend darauf zu achten, daß die Auswahl auf möglichst breiter geographischer Grundlage erfolgt, wobei jedoch einem Höchstmaß an Leistungsfähigkeit und Sachkunde vorrangige Bedeutung zukommt.
Abschnitt 5
Abstimmung
(a) Jedes Mitglied hat zweihundertfünfzig Stimmen und eine zusätzliche Stimme für jeden Teil seiner Quote, der einhunderttausend Sonderziehungsrechten entspricht.
(b) In Fällen, in denen nach Artikel V Abschnitt 4 oder 5 eine Abstimmung erforderlich ist, wird die Anzahl der Stimmen, auf die jedes Mitglied nach Buchstabe (a) Anspruch hat, so geändert, daß sie
(i) für jeden Betrag seiner Währung im Gegenwert von vierhunderttausend Sonderziehungsrechten, der bis zum Zeitpunkt der Abstimmung netto aus den allgemeinen Fondsmitteln verkauft wurde, um eine Stimme erhöht wird, oder
(ii) für jeden von ihm vor dem Zeitpunkt der Abstimmung nach Artikel V Abschnitt 3 Buchstaben (b) und (f) netto gekauften Betrag im Gegenwert von vierhunderttausend Sonderziehungsrechten um eine Stimme vermindert wird, wobei jedoch die per Saldo getätigten Käufe und Verkäufe immer nur insoweit berücksichtigt werden, als sie einen der Quote des Mitglieds entsprechenden Betrag nicht übersteigen.
(c) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, werden alle Beschlüsse des Fonds mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt.
Abschnitt 6
Rücklagen, Verteilung des Nettoeinkommens und Anlagen
(a) Der Fonds bestimmt jährlich, welcher Teil seines Nettoeinkommens der allgemeinen Rücklage oder der Sonderrücklage zugeführt und welcher Teil gegebenenfalls verteilt wird.
(b) Der Fonds kann die Sonderrücklage für jeden Zweck verwenden, für den er die allgemeine Rücklage verwenden darf, ausgenommen eine Verteilung.
(c) Wird das Nettoeinkommen eines Jahres verteilt, so werden alle Mitglieder im Verhältnis ihrer Quoten berücksichtigt.
(d) Der Fonds kann jederzeit mit einer Mehrheit von siebzig Prozent aller Stimmen beschließen, einen beliebigen Teil der allgemeinen Rücklage zu verteilen. Bei jeder Verteilung dieser Art werden alle Mitglieder im Verhältnis ihrer Quoten berücksichtigt.
(e) Zahlungen nach den Buchstaben (c) und (d) werden in Sonderziehungsrechten geleistet, jedoch kann entweder der Fonds oder das Mitglied bestimmen, daß die Zahlung an das Mitglied in dessen Währung geleistet wird.
(f) (i) Für die Zwecke dieses Buchstabens kann der Fonds ein Anlagekonto einrichten. Die Vermögenswerte des Anlagekontos werden von den übrigen Konten der Allgemeinen Abteilung getrennt gehalten.
(ii) Der Fonds kann beschließen, einen Teil der Erlöse aus dem Verkauf von Gold nach Artikel V Abschnitt 12 Buchstabe (g) an das Anlagekonto zu übertragen; mit einer Mehrheit von siebzig Prozent aller Stimmen kann er beschließen, Währungsbeträge im Allgemeinen Konto an das Anlagekonto zwecks sofortiger Anlage zu übertragen. Die Summe dieser Übertragungen darf den Gesamtbetrag der allgemeinen Rücklage und der Sonderrücklage zum Zeitpunkt des Beschlusses nicht übersteigen.
(iii) Der Fonds kann die im Anlagekonto gehaltenen Beträge in der Währung eines Mitglieds in marktfähigen Schuldverschreibungen dieses Mitglieds oder in marktfähigen Schuldverschreibungen internationaler Finanzorganisationen anlegen. Ohne Zustimmung des Mitglieds, dessen Währung für die Anlage verwendet werden soll, darf keine Anlage vorgenommen werden. Der Fonds investiert nur in Schuldverschreibungen, die auf Sonderziehungsrechte oder auf die für die Anlage verwendete Währung lauten.
(iv) Der Ertrag aus Anlagen kann im Einklang mit diesem Buchstaben angelegt werden. Nicht angelegte Erträge werden im Anlagekonto gehalten oder können zur Bestreitung der Kosten verwendet werden, die bei den Geschäften des Fonds entstehen.
(v) Der Fonds kann die im Anlagekonto gehaltenen Beträge in der Währung eines Mitglieds dazu verwenden, diejenigen Währungen zu beschaffen, die gebraucht werden, um die bei den Geschäften des Fonds entstehenden Kosten zu bestreiten.
(vi) Das Anlagekonto wird im Fall der Liquidation des Fonds geschlossen; mit einer Mehrheit von siebzig Prozent aller Stimmen kann das Konto bereits vor der Liquidation des Fonds geschlossen oder der Umfang der Anlagen vermindert werden. Mit einer Mehrheit von siebzig Prozent aller Stimmen beschließt der Fonds Geschäftsbestimmungen zur Verwaltung des Anlagekontos, die mit den Ziffern (vii), (viii) und (ix) in Einklang stehen müssen.
(vii) Bei Schließung des Anlagekontos wegen Liquidation des Fonds werden die Vermögenswerte dieses Kontos nach Anhang K mit der Maßgabe verteilt, daß derjenige Teil der Vermögenswerte, der dem Anteil der nach Artikel V Abschnitt 12 Buchstabe (g) an dieses Konto übertragenen Vermögenswerte an dem Gesamtbetrag der an dieses Konto übertragenen Vermögenswerte entspricht, als Vermögenswert des Kontos für Sonderverwendungen angesehen und nach Anhang K Absatz 2 Buchstabe (a) Ziffer (ii) verteilt wird.
(viii) Bei Schließung des Anlagekontos vor der Liquidation des Fonds wird derjenige Teil der Vermögenswerte dieses Kontos, der dem Anteil der nach Artikel V Abschnitt 12 Buchstabe (g) an dieses Konto übertragenen Vermögenswerte an dem Gesamtbetrag der an dieses Konto übertragenen Vermögenswerte entspricht, an das Konto für Sonderverwendungen übertragen, falls dieses nicht bereits geschlossen wurde, die verbleibenden Vermögenswerte des Anlagekontos werden an das Allgemeine Konto zur sofortigen Verwendung bei Operationen und Transaktionen übertragen.
(ix) Vermindert der Fonds den angelegten Betrag, so wird derjenige Teil der Verminderung, der dem Anteil der nach Artikel V Abschnitt 12 Buchstabe (g) an das Anlagekonto übertragenen Vermögenswerte an dem Gesamtbetrag der an dieses Konto übertragenen Vermögenswerte entspricht, an das Konto für Sonderverwendungen übertragen, falls dieses nicht bereits geschlossen wurde, der Rest der Verminderung wird an das Allgemeine Konto zur sofortigen Verwendung bei Operationen und Transaktionen übertragen.
Abschnitt 7
Veröffentlichung von Berichten
(a) Der Fonds veröffentlicht einen Jahresbericht mit einem geprüften Jahresausweis und gibt alle drei Monate oder öfter eine zusammengefaßte Übersicht seiner Operationen und Transaktionen und seiner Bestände an Sonderziehungsrechten, Gold und Mitgliedswährungen heraus.
(b) Der Fonds kann weitere Berichte veröffentlichen, soweit ihm dies für die Durchführung seiner Aufgaben erwünscht erscheint.
Abschnitt 8
Mitteilung von Ansichten an Mitglieder
Der Fonds hat jederzeit das Recht, seine Ansichten über jede mit diesem Übereinkommen zusammenhängende Frage jedem Mitglied informell mitzuteilen. Ist einem Mitglied ein Bericht zugeleitet worden, in dem diejenigen Aspekte seiner monetären oder wirtschaftlichen Lage und Entwicklung behandelt werden, die unmittelbar ein ernsthaftes Ungleichgewicht der internationalen Zahlungsbilanz von Mitgliedern herbeizuführen drohen, so kann der Fonds mit einer Mehrheit von siebzig Prozent aller Stimmen die Veröffentlichung dieses Berichtes beschließen. Hat das Mitglied kein Recht auf Ernennung eines Exekutivdirektors, so hat es Anspruch auf Vertretung nach Abschnitt 3 Buchstabe (j). Der Fonds darf keinen Bericht veröffentlichen, der sich auf Strukturveränderungen grundlegender Art im Wirtschaftsgefüge von Mitgliedern erstreckt.
ARTIKEL XII
ORGANISATION UND GESCHÄFTSFÜHRUNG
Abschnitt 1
Aufbau des Fonds
Der Fonds hat einen Gouverneursrat, ein Exekutivdirektorium, einen Geschäftsführenden Direktor und Personal sowie, falls der Gouverneursrat mit einer Mehrheit von fünfundachtzig Prozent aller Stimmen die Anwendung des Anhanges D beschließt, einen Rat auf Ministerebene.
Abschnitt 2
Gouverneursrat
(a) Alle Befugnisse aus diesem Übereinkommen, die weder dem Gouverneursrat noch dem Exekutivdirektorium oder dem Geschäftsführenden Direktor unmittelbar übertragen sind, liegen beim Gouverneursrat. Der Gouverneursrat besteht aus je einem Gouverneur und je einem Stellvertreter, die von jedem Mitglied in einer von ihm bestimmten Weise bestellt werden. Jeder Gouverneur und jeder Stellvertreter übt sein Amt bis zu einer Neubestellung aus. Ein Stellvertreter darf nur bei Abwesenheit des Vertretenen mitstimmen. Der Gouverneursrat wählt einen der Gouverneure zum Vorsitzenden.
(b) Der Gouverneursrat kann das Recht zur Ausübung jeder Befugnis dem Exekutivdirektorium übertragen, ausgenommen Befugnisse, die durch dieses Übereinkommen dem Gouverneursrat unmittelbar übertragen sind.
(c) Der Gouverneursrat tritt zu Sitzungen zusammen, wenn sie von ihm anberaumt sind oder vom Exekutivdirektorium einberufen werden. Sitzungen des Gouverneursrats werden einberufen, wenn dies von fünfzehn Mitgliedern oder von Mitgliedern mit einem Viertel aller Stimmen beantragt wird.
(d) Bei Sitzungen ist der Gouverneursrat beschlußfähig, wenn eine Mehrheit der Gouverneure, die mindestens zwei Drittel aller Stimmen umfaßt, anwesend ist.
(e) Jeder Gouverneur ist berechtigt, diejenige Anzahl von Stimmen abzugeben, die dem Mitglied, das ihn bestellt, nach Abschnitt 5 zusteht.
(f) Der Gouverneursrat kann durch Verfügung ein Verfahren festlegen, das es dem Exekutivdirektorium ermöglicht, ein Votum der Gouverneure über eine bestimmte Frage ohne Anberaumung einer Sitzung des Gouverneursrats einzuholen, wenn dies nach seiner Ansicht den Interessen des Fonds dienlich ist.
(g) Der Gouverneursrat und – soweit ermächtigt – das Exekutivdirektorium können die für die Führung der Geschäfte des Fonds notwendigen oder zweckmäßigen Geschäftsbestimmungen erlassen.
(h) Für ihre Tätigkeit erhalten die Gouverneure und ihre Stellvertreter vom Fonds kein Entgelt, der Fonds kann ihnen jedoch angemessene Auslagen für die Teilnahme an Sitzungen ersetzen.
(i) Der Gouverneursrat setzt die an die Exekutivdirektoren und an deren Stellvertreter zu zahlende Vergütung sowie das Gehalt des Geschäftsführenden Direktors und die Einzelheiten seines Dienstvertrags fest.
(j) Der Gouverneursrat und das Exekutivdirektorium können Ausschüsse einsetzen, wie sie es für ratsam halten. Die Besetzung der Ausschüsse braucht nicht auf Gouverneure oder Exekutivdirektoren oder deren Stellvertreter beschränkt zu sein.
Abschnitt 3
Exekutivdirektorium
(a) Das Exekutivdirektorium ist für die Geschäftsführung des Fonds verantwortlich und übt zu diesem Zweck alle ihm vom Gouverneursrat übertragenen Befugnisse aus.
(b) Das Exekutivdirektorium setzt sich aus den Exekutivdirektoren und dem Geschäftsführenden Direktor als Vorsitzenden zusammen. Von den Exekutivdirektoren werden
(i) fünf von den fünf Mitgliedern mit den größten Quoten ernannt und
(ii) fünfzehn von den anderen Mitgliedern gewählt.
Bei jeder ordentlichen Wahl von Exekutivdirektoren kann der Gouverneursrat mit einer Mehrheit von fünfundachtzig Prozent aller Stimmen die unter Ziffer (ii) genannte Anzahl der Exekutivdirektoren herauf- oder herabsetzen. Die unter Ziffer (ii) genannte Anzahl der Exekutivdirektoren ist je nach Lage des Falles um eins oder zwei zu vermindern, wenn Exekutivdirektoren nach Buchstabe (c) ernannt werden, sofern nicht der Gouverneursrat mit einer Mehrheit von fünfundachtzig Prozent aller Stimmen feststellt, daß diese Verminderung die wirksame Erfüllung der Aufgaben des Exekutivdirektoriums oder von Exekutivdirektoren behindern oder die erwünschte Ausgewogenheit im Exekutivdirektorium gefährden würde.
(c) Gehören bei der zweiten ordentlichen Wahl von Exekutivdirektoren und danach zu den nach Buchstabe (b) Ziffer (i) zur Ernennung von Exekutivdirektoren berechtigten Mitgliedern nicht die beiden Mitglieder, deren Währungen in den Fondsbeständen des Allgemeinen Kontos im Durchschnitt der beiden vorangegangenen Jahre um die größten absoluten Beträge – ausgedrückt in Sonderziehungsrechten – unter ihren Quoten lagen, so kann je nach Lage des Falles jedes oder eines der beiden Mitglieder einen Exekutivdirektor ernennen.
(d) Wahlen der zu wählenden Exekutivdirektoren werden in Zeitabständen von zwei Jahren vorgenommen, und zwar nach den Bestimmungen des Anhangs E, die gegebenenfalls durch weitere vom Fonds für angebracht gehaltene Regelungen ergänzt werden. Für jede ordentliche Wahl von Exekutivdirektoren kann der Gouverneursrat Änderungen der für die Wahl von Exekutivdirektoren nach Anhang E erforderlichen Stimmenanteile vornehmen.
(e) Jeder Exekutivdirektor ernennt einen Stellvertreter, der in seiner Abwesenheit für ihn uneingeschränkt handeln kann. Sind die Exekutivdirektoren, die sie ernennen, anwesend, so können die Stellvertreter an Sitzungen teilnehmen, sie dürfen jedoch nicht abstimmen.
(f) Die Exekutivdirektoren bleiben so lange im Amt, bis ihre Nachfolger ernannt oder gewählt sind. Wird das Amt eines gewählten Exekutivdirektors früher als neunzig Tage vor dem Ende seiner Amtszeit frei, so wird für die restliche Amtszeit von den Mitgliedern, die den früheren Exekutivdirektor gewählt haben, ein anderer Exekutivdirektor gewählt. Für die Wahl ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Solange das Amt unbesetzt bleibt, übt der Stellvertreter des früheren Exekutivdirektors dessen Befugnisse aus, mit Ausnahme der Befugnis, einen Stellvertreter zu ernennen.
(g) Das Exekutivdirektorium amtiert ständig am Hauptsitz des Fonds und tritt so oft zusammen, wie es die Geschäfte des Fonds erfordern.
(h) Bei Sitzungen ist das Exekutivdirektorium beschlußfähig, wenn eine Mehrheit der Exekutivdirektoren anwesend ist, die mindestens die Hälfte aller Stimmen umfaßt.
(i) (i) Jeder ernannte Exekutivdirektor ist berechtigt, so viele Stimmen abzugeben, wie dem Mitglied, das ihn ernannt hat, nach Abschnitt 5 zugeteilt sind.
(ii) Wurden die Stimmen, die einem Mitglied zugeteilt sind, das nach Buchstabe (c) einen Exekutivdirektor ernennt, als Folge der letzten ordentlichen Wahl von Exekutivdirektoren von einem Exekutivdirektor zusammen mit den anderen Mitgliedern zugeteilten Stimmen abgegeben, so kann das Mitglied mit jedem anderen dieser Mitglieder vereinbaren, daß die diesem zugeteilte Anzahl von Stimmen von dem ernannten Exekutivdirektor abgegeben wird. Ein Mitglied, das eine solche Vereinbarung trifft, nimmt an der Wahl der Exekutivdirektoren nicht teil.
(iii) Jeder gewählte Exekutivdirektor ist zur Abgabe derjenigen Anzahl von Stimmen berechtigt, mit der er gewählt wurde.
(iv) Ist Abschnitt 5 Buchstabe (b) anzuwenden, so werden die Stimmen, zu deren Abgabe ein Exekutivdirektor sonst berechtigt wäre, entsprechend vermehrt bzw. vermindert. Alle Stimmen, zu deren Abgabe eine Exekutivdirektor berechtigt ist, müssen als Einheit abgegeben werden.
wenn die Außerkraftsetzung der Stimmrechte eines Mitglieds nach Artikel XXVI, Abschnitt 2, Buchstabe b beendet wird und das Mitglied nicht berechtigt ist, einen Exekutivdirektor zu ernennen, kann das Mitglied mit allen Mitgliedern, die einen Exekutivdirektor gewählt haben, vereinbaren, daß die Stimmen, die diesem Mitglied zustehen, von diesem Exekutivdirektor abgegeben werden, vorausgesetzt, daß, wenn keine ordentliche Wahl von Exekutivdirektoren während der Zeit der Außerkraftsetzung stattgefunden hat, der Exekutivdirektor, an dessen Wahl das Mitglied vor der Außerkraftsetzung teilgenommen hat, oder sein Nachfolger, der in Übereinstimmung mit Absatz 3, Buchstabe c, Ziffer i des Anhanges L oder vorstehendem Buchstaben f gewählt wurde, berechtigt ist, die dem Mitglied zustehenden Stimmen abzugeben. Das Mitglied wird so behandelt, als hätte es an der Wahl des Exekutivdirektors, der zur Abgabe der Stimmen des Mitglieds berechtigt ist, teilgenommen.
(j) Der Gouverneursrat beschließt Regelungen, wonach ein Mitglied, das nicht nach Buchstabe (b) berechtigt ist, einen Exekutivdirektor zu ernennen, einen Vertreter zu den Sitzungen des Exekutivdirektoriums entsenden kann, wenn ein von dem Mitglied gestellter Antrag oder eine dieses Mitglied besonders berührende Angelegenheit behandelt wird.
Abschnitt 4
Geschäftsführender Direktor und Personal
(a) Das Exekutivdirektorium wählt einen Geschäftsführenden Direktor, der weder Gouverneur noch Exekutivdirektor sein darf. Der Geschäftsführende Direktor ist Vorsitzender des Exekutivdirektoriums, hat aber kein Stimmrecht außer einer entscheidenden Stimme bei Stimmengleichheit. Er kann an den Sitzungen des Gouverneursrats teilnehmen, hat aber bei solchen Sitzungen kein Stimmrecht. Der Geschäftsführende Direktor verliert sein Amt, wenn das Exekutivdirektorium dies beschließt.
(b) Der Geschäftsführende Direktor ist Leiter des diensttuenden Personals des Fonds und führt nach Weisung des Exekutivdirektoriums die gewöhnlichen Geschäfte des Fonds. Unter der allgemeinen Kontrolle des Exekutivdirektoriums ist er für den Einsatz, die Einstellung und die Entlassung des Personals verantwortlich.
(c) Der Geschäftsführende Direktor und das Personal des Fonds sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausschließlich dem Fonds und keiner anderen Stelle verantwortlich. Jedes Mitglied des Fonds hat den internationalen Charakter dieser Verantwortung zu beachten und jeden Versuch zu unterlassen, ein Mitglied des Personals bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu beeinflussen.
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