(Übersetzung)Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen)
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch, Französisch, Russisch
Vertragsparteien
Afghanistan 216/1994 Albanien 416/1985 Algerien 216/1994 Armenien 470/1996 Aserbaidschan 470/1996 Belarus 216/1994 Belgien 416/1985 Bosnien-Herzegowina 216/1994 Bulgarien 112/1978, 470/1996 Chile 216/1994 Dänemark 416/1985 Deutschland/BRD 416/1985 Deutschland/DDR 416/1985 Estland 216/1994 EWG 416/1985 Finnland 416/1985 Frankreich 112/1978 Georgien 470/1996 Griechenland 416/1985 Großbritannien 216/1994 Indonesien 216/1994 Iran 416/1985 Irland 416/1985 Israel 416/1985 Italien 416/1985 Jordanien 216/1994 Jugoslawien 112/1978 Kanada 416/1985 Kasachstan 470/1996 Kirgisistan III 109/1998 Korea/R 416/1985 Kroatien 216/1994 Kuwait 416/1985 Lettland 216/1994 Libanon III 109/1998 Liechtenstein 216/1994 Litauen 216/1994 Luxemburg 416/1985 Malta 112/1978 Marokko 416/1985 Mazedonien 470/1996 Moldau 216/1994 Niederlande 416/1985 Norwegen 416/1985 Polen 416/1985, III 109/1998 Portugal 416/1985 Rumänien 416/1985 Schweden 112/1978 Schweiz 416/1985 Slowakei 216/1994 Slowenien 216/1994 Spanien 216/1994 Tadschikistan III 109/1998 Tschechoslowakei 416/1985 Tunesien 112/1978 Türkei 416/1985 Turkmenistan III 109/1998 UdSSR 416/1985 Ukraine 470/1996 Ungarn 416/1985 Uruguay 416/1985 USA 416/1985 Usbekistan 470/1996 Zypern 416/1985 *Tschechien 216/1994
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. 59 und 60 verfassungsändernd wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 13. Mai 1977 hinterlegt; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 53 Abs. 1 am 20. März 1978 in Kraft.
Folgende weitere Staaten haben das Abkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden hinterlegt:
| Schweden .................................................................... | am 17. Dezember 1976 |
|---|---|
| Frankreich ................................................................... | am 30. Dezember 1976 |
| Malta ........................................................................... | am 18. Feber 1977 |
| Jugoslawien ................................................................ | am 20. September 1977 |
| Tunesien ...................................................................... | am 13. Oktober 1977 |
| Bulgarien ..................................................................... | am 20. Oktober 1977 |
Bulgarien hat anläßlich seines Beitrittes folgenden Vorbehalt erklärt:
Die Volksrepublik Bulgarien betrachtet sich durch Art. 57 Abs. 2 bis 6 betreffend Schiedsgerichtsbarkeit nicht gebunden. Die Volksrepublik Bulgarien ist der Ansicht, daß eine Meinungsverschiedenheit nur mit Zustimmung aller am Streitfall beteiligten Parteien einem Schiedsgerichtshof vorgelegt werden kann.
Ferner hat derselbe Staat aus dem gleichen Anlaß folgende Erklärung abgegeben:
Die Volksrepublik Bulgarien erklärt auch, daß die in Art. 52 Abs. 3 vorgesehene Möglichkeit, daß Zoll- oder Wirtschaftsunionen Vertragsparteien des Abkommens werden, Bulgarien im Verhältnis zu diesen Unionen durch keine wie immer gearteten Verpflichtungen bindet.
Präambel/Promulgationsklausel
DIE VERTRAGSPARTEIEN
IN DEM WUNSCH, den internationalen Warentransport mit Straßenfahrzeugen zu erleichtern,
IN DER ERWÄGUNG, daß die Verbesserung der Transportbedingungen einen wesentlichen Faktor für die Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen ihnen darstellt,
IN BEFÜRWORTUNG einer Vereinfachung und Harmonisierung der Verwaltungsförmlichkeiten im internationalen Transportwesen, insbesondere an den Grenzen,
SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch, Französisch, Russisch
Vertragsparteien
Afghanistan 216/1994 Albanien 416/1985 Algerien 216/1994 Armenien 470/1996 Aserbaidschan 470/1996 Belarus 216/1994 Belgien 416/1985 Bosnien-Herzegowina 216/1994 Bulgarien 112/1978, 470/1996 Chile 216/1994 Dänemark 416/1985 Deutschland/BRD 416/1985 Deutschland/DDR 416/1985 Estland 216/1994 EWG 416/1985 Finnland 416/1985 Frankreich 112/1978 Georgien 470/1996 Griechenland 416/1985 Indonesien 216/1994 Iran 416/1985 Irland 416/1985 Israel 416/1985 Italien 416/1985 Jordanien 216/1994 Jugoslawien 112/1978 Kanada 416/1985 Kasachstan 470/1996 Kirgisistan III 109/1998 Korea/R 416/1985 Kroatien 216/1994 Kuwait 416/1985 Lettland 216/1994 Libanon III 109/1998 Liechtenstein 216/1994 Litauen 216/1994 Luxemburg 416/1985 Malta 112/1978 Marokko 416/1985 Moldau 216/1994 Niederlande 416/1985 Nordmazedonien 470/1996 Norwegen 416/1985 Polen 416/1985, III 109/1998 Portugal 416/1985 Rumänien 416/1985 Schweden 112/1978 Schweiz 416/1985 Slowakei 216/1994 Slowenien 216/1994 Spanien 216/1994 Tadschikistan III 109/1998 Tschechische R 216/1994 Tschechoslowakei 416/1985 Tunesien 112/1978 Türkei 416/1985 Turkmenistan III 109/1998 UdSSR 416/1985 Ukraine 470/1996 Ungarn 416/1985 Uruguay 416/1985 USA 416/1985 Usbekistan 470/1996 Vereinigtes Königreich 216/1994 *Zypern 416/1985
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 109/1998)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 13. Mai 1977 hinterlegt; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 53 Abs. 1 am 20. März 1978 in Kraft.
Folgende weitere Staaten haben das Abkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden hinterlegt:
| Schweden .................................................................... | am 17. Dezember 1976 |
|---|---|
| Frankreich ................................................................... | am 30. Dezember 1976 |
| Malta ........................................................................... | am 18. Feber 1977 |
| Jugoslawien ................................................................ | am 20. September 1977 |
| Tunesien ...................................................................... | am 13. Oktober 1977 |
| Bulgarien ..................................................................... | am 20. Oktober 1977 |
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Beitritts- bzw. Genehmigungsurkunde Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
AFGANISTAN
Afghanistan erachtet sich gemäß Art. 58 Abs. l nicht an die Bestimmungen des Art. 57 Abs. 2 bis 6 gebunden.
ALBANIEN
Der Ministerrat der Sozialistischen Volksrepublik Albanien betrachtet sich nicht als gebunden durch Artikel 57 Abs. 2, 3, 4 und 6 des Zollabkommens, die eine obligatorische Schiedsgerichtsbarkeit für die Auslegung und Anwendung des Abkommens vorsehen, und erklärt, daß zur Befassung eines Schiedsgerichts mit einer Meinungsverschiedenheit in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller am Streitfall beteiligten Parteien erforderlich ist.
Die Kennzeichenbuchstaben für Straßenfahrzeuge der Sozialistischen Volksrepublik Albanien, die mit einem Carnet TIR unterwegs sind, sind „AL“.
ALGERIEN
Algerien erachtet sich gemäß Art. 58 Abs. l nicht an die Bestimmungen des Art. 57 Abs. 2 bis 6 gebunden.
BULGARIEN
(Anm.: Vorbehalt zurückgezogen mit BGBl. Nr. 470/1996)
Ferner hat derselbe Staat aus dem gleichen Anlaß folgende Erklärung abgegeben:
Die Volksrepublik Bulgarien erklärt auch, daß die in Art. 52 Abs. 3 vorgesehene Möglichkeit, daß Zoll- oder Wirtschaftsunionen Vertragsparteien des Abkommens werden, Bulgarien im Verhältnis zu diesen Unionen durch keine wie immer gearteten Verpflichtungen bindet.
DÄNEMARK
Die Ratifizierung durch Ihre Majestät die Königin von Dänemark gilt nicht für die Färöer Inseln.
DEUTSCHE DEMOKRATISCHE REPUBLIK
Die Deutsche Demokratische Republik ist der Auffassung, daß die Bestimmungen des Artikels 52 Absatz 1 der Konvention im Widerspruch zu dem Prinzip stehen, wonach alle Staaten, die sich in ihrer Politik von den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen leiten lassen, das Recht haben, Vertragspartei von Konventionen zu werden, die die Interessen aller Staaten berühren.
Die Deutsche Demokratische Republik erklärt, daß die im Artikel 52 Absatz 3 der Konvention vorgesehene Möglichkeit für Zoll- und Wirtschaftsunionen, Vertragsparteien der Konvention zu werden, ihr keinerlei Verpflichtungen gegenüber solchen Unionen auferlegt.
Die Deutsche Demokratische Republik betrachtet sich nicht durch die Bestimmungen des Artikels 57 Absätze 2 bis 6 der Konvention gebunden, wonach ein Streitfall über die Auslegung oder Anwendung der Konvention, der nicht auf dem Verhandlungswege beigelegt wurde, auf Antrag einer der am Streitfall beteiligten Vertragsparteien einem Schiedsverfahren zu unterwerfen ist.
Die Deutsche Demokratische Republik vertritt hierzu die Auffassung, daß in jedem Einzelfall die Zustimmung aller am Streitfall beteiligten Vertragsparteien erforderlich ist, um einen Streitfall durch ein Schiedsverfahren zu entscheiden.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
Das genannte Abkommen gilt auch für Berlin (West) mit Wirkung ab dem Tag, an dem es für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
NIEDERLANDE
Das Königreich der Niederlande nimmt das genannte Abkommen für das Königreich in Europa und die Niederländischen Antillen an.
POLEN
(Anm.: Vorbehalt zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 109/1998)
RUMÄNIEN
Die Sozialistische Republik Rumänien gibt bekannt, daß sie sich gemäß den Bestimmungen des Artikels 58 Abs. 1 des am 14. November 1975 in Genf abgeschlossenen Zollabkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen) durch die Bestimmungen des Artikels 57 Abs. 2 bis 6 des Abkommens nicht als gebunden betrachtet.
Die Sozialistische Republik Rumänien ist der Auffassung, daß Meinungsverschiedenheiten zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten über die Auslegung oder Durchführung des Abkommens, die nicht durch Verhandlungen oder auf sonstige Weise beigelegt wurden, in jedem einzelnen Fall nur mit Zustimmung aller Streitparteien einem Schiedsgerichtsverfahren unterzogen werden können.
Die Sozialistische Republik Rumänien ist der Ansicht, daß die Bestimmungen des Artikels 52 Abs. 1 des Abkommens nicht mit den Grundsätzen übereinstimmen, wonach multilaterale internationale Verträge, deren Gegenstand und Ziel die internationale Gemeinschaft in ihrer Gesamtheit betreffen, allen Staaten zur Mitgliedschaft offenstehen sollten.
UNION DER SOZIALISTISCHEN SOWJETREPUBLIKEN
(a) Erklärung zu Artikel 52 Abs. 2 des Abkommens:
Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken ist der Auffassung, daß die Bestimmung des Artikels 52 Abs. 1 des Zollabkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIRAbkommen) aus dem Jahre 1975, die die Teilnahme bestimmter Staaten am Abkommen einschränkt, dem allgemein anerkannten Grundsatz der souveränen Gleichheit der Staaten widerspricht.
(b) Erklärung zu Artikel 52 Abs. 3 des Abkommens:
Die Teilnahme von Zoll- oder Wirtschaftsunionen am Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen) aus dem Jahre 1975 ändert nichts an der Stellung der Sowjetunion gegenüber verschiedenen internationalen Organisationen.
(c) Vorbehalt hinsichtlich Artikel 57 Abs. 2 bis 6 des Abkommens:
Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken betrachtet sich nicht als gebunden durch die Bestimmungen des Artikels 57 Abs. 2 bis 6 des Zollabkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen) aus dem Jahre 1975, die die Vorlage von Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung des Abkommens vor einem Schiedsgerichtshof auf Verlangen einer der Streitparteien vorsehen und erklärt, daß für die Vorlage eines Streitfalles vor einem Schiedsgerichtshof in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller Streitparteien erforderlich ist.
SLOWAKEI
Die Slowakei und die Tschechische Republik haben den von der ehemaligen Tschechoslowakei erklärten Vorbehalt bzw. abgegebene Erklärung erneuert.
TSCHECHISCHE REPUBLIK
Die Slowakei und die Tschechische Republik haben den von der ehemaligen Tschechoslowakei erklärten Vorbehalt bzw. abgegebene Erklärung erneuert.
TSCHECHOSLOWAKEI
Die Tschechoslowakische Sozialistische Republik tritt diesem Abkommen bei und fühlt sich, gemäß Artikel 58 des Abkommens, durch Abs. 2 und 6 des Artikels 57 des Abkommens nicht gebunden.
Die Tschechoslowakische Sozialistische Republik erklärt, daß die Bestimmung des Artikels 52 Abs. 1 des Abkommens nicht dem Grundsatz entspricht, daß keinem Staat die Möglichkeit verwehrt werden soll, Mitglied multilateraler internationaler Verträge zu werden.
Präambel/Promulgationsklausel
DIE VERTRAGSPARTEIEN
IN DEM WUNSCH, den internationalen Warentransport mit Straßenfahrzeugen zu erleichtern,
IN DER ERWÄGUNG, daß die Verbesserung der Transportbedingungen einen wesentlichen Faktor für die Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen ihnen darstellt,
IN BEFÜRWORTUNG einer Vereinfachung und Harmonisierung der Verwaltungsförmlichkeiten im internationalen Transportwesen, insbesondere an den Grenzen,
SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:
Kapitel I
ALLGEMEINES
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Begriff
“TIR-Versand” die Beförderung von Waren von einem Abgangszollamt bis zu einem Bestimmungszollamt im Rahmen des in diesem Abkommen festgelegten sogenannten „TIR-Verfahrens”;
„TIR-Versand“ den Streckenteil eines TIR-Transports, der in einer Vertragspartei von einer Abgangszollstelle oder Eingangszollstelle (Durchgangszollstelle) bis zu einer Bestimmungszollstelle oder Ausgangszollstelle (Durchgangszollstelle) erfolgt;
„Beginn eines TIR-Versands“, dass die Vorführung des Straßenfahrzeugs, des Lastzugs oder des Behälters zusammen mit der Ladung und dem zugehörigen Carnet TIR zur Kontrolle bei der Abgangszollstelle oder Eingangszollstelle (Durchgangszollstelle) erfolgt ist und die Zollstelle das Carnet TIR angenommen hat;
„Beendigung eines TIR-Versands“, dass die Vorführung des Straßenfahrzeugs, des Lastzugs oder des Behälters zusammen mit der Ladung und dem zugehörigen Carnet TIR zur Kontrolle bei der Bestimmungszollstelle oder Ausgangszollstelle (Durchgangszollstelle) erfolgt ist;
„Erledigung eines TIR-Versands“ die Bestätigung der ordnungsgemäßen Beendigung eines TIR-Versands in einer Vertragspartei durch die Zollbehörden. Diese stellen die Zollbehörden anhand eines Vergleichs der bei der Bestimmungszollstelle oder Ausgangszollstelle (Durchgangszollstelle) verfügbaren Angaben oder Informationen mit denjenigen, die bei der Abgangszollstelle oder Eingangszollstelle (Durchgangszollstelle) verfügbar sind, fest.
“Eingangs- und Ausgangsabgaben” die Zölle und alle anderen Abgaben, Steuern, Gebühren und sonstigen Belastungen, die anläßlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhoben werden, ohne die Gebühren und Belastungen, die dem Betrag nach ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränkt sind;
“Straßenfahrzeuge” nicht nur Straßenkraftfahrzeuge, sondern auch alle Anhänger und Sattelanhänger, die dazu bestimmt sind, von derartigen Fahrzeugen gezogen werden;
“Lastzüge” miteinander verbundene Fahrzeuge, die als Einheit im Straßenverkehr eingesetzt sind;
“Behälter” eine Transportausrüstung (Möbeltransportbehälter, abnehmbarer Tank oder anderes ähnliches Gerät), die
einen zur Aufnahme von Waren bestimmten ganz oder teilweise geschlossenen Hohlkörper darstellt;
ii) von dauerhafter Beschaffenheit und daher genügend widerstandsfähig ist, um wiederholt verwendet werden zu können;
iv) so gebaut ist, daß sie leicht gehandhabt werden kann, insbesondere bei der Umladung von einem Verkehrsmittel auf ein anderes;
so gebaut ist, daß sie leicht beladen und entladen werden kann, und
vi) einen Rauminhalt von mindestens einem Kubikmeter hat;
„Abgangszollstelle“ diejenige Zollstelle einer Vertragspartei, bei welcher der TIR-Transport einer Gesamtladung oder einer Teilladung beginnt;
„Bestimmungszollstelle“ diejenige Zollstelle einer Vertragspartei, bei welcher der TIR-Transport einer Gesamtladung oder einer Teilladung endet;
„Durchgangszollstelle“ diejenige Zollstelle einer Vertragspartei, über die ein Straßenfahrzeug, ein Lastzug oder ein Behälter im Rahmen eines TIR-Transports in diese Vertragspartei verbracht wird oder diese verlässt;
“Personen” sowohl natürliche als auch juristische Personen;
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