(Übersetzung)Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen)

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1978-03-20
Letzte Aktualisierung 2019-02-03
Status Aufgehoben · 2007-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 141
Änderungshistorie JSON API

ii) müssen die Hohlräume, wo sich eine innere Verkleidung nicht über die ganze Höhe erstreckt und die Räume zwischen der Verkleidung und der Außenwand nicht vollständig eingeschlossen sind, sowie in allen anderen Fällen, bei denen es Hohlräume in einem Behälter gibt, auf eine Mindestzahl beschränkt und für die Zollkontrolle leicht zugänglich sein.

3.

Lichtöffnungen sind in abnehmbaren Karosserien nach Anlage 6, Erläuterung 0.1 e) des Abkommens zulässig, sofern sie aus genügend widerstandsfähigem Material hergestellt sind und von außen nicht entfernt und wieder angebracht werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. Glas kann zugelassen werden; wird jedoch anderes als Sicherheitsglas verwendet, so müssen die Lichtöffnungen mit einem festen Metallgitter versehen sein, das von außen nicht entfernt werden kann; die Maschenweite des Gitters darf höchstens 10 mm betragen. Lichtöffnungen sind nicht zulässig in Behältern nach Artikel 1e) des Abkommens, außer in abnehmbaren Karosserien nach Anlage 6, Erläuterung 1e) des Abkommens.

Artikel 3

Zusammenklappbare oder zerlegbare Behälter

Die Artikel 1 und 2 dieser Vorschriften gelten auch für zusammenklappbare oder zerlegbare Behälter; diese müssen darüber hinaus mit einer Verriegelungsvorrichtung versehen sein, die die einzelnen Teile des Behälters nach seiner Montage feststellt. Die Verriegelungsvorrichtung muß zollamtlich verschlossen werden können, wenn sie sich außerhalb des montierten Behälters befindet.

Artikel 4

Behälter mit Schutzdecken

(1) Die Artikel 1 bis 3 dieser Vorschriften gelten auch für Behälter mit Schutzdecken, soweit sie darauf anwendbar sind. Außerdem müssen diese Behälter den Bestimmungen dieses Artikels entsprechen.

(2) Die Schutzdecke muß entweder aus starkem Segeltuch oder aus nicht dehnbarem, genügend widerstandsfähigem kunststoff- oder kautschukbeschichtetem Gewebe bestehen. Sie muß in gutem Zustand und so hergerichtet sein, daß nach Anlegen der Verschlußvorrichtung ein Zugang zur Ladung nicht möglich ist, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen.

(3) Ist die Schutzdecke aus mehreren Stücken zusammengesetzt, so müssen die Ränder der Stücke ineinandergefaltet und durch zwei mindestens 15 mm voneinander entfernte Nähte miteinander verbunden sein. Die Nähte müssen entsprechend der diesen Vorschriften beigefügten Zeichnung 1 ausgeführt sein; wenn es jedoch bei gewissen Teilen der Schutzdecke nicht möglich ist, die Stücke auf diese Weise zusammenzunähen, so genügt es, daß nur der Rand des oberen Teiles umgefaltet und entsprechend der diesen Vorschriften beigefügten Zeichnung 2 angenäht ist. Die eine Naht, deren Faden sich in der Farbe vom Faden der anderen Naht und von der Schutzdecke deutlich unterscheiden muß, darf nur an der Innenseite sichtbar sein. Alle Nähte müssen mit der Maschine genäht sein.

(4) Besteht die Schutzdecke aus kunststoffbeschichtetem Gewebe und ist sie aus mehreren Stücken zusammengesetzt, so können diese Stücke auch durch Verschweißen entsprechend der diesen Vorschriften beigefügten Zeichnung 3 aneinandergefügt werden. Dabei müssen sich die Ränder der Stücke um mindestens 15 mm überlappen. Sie müssen in der vollen Breite der 15 mm miteinander verschmolzen sein. Auf der Außenseite ist die Überlappkante mit einem mindestens 7 mm breiten Kunststoffband im selben Schweißvorgang zu überdecken. Das Kunststoffband und ein Streifen von mindestens 3 mm zu beiden Seiten dieses Bandes sind mit einer gleichförmigen und deutlich sichtbaren Narbung zu versehen. Das Verschweißen muß so ausgeführt sein, daß die Stücke nicht getrennt und danach wieder zusammengefügt werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen.

(5) Ausbesserungen sind nach dem in der diesen Vorschriften beigefügten Zeichnung 4 dargestellten Verfahren auszuführen; die Ränder müssen ineinandergefaltet und durch zwei sichtbare, mindestens 15 mm voneinander entfernte Nähte miteinander verbunden sein, die Farbe des auf der Innenseite sichtbaren Fadens muß sich von der Farbe des auf der Außenseite sichtbaren Fadens und von der Farbe der Schutzdecke unterscheiden; alle Nähte müssen mit der Maschine genäht sein. Wenn zur Ausbesserung einer Schutzdecke, die an den Rändern beschädigt ist, an den schadhaften Stellen Flicken eingesetzt werden müssen, so können die Nähte auch nach Absatz 3 entsprechend der diesen Vorschriften beigefügten Zeichnung 1 ausgeführt werden. Ausbesserungen von Schutzdecken aus kunststoffbeschichtetem Gewebe können auch nach dem in Absatz 4 beschriebenen Verfahren ausgeführt werden, doch ist in diesem Fall das Kunststoffband auf beiden Seiten der Schutzdecke anzubringen, wobei der Flicken auf der Innenseite der Schutzdecke befestigt wird.

6.

Die Schutzdecke muß an dem Behälter so befestigt sein, daß die Bedingungen des Artikels 1 lit. a und b dieser Vorschriften in vollem Umfang erfüllt sind. Die folgenden Befestigungssysteme können verwendet werden:

a)

Die Schutzdecke kann befestigt werden durch

i)

am Behälter befestigte Metallringe;

ii) in den Rand der Schutzdecke eingelassene Ösen;

iii) ein Befestigungsmittel, das über der Schutzdecke durch die Ringe führt und in seiner ganzen Länge von außen sichtbar ist.

Die Schutzdecke muß den festen Teil des Behälters um mindestens 250 mm, von der Mitte der Befestigungsringe an gemessen, überdecken, sofern nicht schon die Art der Konstruktion des Behälters als solche jeden Zugang zu den Waren verhindert.

b)

Wenn der Rand der Schutzdecke auf Dauer an einem Container befestigt werden soll, müssen die beiden Oberflächen lückenlos miteinander verbunden und durch feste Vorrichtungen gehalten sein.

c)

Wird ein System zum Verschließen der Schutzdecke verwendet, so hat dieses in geschlossener Stellung die Schutzdecke fest mit der Außenseite des Behälters zu verbinden (als Beispiel siehe Zeichnung Nr. 6).

7.

Die Schutzdecke muß von einem entsprechenden Aufbau (Pfosten, Wände, Tragbügel, Latten usw.) gestützt sein.

8.

Der Zwischenraum zwischen den Ringen und zwischen den Ösen darf 200 mm nicht übersteigen. Zwischen den Ringen und den Ösen an jeder Seite des Pfostens kann der Zwischenraum jedoch größer sein, wenn die Konstruktion des Behälters und der Schutzdecke so gestaltet ist, daß jeder Zugang zum Inneren des Behälters verhindert wird, darf aber 300 mm nicht übersteigen. Die Ösen müssen verstärkt sein.

(9) Als Befestigungsmittel sind zu verwenden

a)

Stahldrahtseile von mindestens 3 mm Durchmesser,

b)

Hanf- oder Sisalseile von mindestens 8 mm Durchmesser, die mit einem durchsichtigen, nicht dehnbaren Kunststoffüberzug versehen sind,

c)

Seile aus gebündelten, mit Spiraldraht ummantelten Glasfaserbändern, die mit einem durchsichtigen, nicht dehnbaren Kunststoffüberzug versehen sind, oder

d)

Seile mit einer Textilseele, die von mindestens vier Litzen aus Stahldraht so umwunden ist, dass die Seele vollständig bedeckt ist, wobei das Seil (ohne einen gegebenenfalls vorhandenen durchsichtigen Überzug) einen Durchmesser von mindestens 3 mm haben muss.

Seile nach Buchstabe a oder d dürfen mit einem durchsichtigen, nicht dehnbaren Kunststoffüberzug versehen sein.

(10) Jedes Seil, gleich welcher Art, muss aus einem einzigen Stück bestehen und an beiden Enden mit einer Zwinge aus hartem Metall versehen sein. An jeder Zwinge muss die Zollschnur oder das Band für den Zollverschluss durchgezogen werden können. Die Befestigungsvorrichtung jeder Zwinge an den Enden von Seilen nach Absatz 9 Buchstaben a, b und d muss eine durch das Seil gehende Hohlniete enthalten, durch die die Zollschnur oder das Band für den Zollverschluss durchgezogen werden kann. Das Seil muss auf beiden Seiten der Hohlniete sichtbar sein, damit festgestellt werden kann, ob es aus einem einzigen Stück besteht (siehe die diesen Vorschriften beigefügte Zeichnung 5).

11.

An den Öffnungen der Schutzdecke, die zum Beladen und Entladen dienen, muß die Verbindung lückenlos sein. Die folgenden Systeme können angewendet werden:

a)

Die beiden Ränder der Schutzdecke müssen einander ausreichend überlappen. Außerdem muß ihr Verschluß gesichert sein durch

i)

einen Überfall, der nach Absatz 3 oder 4 angenäht oder angeschweißt ist;

ii) Ringe und Ösen, die den Bedingungen des Absatzes 8 entsprechen; die Ringe müssen aus Metall gefertigt sein; und

iii) einen Riemen aus geeignetem Material, der aus einem einzigen Stück besteht, nicht dehnbar, mindestens 20 mm breit und 3 mm dick ist und der durch die Ringe geführt wird und die beiden Ränder der Schutzdecke und den Überfall zusammenhält; der Riemen muß an der Innenseite der Schutzdecke befestigt und entweder

– mit einer Öse zur Aufnahme des in Absatz 9 angeführten Seiles versehen sein oder

– mit einer Öse versehen sein, die über den in Absatz 6 angeführten Metallring gezogen und durch das in Absatz 9 angeführte Seil gesichert werden kann.

Ein Überfall ist nicht erforderlich, wenn durch eine Spezialvorrichtung (Sperre usw.) ein Zugang zum Laderaum nicht möglich ist, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. Bei Behältern mit Schiebeplanen ist ein Überfall ebenfalls nicht erforderlich.

b)

Ein besonderes Schutzdeckenverschlußsystem, durch das die Ränder der Schutzdecken zusammengehalten werden, nachdem der Laderaum geschlossen und mit einem Zollverschluß versehen worden ist. Das System ist mit einer Öffnung ausgestattet, durch die ein in Absatz 6 angeführter Metallring gezogen und durch das in Absatz 9 angeführte Seil gesichert werden kann. Dieses System wird in der dieser Anlage beigefügten Zeichnung 8 beschrieben.

Beschreibung

Bei diesem Verschlußsystem werden die beiden Ränder an den Öffnungen der Schutzdecke, die zum Beladen und Entladen dienen, mit einer Verschlußstange aus Aluminium verbunden. Die Öffnungen der Schutzdecke sind über ihre ganze Länge mit einem durch einen Saum geführten Seil versehen (Zeichnung 8.1), so daß die Schutzdecke nicht aus dem Verschlußprofil gezogen werden kann. Der Saum ist an der Außenseite angebracht und entsprechend Anlage 2 Artikel 3 Absatz 4 verschweißt. Die Ränder werden in die offenen Profile der Verschlußstange aus Aluminium eingeführt und in zwei über die ganze Länge parallellaufende Kanäle geschoben, die an ihren unteren Enden geschlossen sind. Befindet sich die Verschlußstange in senkrechter Stellung, sind die Ränder der Schutzdecke miteinander verbunden. Die Verschlußstange wird am oberen Ende der Öffnung durch eine an die Schutzdecke genietete durchsichtige Kunststoffkappe gesichert (Zeichnung 8.2). Die Verschlußstange besteht aus zwei Teilen, die durch ein vernietetes Scharnier verbunden sind, so daß sie durch Zusammenklappen einfacher angebracht oder entfernt werden kann. Dieses Scharnier muß so beschaffen sein, daß der Scharnierbolzen bei angelegtem Zollverschluß nicht entfernt werden kann (Zeichnung 8.3). Am unteren Ende der Verschlußstange befindet sich eine Öffnung, durch die der Ring geführt wird. Die Öffnung ist oval und so klein, daß der Ring gerade durchgesteckt werden kann (Zeichnung 8.4). Das TIR-Verschlußseil wird durch diesen Ring gezogen, um die Verschlußstange zu sichern.

Artikel 5

Behälter mit Schiebeplanen

(1) Die Artikel 1, 2 und 3 gelten auch für Behälter mit Schiebeplanen, soweit sie darauf anwendbar sind. Außerdem müssen diese Behälter den Bestimmungen dieses Artikels entsprechen.

(2) Schiebeplanen, Boden, Türen und andere Bestandteile des Behälters müssen den Erfordernissen in Artikel 4 Absätze 6, 8, 9 und 11 oder denen in nachstehenden Ziffern (i) bis (vi) entsprechen.

i)

Schiebeplanen, Boden, Türen und alle anderen Bestandteile des Behälters müssen entweder durch Vorrichtungen, die von außen nicht entfernt und wieder angebracht werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen, oder durch eine Konstruktion zusammengefügt sein, die ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht verändert werden kann.

(ii) Die Schutzdecke muss den festen Teil am Dach des Behälters um mindestens ¼ des tatsächlichen Abstands zwischen den Spanngurten überdecken. Die Schutzdecke muss den festen Teil am Behälter um mindestens 50 mm überdecken. Die horizontale Öffnung zwischen der Schutzdecke und dem festen Teil des Behälters darf 10 mm, senkrecht an einer beliebigen Stelle der Längsachse des Behälters gemessen, nicht überschreiten, wenn der Behälter zollamtlich verschlossen ist.

iii) Die Führung der Schiebeplane, die Schiebeplanenspannvorrichtungen und andere bewegliche Teile müssen so zusammengefügt sein, dass, wenn sie verschlossen und zollamtlich versiegelt sind, Türen und andere bewegliche Teile nicht ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren von außen geöffnet oder geschlossen werden können. Die Führung der Schiebeplane, die Schiebeplanenspannvorrichtungen und andere bewegliche Teile müssen so zusammengefügt sein, dass der Zugang zum Behälter nach Sicherung der Verschlussvorrichtungen ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht möglich ist. Ein Beispiel für eine solche Konstruktion ist in der diesen Vorschriften beigefügten Zeichnung Nr. 9 dargestellt.

(iv) Der waagerechte Abstand zwischen den Ringen für den Zollverschluss darf an den festen Bestandteilen des Behälters 200 mm nicht übersteigen. Der Abstand kann auch größer sein, darf jedoch höchstens 300 mm auf jeder Seite des Holms betragen, wenn die Art der Konstruktion des Behälters und die Schutzdecke als solche jeden Zugang zum Behälter verhindern. Die in Unterabsatz (ii) enthaltenen Bestimmungen müssen in jedem Fall erfüllt sein.

(v) Der Abstand zwischen den Spanngurten darf höchstens 600 mm betragen.

(vi) Die Befestigungsmittel zur Befestigung der Schutzdecke an den festen Bestandteilen des Behälters müssen den Erfordernissen in Artikel 4 Absatz 9 entsprechen.

Artikel 6

Behälter mit einem Schiebeplanendach

(1) Die Artikel 1, 2, 3, 4 und 5 gelten für Behälter mit Schiebeplanendach, soweit sie darauf anwendbar sind. Außerdem müssen diese Behälter den Bestimmungen des vorliegenden Artikels entsprechen.

(2) Das Schiebeplanendach muss den Erfordernissen der nachstehenden Ziffern i bis iii entsprechen.

i)

Das Schiebeplanendach muss entweder durch Vorrichtungen, die von außen nicht entfernt und wieder angebracht werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen, oder durch eine Konstruktion zusammengefügt sein, die ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht verändert werden kann.

ii) Das Schiebeplanendach muss den festen Teil des Daches an der Behältervorderseite so überdecken, dass die Dachplane nicht über die Oberkante des oberen Trägers gezogen werden kann. An beiden Längsseiten des Behälters ist in den Saum der Dachplane ein vorgespanntes Stahlseil derart einzuführen, dass es nicht entfernt und wieder eingeführt werden kann, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. Das Schiebeplanendach muss so am Laufapparat gesichert werden, dass es nicht entfernt und wieder gesichert werden kann, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen.

iii) Die Führung des Schiebeplanendachs, die Schiebeplanenspannvorrichtungen und andere bewegliche Teile müssen so zusammengefügt sein, dass, wenn sie verschlossen und zollamtlich versiegelt sind, Türen, Dächer und andere bewegliche Teile nicht ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren von außen geöffnet oder geschlossen werden können. Die Führung des Schiebeplanendachs, die Schiebeplanenspannvorrichtungen und andere bewegliche Teile müssen so zusammengefügt sein, dass der Zugang zum Behälter nach Sicherung der Verschlussvorrichtungen ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht möglich ist.

Ein Beispiel für eine mögliche Konstruktion ist in der diesen Vorschriften beigefügten Zeichnung Nr. 10 dargestellt.

Teil I – Zeichnung 1

SCHUTZDECKE AUS MEHREREN STÜCKEN

(zusammengenäht)

Teil I – Zeichnung 2

SCHUTZDECKE AUS MEHREREN STÜCKEN

Teil I – Zeichnung 3

SCHUTZDECKE AUS MEHREREN STÜCKEN

(zusammengeschweißt)

Teil I – Zeichnung 4

AUSBESSERUNG DER SCHUTZDECKE

Teil I – Zeichnung 5

Muster einer Zwinge

Zeichnung Nr. 6

BEISPIEL EINES SYSTEMS ZUM VERSCHLIESSEN DER SCHUTZDECKE

Beschreibung:

Dieses System zum Verschließen der Schutzdecke ist unter der Voraussetzung zulässig, daß es mit mindestens einem Metallring an jeder Türseite befestigt wird. Die Öffnungen, durch die die Ringe hindurchgehen, sind oval und gerade so groß, daß der Ring hindurchgeht. Ist das Befestigungssystem geschlossen, steht der sichtbare Teil des Metallringes höchstens um das Doppelte der maximal zulässigen Stärke des Befestigungsseiles über.

Zeichnung Nr. 7

MUSTER VON SCHUTZDECKEN, DIE AN BESONDERS GEFORMTEN RAHMEN BEFESTIGT SIND

Beschreibung:

Diese Art der Befestigung der Schutzdecke am Fahrzeug kann zugelassen werden, wenn die Ringe im Profil vertieft sind und über die Tiefe des Profils nicht vorstehen. Die Breite des Profils soll so schmal wie möglich sein.

Zeichnung Nr. 8

Schutzdeckenverschlußsystem an den Öffnungen zum Beladen und Entladen

Zeichnung Nr. 9

BEISPIEL FÜR DIE KONSTRUKTION EINES BEHÄLTERS MIT SCHIEBEPLANEN

Zeichnung Nr. 9, Fortsetzung:

Zeichnung Nr. 9, Fortsetzung:

Zeichnung Nr. 10

BEISPIEL FÜR DIE KONSTRUKTION EINES BEHÄLTERS MIT DACHSCHIEBEPLANE

Zeichnung Nr. 10, Fortsetzung:

Zeichnung Nr. 10, Fortsetzung:

Teil II

VERFAHREN BEI DER ZULASSUNG VON BEHÄLTERN, DIE DEN TECHNISCHEN BEDINGUNGEN DES TEILS I ENTSPRECHEN

Allgemeines

(1) Behälter können zum Warentransport unter Zollverschluß zugelassen werden

a)

auf der Herstellungsstufe nach dem Konstruktionstyp (Verfahren für die Zulassung auf der Herstellungsstufe)

oder

b)

auf einer späteren Stufe als der der Herstellung entweder einzeln oder für eine bestimmte Zahl von Behältern des gleichen Typs (Verfahren für die Zulassung auf einer späteren Stufe als der der Herstellung).

Gemeinsame Bestimmungen für beide Zulassungsverfahren

(2) Die für die Zulassung zuständige Behörde stellt dem Antragsteller nach der Zulassung ein Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung) aus, das entweder für eine zahlenmäßig unbegrenzte Serie von Behältern des zugelassenen Typs oder für eine bestimmte Zahl von Behältern gilt.

(3) Der Inhaber der Zulassung muß, bevor zugelassene Behälter zum Warentransport unter Zollverschluß benutzt werden, daran eine Zulassungstafel anbringen.

(4) Die Zulassungstafel muß fest an einer gut sichtbaren Stelle neben etwaigen anderen für amtliche Zwecke bestimmten Tafeln angebracht werden.

(5) Die Zulassungstafel nach dem in Anhang 1 zu diesem Teil abgebildeten Muster I besteht aus einer mindestens 20 cm mal 10 cm großen Metalltafel. Die Fläche der Tafel muß die folgenden Angaben mindestens in französischer oder englischer Sprache in vertiefter oder erhabener Prägung oder in einer anderen dauerhaft lesbaren Schrift tragen:

a)

die Worte „Agree pour le transport sous scellement douanier“ oder „Approved for transport under Customs seal“;

b)

die Bezeichnung des Landes, in dem der Behälter zugelassen worden ist, entweder ausgeschrieben oder durch das im internationalen Kraftfahrzeugverkehr verwendete Unterscheidungszeichen sowie die Nummer (Ziffern, Buchstaben usw.) des Verschlußanerkenntnisses (Zulassungsbescheinigung) und das Zulassungsjahr (z. B. „NL/26/73“ für Niederlande, Zulassungsbescheinigung Nr. 26 von 1973);

c)

die dem Behälter vom Hersteller gegebene laufende Nummer (Fabrikationsnummer);

d)

wenn der Behälter nach dem Typ zugelassen ist, die Erkennungsnummern oder -buchstaben des Behältertyps.

(6) Entspricht ein Behälter nicht mehr den für seine Zulassung vorgeschriebenen technischen Bedingungen, so muß er, bevor er zum Warentransport unter Zollverschluß verwendet werden kann, wieder in den Zustand versetzt werden, der für seine Zulassung maßgebend war, damit er den technischen Bedingungen wieder entspricht.

(7) Werden wesentliche Merkmale eines Behälters geändert, so erlischt seine Zulassung; er muß, bevor er zum Warentransport unter Zollverschluß verwendet werden kann, von der zuständigen Behörde erneut zugelassen werden.

Sonderbestimmungen für die Zulassung nach dem Konstruktionstyp auf der Herstellungsstufe

(8) Werden Behälter eines Typs in Serie hergestellt, so kann der Hersteller bei der zuständigen Behörde des Herstellungslandes die Zulassung nach dem Konstruktionstyp beantragen.

(9) Der Hersteller muß in seinem Antrag die Erkennungsnummern oder -buchstaben angeben, die er dem Behältertyp, dessen Zulassung er beantragt, gibt.

(10) Dem Antrag sind Zeichnungen und eine detaillierte Konstruktionsbeschreibung des zuzulassenden Behältertyps beizufügen.

(11) Der Hersteller muß sich schriftlich verpflichten,

a)

der zuständigen Behörde die Behälter des betreffenden Typs, die sie prüfen möchte, vorzuführen;

b)

der zuständigen Behörde während der Herstellung der Serie des betreffenden Typs jederzeit die Prüfung weiterer Behälter zu gestatten;

c)

der zuständigen Behörde jede, auch die kleinste Änderung der Bauart vor ihrer Durchführung anzuzeigen;

d)

auf den Behältern an einer sichtbaren Stelle zusätzlich zu den Angaben auf der Zulassungstafel die Erkennungsnummern oder -buchstaben des Typs sowie ihre laufende Nummer in der Serie des betreffenden Typs (Fabrikationsnummer) anzubringen;

e)

ein Verzeichnis der hergestellten Behälter der zugelassenen Bauart zu führen.

(12) Die zuständige Behörde teilt mit, welche Änderungen gegebenenfalls an der vorgeschlagenen Bauart vorgenommen werden müssen, damit sie zugelassen werden kann.

(13) Es wird keine Zulassung nach dem Konstruktionstyp erteilt, ohne daß sich die zuständige Behörde durch Prüfung eines oder mehrerer hergestellter Behälter dieses Typs davon überzeugt hat, daß die Behälter den technischen Bedingungen von Teil I entsprechen.

(14) Wird ein Behältertyp zugelassen, so wird dem Antragsteller ein einziges Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung) nach dem im Anhang 2 zu diesem Teil abgedruckten Muster II erteilt, das für sämtliche nach der Beschreibung des zugelassenen Typs hergestellte Behälter gilt. Dieses Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung) berechtigt den Hersteller, an jedem Behälter der Serie des Typs eine Zulassungstafel nach Absatz 5 anzubringen.

Besondere Bestimmungen für die Zulassung auf einer späteren Stufe als der der Herstellung

(15) Ist die Zulassung auf der Herstellungsstufe nicht beantragt worden, so kann der Eigentümer, der Halter oder der Vertreter des einen oder des anderen die Zulassung bei der zuständigen Behörde beantragen, bei der es ihm möglich ist, den oder die Behälter vorzuführen, deren Zulassung beantragt wird.

(16) In jedem Zulassungsantrag nach Absatz 15 muß die laufende Nummer (Fabrikationsnummer) angegeben werden, die der Hersteller auf dem einzelnen Behälter angebracht hat.

(17) Die zuständige Behörde prüft die nach ihrem Ermessen nötige Zahl von Behältern und stellt, nachdem sie sich davon überzeugt hat, daß die Behälter den technischen Bedingungen von Teil I entsprechen, ein Verschlußanerkenntnis (Zulassungbescheinigung) nach dem in Anhang 3 zu diesem Teil abgedruckten Muster III aus, das nur für die Zahl der zugelassenen Behälter gilt. Dieses Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung), in dem die laufende Fabrikationsnummer der Behälter, für die sie gilt, anzugeben ist, berechtigt den Antragsteller, an jedem so zugelassenen Behälter die Zulassungstafel nach Absatz 5 anzubringen.

Anhang 1 von Teil II

MUSTER I

ZULASSUNGSTAFEL

(englische Fassung)

Anhang 2 von Teil II

MUSTER II

ZOLLABKOMMEN ÜBER DEN INTERNATIONALEN WARENTRANSPORT MIT CARNETS TIR VON 1975

Bescheinigung über die Zulassung nach dem Konstruktionstyp

Anhang 3 von Teil II

MUSTER III

ZOLLABKOMMEN ÜBER DEN INTERNATIONALEN WARENTRANSPORT MIT CARNETS TIR VON 1975

Bescheinigung über die Zulassung auf einer späteren Stufe als der der Herstellung

Teil III

ERLÄUTERUNGEN

1.

Die Erläuterungen zur Anlage 2, die in der Anlage 6 zu diesem Abkommen enthalten sind, gelten sinngemäß für Behälter, die in Anwendung dieses Abkommens zum Warentransport unter Zollverschluß zugelassen sind.

2.

Teil I – Artikel 4 Absatz 6 lit. a

Die diesem Teil III beigefügte Zeichnung gibt ein Beispiel für eine für zollamtliche Zwecke zugelassene Vorrichtung zur Befestigung der Schutzdecke um die Eckpfosten.

3.

Teil II – Absatz 5

Sind zwei zum Warentransport unter Zollverschluß zugelassene Behälter mit Schutzdecken so miteinander verbunden, daß sie zusammen einen mit einer einzigen Schutzdecke abgedeckten Behälter bilden, der den Bedingungen für den Warentransport unter Zollverschluß entspricht, so werden für diese Verbindung kein besonderes Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung) und keine besondere Zulassungstafel gefordert.

Anlage 8

ANLAGE 8

ZUSAMMENSETZUNG, AUFGABEN UND GESCHÄFTSORDNUNGEN DES VERWALTUNGSAUSSCHUSSES UND DER TIR-KONTROLLKOMMISSION

ZUSAMMENSETZUNG, AUFGABEN UND GESCHÄFTSORDNUNG DES VERWALTUNGSAUSSCHUSSES

Artikel 1

i)

Die Vertragsparteien sind Mitglieder des Verwaltungsausschusses;

ii) Der Ausschuß kann beschließen, die zuständigen Verwaltungen der in Artikel 52 Absatz 1 dieses Abkommens bezeichneten Staaten, die keine Vertragsparteien sind, oder die Vertreter internationaler Organisationen an seinen Tagungen als Beobachter teilnehmen zu lassen, wenn Fragen behandelt werden, die sie interessieren.

Artikel 1a

(1) Der Ausschuß prüft jeden Vorschlag einer Änderung des Übereinkommens nach Maßgabe des Artikels 59 Absätze 1 und 2.

(2) Der Ausschuß überwacht die Anwendung des Übereinkommens und prüft jede von den Vertragsparteien, Verbänden und internationalen Organisationen im Rahmen des Übereinkommens getroffene Maßnahme und ihre Übereinstimmung mit dem Übereinkommen.

(3) Über die TIR-Kontrollkommission überwacht und unterstützt der Verwaltungsausschuß die Anwendung des Übereinkommens auf nationaler und internationaler Ebene.

Artikel 2

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übernimmt für den Ausschuß die Sekretariatsaufgaben.

Artikel 3

Der Ausschuß wählt auf der ersten Tagung jedes Jahres den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden.

Artikel 4

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen beruft unter der Schirmherrschaft der Wirtschaftskommission für Europa jährlich sowie auf Verlangen der zuständigen Verwaltungen von mindestens fünf Staaten, die Vertragsparteien sind, den Ausschuß ein.

Artikel 5

Über Vorschläge wird abgestimmt. Jeder Staat, der Vertragspartei ist und der auf der Tagung vertreten ist, hat eine Stimme. Vorschläge, die keine Vorschläge zur Änderung dieses Abkommens sind, werden vom Ausschuß mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden und abstimmenden Mitglieder angenommen. Vorschläge zur Änderung dieses Abkommens sowie Entscheidungen nach Artikel 59 und Artikel 60 dieses Abkommens werden mit einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen der anwesenden und abstimmenden Mitglieder angenommen.

Artikel 6

Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel der Staaten, die Vertragsparteien sind, vertreten ist.

Artikel 7

Vor Abschluß der Tagung hat der Ausschuß seinen Bericht anzunehmen.

Artikel 8

Soweit in dieser Anlage nichts bestimmt ist, gilt die Geschäftsordnung der Wirtschaftskommission für Europa, es sei denn, daß der Ausschuß anders entscheidet.

ZUSAMMENSETZUNG, AUFGABEN UND GESCHÄFTSORDNUNG DER TIR-KONTROLLKOMMISSION

Artikel 9

(1) Die nach Artikel 58b vom Verwaltungsausschuß eingerichtete Kontrollkommission besteht aus neun Mitgliedern verschiedener Vertragsparteien des Übereinkommens. Der TIR-Sekretär nimmt an den Sitzungen der Kommission teil.

(2) Die Mitglieder der TIR-Kontrollkommission werden vom Verwaltungsausschuß mit der Mehrheit seiner anwesenden und abstimmenden Mitglieder gewählt. Die Amtszeit jedes Mitglieds der TIR-Kontrollkommission beträgt zwei Jahre. Die Mitglieder der TIR-Kontrollkommission können wiedergewählt werden. Die Aufgaben der TIR-Kontrollkommission werden vom TIR-Verwaltungsausschuß festgelegt.

Artikel 10

Die TIR-Kontrollkommission

a)

überwacht die Anwendung des Übereinkommens, einschließlich des Bürgschaftssystems, und erfüllt die ihr vom Verwaltungsausschuß übertragenen Aufgaben;

b)

überwacht die zentrale Durchführung des Drucks der Carnets TIR und ihre Verteilung an die Verbände; diese Aufgabe kann von einer der in Artikel 6 genannten zugelassenen internationalen Organisationen wahrgenommen werden;

c)

koordiniert und fördert den Austausch vertraulicher Mitteilungen und sonstiger Informationen zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien;

d)

koordiniert und fördert den Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien, den Verbänden und den internationalen Organisationen;

e)

erleichtert die Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien, Verbänden, Versicherungsgesellschaften und internationalen Organisationen unbeschadet des Artikels 57 über die Beilegung von Streitigkeiten;

f)

unterstützt die Aus- und Fortbildung des Personals der Zollbehörden und anderer interessierter Beteiligter, die vom TIR-Verfahren betroffen sind;

g)

unterhält ein zentrales Register zur Verteilung der Informationen an die Vertragsparteien, die von den in Artikel 6 genannten internationalen Organisationen über alle für die Ausgabe von Carnets TIR durch die Verbände vorgeschriebenen Bestimmungen und Verfahren vorzulegen sind, soweit sie sich auf die in Anlage 9 festgelegten Mindestvoraussetzungen und erfordernisse beziehen;

h)

überwacht den Preis der Carnets TIR.

Artikel 11

(1) Sitzungen der Kommission werden auf Antrag des Verwaltungsausschusses oder mindestens dreier Mitglieder der Kommission vom TIR-Sekretär anberaumt.

(2) Die Kommission bemüht sich, ihre Beschlüsse einstimmig zu fassen. Kommt Einstimmigkeit nicht zustande, werden die Beschlüsse zur Abstimmung gestellt und mit der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder angenommen. Die Kommission ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Der TIR-Sekretär hat kein Stimmrecht.

(3) Die Kommission wählt einen Vorsitzenden und beschließt etwaige weitere Bestimmungen der Geschäftsordnung.

(4) Die Kommission erstattet dem Verwaltungsausschuß mindestens einmal jährlich oder auf Ersuchen des Verwaltungsausschusses Bericht über ihre Tätigkeit, einschließlich der Vorlage der geprüften Abrechnungen. Die Kommission wird im Verwaltungsausschuß durch ihren Vorsitzenden vertreten.

(5) Die Kommission prüft alle ihr vom Verwaltungsausschuß, den Vertragsparteien, dem TIR-Sekretär, den nationalen Verbänden und den in Artikel 6 des Übereinkommens genannten internationalen Organisationen übermittelten Informationen und Anfragen. Diese internationalen Organisationen sind berechtigt, an den Sitzungen der TIR-Kontrollkommission als Beobachter teilzunehmen, sofern deren Vorsitzender nicht anders entscheidet. Falls erforderlich, können auf Einladung des Vorsitzenden auch andere Organisationen als Beobachter an den Sitzungen der Kommission teilnehmen.

Artikel 12

Der TIR-Sekretär muß Mitglied des Sekretariats der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa sein; er hat die Beschlüsse der TIR-Kontrollkommission im Rahmen des Zuständigkeitsbereichs der Kontrollkommission auszuführen. Der TIR-Sekretär wird von einem TIR-Sekretariat unterstützt, dessen Größe vom Verwaltungsausschuß bestimmt wird.

Artikel 13

(1) Die TIR-Kontrollkommission und das TIR-Sekretariat werden durch eine Abgabe auf jedes von einer der in Artikel 6 genannten internationalen Organisationen ausgegebene Carnet TIR finanziert, bis andere Finanzierungsquellen gefunden sind.

(2) Die Höhe der Abgabe und das Verfahren zu ihrer Erhebung werden vom Verwaltungsausschuß nach Beratungen mit den in Artikel 6 genannten internationalen Organisationen festgelegt. Vorgeschlagene Änderungen der Abgabe sind vom Verwaltungsausschuß zu genehmigen.

Anlage 8

ANLAGE 8

ZUSAMMENSETZUNG, AUFGABEN UND GESCHÄFTSORDNUNGEN DES VERWALTUNGSAUSSCHUSSES UND DER TIR-KONTROLLKOMMISSION

ZUSAMMENSETZUNG, AUFGABEN UND GESCHÄFTSORDNUNG DES VERWALTUNGSAUSSCHUSSES

Artikel 1

i)

Die Vertragsparteien sind Mitglieder des Verwaltungsausschusses;

ii) Der Ausschuß kann beschließen, die zuständigen Verwaltungen der in Artikel 52 Absatz 1 dieses Abkommens bezeichneten Staaten, die keine Vertragsparteien sind, oder die Vertreter internationaler Organisationen an seinen Tagungen als Beobachter teilnehmen zu lassen, wenn Fragen behandelt werden, die sie interessieren.

Artikel 1a

(1) Der Ausschuß prüft jeden Vorschlag einer Änderung des Übereinkommens nach Maßgabe des Artikels 59 Absätze 1 und 2.

(2) Der Ausschuß überwacht die Anwendung des Übereinkommens und prüft jede von den Vertragsparteien, Verbänden und internationalen Organisationen im Rahmen des Übereinkommens getroffene Maßnahme und ihre Übereinstimmung mit dem Übereinkommen.

(3) Über die TIR-Kontrollkommission überwacht und unterstützt der Verwaltungsausschuß die Anwendung des Übereinkommens auf nationaler und internationaler Ebene.

Artikel 2

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übernimmt für den Ausschuß die Sekretariatsaufgaben.

Artikel 3

Der Ausschuß wählt auf der ersten Tagung jedes Jahres den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden.

Artikel 4

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen beruft unter der Schirmherrschaft der Wirtschaftskommission für Europa jährlich sowie auf Verlangen der zuständigen Verwaltungen von mindestens fünf Staaten, die Vertragsparteien sind, den Ausschuß ein.

Artikel 5

Über Vorschläge wird abgestimmt. Jeder Staat, der Vertragspartei ist und der auf der Tagung vertreten ist, hat eine Stimme. Vorschläge, die keine Vorschläge zur Änderung dieses Abkommens sind, werden vom Ausschuß mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden und abstimmenden Mitglieder angenommen. Vorschläge zur Änderung dieses Abkommens sowie Entscheidungen nach Artikel 59 und Artikel 60 dieses Abkommens werden mit einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen der anwesenden und abstimmenden Mitglieder angenommen.

Artikel 6

Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel der Staaten, die Vertragsparteien sind, vertreten ist.

Artikel 7

Vor Abschluß der Tagung hat der Ausschuß seinen Bericht anzunehmen.

Artikel 8

Soweit in dieser Anlage nichts bestimmt ist, gilt die Geschäftsordnung der Wirtschaftskommission für Europa, es sei denn, daß der Ausschuß anders entscheidet.

ZUSAMMENSETZUNG, AUFGABEN UND GESCHÄFTSORDNUNG DER TIR-KONTROLLKOMMISSION

Artikel 9

(1) Die nach Artikel 58b vom Verwaltungsausschuß eingerichtete Kontrollkommission besteht aus neun Mitgliedern verschiedener Vertragsparteien des Übereinkommens. Der TIR-Sekretär nimmt an den Sitzungen der Kommission teil.

(2) Die Mitglieder der TIR-Kontrollkommission werden vom Verwaltungsausschuß mit der Mehrheit seiner anwesenden und abstimmenden Mitglieder gewählt. Die Amtszeit jedes Mitglieds der TIR-Kontrollkommission beträgt zwei Jahre. Die Mitglieder der TIR-Kontrollkommission können wiedergewählt werden. Die Aufgaben der TIR-Kontrollkommission werden vom TIR-Verwaltungsausschuß festgelegt.

Artikel 10

Die TIR-Kontrollkommission

a)

überwacht die Anwendung des Übereinkommens, einschließlich des Bürgschaftssystems, und erfüllt die ihr vom Verwaltungsausschuß übertragenen Aufgaben;

b)

überwacht die zentrale Durchführung des Drucks der Carnets TIR und ihre Verteilung an die Verbände; diese Aufgabe kann von einer der in Artikel 6 genannten zugelassenen internationalen Organisationen wahrgenommen werden;

c)

koordiniert und fördert den Austausch vertraulicher Mitteilungen und sonstiger Informationen zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien;

d)

koordiniert und fördert den Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien, den Verbänden und den internationalen Organisationen;

e)

erleichtert die Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien, Verbänden, Versicherungsgesellschaften und internationalen Organisationen unbeschadet des Artikels 57 über die Beilegung von Streitigkeiten;

f)

unterstützt die Aus- und Fortbildung des Personals der Zollbehörden und anderer interessierter Beteiligter, die vom TIR-Verfahren betroffen sind;

g)

unterhält ein zentrales Register zur Verteilung der Informationen an die Vertragsparteien, die von den in Artikel 6 genannten internationalen Organisationen über alle für die Ausgabe von Carnets TIR durch die Verbände vorgeschriebenen Bestimmungen und Verfahren vorzulegen sind, soweit sie sich auf die in Anlage 9 festgelegten Mindestvoraussetzungen und erfordernisse beziehen;

h)

überwacht den Preis der Carnets TIR.

Artikel 11

(1) Sitzungen der Kommission werden auf Antrag des Verwaltungsausschusses oder mindestens dreier Mitglieder der Kommission vom TIR-Sekretär anberaumt.

(2) Die Kommission bemüht sich, ihre Beschlüsse einstimmig zu fassen. Kommt Einstimmigkeit nicht zustande, werden die Beschlüsse zur Abstimmung gestellt und mit der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder angenommen. Die Kommission ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Der TIR-Sekretär hat kein Stimmrecht.

(3) Die Kommission wählt einen Vorsitzenden und beschließt etwaige weitere Bestimmungen der Geschäftsordnung.

(4) Die Kommission erstattet dem Verwaltungsausschuß mindestens einmal jährlich oder auf Ersuchen des Verwaltungsausschusses Bericht über ihre Tätigkeit, einschließlich der Vorlage der geprüften Abrechnungen. Die Kommission wird im Verwaltungsausschuß durch ihren Vorsitzenden vertreten.

(5) Die Kommission prüft alle ihr vom Verwaltungsausschuß, den Vertragsparteien, dem TIR-Sekretär, den nationalen Verbänden und den in Artikel 6 des Übereinkommens genannten internationalen Organisationen übermittelten Informationen und Anfragen. Diese internationalen Organisationen sind berechtigt, an den Sitzungen der TIR-Kontrollkommission als Beobachter teilzunehmen, sofern deren Vorsitzender nicht anders entscheidet. Falls erforderlich, können auf Einladung des Vorsitzenden auch andere Organisationen als Beobachter an den Sitzungen der Kommission teilnehmen.

Artikel 12

Der TIR-Sekretär muß Mitglied des Sekretariats der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa sein; er hat die Beschlüsse der TIR-Kontrollkommission im Rahmen des Zuständigkeitsbereichs der Kontrollkommission auszuführen. Der TIR-Sekretär wird von einem TIR-Sekretariat unterstützt, dessen Größe vom Verwaltungsausschuß bestimmt wird.

Artikel 13

(1) Die TIR-Kontrollkommission und das TIR-Sekretariat werden durch einen Betrag auf jedes von einer der in Artikel 6 genannten internationalen Organisationen ausgegebene Carnet TIR finanziert, bis andere Finanzierungsquellen gefunden sind. Der Betrag ist vom Verwaltungsausschuss zu genehmigen.

(2) Das Verfahren für die Finanzierung der Tätigkeit der TIR-Kontrollkommission und des TIR-Sekretariats ist vom Verwaltungsausschuss zu genehmigen.

Anlage 8

ANLAGE 8

ZUSAMMENSETZUNG, AUFGABEN UND GESCHÄFTSORDNUNGEN DES VERWALTUNGSAUSSCHUSSES UND DER TIR-KONTROLLKOMMISSION

ZUSAMMENSETZUNG, AUFGABEN UND GESCHÄFTSORDNUNG DES VERWALTUNGSAUSSCHUSSES

Artikel 1

i)

Die Vertragsparteien sind Mitglieder des Verwaltungsausschusses;

ii) Der Ausschuß kann beschließen, die zuständigen Verwaltungen der in Artikel 52 Absatz 1 dieses Abkommens bezeichneten Staaten, die keine Vertragsparteien sind, oder die Vertreter internationaler Organisationen an seinen Tagungen als Beobachter teilnehmen zu lassen, wenn Fragen behandelt werden, die sie interessieren.

Artikel 1a

(1) Der Ausschuß prüft jeden Vorschlag einer Änderung des Übereinkommens nach Maßgabe des Artikels 59 Absätze 1 und 2.

(2) Der Ausschuß überwacht die Anwendung des Übereinkommens und prüft jede von den Vertragsparteien, Verbänden und internationalen Organisationen im Rahmen des Übereinkommens getroffene Maßnahme und ihre Übereinstimmung mit dem Übereinkommen.

(3) Über die TIR-Kontrollkommission überwacht und unterstützt der Verwaltungsausschuß die Anwendung des Übereinkommens auf nationaler und internationaler Ebene.

(4) Der Ausschuss erhält und untersucht den geprüften Jahresabschluss und den oder die Prüfbericht(e) der internationalen Organisation gemäß den Verpflichtungen in Anlage 9 Teil III. Im Laufe der Untersuchung und unter Berücksichtigung ihres Umfangs kann der Ausschuss verlangen, dass die internationale Organisation oder der unabhängige externe Prüfer zusätzliche Informationen, Präzisierungen oder Unterlagen bereitstellt.

(5) Unbeschadet der in Absatz 4 genannten Untersuchung ist der Ausschuss berechtigt, auf der Grundlage einer Risikobewertung zu verlangen, dass zusätzliche Untersuchungen vorgenommen werden. Der Ausschuss beauftragt die TIR-Kontrollkommission oder die zuständigen Dienststellen der Vereinten Nationen mit der Durchführung der Risikobewertung.

Unter Berücksichtigung der Risikobewertung der TIR-Kontrollkommission oder der zuständigen Dienststellen der Vereinten Nationen legt der Ausschuss den Umfang der zusätzlichen Untersuchungen fest.

Die Ergebnisse aller in diesem Artikel genannten Untersuchungen sind von der TIR-Kontrollkommission aufzubewahren und allen Vertragsparteien zur gebührenden Berücksichtigung bereitzustellen.

(6) Das Verfahren für die Durchführung der zusätzlichen Untersuchungen ist vom Ausschuss zu genehmigen.“

Artikel 2

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übernimmt für den Ausschuß die Sekretariatsaufgaben.

Artikel 3

Der Ausschuß wählt auf der ersten Tagung jedes Jahres den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden.

Artikel 4

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen beruft unter der Schirmherrschaft der Wirtschaftskommission für Europa jährlich sowie auf Verlangen der zuständigen Verwaltungen von mindestens fünf Staaten, die Vertragsparteien sind, den Ausschuß ein.

Artikel 5

Über Vorschläge wird abgestimmt. Jeder Staat, der Vertragspartei ist und der auf der Tagung vertreten ist, hat eine Stimme. Vorschläge, die keine Vorschläge zur Änderung dieses Abkommens sind, werden vom Ausschuß mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden und abstimmenden Mitglieder angenommen. Vorschläge zur Änderung dieses Abkommens sowie Entscheidungen nach Artikel 59 und Artikel 60 dieses Abkommens werden mit einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen der anwesenden und abstimmenden Mitglieder angenommen.

Artikel 6

Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel der Staaten, die Vertragsparteien sind, vertreten ist.

Artikel 7

Vor Abschluß der Tagung hat der Ausschuß seinen Bericht anzunehmen.

Artikel 8

Soweit in dieser Anlage nichts bestimmt ist, gilt die Geschäftsordnung der Wirtschaftskommission für Europa, es sei denn, daß der Ausschuß anders entscheidet.

ZUSAMMENSETZUNG, AUFGABEN UND GESCHÄFTSORDNUNG DER TIR-KONTROLLKOMMISSION

Artikel 9

(1) Die nach Artikel 58b vom Verwaltungsausschuß eingerichtete Kontrollkommission besteht aus neun Mitgliedern verschiedener Vertragsparteien des Übereinkommens. Der TIR-Sekretär nimmt an den Sitzungen der Kommission teil.

(2) Die Mitglieder der TIR-Kontrollkommission werden vom Verwaltungsausschuß mit der Mehrheit seiner anwesenden und abstimmenden Mitglieder gewählt. Die Amtszeit jedes Mitglieds der TIR-Kontrollkommission beträgt zwei Jahre. Die Mitglieder der TIR-Kontrollkommission können wiedergewählt werden. Die Aufgaben der TIR-Kontrollkommission werden vom TIR-Verwaltungsausschuß festgelegt.

Artikel 10

Die TIR-Kontrollkommission

a)

überwacht die Anwendung des Übereinkommens, einschließlich des Bürgschaftssystems, und erfüllt die ihr vom Verwaltungsausschuß übertragenen Aufgaben;

b)

überwacht die zentrale Durchführung des Drucks der Carnets TIR und ihre Verteilung an die Verbände; diese Aufgabe kann von einer der in Artikel 6 genannten zugelassenen internationalen Organisationen wahrgenommen werden;

c)

koordiniert und fördert den Austausch vertraulicher Mitteilungen und sonstiger Informationen zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien;

d)

koordiniert und fördert den Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien, den Verbänden und den internationalen Organisationen;

e)

erleichtert die Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien, Verbänden, Versicherungsgesellschaften und internationalen Organisationen unbeschadet des Artikels 57 über die Beilegung von Streitigkeiten;

f)

unterstützt die Aus- und Fortbildung des Personals der Zollbehörden und anderer interessierter Beteiligter, die vom TIR-Verfahren betroffen sind;

g)

unterhält ein zentrales Register zur Verteilung der Informationen an die Vertragsparteien, die von den in Artikel 6 genannten internationalen Organisationen über alle für die Ausgabe von Carnets TIR durch die Verbände vorgeschriebenen Bestimmungen und Verfahren vorzulegen sind, soweit sie sich auf die in Anlage 9 festgelegten Mindestvoraussetzungen und erfordernisse beziehen;

h)

überwacht den Preis der Carnets TIR.

Artikel 11

(1) Sitzungen der Kommission werden auf Antrag des Verwaltungsausschusses oder mindestens dreier Mitglieder der Kommission vom TIR-Sekretär anberaumt.

(2) Die Kommission bemüht sich, ihre Beschlüsse einstimmig zu fassen. Kommt Einstimmigkeit nicht zustande, werden die Beschlüsse zur Abstimmung gestellt und mit der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder angenommen. Die Kommission ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Der TIR-Sekretär hat kein Stimmrecht.

(3) Die Kommission wählt einen Vorsitzenden und beschließt etwaige weitere Bestimmungen der Geschäftsordnung.

(4) Die Kommission erstattet dem Verwaltungsausschuß mindestens einmal jährlich oder auf Ersuchen des Verwaltungsausschusses Bericht über ihre Tätigkeit, einschließlich der Vorlage der geprüften Abrechnungen. Die Kommission wird im Verwaltungsausschuß durch ihren Vorsitzenden vertreten.

(5) Die Kommission prüft alle ihr vom Verwaltungsausschuß, den Vertragsparteien, dem TIR-Sekretär, den nationalen Verbänden und den in Artikel 6 des Übereinkommens genannten internationalen Organisationen übermittelten Informationen und Anfragen. Diese internationalen Organisationen sind berechtigt, an den Sitzungen der TIR-Kontrollkommission als Beobachter teilzunehmen, sofern deren Vorsitzender nicht anders entscheidet. Falls erforderlich, können auf Einladung des Vorsitzenden auch andere Organisationen als Beobachter an den Sitzungen der Kommission teilnehmen.

Artikel 12

Der TIR-Sekretär muß Mitglied des Sekretariats der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa sein; er hat die Beschlüsse der TIR-Kontrollkommission im Rahmen des Zuständigkeitsbereichs der Kontrollkommission auszuführen. Der TIR-Sekretär wird von einem TIR-Sekretariat unterstützt, dessen Größe vom Verwaltungsausschuß bestimmt wird.

Artikel 13

(1) Die TIR-Kontrollkommission und das TIR-Sekretariat werden durch einen Betrag auf jedes von einer der in Artikel 6 genannten internationalen Organisationen ausgegebene Carnet TIR finanziert, bis andere Finanzierungsquellen gefunden sind. Der Betrag ist vom Verwaltungsausschuss zu genehmigen.

(2) Das Verfahren für die Finanzierung der Tätigkeit der TIR-Kontrollkommission und des TIR-Sekretariats ist vom Verwaltungsausschuss zu genehmigen.

Anlage 9

ZULASSUNG ZUM TIR-VERFAHREN

Teil I

ERMÄCHTIGUNG DER VERBÄNDE ZUR AUSGABE VON CARNETS TIR

Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse

(1) Ein Verband muß folgende Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse erfüllen, um nach Artikel 6 des Übereinkommens von den Vertragsparteien die Bewilligung zu erhalten, Carnets TIR auszugeben und die Bürgschaft zu übernehmen:

a)

mindestens einjähriges nachgewiesenes Bestehen als anerkannter Verband, der die Interessen des Transportsektors vertritt;

b)

Nachweis gesunder Finanzen und der organisatorischen Befähigung, seine Verpflichtungen aus dem Übereinkommen zu erfüllen;

c)

nachgewiesene Kenntnisse seines Personals in der ordnungsgemäßen Anwendung des Übereinkommens;

d)

keine schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen zoll- oder steuerrechtliche Vorschriften;

e)

Abschluß einer schriftlichen Vereinbarung oder Erlaß eines anderen Rechtsakts zwischen dem Verband und den zuständigen Behörden der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet er seinen Geschäftssitz hat. Bei der TIR-Kontrollkommission ist eine beglaubigte Kopie der schriftlichen Vereinbarung oder des anderen Rechtsakts, erforderlichenfalls mit einer beglaubigten Übersetzung ins Englische, Französische oder Russische, zu hinterlegen. Änderungen der schriftlichen Vereinbarung oder des anderen Rechtsakts sind der TIR-Kontrollkommission umgehend mitzuteilen;

f)

Verpflichtungserklärung des Verbandes in der schriftlichen Vereinbarung oder dem anderen Rechtsakt nach Buchstabe e,

i)

die Pflichten aus Artikel 8 des Übereinkommens zu erfüllen;

ii) den von der Vertragspartei festgesetzten Höchtsbetrag je Carnet TIR, der von dem Verband nach Artikel 8 Absatz 3 gefordert werden kann, anzuerkennen;

iii) laufend, und insbesondere vor Beantragung der Zulassung einer Person zum TIR-Verfahren, die Erfüllung der in Teil II dieser Anlage festgelegten Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse durch diese Person zu überprüfen;

iv) die Bürgschaft für alle Verbindlichkeiten zu übernehmen, die in dem Land, in dem er seinen Geschäftssitz hat, aus Warentransporten mit Carnets TIR entstehen, die von ihm selbst oder von ausländischen Verbänden ausgegeben worden sind, die derselben internationalen Organisation wie er angehören;

v)

bei einer Versicherungsgesellschaft, einem Versicherungspool oder einem Finanzinstitut seine Verbindlichkeiten zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden der Vertragsparteien, in deren Hoheitsgebiet er seinen Geschäftssitz hat, zu decken. Die Versicherungs- oder Finanzbürgschaftsverträge müssen seine gesamten Verbindlichkeiten aus Warentransporten mit Carnets TIR decken, die von ihm selbst oder von ausländischen Verbänden ausgegeben worden sind, die derselben internationalen Organisation wie er angehören. Die Kündigungsfrist für Versicherungs- oder Finanzbürgschaftsverträge darf nicht kürzer sein als die Kündigungsfrist für die schriftliche Vereinbarung oder den anderen Rechtsakt nach Buchstabe e. Bei der TIR-Kontrollkommission ist eine beglaubigte Kopie der Versicherungs- oder Finanzbürgschaftsverträge sowie aller nachträglichen Änderungen, soweit erforderlich mit einer beglaubigten Übersetzung ins Englische, Französische oder Russische, zu hinterlegen;

vi) den zuständigen Behörden zu gestatten, alle Aufzeichnungen und Abrechnungen im Zusammenhang mit der Verwaltung des TIR-Verfahrens zu prüfen;

vii) ein Verfahren zur wirksamen Beilegung von Streitigkeiten auf Grund nicht ordnungsgemäßer oder betrügerischer Verwendung von Carnets TIR anzuerkennen;

viii) anzuerkennen, daß eine schwerwiegende oder wiederholte Nichterfüllung dieser Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse zum Widerruf der Bewilligung zur Ausgabe von Carnets TIR führt;

ix) den von den zuständigen Behörden der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet er seinen Geschäftssitz hat, getroffenen Entscheidungen über den Ausschluß von Personen nach Artikel 38 des Übereinkommens und Teil II dieser Anlage strikt Folge zu leisten;

x)

alle vom Verwaltungsausschuß und der TIR-Kontrollkommission getroffenen Entscheidungen gewissenhaft umzusetzen, soweit die zuständigen Behörden der Vertragsparteien, in deren Hoheitsgebiet der Verband seinen Geschäftssitz hat, ihnen zugestimmt haben.

(2) Bei schwerwiegender oder wiederholter Nichterfüllung dieser Mindestvoraussetzungen und erfordernisse widerrufen die Vertragsparteien, in deren Hoheitsgebiet der Verband seinen Geschäftssitz hat, die Bewilligung zur Ausgabe von Carnets TIR.

(3) Die einem Verband nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen erteilte Bewilligung läßt die Verantwortlichkeiten und Verpflichtungen dieses Verbands nach dem Übereinkommen unberührt.

(4) Die oben niedergelegten Mindestvoraussetzungen und erfordernisse lassen weitere Voraussetzungen und Erfordernisse, die die Vertragsparteien gegebenenfalls vorschreiben möchten, unberührt.

Teil II

ZULASSUNG NATÜRLICHER UND JURISTISCHER PERSONEN ZUR VERWENDUNG VON CARNETS TIR

Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse

(1) Personen, die zum TIR-Verfahren zugelassen werden möchten, müssen folgende Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse erfüllen:

a)

nachgewiesene Erfahrung oder zumindest Fähigkeit, am regelmäßigen internationalen Warenverkehr teilzunehmen (Inhaber einer Genehmigung zur Durchführung internationaler Transporte usw.);

b)

gesunde Finanzen;

c)

nachgewiesene Kenntnisse in der Anwendung des TIR-Übereinkommens;

d)

keine schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen zoll- oder steuerrechtliche Vorschriften;

e)

eine schriftliche Erklärung, in der sich die Person gegenüber dem Verband verpflichtet,

i)

alle nach dem Übereinkommen bei Abgangs-, Durchgangs- und Bestimmungszollstellen erforderlichen Zollförmlichkeiten zu erfüllen;

ii) die in Artikel 8 Absätze 1 und 2 des Übereinkommens genannten fälligen Beträge zu entrichten, wenn sie von den zuständigen Behörden nach Artikel 8 Absatz 7 des Übereinkommens hierzu aufgefordert wird;

iii) den Verbänden im Rahmen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu gestatten, die Angaben zu den genannten Mindestvoraussetzungen und -erfordernissen zu prüfen.

(2) Sofern die zuständigen Behörden der Vertragsparteien nicht anders entscheiden, können diese und die Verbände selbst zusätzliche und weiter einschränkende Voraussetzungen und Erfordernisse für die Zulassung zum TIR-Verfahren vorschreiben.

Verfahren

(3) Die Vertragsparteien legen die Verfahren für die Zulassung zum TIR-Verfahren auf der Grundlage der in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht fest.

(4) Die zuständigen Behörden übermitteln der TIR-Kontrollkommission innerhalb einer Woche nach der Zulassung oder dem Widerruf der Zulassung zur Verwendung von Carnets TIR die näheren Angaben zu jeder Person in Form der anliegenden Musterzulassung (MZ).

(5) Der Verband übermittelt jährlich eine aktualisierte Liste aller zugelassenen Personen sowie der Personen, deren Zulassung widerrufen worden ist, mit Stand vom 31. Dezember. Diese Liste ist den zuständigen Behörden innerhalb einer Woche nach dem 31. Dezember zu übermitteln. Die zuständigen Behörden übersenden eine Kopie dieser Liste der TIR-Kontrollkommission.

(6) Die Zulassung zum TIR-Verfahren begründet selbst noch keinen Anspruch, von den Verbänden Carnets TIR zu erhalten.

(7) Die Zulassung einer Person zur Verwendung von Carnets TIR unter Erfüllung der oben aufgeführten Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse läßt die Verantwortlichkeiten und Verpflichtungen dieser Person nach dem Übereinkommen unberührt.

Musterzulassung (MZ)

*) falls vorhanden

**) falls zutreffend

Zu jeder Person, für die von dem zugelassenen Verband ein Zulassungsantrag gestellt wird, sind den zuständigen Behörden mindestens folgende Angaben zu übermitteln:

– persönliche Identifikations(ID)-Nummer, die der Person vom bürgenden Verband (in Zusammenarbeit mit der internationalen Organisation, der er angehört) nach einem Standardformat erteilt worden ist. Das Format der ID-Nummer wird vom Verwaltungsausschuss festgesetzt.

– Name(n) und Anschrift(en) der Person(en) oder des Unternehmens (bei einer Unternehmensgesellschaft auch die Namen der Verantwortlichen);

– Kontaktstelle (Person, die befugt ist, Zollbehörden und Verbänden Auskunft über den TIR-Vorgang zu erteilen) mit vollständiger Telefon-, Fax- und E-Mail-Nummer;

– Registriernummer, Nummer der Genehmigung für internationale Transporte oder sonstige Nummer (falls vorhanden);

– früherer Widerruf der Zulassung, einschließlich Datum, Dauer und Art des Widerrufs der Zulassung (falls zutreffend).

Anlage 9

ZULASSUNG ZUM TIR-VERFAHREN

Teil I

ERMÄCHTIGUNG DER VERBÄNDE ZUR AUSGABE VON CARNETS TIR UND ZUR ÜBERNAHME DER BÜRGSCHAFT

Voraussetzungen und -erfordernisse

(1) Ein Verband muß folgende Voraussetzungen und -erfordernisse erfüllen, um nach Artikel 6 des Übereinkommens von den Vertragsparteien die Bewilligung zu erhalten, Carnets TIR auszugeben und die Bürgschaft zu übernehmen:

a)

mindestens einjähriges nachgewiesenes Bestehen als Verband, der im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, die die Bewilligung ausgestellt hat, seinen Geschäftssitz hat;

b)

Nachweis gesunder Finanzen und der organisatorischen Befähigung des Verbands, seine Verpflichtungen aus dem Übereinkommen zu erfüllen;

c)

keine schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen zoll- oder steuerrechtliche Vorschriften;

d)

Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung oder Erlass eines anderen Rechtsakts zwischen dem Verband und den zuständigen Behörden der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet er seinen Geschäftssitz hat, einschließlich der Anerkennung seiner Pflichten gemäß Absatz 3 durch den Verband.

2.

Bei der TIR-Kontrollkommission ist eine beglaubigte Kopie der schriftlichen Vereinbarung oder des anderen Rechtsakts gemäß Absatz 1 Buchstabe d, erforderlichenfalls mit einer beglaubigten Übersetzung ins Englische, Französische oder Russische, zu hinterlegen. Änderungen sind der TIR-Kontrollkommission umgehend mitzuteilen.

3.

Der Verband ist verpflichtet,

i)

die Pflichten aus Artikel 8 des Übereinkommens zu erfüllen;

ii) den von der Vertragspartei festgesetzten Höchstbetrag je Carnet TIR, der von dem Verband nach Artikel 8 Absatz 3 des Übereinkommens gefordert werden kann, anzuerkennen;

iii) laufend, und insbesondere vor Beantragung der Zulassung einer Person zum TIR-Verfahren, die Erfüllung der in Teil II dieser Anlage festgelegten Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse zu überprüfen;

iv) die Bürgschaft für alle Verbindlichkeiten zu übernehmen, die in dem Land, in dem er seinen Geschäftssitz hat, aus Warentransporten mit Carnet TIR entstehen, die von ihm selbst oder von ausländischen Verbänden ausgegeben worden sind, die derselben internationalen Organisation wie er angehören;

v)

bei einer Versicherungsgesellschaft, einem Versicherungspool oder einem Finanzinstitut seine Verbindlichkeiten zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet er seinen Geschäftssitz hat, zu decken. Die Versicherungs- oder Finanzbürgschaftsverträge müssen seine gesamten Verbindlichkeiten aus Warentransporten mit Carnet TIR decken, die von ihm selbst oder von ausländischen Verbänden ausgegeben worden sind, die derselben internationalen Organisation wie er angehören. Die Kündigungsfrist für Versicherungs- oder Finanzbürgschaftsverträge darf nicht kürzer sein als die Kündigungsfrist für die schriftliche Vereinbarung oder einen Rechtsakt nach Absatz 1 Buchstabe d. Bei der TIR-Kontrollkommission ist eine beglaubigte Kopie der Versicherungs- oder Finanzbürgschaftsverträge sowie aller nachträglichen Änderungen, soweit erforderlich mit einer beglaubigten Übersetzung ins Englische, Französische oder Russische, zu hinterlegen;

vi) der TIR-Kontrollkommission jährlich zum 1. März den Preis für jede Art von Carnets TIR, das er ausstellt, mitzuteilen;

vii) den zuständigen Behörden zu gestatten, alle Aufzeichnungen und Abrechnungen im Zusammenhang mit der Verwaltung des TIR-Verfahrens zu prüfen;

viii) ein möglichst außergerichtliches Verfahren zur wirksamen Beilegung von Streitigkeiten aufgrund nicht ordnungsgemäßer oder betrügerischer Verwendung von Carnets TIR anzuerkennen;

ix) den von den zuständigen Behörden der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet er seinen Geschäftssitz hat, getroffenen Entscheidungen über den Widerruf oder den Entzug der Bewilligung gemäß Artikel 6 des Übereinkommens und Teil II dieser Anlage oder den Ausschluss von Personen nach Artikel 38 des Übereinkommens strikt Folge zu leisten;

x)

alle vom Verwaltungsausschuss und der TIR-Kontrollkommission getroffenen Entscheidungen gewissenhaft umzusetzen, soweit die zuständigen Behörden der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Verband seinen Geschäftssitz hat, ihnen zugestimmt haben.

4.

Wird ein bürgender Verband nach den Verfahren des Artikels 11 aufgefordert, die in Artikel 8 Absätze 1 und 2 genannten Beträge zu entrichten, so unterrichtet er im Einklang mit der schriftlichen Vereinbarung gemäß Erläuterung 0.6.2bis-1 zu Artikel 6 Absatz 2bis die internationale Organisation über den Eingang der Zahlungsaufforderung.

5.

Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen und Erfordernisse widerruft die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Verband seinen Geschäftssitz hat, die Bewilligung zur Ausgabe von Carnets TIR und zur Übernahme der Bürgschaft. Beschließt eine Vertragspartei, die Bewilligung zu widerrufen, so wird der Beschluss frühestens drei (3) Monate nach dem Datum des Widerrufs wirksam.

(6) Die einem Verband nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen erteilte Bewilligung läßt die Verantwortlichkeiten und Verpflichtungen dieses Verbands nach dem Übereinkommen unberührt.

(7) Die oben niedergelegten Voraussetzungen und -erfordernisse lassen weitere Voraussetzungen und Erfordernisse, die die Vertragsparteien gegebenenfalls vorschreiben möchten, unberührt.

Teil II

ZULASSUNG NATÜRLICHER UND JURISTISCHER PERSONEN ZUR VERWENDUNG VON CARNETS TIR

Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse

(1) Personen, die zum TIR-Verfahren zugelassen werden möchten, müssen folgende Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse erfüllen:

a)

nachgewiesene Erfahrung oder zumindest Fähigkeit, am regelmäßigen internationalen Warenverkehr teilzunehmen (Inhaber einer Genehmigung zur Durchführung internationaler Transporte usw.);

b)

gesunde Finanzen;

c)

nachgewiesene Kenntnisse in der Anwendung des TIR-Übereinkommens;

d)

keine schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen zoll- oder steuerrechtliche Vorschriften;

e)

eine schriftliche Erklärung, in der sich die Person gegenüber dem Verband verpflichtet,

i)

alle nach dem Übereinkommen bei Abgangs-, Durchgangs- und Bestimmungszollstellen erforderlichen Zollförmlichkeiten zu erfüllen;

ii) die in Artikel 8 Absätze 1 und 2 des Übereinkommens genannten fälligen Beträge zu entrichten, wenn sie von den zuständigen Behörden nach Artikel 8 Absatz 7 des Übereinkommens hierzu aufgefordert wird;

iii) den Verbänden im Rahmen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu gestatten, die Angaben zu den genannten Mindestvoraussetzungen und -erfordernissen zu prüfen.

(2) Sofern die zuständigen Behörden der Vertragsparteien nicht anders entscheiden, können diese und die Verbände selbst zusätzliche und weiter einschränkende Voraussetzungen und Erfordernisse für die Zulassung zum TIR-Verfahren vorschreiben.

Verfahren

(3) Die Vertragsparteien legen die Verfahren für die Zulassung zum TIR-Verfahren auf der Grundlage der in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht fest.

(4) Die zuständigen Behörden übermitteln der TIR-Kontrollkommission innerhalb einer Woche nach der Zulassung oder dem Widerruf der Zulassung zur Verwendung von Carnets TIR die näheren Angaben zu jeder Person in Form der anliegenden Musterzulassung (MZ).

(5) Der Verband übermittelt jährlich eine aktualisierte Liste aller zugelassenen Personen sowie der Personen, deren Zulassung widerrufen worden ist, mit Stand vom 31. Dezember. Diese Liste ist den zuständigen Behörden innerhalb einer Woche nach dem 31. Dezember zu übermitteln. Die zuständigen Behörden übersenden eine Kopie dieser Liste der TIR-Kontrollkommission.

(6) Die Zulassung zum TIR-Verfahren begründet selbst noch keinen Anspruch, von den Verbänden Carnets TIR zu erhalten.

(7) Die Zulassung einer Person zur Verwendung von Carnets TIR unter Erfüllung der oben aufgeführten Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse läßt die Verantwortlichkeiten und Verpflichtungen dieser Person nach dem Übereinkommen unberührt.

Musterzulassung (MZ)

*) falls vorhanden

**) falls zutreffend

Zu jeder Person, für die von dem zugelassenen Verband ein Zulassungsantrag gestellt wird, sind den zuständigen Behörden mindestens folgende Angaben zu übermitteln:

– persönliche Identifikations(ID)-Nummer, die der Person vom bürgenden Verband (in Zusammenarbeit mit der internationalen Organisation, der er angehört) nach einem Standardformat erteilt worden ist. Das Format der ID-Nummer wird vom Verwaltungsausschuss festgesetzt.

– Name(n) und Anschrift(en) der Person(en) oder des Unternehmens (bei einer Unternehmensgesellschaft auch die Namen der Verantwortlichen);

– Kontaktstelle (Person, die befugt ist, Zollbehörden und Verbänden Auskunft über den TIR-Vorgang zu erteilen) mit vollständiger Telefon-, Fax- und E-Mail-Nummer;

– Registriernummer, Nummer der Genehmigung für internationale Transporte oder sonstige Nummer (falls vorhanden);

– früherer Widerruf der Zulassung, einschließlich Datum, Dauer und Art des Widerrufs der Zulassung (falls zutreffend).

Anlage 9

ZULASSUNG ZUM TIR-VERFAHREN

Teil I

ERMÄCHTIGUNG DER VERBÄNDE ZUR AUSGABE VON CARNETS TIR UND ZUR ÜBERNAHME DER BÜRGSCHAFT

Voraussetzungen und -erfordernisse

(1) Ein Verband muß folgende Voraussetzungen und -erfordernisse erfüllen, um nach Artikel 6 des Übereinkommens von den Vertragsparteien die Bewilligung zu erhalten, Carnets TIR auszugeben und die Bürgschaft zu übernehmen:

a)

mindestens einjähriges nachgewiesenes Bestehen als Verband, der im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, die die Bewilligung ausgestellt hat, seinen Geschäftssitz hat;

b)

Nachweis gesunder Finanzen und der organisatorischen Befähigung des Verbands, seine Verpflichtungen aus dem Übereinkommen zu erfüllen;

c)

keine schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen zoll- oder steuerrechtliche Vorschriften;

d)

Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung oder Erlass eines anderen Rechtsakts zwischen dem Verband und den zuständigen Behörden der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet er seinen Geschäftssitz hat, einschließlich der Anerkennung seiner Pflichten gemäß Absatz 3 durch den Verband.

2.

Bei der TIR-Kontrollkommission ist eine beglaubigte Kopie der schriftlichen Vereinbarung oder des anderen Rechtsakts gemäß Absatz 1 Buchstabe d, erforderlichenfalls mit einer beglaubigten Übersetzung ins Englische, Französische oder Russische, zu hinterlegen. Änderungen sind der TIR-Kontrollkommission umgehend mitzuteilen.

3.

Der Verband ist verpflichtet,

i)

die Pflichten aus Artikel 8 des Übereinkommens zu erfüllen;

ii) den von der Vertragspartei festgesetzten Höchstbetrag je Carnet TIR, der von dem Verband nach Artikel 8 Absatz 3 des Übereinkommens gefordert werden kann, anzuerkennen;

iii) laufend, und insbesondere vor Beantragung der Zulassung einer Person zum TIR-Verfahren, die Erfüllung der in Teil II dieser Anlage festgelegten Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse zu überprüfen;

iv) die Bürgschaft für alle Verbindlichkeiten zu übernehmen, die in dem Land, in dem er seinen Geschäftssitz hat, aus Warentransporten mit Carnet TIR entstehen, die von ihm selbst oder von ausländischen Verbänden ausgegeben worden sind, die derselben internationalen Organisation wie er angehören;

v)

bei einer Versicherungsgesellschaft, einem Versicherungspool oder einem Finanzinstitut seine Verbindlichkeiten zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet er seinen Geschäftssitz hat, zu decken. Die Versicherungs- oder Finanzbürgschaftsverträge müssen seine gesamten Verbindlichkeiten aus Warentransporten mit Carnet TIR decken, die von ihm selbst oder von ausländischen Verbänden ausgegeben worden sind, die derselben internationalen Organisation wie er angehören. Die Kündigungsfrist für Versicherungs- oder Finanzbürgschaftsverträge darf nicht kürzer sein als die Kündigungsfrist für die schriftliche Vereinbarung oder einen Rechtsakt nach Absatz 1 Buchstabe d. Bei der TIR-Kontrollkommission ist eine beglaubigte Kopie der Versicherungs- oder Finanzbürgschaftsverträge sowie aller nachträglichen Änderungen, soweit erforderlich mit einer beglaubigten Übersetzung ins Englische, Französische oder Russische, zu hinterlegen;

vi) der TIR-Kontrollkommission jährlich zum 1. März den Preis für jede Art von Carnets TIR, das er ausstellt, mitzuteilen;

vii) den zuständigen Behörden zu gestatten, alle Aufzeichnungen und Abrechnungen im Zusammenhang mit der Verwaltung des TIR-Verfahrens zu prüfen;

viii) ein möglichst außergerichtliches Verfahren zur wirksamen Beilegung von Streitigkeiten aufgrund nicht ordnungsgemäßer oder betrügerischer Verwendung von Carnets TIR anzuerkennen;

ix) den von den zuständigen Behörden der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet er seinen Geschäftssitz hat, getroffenen Entscheidungen über den Widerruf oder den Entzug der Bewilligung gemäß Artikel 6 des Übereinkommens und Teil II dieser Anlage oder den Ausschluss von Personen nach Artikel 38 des Übereinkommens strikt Folge zu leisten;

x)

alle vom Verwaltungsausschuss und der TIR-Kontrollkommission getroffenen Entscheidungen gewissenhaft umzusetzen, soweit die zuständigen Behörden der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Verband seinen Geschäftssitz hat, ihnen zugestimmt haben.

4.

Wird ein bürgender Verband nach den Verfahren des Artikels 11 aufgefordert, die in Artikel 8 Absätze 1 und 2 genannten Beträge zu entrichten, so unterrichtet er im Einklang mit der schriftlichen Vereinbarung gemäß Erläuterung 0.6.2bis-1 zu Artikel 6 Absatz 2bis die internationale Organisation über den Eingang der Zahlungsaufforderung.

5.

Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen und Erfordernisse widerruft die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Verband seinen Geschäftssitz hat, die Bewilligung zur Ausgabe von Carnets TIR und zur Übernahme der Bürgschaft. Beschließt eine Vertragspartei, die Bewilligung zu widerrufen, so wird der Beschluss frühestens drei (3) Monate nach dem Datum des Widerrufs wirksam.

(6) Die einem Verband nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen erteilte Bewilligung läßt die Verantwortlichkeiten und Verpflichtungen dieses Verbands nach dem Übereinkommen unberührt.

(7) Die oben niedergelegten Voraussetzungen und -erfordernisse lassen weitere Voraussetzungen und Erfordernisse, die die Vertragsparteien gegebenenfalls vorschreiben möchten, unberührt.

Teil II

ZULASSUNG NATÜRLICHER UND JURISTISCHER PERSONEN ZUR VERWENDUNG VON CARNETS TIR

Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse

(1) Personen, die zum TIR-Verfahren zugelassen werden möchten, müssen folgende Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse erfüllen:

a)

nachgewiesene Erfahrung oder zumindest Fähigkeit, am regelmäßigen internationalen Warenverkehr teilzunehmen (Inhaber einer Genehmigung zur Durchführung internationaler Transporte usw.);

b)

gesunde Finanzen;

c)

nachgewiesene Kenntnisse in der Anwendung des TIR-Übereinkommens;

d)

keine schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen zoll- oder steuerrechtliche Vorschriften;

e)

eine schriftliche Erklärung, in der sich die Person gegenüber dem Verband verpflichtet,

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