(Übersetzung)Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen)

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1978-03-20
Letzte Aktualisierung 2019-02-03
Status Aufgehoben · 2007-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 141
Änderungshistorie JSON API

(10) Jedes Seil, gleich welcher Art, muss aus einem einzigen Stück bestehen und an beiden Enden mit einer Zwinge aus hartem Metall versehen sein. An jeder Zwinge muss die Zollschnur oder das Band für den Zollverschluss durchgezogen werden können. Die Befestigungsvorrichtung jeder Zwinge an den Enden von Seilen nach Absatz 9 Buchstaben a, b und d muss eine durch das Seil gehende Hohlniete enthalten, durch die die Zollschnur oder das Band für den Zollverschluss durchgezogen werden kann. Das Seil muss auf beiden Seiten der Hohlniete sichtbar sein, damit festgestellt werden kann, ob es aus einem einzigen Stück besteht (siehe die diesen Vorschriften beigefügte Zeichnung 5).

11.

An den Öffnungen der Schutzdecke, die zum Beladen und Entladen dienen, muß die Verbindung lückenlos sein. Die folgenden Systeme können angewendet werden:

a)

Die beiden Ränder der Schutzdecke müssen einander ausreichend überlappen. Außerdem muß ihr Verschluß gesichert sein durch

i)

einen Überfall, der nach Absatz 3 oder 4 angenäht oder angeschweißt ist;

ii) Ringe und Ösen, die den Bedingungen des Absatzes 8 entsprechen; die Ringe müssen aus Metall gefertigt sein;

und

iii) einen Riemen aus geeignetem Material, der aus einem einzigen Stück besteht, nicht dehnbar, mindestens 20 mm breit und 3 mm dick ist und der durch die Ringe geführt wird und die beiden Ränder der Schutzdecke und den Überfall zusammenhält; der Riemen muß an der Innenseite der Schutzdecke befestigt und entweder

– mit einer Öse zur Aufnahme des in Absatz 9 angeführten Seiles versehen sein oder

– mit einer Öse versehen sein, die über den in Absatz 6 angeführten Metallring gezogen und durch das in Absatz 9 angeführte Seil gesichert werden kann.

Ein Überfall ist nicht erforderlich, wenn durch eine Spezialvorrichtung (Sperre usw.) ein Zugang zum Laderaum nicht möglich ist, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. Bei Fahrzeugen mit Schiebeplanen ist ein Überfall ebenfalls nicht erforderlich.

b)

Ein besonderes Schutzdeckenverschlußsystem, durch das die Ränder der Schutzdecken zusammengehalten werden, nachdem der Laderaum geschlossen und mit einem Zollverschluß versehen worden ist. Das System ist mit einer Öffnung ausgestattet, durch die ein in Absatz 6 angeführter Metallring gezogen und durch das in Absatz 9 angeführte Seil gesichert werden kann. Dieses System wird in der dieser Anlage beigefügten Zeichnung 8 beschrieben.

Beschreibung

Bei diesem Verschlußsystem werden die beiden Ränder an den Öffnungen der Schutzdecke, die zum Beladen und Entladen dienen, mit einer Verschlußstange aus Aluminium verbunden. Die Öffnungen der Schutzdecke sind über ihre ganze Länge mit einem durch einen Saum geführten Seil versehen (Zeichnung 8.1), so daß die Schutzdecke nicht aus dem Verschlußprofil gezogen werden kann. Der Saum ist an der Außenseite angebracht und entsprechend Anlage 2 Artikel 3 Absatz 4 verschweißt. Die Ränder werden in die offenen Profile der Verschlußstange aus Aluminium eingeführt und in zwei über die ganze Länge parallellaufende Kanäle geschoben, die an ihren unteren Enden geschlossen sind. Befindet sich die Verschlußstange in senkrechter Stellung, sind die Ränder der Schutzdecke miteinander verbunden. Die Verschlußstange wird am oberen Ende der Öffnung durch eine an die Schutzdecke genietete durchsichtige Kunststoffkappe gesichert (Zeichnung 8.2). Die Verschlußstange besteht aus zwei Teilen, die durch ein vernietetes Scharnier verbunden sind, so daß sie durch Zusammenklappen einfacher angebracht oder entfernt werden kann. Dieses Scharnier muß so beschaffen sein, daß der Scharnierbolzen bei angelegtem Zollverschluß nicht entfernt werden kann (Zeichnung 8.3). Am unteren Ende der Verschlußstange befindet sich eine Öffnung, durch die der Ring geführt wird. Die Öffnung ist oval und so klein, daß der Ring gerade durchgesteckt werden kann (Zeichnung 8.4). Das TIR-Verschlußseil wird durch diesen Ring gezogen, um die Verschlußstange zu sichern.

Artikel 4

Fahrzeuge mit Schiebeplanen

(1) Die Artikel 1, 2 und 3 gelten auch für Fahrzeuge mit Schiebeplanen, soweit sie darauf anwendbar sind. Außerdem müssen diese Fahrzeuge den Bestimmungen dieses Artikels entsprechen.

(2) Schiebeplanen, Boden, Türen und andere Bestandteile des Laderaums müssen den Erfordernissen in Artikel 3, Absätze 6, 8, 9 und 11 oder denen in nachstehenden Ziffern (i) bis (vi) entsprechen.

i)

Schiebeplanen, Boden, Türen und alle anderen Bestandteile des Laderaums müssen entweder durch Vorrichtungen, die von außen nicht entfernt und wieder angebracht werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen, oder durch eine Konstruktion zusammengefügt sein, die ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht verändert werden kann.

(ii) Die Schutzdecke muss den festen Teil am Fahrzeugdach um mindestens ¼ des tatsächlichen Abstands zwischen den Spanngurten überdecken. Die Schutzdecke muss den festen Teil am Fahrzeugboden um mindestens 50 mm überdecken. Die horizontale Öffnung zwischen der Schutzdecke und dem festen Teil des Laderaums darf 10 mm, senkrecht an einer beliebigen Stelle der Längsachse des Fahrzeuges gemessen, nicht überschreiten, wenn der Laderaum zollamtlich verschlossen ist.

iii) Die Führung der Schiebeplane, die Schiebeplanenspannvorrichtungen und andere bewegliche Teile müssen so zusammengefügt sein, dass, wenn sie verschlossen und zollamtlich versiegelt sind, Türen und andere bewegliche Teile nicht ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren von außen geöffnet oder geschlossen werden können. Die Führung der Schiebeplane, die Schiebeplanenspannvorrichtungen und andere bewegliche Teile müssen so zusammengefügt sein, dass der Zugang zum Laderaum nach Sicherung der Verschlussvorrichtungen ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht möglich ist. Ein Beispiel für eine solche Konstruktion ist in der diesen Vorschriften beigefügten Zeichnung Nr. 9 dargestellt.

(iv) Der waagerechte Abstand zwischen den Ringen für den Zollverschluss darf an den festen Bestandteilen des Fahrzeugs 200 mm nicht übersteigen. Der Abstand kann auch größer sein, darf jedoch höchstens 300 mm auf jeder Seite des Holms betragen, wenn die Art der Konstruktion des Fahrzeugs und die Schutzdecke als solche jeden Zugang zum Laderaum verhindern. Die in Unterabsatz (ii) enthaltenen Bestimmungen müssen in jedem Fall erfüllt sein.

(v) Der Abstand zwischen den Spanngurten darf höchstens 600 mm betragen.

(vi) Die Befestigungsmittel zur Befestigung der Schutzdecke an den festen Bestandteilen des Fahrzeugs müssen den Erfordernissen in Artikel 3, Absatz 9 entsprechen.

Artikel 5

Fahrzeuge mit einem Schiebeplanendach

(1) Die Artikel 1, 2, 3 und 4 dieser Verordnung gelten für Fahrzeuge mit Schiebeplanendach, soweit sie darauf anwendbar sind. Außerdem müssen diese Fahrzeuge den Bestimmungen des vorliegenden Artikels entsprechen.

(2) Das Schiebeplanendach muss den Erfordernissen der nachstehenden Ziffern i bis iii entsprechen.

i)

Das Schiebeplanendach muss entweder durch Vorrichtungen, die von außen nicht entfernt und wieder angebracht werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen, oder durch eine Konstruktion zusammengefügt sein, die ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht verändert werden kann.

ii) Das Schiebeplanendach muss den festen Teil des Daches an der Laderaumvorderseite so überdecken, dass die Dachplane nicht über die Oberkante des oberen Trägers gezogen werden kann. An beiden Längsseiten des Laderaums ist in den Saum der Dachplane ein vorgespanntes Stahlseil derart einzuführen, dass es nicht entfernt und wieder eingeführt werden kann, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. Die Dachplane muss so am Laufapparat gesichert werden, dass sie nicht entfernt und wieder gesichert werden kann, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen.

iii) Die Führung des Schiebeplanendachs, die Schiebeplanenspannvorrichtungen und andere bewegliche Teile müssen so zusammengefügt sein, dass, wenn sie verschlossen und zollamtlich versiegelt sind, Türen, Dächer und andere bewegliche Teile nicht ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren von außen geöffnet oder geschlossen werden können. Die Führung des Schiebedachs, die Schiebedachspannvorrichtungen und andere bewegliche Teile müssen so zusammengefügt sein, dass der Zugang zum Laderaum nach Sicherung der Verschlussvorrichtungen ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht möglich ist.

Ein Beispiel für eine mögliche Konstruktion ist in der diesen Vorschriften beigefügten Zeichnung Nr. 10 dargestellt.

Zeichnung 1

SCHUTZDECKE AUS MEHREREN STÜCKEN ZUSAMMENGENÄHT

Zeichnung 2

SCHUTZDECKE AUS MEHREREN STÜCKEN ZUSAMMENGENÄHT

Zeichnung 2 a

SCHUTZDECKE AUS MEHREREN STÜCKEN ZUSAMMENGENÄHT

Zeichnung 3

SCHUTZDECKE AUS MEHREREN STÜCKEN ZUSAMMENGENÄHT

Zeichnung 4

AUSBESSERUNG DER SCHUTZDECKE

Zeichnung 5

Muster einer Zwinge

Zeichnung Nr. 6

BEISPIEL EINES SYSTEMS ZUM VERSCHLIESSEN DER SCHUTZDECKE

Beschreibung

Dieses System zum Verschließen der Schutzdecke ist unter der Voraussetzung zulässig, daß es mit mindestens einem Metallring an jeder Türseite befestigt wird. Die Öffnungen, durch die die Ringe hindurchgehen, sind oval und gerade so groß, daß der Ring hindurchgeht. Ist das Befestigungssystem geschlossen, steht der sichtbare Teil des Metallringes höchstens um das Doppelte der maximal zulässigen Stärke des Befestigungsseiles über.

Zeichnung Nr. 7

MUSTER VON SCHUTZDECKEN, DIE AN BESONDERS GEFORMTEN RAHMEN BEFESTIGT SIND

Beschreibung

Diese Art der Befestigung der Schutzdecke am Fahrzeug kann zugelassen werden wenn die Ringe im Profil vertieft sind und über die Tiefe des Profils nicht vorstehen. Die Breite des Profils soll so schmal wie möglich sein.

Zeichnung 8

Schutzdeckenverschlußsystem an den Öffnungen zum Beladen und Entladen

Zeichnung Nr. 9

BEISPIEL FÜR EINE KONSTRUKTION EINES FAHRZEUGES MIT SCHIEBEPLANEN

Zeichnung Nr. 9, Fortsetzung:

Zeichnung Nr. 9, Fortsetzung:

Zeichnung Nr. 10

BEISPIEL FÜR DIE KONSTRUKTION EINES FAHRZEUGS MIT DACHSCHIEBEPLANE

Zeichnung Nr. 10, Fortsetzung:

Zeichnung Nr. 10, Fortsetzung:

Anlage 3

ANLAGE 3

VERFAHREN FÜR DIE ZULASSUNG DER STRASSENFAHRZEUGE, DIE DEN TECHNISCHEN BEDINGUNGEN DER ANLAGE 2 ENTSPRECHEN

ALLGEMEINES

(1) Straßenfahrzeuge können nach einem der beiden folgenden Verfahren zugelassen werden:

a)

einzeln,

b)

nach dem Konstruktionstyp (Serienherstellung).

(2) Für die zugelassenen Fahrzeuge wird ein Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung) nach dem Muster der Anlage 4 ausgestellt. Es ist in der Sprache des Ausstellungslandes und in französischer oder englischer Sprache zu drucken. Wenn die zulassende Behörde es für erforderlich hält, sind ihm von dieser Behörde beglaubigte Fotografien oder Zeichnungen beizufügen. In diesem Fall ist die Zahl der Dokumente von dieser Behörde unter Nr. 6 des Verschlußanerkenntnisses (Zulassungsbescheinigung) anzugeben.

(3) Das Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung) ist im Straßenfahrzeug mitzuführen.

(4) Die Straßenfahrzeuge sind alle zwei Jahre den zuständigen Behörden des Landes, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, oder – bei nicht zulassungspflichtigen Fahrzeugen – des Landes, in dem der Eigentümer oder der Benutzer seinen Sitz hat, zur Überprüfung und etwaigen Erneuerung der Zulassung vorzuführen.

(5) Entspricht ein Straßenfahrzeug nicht mehr den für seine Zulassung vorgeschriebenen Bedingungen, so muß es, bevor es erneut zum Warentransport mit Carnets TIR verwendet werden kann, wieder in den Zustand versetzt werden, der für seine Zulassung maßgebend war, damit es den technischen Bedingungen wieder entspricht.

(6) Werden wesentliche Merkmale eines Straßenfahrzeuges geändert, so erlischt seine Zulassung; es muß, bevor es zum Warentransport mit Carnets TIR verwendet werden kann, von der zuständigen Behörde erneut zugelassen werden.

(7) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, oder – bei nicht zulassungspflichtigen Fahrzeugen – des Landes, in dem der Eigentümer oder der Benutzer des Fahrzeuges seinen Sitz hat, können gegebenenfalls unter den in Artikel 14 des Abkommens und in den Absätzen 4, 5 und 6 dieser Anlage genannten Bedingungen das Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung) entziehen oder erneuern oder ein neues Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung) ausstellen.

VERFAHREN FÜR DIE EINZELZULASSUNG

(8) Die Einzelzulassung ist von dem Eigentümer, dem Halter oder dem Vertreter des einen oder des anderen bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Die zuständige Behörde prüft das nach den allgemeinen Bestimmungen der Absätze 1 bis 7 vorgeführte Straßenfahrzeug, überzeugt sich, daß es den technischen Bedingungen der Anlage 2 entspricht, und stellt bei Zulassung eine Bescheinigung nach dem in der Anlage 4 abgedruckten Muster aus.

VERFAHREN FÜR DIE ZULASSUNG NACH DEM KONSTRUKTIONSTYP (SERIENHERSTELLUNG)

(9) Werden Straßenfahrzeuge eines Typs in Serie hergestellt, so kann der Hersteller bei der zuständigen Behörde des Herstellungslandes die Zulassung nach dem Konstruktionstyp beantragen.

(10) Der Hersteller muß in seinem Antrag die Erkennungsnummern oder -buchstaben angeben, die er dem Straßenfahrzeugtyp gibt, dessen Zulassung er beantragt.

(11) Dem Antrag sind Zeichnungen und eine detaillierte Konstruktionsbeschreibung des zuzulassenden Straßenfahrzeugtyps beizufügen.

(12) Der Hersteller muß sich schriftlich verpflichten,

a)

der zuständigen Behörde die Straßenfahrzeuge des betreffenden Typs, die sie prüfen möchte, vorzuführen;

b)

der zuständigen Behörde während der Herstellung der Serie des betreffenden Typs jederzeit die Prüfung weiterer Einheiten zu gestatten;

c)

der zuständigen Behörde jede, auch die kleinste Änderung der Bauart vor ihrer Durchführung anzuzeigen;

d)

auf den Straßenfahrzeugen an einer sichtbaren Stelle die Erkennungsnummern oder -buchstaben des Typs sowie ihre laufende Nummer in der Serie des betreffenden Typs (Fabrikationsnummer) anzubringen;

e)

ein Verzeichnis der hergestellten Fahrzeuge der zugelassenen Bauart zu führen.

(13) Die zuständige Behörde teilt mit, welche Änderungen gegebenenfalls an der vorgeschlagenen Bauart vorgenommen werden müssen, damit sie zugelassen werden kann.

(14) Es wird keine Zulassung nach dem Konstruktionstyp erteilt, ohne daß sich die zuständige Behörde durch Prüfung eines oder mehrerer hergestellter Fahrzeuge dieses Konstruktionstyps davon überzeugt hat, daß die Fahrzeuge den technischen Bedingungen der Anlage 2 entsprechen.

(15) Die zuständige Behörde teilt dem Hersteller ihre Entscheidung über die Erteilung der Zulassung nach dem Konstruktionstyp schriftlich mit. Die Entscheidung ist mit Datum und Nummer zu versehen und muß die genaue Bezeichnung der Behörde enthalten, die sie getroffen hat.

(16) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit für jedes hergestellte Fahrzeug der zugelassenen Bauart ein von ihr ordnungsgemäß bestätigtes Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung) ausgegeben wird.

(17) Der Inhaber des Verschlußanerkenntnisses (Zulassungsbescheinigung) muß, ehe das Fahrzeug für den Warentransport mit Carnets TIR benutzt wird, das Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung) erforderlichenfalls ergänzen

– durch Angabe des amtlichen Kennzeichens des Fahrzeugs (Nr. 1) oder

– bei nicht zulassungspflichtigen Fahrzeugen durch Angabe seines Namens und seiner Geschäftsadresse (Nr. 8).

(18) Wird ein nach dem Konstruktionstyp zugelassenes Fahrzeug in ein anderes Land ausgeführt, das Vertragspartei dieses Abkommens ist, so wird in diesem Land auf Grund der erfolgten Einfuhr kein neues Zulassungsverfahren verlangt.

VERFAHREN FÜR DAS ANBRINGEN VON ANMERKUNGEN AUF DEM VERSCHLUSSANERKENNTNIS (DER ZULASSUNGSBESCHEINIGUNG)

(19) Weist ein zugelassenes Fahrzeug, mit dem unter Verwendung eines Carnet TIR Waren befördert werden, größere Mängel auf, so können die zuständigen Behörden der Vertragsparteien dem Fahrzeug die Weiterfahrt mit Carnets TIR entweder verwehren oder auf ihrem Gebiet unter Anwendung geeigneter Kontrollmaßnahmen gestatten. Das zugelassene Fahrzeug muß innerhalb kürzester Frist, spätestens bis zur erneuten Verwendung für den Transport mit Carnets TIR wieder instandgesetzt werden.

(20) In beiden Fällen bringen die zuständigen Behörden in Feld 10 des Verschlußanerkenntnisses (Zulassungsbescheinigung) des Fahrzeugs einen entsprechenden Vermerk an. Nach Wiederherstellung eines mit der Zulassung zu vereinbarenden Zustands ist das Fahrzeug den zuständigen Behörden einer Vertragspartei vorzuführen, das Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung) durch einen Vermerk in Feld 11, mit dem die bisherigen Vermerke aufgehoben werden, wieder für gültig zu erklären. Fahrzeuge, deren Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung) auf Grund der vorstehenden Bestimmungen in Feld 10 einen Vermerk trägt, können erst dann wieder für den Warentransport mit Carnets TIR benutzt werden, wenn sie instandgesetzt und die Vermerke in Feld 10 nach dem vorstehend beschriebenen Verfahren aufgehoben worden sind.

(21) Alle auf dem Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung) angebrachten Vermerke werden von den zuständigen Behörden mit Datum versehen und beglaubigt.

(22) Sind die Zollbehörden der Ansicht, daß ein Fahrzeug Mängel geringer Bedeutung aufweist, die kein Schmuggelrisiko mit sich bringen, so kann die Weiterverwendung des Fahrzeugs für den Warentransport mit Carnets TIR gestattet werden. Der Inhaber des Verschlußanerkenntnisses (Zulassungsbescheinigung) wird von dem Mangel unterrichtet und muß sein Fahrzeug innerhalb einer angemessenen Frist instand setzen lassen.

Anlage 4

Anlage 4

MUSTER DES VERSCHLUSSANERKENNTNISSES (ZULASSUNGSBESCHEINIGUNG) FÜR STRASSENFAHRZEUGE

Anlage 5

Anlage 5

TIR-TAFELN

1.

Die Tafeln müssen 250 mm mal 400 mm groß sein.

2.

Die Buchstaben TIR in großer lateinischer Druckschrift müssen 200 mm hoch und ihre Striche mindestens 20 mm breit sein. Sie müssen weiß auf blauem Grund sein.

Anlage 6

Anlage 6

ERLÄUTERUNGEN

EINLEITUNG

i)

Nach Artikel 43 dieses Abkommens enthalten die Erläuterungen die Auslegung einiger Bestimmungen dieses Abkommens und seiner Anlagen. Sie geben auch einige empfohlene Praktiken wieder.

ii) Die Erläuterungen ändern die Bestimmungen dieses Abkommens und seiner Anlagen nicht; sie verdeutlichen nur ihren Inhalt, ihren Sinn und ihren Anwendungsbereich.

iii) Insbesondere werden in den Erläuterungen hinsichtlich des Artikels 12 und der Anlage 2 dieses Abkommens über die technischen Bedingungen für die Zulassung der Straßenfahrzeuge zur Beförderung unter Zollverschluß gegebenenfalls die Konstruktionstechniken, die von den Vertragsparteien als diesen Bestimmungen entsprechend anerkannt werden müssen, näher bezeichnet. In den Erläuterungen werden gegebenenfalls auch die Konstruktionstechniken, die diesen Bestimmungen nicht entsprechen, näher bezeichnet.

iv) Die Erläuterungen dienen der Anwendung dieses Abkommens und seiner Anlagen entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik und den wirtschaftlichen Erfordernissen.

0. GRUNDTEXT DES ABKOMMENS
0.1
0.1b) Aus Artikel 1 Buchstabe b geht hervor, dass es in einer Vertragspartei mehr als einen TIRVersand geben kann, wenn sich in einem oder mehreren Staaten mehrere Abgangs- oder Bestimmungszollstellen befinden. Unter diesen Umständen kann der innerstaatliche Streckenabschnitt eines zwischen zwei aufeinander folgenden Zollstellen durchgeführten TIRTransports als ein TIR-Versand gelten, und zwar ungeachtet dessen, ob es sich um Abgangsbestimmungs- oder Durchgangszollstellen handelt
0.1.f) Als ausgenommen im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f (Gebühren und Belastungen) gelten alle Beträge, bei denen es sich nicht um Abgaben und Steuern handelt, die anläßlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von den Vertragsparteien erhoben werden. Diese Beträge bleiben ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränkt und dürfen nicht eine indirekte Schutzmaßnahme für inländische Waren oder eine Finanzabgabe auf Einfuhren oder Ausfuhren darstellen.
Zu solchen Zahlungen und Belastungen gehören unter anderem Zahlungen für
– Ursprungserzeugnisse, soweit sie für den Versand erforderlich sind;
– Kontrolluntersuchungen durch die zolltechnischen Prüfungsanstalten;
– Zollkontrollen und andere Amtshandlungen außerhalb der üblichen Öffnungszeiten und des Amtsplatzes des Zollamtes;
– Kontrollen aus gesundheitlichen, veterinärpolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Gründen.
0.1.j) Unter einer „abnehmbaren Karosserie“ ist ein Laderaum ohne Fortbewegungsvorrichtung zu verstehen, der insbesondere für den Transport auf einem Straßenfahrzeug bestimmt ist, wobei das Fahrgestell des Straßenfahrzeuges und der untere Rahmen der Karosserie eigens für diesen Zweck hergerichtet sind. Diese Begriffsbestimmung gilt auch für Wechselbehälter, das heißt für Behälter, die besonders für den kombinierten Verkehr Straße/Schiene bestimmt sind.
0.1.j)(i) Unter einem „teilweise geschlossenen“ Behälter im Sinne von Artikel 1 Buchstabe j Ziffer i ist eine Transportausrüstung zu verstehen, die im allgemeinen aus einem Boden und einem Aufbau besteht, die einen dem geschlossenen Behälter entsprechenden Laderaum abgrenzt. Der Aufbau besteht im allgemeinen aus Metallteilen, wie sie das Gerüst eines Behälters bilden. Behälter dieser Art können auch eine oder mehrere Seiten- oder Stirnwände haben. Manche Behälter bestehen nur aus Dach und Boden, die durch Pfosten miteinander verbunden sind. Dieser Behältertyp wird insbesondere für die Beförderung sperriger Waren (z. B. Kraftfahrzeuge) benutzt.
0.2
0.2-1 Nach Artikel 2 kann ein Warentransport mit Carnets TIR in demselben Land beginnen und enden, wenn auf einem Teil der Strecke ausländisches Gebiet berührt wird. In einem solchen Fall steht es den Zollbehörden des Ausgangslandes völlig frei, neben dem Carnet TIR noch ein eigenes Zolldokument für die abgabenfreie Wiedereinfuhr der Waren zu verlangen. Die Zollbehörden sollten jedoch auf ein solches Dokument verzichten und statt dessen einen besonderen Vermerk auf dem Carnet TIR anbringen.
0.2-2 Nach diesem Artikel können Waren unter Verwendung eines Carnet TIR befördert werden, wenn der Transport lediglich auf einem Teil der Strecke im Straßenverkehr durchgeführt wird. In dem Artikel wird nicht angegeben, auf welchem Teil der Strecke die Waren im Straßenverkehr befördert werden müssen; es genügt, dass die Beförderung im Straßenverkehr irgendwann zwischen Beginn und Ende des TIR-Transports erfolgt. Es kann jedoch vorkommen, dass trotz der ursprünglichen Absicht des Absenders aus unvorhergesehenen Gründen, die kommerzieller Art oder durch einen Unfall bedingt sein können, der Transport auf keinem Teil der Strecke im Straßenverkehr durchgeführt werden kann. Die Vertragsparteien nehmen in solchen Ausnahmefällen das Carnet TIR an, und die Haftung der bürgenden Verbände bleibt bestehen.
0.5
Dieser Artikel schließt nicht das Recht aus, die Waren stichprobenweise zu kontrollieren, macht aber deutlich, dass die Zahl dieser Kontrollen sehr beschränkt bleiben muss. In diesem Zusammenhang bietet das internationale Carnet-TIR-Verfahren, verglichen mit den innerstaatlichen Verfahren zusätzliche Sicherheiten; einerseits müssen die Angaben über die Waren im Carnet TIR mit den Angaben übereinstimmen, die in den im Ausgangsland gegebenenfalls ausgestellten Zolldokumenten enthalten sind; andererseits geben auch die Kontrollen, die beim Abgang der Waren durchgeführt werden und die durch den Vermerk des Abgangszollamtes nachgewiesen werden, den Durchfuhr- und Bestimmungsländern Garantien (vgl. die nachstehenden Ausführungen zu Art. 19).
0.6.2
Nach diesem Absatz können die Zollbehörden eines Landes mehrere Verbände zulassen, wobei jeder Verband für die Verbindlichkeiten aus der Erledigung der Carnets haftet, die er ausgegeben hat oder die die mit ihm in Verbindung stehenden Verbände ausgegeben haben.
0.6.2 bis Die Beziehungen zwischen einer internationalen Organisation und ihren Mitgliedsverbänden sind in schriftlichen Vereinbarungen über die Funktionsweise des internationalen Bürgschaftssystems festzulegen.
0.8.2.
Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten, wenn bei Unregelmäßigkeiten der in Artikel 8 Absatz 1 genannten Art die Gesetze und anderen Vorschriften einer Vertragspartei die Entrichtung anderer Beträge als der Eingangs- oder Ausgangsabgaben, wie zB Geldstrafen oder andere finanzielle Sanktionen, vorsehen. Der zu entrichtende Betrag übersteigt jedoch nicht die Summe der fälligen Eingangs- oder Ausgangsabgaben zuzüglich etwaiger Verzugszinsen, die zu entrichten ist, wenn die Waren in Übereinstimmung mit den entsprechenden Zollvorschriften ein- oder ausgeführt worden sind.
0.8.3
Den Zollbehörden wird empfohlen, den Höchstbetrag, der gegebenenfalls vom bürgenden Verband zu entrichten ist, je Carnet TIR auf eine Summe festzusetzen, die dem Wert von 50 000 US-Dollar entspricht.
Bei der Beförderung von nachstehend näher bezeichneten Tabak- und Branntweinerzeugnissen, die die weiter unten angegebenen Grenzmengen übersteigen, wird den Zollbehörden empfohlen, den Höchstbetrag der Sicherheitsleistung durch den bürgenden Verband auf den Gegenwert von US $ 200 000 zu erhöhen:
1. Ethylalkohol, unvergällt, mit einem Alkoholgehalt in Volumenteilen von 80% Vol. oder mehr (Tarif UNr.: 2207 10), 2. Ethylalkohol, unvergällt, mit einem Alkoholgehalt in Volumenteilen von weniger als 80% Vol.; Branntwein, Liköre und andere Getränke, die Destillationsalkohol enthalten; zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen, wie sie für die Herstellung von Getränken verwendet werden (Tarif Nr.: 2208), 3. Zigarren, Stumpen und Zigarillos, die Tabak enthalten (Tarif UNr.: 2402 10), 4. Zigaretten, die Tabak enthalten (Tarif UNr.: 2402 20), 5. Rauchtabak, auch teilweise oder ganz aus Tabakersatz (Tarif UNr.: 2403 10).
Es wird empfohlen, den Höchstbetrag der Sicherheitsleistung durch den bürgenden Verband auf den Gegenwert von US $ 50 000,- zu begrenzen, wenn die folgenden Mengen für die oben angegebenen Tabak- und Branntweinerzeugnisse nicht überschritten werden:
1. 300 Liter 2. 500 Liter 3. 40 000 Stück 4. 70 000 Stück 5. 100 Kilogramm.
Im Warenmanifest des Carnet TIR sind die genauen Mengen (Liter, Stück, Kilogramm) der oben angegebenen Tabak- und Branntweinerzeugnisse einzutragen.
0.8.5
Wird die Bürgschaft für Waren in Anspruch genommen, die im Carnet TIR nicht angeführt sind, sollte die betroffene Verwaltung angeben, auf Grund welcher Fakten sie der Auffassung ist, dass die Waren sich unter Zollverschluß in einem Teil des Fahrzeugs oder einem Behälter befanden.
0.8.6
(1) Sind die im Carnet TIR enthaltenen Angaben für die Festsetzung der auf die Waren entfallenden Abgaben zu ungenau, so können die Beteiligten den Nachweis der genauen Beschaffenheit der Waren erbringen.
(2) Wird kein Nachweis erbracht, so werden die Waren nicht pauschal ohne Rücksicht auf ihre Beschaffenheit, sondern zum höchsten Satz verzollt, der für die Kategorie von Waren gilt, die den Angaben des Carnet TIR entspricht.
0.8.7 Die Maßnahmen, welche die zuständigen Behörden zu treffen haben, um die Entrichtung von Beträgen von der Person oder den Personen, die sie unmittelbar schulden, zu verlangen, müssen zumindest die Anzeige der Nichterledigung eines TIR-Versands und/oder die Übersendung der Zahlungsaufforderung an den Inhaber des Carnet TIR umfassen.
0.10
Die Bescheinigung über die Beendigung des TIR-Versands gilt als mißbräuchlich oder betrügerisch + erwirkt, wenn der TIR-Versand unter Verwendung von Laderäumen oder Behältern durchgeführt worden ist, die auf betrügerische Weise geändert worden sind, oder wenn widerrechtliche Handlungen wie etwa die Verwendung falscher oder unzutreffender Dokumente, die Vertauschung von Waren oder die Manipulation der Zollverschlüsse festgestellt worden sind, oder wenn sonstige illegale Mittel zur Erlangung der Erledigungsbescheinigung angewandt worden sind.
0.11
0.11-1 Ist ein TIR-Versand nicht erledigt worden, so sollten die Zollbehörden zusätzlich zur Mitteilung an den bürgenden Verband möglichst bald auch den Inhaber des Carnet TIR unterrichten. Dies könnte gleichzeitig mit der Mitteilung an den bürgenden Verband geschehen.
0.11-2 Bei der Entscheidung darüber, ob Waren oder Fahrzeuge freizugeben sind, sollten sich die Zollbehörden nicht von der Erwägung beeinflussen lassen, dass der bürgende Verband für die Zahlung von Zöllen, Steuern und Verzugszinsen haftet, die der Carnet-Inhaber für die Freigabe der Waren oder Fahrzeuge zu entrichten hat, wenn sie auf Grund ihrer Rechtsvorschriften die Möglichkeiten haben, die ihnen anvertrauten Belange auf andere Weise zu sichern.
0.11-3 Wird der bürgende Verband gemäß Artikel 11 aufgefordert, die in Artikel 8 Absätze 1 und 2 genannten Beträge zu entrichten, und kommt er innerhalb der im Abkommen festgelegten Frist von drei Monaten dieser Aufforderung nicht nach, so können die zuständigen Behörden auf Grund ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Entrichtung dieser Beträge verlangen, da es sich in einem solchen Fall um die Nichterfüllung eines vom bürgenden Verband nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften abgeschlossenen Bürgschaftsvertrages handelt.
0.15
Der Verzicht auf ein Zolldokument für die vorübergehende Einfuhr kann bei nicht zulassungspflichtigen Fahrzeugen wie z. B. Anhängern oder Sattelanhängern in bestimmten Ländern zu gewissen Schwierigkeiten führen. In solchen Fällen können die Bestimmungen von Artikel 15 bei ausreichender Sicherheit für die Zollbehörden eingehalten werden, wenn auf den in dem betreffenden Land benutzten Trennabschnitten 1 und 2 des Carnet TIR und auf den entsprechenden Stammblättern die Merkmale (Zeichen und Nummern) dieser Fahrzeuge vermerkt werden.
0.17
0.17-1 Mit der Bestimmung, wonach in dem Warenmanifest des Carnet TIR der Inhalt jedes zu einem Lastzug gehörenden Fahrzeugs oder jedes Behälters gesondert aufzuführen ist, soll lediglich eine Erleichterung der zollamtlichen Prüfung des Inhalts des einzelnen Fahrzeugs oder Behälters erreicht werden. Die Bestimmung ist daher nicht so streng auszulegen, dass jede Abweichung zwischen dem tatsächlichen Inhalt eines Fahrzeugs oder eines Behälters und dem im Warenmanifest beschriebenen Inhalt dieses Fahrzeugs oder dieses Behälters als Verletzung des Abkommens betrachtet wird. Wenn der Warenführer den die zuständigen Behörden zufriedenstellenden Nachweis erbringen kann, dass trotz der festgestellten Abweichungen sämtliche im Warenmanifest angegebenen Waren mit der Gesamtmenge der Waren übereinstimmen, die sich im Lastzug oder in den Behältern befinden, für die das Carnet TIR ausgegeben wurde, so darf hier nicht grundsätzlich eine Verletzung der Zollvorschriften unterstellt werden.
0.17-2 Bei Umzügen kann das in Absatz 10c der Anleitung für die Verwendung des Carnet TIR vorgesehene Verfahren angewandt und die Aufzählung der beförderten Waren angemessen einfach gehalten werden.
0.18
0.18-1 Im Interesse der reibungslosen Durchführung des TIR-Verfahrens lassen die Zollbehörden eines Landes nicht zu, dass bei einem Warentransport, der in das Nachbarland weiterführt, das gleichfalls Vertragspartei dieses Abkommens ist, ein Ausgangszollamt des ersten Landes als Bestimmungszollamt benannt wird, es sei denn, dass besondere Gründe dafür sprechen.
0.18-2 (1) Die Waren sind so zu verladen, dass die Waren, die am ersten Entladungsort entladen werden sollen, aus dem Fahrzeug oder dem Behälter entnommen werden können, ohne dass die übrigen Waren, die weiterbefördert werden sollen, entladen zu werden brauchen.
(2) Im Falle von Transporten, bei denen Waren bei mehreren Zollämtern zu entladen sind, ist es erforderlich, jedes Entladen einer Teilmenge auf allen übrigen Warenmanifesten des Carnet TIR in Feld 12 zu vermerken und gleichzeitig auf den verbliebenen Trennabschnitten und den entsprechenden Stammblättern anzugeben, dass neue Zollverschlüsse angelegt worden sind.
0.19
Die Verpflichtung für das Abgangszollamt, sich von der Richtigkeit des Warenmanifests zu überzeugen, macht zumindest die Prüfung erforderlich, ob die im Warenmanifest über die Waren enthaltenen Angaben mit den Angaben in den Ausfuhrpapieren, Beförderungsdokumenten und sonstigen Handelspapieren für diese Waren übereinstimmen; das Abgangszollamt kann auch – soweit erforderlich – eine Beschau der Waren vornehmen. Vor Anbringung der Zollverschlüsse hat es auch den Zustand des Straßenfahrzeugs oder des Behälters und bei Fahrzeugen oder Behältern mit Schutzdecken den Zustand der Schutzdecken und der Befestigungsmittel zu prüfen, da diese im Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung) nicht erfaßt sind.
0.20
Wenn die Zollbehörden für den Transport von Waren auf ihrem Gebiet eine Frist festsetzen, haben sie unter anderem auch die besonderen Regelungen für Transportunternehmer, insbesondere die Regelungen über die Arbeitsstunden und die für Fahrer von Straßenfahrzeugen vorgeschriebenen Ruhepausen zu berücksichtigen. Es wird empfohlen, dass die Zollbehörden von ihrem Recht, die Fahrtstrecke vorzuschreiben, nur dann Gebrauch machen, wenn sie dies für unbedingt erforderlich halten.
0.21
0.21-1 Dieser Artikel schränkt in keiner Weise die Befugnis der Zollbehörden zur Überprüfung aller übrigen Teile des Fahrzeugs ein, die nicht zu den verschlossenen Laderäumen gehören.
0.21-2 Das Eingangszollamt kann den Warenführer an das Ausgangszollamt des Nachbarlandes zurückweisen, wenn festgestellt wird, dass die Ausgangsbescheinigung in diesem Land nicht oder vorschriftswidrig erteilt worden ist. In diesem Fall bringt das Eingangszollamt einen Vermerk für das entsprechende Ausgangszollamt im Carnet TIR an.
0.21-3 Werden von den Zollbehörden bei der Beschau Proben entnommen, so haben sie im Warenmanifest des Carnet TIR einen Vermerk mit allen erforderlichen Angaben über die entnommenen Waren anzubringen.
0.28
Das Carnet TIR darf nur im Zusammenhang mit seiner Zweckbestimmung, d. h. dem Warenversand, benutzt werden. Es darf z. B. nicht für die Aufbewahrung des Zollguts im Bestimmungsort verwendet werden.
0.29
Für Straßenfahrzeuge oder Behälter, mit denen außergewöhnlich schwere oder sperrige Waren befördert werden, ist kein Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung) erforderlich. Es ist jedoch Aufgabe des Abgangszollamtes nachzuprüfen, ob die anderen in diesem Artikel festgelegten Bedingungen bei Warentransporten dieser Art erfüllt sind. Die Zollämter der anderen Vertragsparteien erkennen die Entscheidung des Abgangszollamtes an, sofern sie ihnen nicht in krassem Widerspruch zu Artikel 29 zu stehen scheint.
0.38.1
Ein Unternehmen sollte nicht wegen Zuwiderhandlungen, die von einem seiner Fahrer ohne Wissen der Unternehmensleitung begangen worden sind, vom TIR-Verfahren ausgeschlossen werden.
0.39
Unter dem Ausdruck „Fehler ..., die ... fahrlässig begangen worden sind“ sind Handlungen zu verstehen, die nicht vorsätzlich und in voller Kenntnis der Dinge begangen werden, sondern daraus erwachsen, dass es unterlassen wurde, sich im Einzelfall in angemessenem Umfang und in der erforderlichen Weise von der Richtigkeit der Angaben zu überzeugen.
0.45
Den Vertragsparteien wird empfohlen, möglichst viele Zollämter im Landesinneren und an der Grenze zur Abfertigung im TIR-Versand zuzulassen.
1 Anlage 1
1.10 (c) Anleitung für die Verwendung des Carnet TIR
– Ladelisten zum Warenmanifest
Punkt 10 (c) der Anleitung für die Verwendung des Carnet TIR erlaubt die Verwendung von Ladelisten als Anhang zum Carnet TIR auch wenn genug Platz im Manifest vorhanden ist, um alle Waren anzuführen. Dies ist jedoch nur zulässig, wenn die Ladelisten alle Angaben, die im Warenmanifest verlangt werden, in lesbarer und erkennbarer Form enthalten und die sonstigen Voraussetzungen der Regel 10. (c) erfüllt werden.
2.
2.2
2.2.1 a)
a) Sind Verbindungsteile (Nieten, Schrauben, Bolzen, Muttern usw.) verwendet, so müssen sie in ausreichender Zahl von außen angebracht sein, ins Innere durchgehen und dort gut gesichert sein (zB vernietet, verschweißt, mit Schließring versehen, verschraubt und die Muttern vernietet oder verschweißt). Dagegen dürfen herkömmliche Nieten (dh. Nieten, bei deren Anbringung beide Seiten der verbundenen Teile zugänglich sein müssen) auch von innen angebracht sein. Dessenungeachtet kann der Boden des Laderaums durch Gewindeschneidschrauben eingeschossene Nieten oder Bolzen, oder pneumatisch eingetriebene Stifte, die von innen angebracht sind und im rechten Winkel durch den Boden und die darunterliegenden Querträger aus Metall hindurchgehen, befestigt sein, sofern bei einigen – Gewindeschneidschrauben ausgenommen – das Ende mit der Außenseite des Querträgers planeben oder mit ihm verschweißt ist.
b) Die zuständige Behörde bestimmt, welche und wie viele Verbindungsteile den Erfordernissen nach lit. a dieser Erläuterung entsprechen müssen, wobei sie sich davon zu überzeugen hat, dass die verbundenen Teile nicht verschoben und wieder in die Ausgangslage gebracht werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. Die Wahl und das Anbringen anderer Verbindungsteile sind freigestellt.
c) Verbindungsteile, die von einer Seite aus entfernt und, ohne dass beide Seiten der verbundenen Teile zugänglich sind, ersetzt werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen, sind nach lit. a dieser Erläuterung nicht zulässig. Hiezu gehören insbesondere Spreng- und Blindnieten und dergleichen.
d) Die vorstehend beschriebenen Zusammenbaumethoden gelten für Spezialfahrzeuge, z. B. Isolierfahrzeuge, Kühlfahrzeuge und Tankfahrzeuge, soweit sie mit den technischen Erfordernissen, die sich aus der Zweckbestimmung dieser Fahrzeuge ergeben, nicht unvereinbar sind. Können die Bestandteile aus technischen Gründen nicht nach der unter lit. a beschriebenen Methode verbunden werden, so können sie mit den unter lit. c genannten Verbindungsteilen zusammengebaut werden, sofern die an der Innenwand verwendeten Verbindungsteile von außen nicht zugänglich sind.
2.2.1.b)
a) Die Vorrichtung, die das Anbringen eines Zollverschlusses ermöglicht, muss i) angeschweißt oder mit mindestens zwei unter lit. a der Erläuterung 2.2.1.a) beschriebenen Verbindungsteilen befestigt sein oder ii) so beschaffen sein, dass sie, nachdem der Laderaum geschlossen und mit einem Zollverschluß versehen worden ist, nicht entfernt werden kann, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. Sie muss ferner iii) Öffnungen von mindestens 11 mm Durchmesser oder Schlitze von mindestens 11 mm Länge und 3 mm Breite besitzen und iv) bei jeder Art Zollverschluß, die verwendet wird, gleichermaßen sicher sein.
b) Scharniere, Türbänder, Angeln und andere Vorrichtungen zum Anschlagen von Türen usw. müssen nach den Vorschriften der lit. a Ziffern i und ii dieser Erläuterung angebracht sein. Außerdem müssen die Beschlagteile (zB Platten, Stifte, Angeln), sofern sie zur Gewährleistung der Zollverschlußsicherheit des Laderaumes erforderlich sind), so gesichert sein, dass sie, nachdem der Laderaum geschlossen und mit einem Zollverschluß versehen worden ist, nicht entfernt oder ausgebaut werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. Ist dagegen die Anschlagvorrichtung von außen nicht zugänglich, so genügt es, wenn z. B. die Tür, nachdem sie geschlossen und mit einem Zollverschluß versehen worden ist, von der Vorrichtung nicht gelöst werden kann, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. Besitzt eine Tür oder Abschlußeinrichtung mehr als zwei Angeln, so müssen nur die beiden Angeln, die den Türenden am nächsten sind, nach den Vorschriften der lit. a Ziffern i und ii dieser Erläuterung befestigt sein. _____ ) siehe Zeichnung Nr. 1a, die dieser Anlage beigefügt ist.
c) Bei Fahrzeugen mit wärmeisoliertem Laderaum können ausnahmsweise das Zollverschlußsystem, die Scharniere und die anderen Teile, deren Entfernung den Zugang zum Inneren des Laderaums oder zu etwaigen Verstecken gestatten würde, an den Türen des Laderaums mit nachstehenden Einrichtungen befestigt sein: i) mit Bolzen oder Schrauben, die von außen angebracht werden, aber sonst den Bedingungen der lit. a der Erläuterung 2.2.1.a) nicht entsprechen, vorausgesetzt, dass das Ende der Bolzen oder Schrauben in einer mit Gewinden versehenen Platte oder einer ähnlichen hinter der Außenwand der Tür befestigten Vorrichtung verankert ist und die Köpfe dieser Bolzen oder Schrauben in ausreichender Zahl mit dem Zollverschlußsystem, den Scharnieren usw. so verschweißt sind, dass sie vollständig verformt sind und die Bolzen oder Schrauben nicht entfernt werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen (siehe Zeichnung 1 dieser Anlage). ii) mit einer Befestigungsvorrichtung, die von der Innenseite der isolierten Tür angebracht wird, vorausgesetzt, dass der Befestigungsstift und der Sicherungsring der Vorrichtung mit einem pneumatischen oder hydraulischen Werkzeug verbunden und hinter einer Platte oder einer ähnlichen zwischen der Außenwand der Tür und der Isoliermasse befestigten Vorrichtung angebracht werden, und der Kopf des Befestigungsstiftes vom Innern des Laderaums nicht zugänglich ist, und die Sicherungsringe und Befestigungsstifte in ausreichender Zahl miteinander verschweißt sind und die Vorrichtungen nicht entfernt werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen (siehe Zeichnung 5 dieser Anlage). Der Ausdruck, wärmeisolierter Laderaum umfaßt Laderäume mit Kühl- oder Wärmeanlage.
d) Fahrzeuge mit zahlreichen Verschlüssen wie Ventilen, Hähnen, Mannlochdeckeln, Flanschen usw. müssen so beschaffen sein, dass die Zahl der erforderlichen Zollverschlüsse möglichst gering ist. Zu diesem Zweck müssen benachbarte Verschlüsse an eine gemeinsame Vorrichtung angeschlossen sein, für die ein einziger Zollverschluß genügt, oder mit einer Abdeckung versehen sein, die dem gleichen Zweck dient.
e) Fahrzeuge mit Schiebedach müssen so gebaut sein, dass die Zahl der erforderlichen Zollverschlüsse möglichst gering ist.
2.2.1.c)-1
a) Ihre größte Weite darf grundsätzlich 400 mm nicht überschreiten.
b) Öffnungen, die einen unmittelbaren Zugang zum Laderaum gestatten, müssen i) mit Drahtgeflecht oder durchlochtem Blech (größte Weite der Maschen oder Löcher 3 mm) versperrt und durch ein geschweißtes Metallgitter (größte Weite der Maschen 10 mm) geschützt sein; oder ii) mit einem ausreichend starken, durchlochten Blech (größte Weite der Löcher 3 mm, Stärke des Blechs mindestens 1 mm) versperrt sein.
c) Öffnungen, die keinen unmittelbaren Zugang zum Laderaum gestatten (zB bei Verwendung von Lüftungskanälen, die aus gebogenen Rohren bestehen oder Sperreinrichtungen besitzen), müssen mit Vorrichtungen nach Unterabsatz b versehen sein, wobei aber die Loch- und Maschenweite 10 mm (bei Drahtgeflecht oder Blech) bzw. 20 mm (bei Metallgittern) betragen darf.
d) Wenn die Öffnungen in Schutzdecken angebracht sind, werden grundsätzlich die Vorrichtungen nach lit. b dieser Erläuterung verlangt. Doch sind Sperrvorrichtungen in Form eines an der Außenseite angebrachten durchlochten Blechs und eines an der Innenseite angebrachten Geflechts aus Draht oder anderem Material gestattet.
e) Gleichartige Vorrichtungen aus anderem Material als Metall sind zulässig, wenn die Loch- oder Maschenweite den festgesetzten Maßen entspricht und das verwendete Material genügend widerstandsfähig ist, damit die Löcher bzw. Maschen ohne sichtbaren Schaden nicht wesentlich vergrößert werden können. Ferner darf die Lüftungsvorrichtung nicht ersetzt werden können, wenn nur von einer Seite der Schutzdecke aus Zugang besteht.
f) Lüftungsöffnungen können mit einer Schutzvorrichtung versehen sein. Diese Vorrichtung muss an der Schutzdecke in der Weise befestigt sein, dass die Zollkontrolle der Öffnung möglich ist. Die Schutzvorrichtung muss an der Schutzdecke im Abstand von mindestens 5 cm von der vor der Lüftungsöffnung angebrachten Sperre befestigt sein
2.2.1.c)-2
a) Ihre größte Weite darf grundsätzlich 35 mm nicht überschreiten.
b) Öffnungen, die einen unmittelbaren Zugang zum Laderaum gestatten, müssen mit den Vorrichtungen versehen sein, die für Lüftungsöffnungen nach lit. b der Erläuterung 2.2.1.c)-1 vorgeschrieben sind.
c) Wenn die Abflußöffnungen keinen unmittelbaren Zugang zum Laderaum gestatten, werden die Vorrichtungen nach lit. b dieser Erläuterung nicht verlangt, sofern die Öffnungen mit einer zuverlässigen Sperreinrichtung versehen sind, die von der Innenseite des Laderaums leicht zugänglich ist.
2.2.3
Als Sicherheitsglas ist Glas anzusehen, bei dem keine Gefahr besteht, dass es durch eine einzelne der bei einer normalen Verwendung des Fahrzeugs üblicherweise zu erwartenden Einwirkungen zerstört wird. Das Glas muss als Sicherheitsglas besonders gekennzeichnet sein.
2.3
2.3.3.
a) Die einzelnen Stücke einer Schutzdecke können aus verschiedenen Stoffen bestehen, die den Vorschriften des Artikels 3 Absatz 2 der Anlage 2 entsprechen.
b) Bei der Herstellung der Schutzdecke ist jede Anordnung der einzelnen Stücke zulässig, die eine ausreichende Sicherheit gewährleistet, sofern die Stücke nach den Vorschriften des Artikels 3 der Anlage 2 zusammengesetzt sind.
2.3.6 a)-1
Befestigungsringe aus Metall, die über die an den Fahrzeugen angebrachten Stangen gleiten, sind für die Zwecke dieses Absatzes zulässig (siehe Zeichnung 2 dieser Anlage), sofern a) die Metallstangen in Abständen von nicht mehr als 60 cm am Fahrzeug befestigt sind, und. zwar so, dass sie nicht entfernt und wieder angebracht werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen; b) die Ringe aus einer Doppelschleife bestehen oder mit einem Mittelsteg versehen und in einem Stück ohne Schweißung hergestellt sind; c) die Schutzdecke am Fahrzeug in einer Weise befestigt ist, die genau der in Artikel 1 lit. a der Anlage 2 festgelegten Bedingung entspricht.
2.3.6 a)-2
Drehbare Befestigungsringe aus Metall, die sich jeweils in einem am Fahrzeug befestigten Bügel drehen, sind für die Zwecke dieses Absatzes zulässig (siehe Zeichnung 2 a dieser Anlage) sofern a) jeder Bügel so am Fahrzeug befestigt ist, dass er nicht entfernt und wieder angebracht werden kann, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen, b) die Feder unter jedem Bügel durch eine Metallabdeckkappe völlig verdeckt ist.
2.3.6.b)
Ist ein Rand oder sind mehrere Ränder der Schutzdecke auf Dauer an der Karosserie des Fahrzeuges befestigt, so muss die Schutzdecke mit einem Band aus Metall oder einem anderen geeigneten Material gehalten werden, wobei das Band durch Verbindungsteile, die den Bedingungen der lit. a der Erläuterung 2.2.1.a) entsprechen, mit der Karosserie des Fahrzeugs verbunden ist.
2.3.8.
Ein Zwischenraum von mehr als 200 mm, der jedoch 300 mm nicht übersteigen darf, kann zugelassen werden, wenn die Ringe beidseitig von den Pfosten vertieft an den Seitenwänden angebracht sind und wenn die Ösen oval und gerade groß genug sind, um über die Ringe gestreift werden zu können.
2.3.9.
Zulässig sind auch Seile mit einer Textilseele, die von mindestens vier Litzen Stahldraht umwunden ist, dass die Seele vollständig bedeckt ist, sofern der Durchmesser des Seils (ohne einen etwa vorhandenen durchsichtigen Kunststoffüberzug) mindestens 3 mm beträgt.
2.3.11.a)-1
Bei vielen Fahrzeugen hat die Schutzdecke an der Außenseite einen horizontalen Überfall mit Ösen, der sich entlang der Seitenwand des Fahrzeugs erstreckt. Dieser Überfall, der als Spannüberfall bezeichnet wird, ermöglicht es, die Schutzdecke mit Seilen oder ähnlichen Vorrichtungen zu spannen.
Diese Überfälle sind dazu benutzt worden, um horizontale Einschnitte in die Schutzdecke zu verbergen, durch die man sich widerrechtlich Zugang zu den im Fahrzeug beförderten Waren verschafft hat. Es wird deshalb empfohlen, die Verwendung von Überfällen dieser Art nicht zuzulassen. Statt dessen lassen sich insbesondere folgende Vorrichtungen verwenden: a) Spannüberfälle ähnlicher Art, die an der Innenseite der Schutzdecke befestigt werden, oder b) kleine einzelne Überfälle mit je einer Öse, die an der Außenseite der Schutzdecke befestigt werden, und zwar in Abständen, die ein zufriedenstellendes Spannen der Schutzdecke gewährleisten. In gewissen Fällen läßt sich die Verwendung von Spannüberfällen bei Schutzdecken auch ganz vermeiden.
2.3.11.a)-2
Für die Herstellung der Riemen werden folgende Stoffe als geeignet angesehen. a) Leder, b) nichtdehnbare Spinnstoffwaren, einschließlich kunststoff- oder kautschukbeschichteter Gewebe, sofern sie nach Durchtrennung nicht wieder zusammengeschweißt oder zusammengefügt werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. Insbesondere muss der Kunststoffüberzug der Riemen durchsichtig und an der Oberfläche glatt sein.
2.3.11.a)-3 Die in Zeichnung 3 dieser Anlage abgebildete Vorrichtung entspricht den Vorschriften der Anlage 2 Artikel 3 Absatz 11, Buchstabe a Satz 3. Sie entspricht auch den Vorschriften der Anlage 2 Artikel 3 Absatz 6.
3.
3.0.17
1. Anlage 3 sieht vor, dass die zuständigen Behörden einer Vertragspartei für ein im Gebiet dieser Vertragspartei hergestelltes Fahrzeug ein Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung) usstellen können und dass sich in dem Land, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen wird oder in dem der Eigentümer seinen Sitz hat, jedes weitere Zulassungsverfahren erübrigt.
2. Diese Bestimmungen schränken nicht das Recht der zuständigen Behörden der Vertragspartei ein, in deren Gebiet das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen wird oder der Eigentümer seinen Sitz hat, bei der Einfuhr oder später im Zusammenhang mit der Zulassung zum Verkehr oder der zollamtlichen Überwachung des Fahrzeugs oder ähnlichen Förmlichkeiten die Vorlage eines Verschlußanerkenntnisses (Zulassungsbescheinigung) zu verlangen.
3.0.20
Um nach zufriedenstellender Instandsetzung des Fahrzeugs einen Vermerk über festgestellte Mängel zu löschen, genügt es, dass die betreffende zuständige Behörde im Feld 11 den Vermerk „Mängel behoben“, ihren Namen, ihre Unterschrift und ihren Stempel einsetzt.
8.13.1-1 Finanzielle Regelungen
Nach einem Anfangszeitraum von zwei Jahren streben die Vertragsparteien des Übereinkommens die Finanzierung der TIR-Kontrollkommission und des TIR-Sekretariats durch den ordentlichen Haushalt der Vereinten Nationen an. Dies schließt eine Verlängerung der anfänglichen Finanzierungsregelung nicht aus, falls eine Finanzierung durch die Vereinten Nationen oder aus anderen Quellen nicht zur Verfügung steht.
8.13.1-2 Tätigkeit der TIR-Kontrollkommission
Die Arbeit der Mitglieder der TIR-Kontrollkommission wird von deren jeweiligen Regierungen finanziert.
9.I.1 a) Anerkannter Verband
Anlage 9 Teil I Absatz 1 Buchstabe a erstreckt sich auf die mit dem internationalen Warenverkehr befaßten Organisationen, einschließlich der Handelskammern.
9.II.3 Zulassungsausschuß
Es wird empfohlen, nationale Zulassungsausschüsse einzurichten, die aus Vertretern der zuständigen Behörden, der nationalen Verbände und anderer betroffener Organisationen bestehen.

Zeichnung 1

TÜRSCHANIERE UND –VERSCHLUSSYSTEME FÜR FAHRZEUGE MIT WÄRMEISOLIERTEN LADERÄUMEN

Zeichnung Nr. 1a

BEISPIEL EINES SCHARNIERES, BEI DEM KEINE SPEZIELLE SICHERUNG FÜR DEN SCHARNIERBOLZEN ERFORDERLICH IST

Das abgebildete Scharnier entspricht den Bedingungen der Erläuterung 2.2.1. h) lit. b zweiter Satz. Die Gestaltung des Riegels und der Scharnierplatte erfordert keine zusätzliche Sicherung des Bolzens, da die Schultern des Riegels hinter die Kanten der Scharnierplatte reichen. Diese Schultern verhindern, dass die mit Zollverschluß versehene Tür an der Scharnierseite auch bei Entfernen des nicht gesicherten Bolzens geöffnet werden kann, ohne sichtbare Sauren zu hinterlassen.

Zeichnung 2

FAHRZEUGE MIT SCHUTZDECKEN UND GLEITRINGEN

Zeichnung 2 a

BEISPIEL EINES DREHBAREN BEFESTIGUNGSRINGES („D“ RING)

Zeichnung 3

WEITERES BEISPIEL EINER VORRICHTUNG ZUR BEFESTIGUNG VON SCHUTZDECKEN

Die abgebildete Vorrichtung entspricht den Vorschriften der Anlage 2 Artikel 3 Absatz 11, Buchstabe a letzter Satz. Sie entspricht auch den Vorschriften der Anlage 2 Artikel 3 Absatz 6.

Zeichnung 4

VORRICHTUNG ZUR BEFESTIGUNG EINER SCHUTZDECKE

Die abgebildete Vorrichtung entspricht den Vorschriften der Anlage 2 Artikel 3 Absatz 6 Buchstabe a.

Zeichnung 5

Beispiel einer Befestigungsvorrichtung, die von der Innenseite der isolierten Tür angebracht wird

Anlage 6

Anlage 6

ERLÄUTERUNGEN

EINLEITUNG

i)

Nach Artikel 43 dieses Abkommens enthalten die Erläuterungen die Auslegung einiger Bestimmungen dieses Abkommens und seiner Anlagen. Sie geben auch einige empfohlene Praktiken wieder.

ii) Die Erläuterungen ändern die Bestimmungen dieses Abkommens und seiner Anlagen nicht; sie verdeutlichen nur ihren Inhalt, ihren Sinn und ihren Anwendungsbereich.

iii) Insbesondere werden in den Erläuterungen hinsichtlich des Artikels 12 und der Anlage 2 dieses Abkommens über die technischen Bedingungen für die Zulassung der Straßenfahrzeuge zur Beförderung unter Zollverschluß gegebenenfalls die Konstruktionstechniken, die von den Vertragsparteien als diesen Bestimmungen entsprechend anerkannt werden müssen, näher bezeichnet. In den Erläuterungen werden gegebenenfalls auch die Konstruktionstechniken, die diesen Bestimmungen nicht entsprechen, näher bezeichnet.

iv) Die Erläuterungen dienen der Anwendung dieses Abkommens und seiner Anlagen entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik und den wirtschaftlichen Erfordernissen.

0. GRUNDTEXT DES ABKOMMENS
0.1
0.1b) Aus Artikel 1 Buchstabe b geht hervor, dass es in einer Vertragspartei mehr als einen TIRVersand geben kann, wenn sich in einem oder mehreren Staaten mehrere Abgangs- oder Bestimmungszollstellen befinden. Unter diesen Umständen kann der innerstaatliche Streckenabschnitt eines zwischen zwei aufeinander folgenden Zollstellen durchgeführten TIRTransports als ein TIR-Versand gelten, und zwar ungeachtet dessen, ob es sich um Abgangsbestimmungs- oder Durchgangszollstellen handelt
0.1.f) Als ausgenommen im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f (Gebühren und Belastungen) gelten alle Beträge, bei denen es sich nicht um Abgaben und Steuern handelt, die anläßlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von den Vertragsparteien erhoben werden. Diese Beträge bleiben ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränkt und dürfen nicht eine indirekte Schutzmaßnahme für inländische Waren oder eine Finanzabgabe auf Einfuhren oder Ausfuhren darstellen.
Zu solchen Zahlungen und Belastungen gehören unter anderem Zahlungen für
– Ursprungserzeugnisse, soweit sie für den Versand erforderlich sind;
– Kontrolluntersuchungen durch die zolltechnischen Prüfungsanstalten;
– Zollkontrollen und andere Amtshandlungen außerhalb der üblichen Öffnungszeiten und des Amtsplatzes des Zollamtes;
– Kontrollen aus gesundheitlichen, veterinärpolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Gründen.
0.1.j) Unter einer „abnehmbaren Karosserie“ ist ein Laderaum ohne Fortbewegungsvorrichtung zu verstehen, der insbesondere für den Transport auf einem Straßenfahrzeug bestimmt ist, wobei das Fahrgestell des Straßenfahrzeuges und der untere Rahmen der Karosserie eigens für diesen Zweck hergerichtet sind. Diese Begriffsbestimmung gilt auch für Wechselbehälter, das heißt für Behälter, die besonders für den kombinierten Verkehr Straße/Schiene bestimmt sind.
0.1.j)(i) Unter einem „teilweise geschlossenen“ Behälter im Sinne von Artikel 1 Buchstabe j Ziffer i ist eine Transportausrüstung zu verstehen, die im allgemeinen aus einem Boden und einem Aufbau besteht, die einen dem geschlossenen Behälter entsprechenden Laderaum abgrenzt. Der Aufbau besteht im allgemeinen aus Metallteilen, wie sie das Gerüst eines Behälters bilden. Behälter dieser Art können auch eine oder mehrere Seiten- oder Stirnwände haben. Manche Behälter bestehen nur aus Dach und Boden, die durch Pfosten miteinander verbunden sind. Dieser Behältertyp wird insbesondere für die Beförderung sperriger Waren (z. B. Kraftfahrzeuge) benutzt.
0.2
0.2-1 Nach Artikel 2 kann ein Warentransport mit Carnets TIR in demselben Land beginnen und enden, wenn auf einem Teil der Strecke ausländisches Gebiet berührt wird. In einem solchen Fall steht es den Zollbehörden des Ausgangslandes völlig frei, neben dem Carnet TIR noch ein eigenes Zolldokument für die abgabenfreie Wiedereinfuhr der Waren zu verlangen. Die Zollbehörden sollten jedoch auf ein solches Dokument verzichten und statt dessen einen besonderen Vermerk auf dem Carnet TIR anbringen.
0.2-2 Nach diesem Artikel können Waren unter Verwendung eines Carnet TIR befördert werden, wenn der Transport lediglich auf einem Teil der Strecke im Straßenverkehr durchgeführt wird. In dem Artikel wird nicht angegeben, auf welchem Teil der Strecke die Waren im Straßenverkehr befördert werden müssen; es genügt, dass die Beförderung im Straßenverkehr irgendwann zwischen Beginn und Ende des TIR-Transports erfolgt. Es kann jedoch vorkommen, dass trotz der ursprünglichen Absicht des Absenders aus unvorhergesehenen Gründen, die kommerzieller Art oder durch einen Unfall bedingt sein können, der Transport auf keinem Teil der Strecke im Straßenverkehr durchgeführt werden kann. Die Vertragsparteien nehmen in solchen Ausnahmefällen das Carnet TIR an, und die Haftung der bürgenden Verbände bleibt bestehen.
0.5
Dieser Artikel schließt nicht das Recht aus, die Waren stichprobenweise zu kontrollieren, macht aber deutlich, dass die Zahl dieser Kontrollen sehr beschränkt bleiben muss. In diesem Zusammenhang bietet das internationale Carnet-TIR-Verfahren, verglichen mit den innerstaatlichen Verfahren zusätzliche Sicherheiten; einerseits müssen die Angaben über die Waren im Carnet TIR mit den Angaben übereinstimmen, die in den im Ausgangsland gegebenenfalls ausgestellten Zolldokumenten enthalten sind; andererseits geben auch die Kontrollen, die beim Abgang der Waren durchgeführt werden und die durch den Vermerk des Abgangszollamtes nachgewiesen werden, den Durchfuhr- und Bestimmungsländern Garantien (vgl. die nachstehenden Ausführungen zu Art. 19).
0.6.2
Nach diesem Absatz können die Zollbehörden eines Landes mehrere Verbände zulassen, wobei jeder Verband für die Verbindlichkeiten aus der Erledigung der Carnets haftet, die er ausgegeben hat oder die die mit ihm in Verbindung stehenden Verbände ausgegeben haben.
0.6.2 bis-1 Die Beziehungen zwischen einer internationalen Organisation und ihren Mitgliedsverbänden sind in schriftlichen Vereinbarungen über die Funktionsweise des internationalen Bürgschaftssystems festzulegen.
0.6.2 bis-2 Die Zulassung nach Artikel 6 Absatz 2 bis wird in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen der Wirtschaftskommission für Europa (UNECE) und der internationalen Organisation festgehalten. In der Vereinbarung wird festgelegt, dass die internationale Organisation die einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens erfüllt, die Zuständigkeiten der Vertragsparteien des Übereinkommens achtet und die Beschlüsse des Verwaltungsausschusses und die Ersuchen der TIR-Kontrollkommission befolgt. Mit der Unterzeichnung der Vereinbarung bestätigt die internationale Organisation, dass sie die mit der Zulassung verbundenen Verantwortlichkeiten annimmt. Die Vereinbarung gilt auch für die in Anlage 8 Artikel 10 Buchstabe b genannten Verantwortlichkeiten der internationalen Organisation, sofern die zentrale Durchführung des Drucks der Carnets TIR und ihrer Verteilung von der genannten internationalen Organisation wahrgenommen wird. Die Vereinbarung wird vom Verwaltungsausschuss verabschiedet.
0.8.2.
Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten, wenn bei Unregelmäßigkeiten der in Artikel 8 Absatz 1 genannten Art die Gesetze und anderen Vorschriften einer Vertragspartei die Entrichtung anderer Beträge als der Eingangs- oder Ausgangsabgaben, wie zB Geldstrafen oder andere finanzielle Sanktionen, vorsehen. Der zu entrichtende Betrag übersteigt jedoch nicht die Summe der fälligen Eingangs- oder Ausgangsabgaben zuzüglich etwaiger Verzugszinsen, die zu entrichten ist, wenn die Waren in Übereinstimmung mit den entsprechenden Zollvorschriften ein- oder ausgeführt worden sind.
0.8.3
Den Zollbehörden wird empfohlen, den Höchstbetrag, der gegebenenfalls vom bürgenden Verband zu entrichten ist, je Carnet TIR auf eine Summe festzusetzen, die dem Wert von 50 000 US-Dollar entspricht.
Bei der Beförderung von nachstehend näher bezeichneten Tabak- und Branntweinerzeugnissen, die die weiter unten angegebenen Grenzmengen übersteigen, wird den Zollbehörden empfohlen, den Höchstbetrag der Sicherheitsleistung durch den bürgenden Verband auf den Gegenwert von US $ 200 000 zu erhöhen:
1. Ethylalkohol, unvergällt, mit einem Alkoholgehalt in Volumenteilen von 80% Vol. oder mehr (Tarif UNr.: 2207 10), 2. Ethylalkohol, unvergällt, mit einem Alkoholgehalt in Volumenteilen von weniger als 80% Vol.; Branntwein, Liköre und andere Getränke, die Destillationsalkohol enthalten; zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen, wie sie für die Herstellung von Getränken verwendet werden (Tarif Nr.: 2208), 3. Zigarren, Stumpen und Zigarillos, die Tabak enthalten (Tarif UNr.: 2402 10), 4. Zigaretten, die Tabak enthalten (Tarif UNr.: 2402 20), 5. Rauchtabak, auch teilweise oder ganz aus Tabakersatz (Tarif UNr.: 2403 10).
Es wird empfohlen, den Höchstbetrag der Sicherheitsleistung durch den bürgenden Verband auf den Gegenwert von US $ 50 000,- zu begrenzen, wenn die folgenden Mengen für die oben angegebenen Tabak- und Branntweinerzeugnisse nicht überschritten werden:
1. 300 Liter 2. 500 Liter 3. 40 000 Stück 4. 70 000 Stück 5. 100 Kilogramm.
Im Warenmanifest des Carnet TIR sind die genauen Mengen (Liter, Stück, Kilogramm) der oben angegebenen Tabak- und Branntweinerzeugnisse einzutragen.
0.8.5
Wird die Bürgschaft für Waren in Anspruch genommen, die im Carnet TIR nicht angeführt sind, sollte die betroffene Verwaltung angeben, auf Grund welcher Fakten sie der Auffassung ist, dass die Waren sich unter Zollverschluß in einem Teil des Fahrzeugs oder einem Behälter befanden.
0.8.6
(1) Sind die im Carnet TIR enthaltenen Angaben für die Festsetzung der auf die Waren entfallenden Abgaben zu ungenau, so können die Beteiligten den Nachweis der genauen Beschaffenheit der Waren erbringen.
(2) Wird kein Nachweis erbracht, so werden die Waren nicht pauschal ohne Rücksicht auf ihre Beschaffenheit, sondern zum höchsten Satz verzollt, der für die Kategorie von Waren gilt, die den Angaben des Carnet TIR entspricht.
0.8.7 Die Maßnahmen, welche die zuständigen Behörden zu treffen haben, um die Entrichtung von Beträgen von der Person oder den Personen, die sie unmittelbar schulden, zu verlangen, müssen zumindest die Anzeige der Nichterledigung eines TIR-Versands und/oder die Übersendung der Zahlungsaufforderung an den Inhaber des Carnet TIR umfassen.
0.10
Die Bescheinigung über die Beendigung des TIR-Versands gilt als mißbräuchlich oder betrügerisch + erwirkt, wenn der TIR-Versand unter Verwendung von Laderäumen oder Behältern durchgeführt worden ist, die auf betrügerische Weise geändert worden sind, oder wenn widerrechtliche Handlungen wie etwa die Verwendung falscher oder unzutreffender Dokumente, die Vertauschung von Waren oder die Manipulation der Zollverschlüsse festgestellt worden sind, oder wenn sonstige illegale Mittel zur Erlangung der Erledigungsbescheinigung angewandt worden sind.
0.11
0.11-1 Ist ein TIR-Versand nicht erledigt worden, so sollten die Zollbehörden zusätzlich zur Mitteilung an den bürgenden Verband möglichst bald auch den Inhaber des Carnet TIR unterrichten. Dies könnte gleichzeitig mit der Mitteilung an den bürgenden Verband geschehen.
0.11-2 Bei der Entscheidung darüber, ob Waren oder Fahrzeuge freizugeben sind, sollten sich die Zollbehörden nicht von der Erwägung beeinflussen lassen, dass der bürgende Verband für die Zahlung von Zöllen, Steuern und Verzugszinsen haftet, die der Carnet-Inhaber für die Freigabe der Waren oder Fahrzeuge zu entrichten hat, wenn sie auf Grund ihrer Rechtsvorschriften die Möglichkeiten haben, die ihnen anvertrauten Belange auf andere Weise zu sichern.
0.11-3 Wird der bürgende Verband gemäß Artikel 11 aufgefordert, die in Artikel 8 Absätze 1 und 2 genannten Beträge zu entrichten, und kommt er innerhalb der im Abkommen festgelegten Frist von drei Monaten dieser Aufforderung nicht nach, so können die zuständigen Behörden auf Grund ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Entrichtung dieser Beträge verlangen, da es sich in einem solchen Fall um die Nichterfüllung eines vom bürgenden Verband nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften abgeschlossenen Bürgschaftsvertrages handelt.
0.15
Der Verzicht auf ein Zolldokument für die vorübergehende Einfuhr kann bei nicht zulassungspflichtigen Fahrzeugen wie z. B. Anhängern oder Sattelanhängern in bestimmten Ländern zu gewissen Schwierigkeiten führen. In solchen Fällen können die Bestimmungen von Artikel 15 bei ausreichender Sicherheit für die Zollbehörden eingehalten werden, wenn auf den in dem betreffenden Land benutzten Trennabschnitten 1 und 2 des Carnet TIR und auf den entsprechenden Stammblättern die Merkmale (Zeichen und Nummern) dieser Fahrzeuge vermerkt werden.
0.17
0.17-1 Mit der Bestimmung, wonach in dem Warenmanifest des Carnet TIR der Inhalt jedes zu einem Lastzug gehörenden Fahrzeugs oder jedes Behälters gesondert aufzuführen ist, soll lediglich eine Erleichterung der zollamtlichen Prüfung des Inhalts des einzelnen Fahrzeugs oder Behälters erreicht werden. Die Bestimmung ist daher nicht so streng auszulegen, dass jede Abweichung zwischen dem tatsächlichen Inhalt eines Fahrzeugs oder eines Behälters und dem im Warenmanifest beschriebenen Inhalt dieses Fahrzeugs oder dieses Behälters als Verletzung des Abkommens betrachtet wird. Wenn der Warenführer den die zuständigen Behörden zufriedenstellenden Nachweis erbringen kann, dass trotz der festgestellten Abweichungen sämtliche im Warenmanifest angegebenen Waren mit der Gesamtmenge der Waren übereinstimmen, die sich im Lastzug oder in den Behältern befinden, für die das Carnet TIR ausgegeben wurde, so darf hier nicht grundsätzlich eine Verletzung der Zollvorschriften unterstellt werden.
0.17-2 Bei Umzügen kann das in Absatz 10c der Anleitung für die Verwendung des Carnet TIR vorgesehene Verfahren angewandt und die Aufzählung der beförderten Waren angemessen einfach gehalten werden.
0.18
0.18-1 Im Interesse der reibungslosen Durchführung des TIR-Verfahrens lassen die Zollbehörden eines Landes nicht zu, dass bei einem Warentransport, der in das Nachbarland weiterführt, das gleichfalls Vertragspartei dieses Abkommens ist, ein Ausgangszollamt des ersten Landes als Bestimmungszollamt benannt wird, es sei denn, dass besondere Gründe dafür sprechen.
0.18-2 (1) Die Waren sind so zu verladen, dass die Waren, die am ersten Entladungsort entladen werden sollen, aus dem Fahrzeug oder dem Behälter entnommen werden können, ohne dass die übrigen Waren, die weiterbefördert werden sollen, entladen zu werden brauchen.
(2) Im Falle von Transporten, bei denen Waren bei mehreren Zollämtern zu entladen sind, ist es erforderlich, jedes Entladen einer Teilmenge auf allen übrigen Warenmanifesten des Carnet TIR in Feld 12 zu vermerken und gleichzeitig auf den verbliebenen Trennabschnitten und den entsprechenden Stammblättern anzugeben, dass neue Zollverschlüsse angelegt worden sind.
0.19
Die Verpflichtung für das Abgangszollamt, sich von der Richtigkeit des Warenmanifests zu überzeugen, macht zumindest die Prüfung erforderlich, ob die im Warenmanifest über die Waren enthaltenen Angaben mit den Angaben in den Ausfuhrpapieren, Beförderungsdokumenten und sonstigen Handelspapieren für diese Waren übereinstimmen; das Abgangszollamt kann auch – soweit erforderlich – eine Beschau der Waren vornehmen. Vor Anbringung der Zollverschlüsse hat es auch den Zustand des Straßenfahrzeugs oder des Behälters und bei Fahrzeugen oder Behältern mit Schutzdecken den Zustand der Schutzdecken und der Befestigungsmittel zu prüfen, da diese im Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung) nicht erfaßt sind.
0.20
Wenn die Zollbehörden für den Transport von Waren auf ihrem Gebiet eine Frist festsetzen, haben sie unter anderem auch die besonderen Regelungen für Transportunternehmer, insbesondere die Regelungen über die Arbeitsstunden und die für Fahrer von Straßenfahrzeugen vorgeschriebenen Ruhepausen zu berücksichtigen. Es wird empfohlen, dass die Zollbehörden von ihrem Recht, die Fahrtstrecke vorzuschreiben, nur dann Gebrauch machen, wenn sie dies für unbedingt erforderlich halten.
0.21
0.21-1 Dieser Artikel schränkt in keiner Weise die Befugnis der Zollbehörden zur Überprüfung aller übrigen Teile des Fahrzeugs ein, die nicht zu den verschlossenen Laderäumen gehören.
0.21-2 Das Eingangszollamt kann den Warenführer an das Ausgangszollamt des Nachbarlandes zurückweisen, wenn festgestellt wird, dass die Ausgangsbescheinigung in diesem Land nicht oder vorschriftswidrig erteilt worden ist. In diesem Fall bringt das Eingangszollamt einen Vermerk für das entsprechende Ausgangszollamt im Carnet TIR an.
0.21-3 Werden von den Zollbehörden bei der Beschau Proben entnommen, so haben sie im Warenmanifest des Carnet TIR einen Vermerk mit allen erforderlichen Angaben über die entnommenen Waren anzubringen.
0.28
Das Carnet TIR darf nur im Zusammenhang mit seiner Zweckbestimmung, d. h. dem Warenversand, benutzt werden. Es darf z. B. nicht für die Aufbewahrung des Zollguts im Bestimmungsort verwendet werden.
0.29
Für Straßenfahrzeuge oder Behälter, mit denen außergewöhnlich schwere oder sperrige Waren befördert werden, ist kein Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung) erforderlich. Es ist jedoch Aufgabe des Abgangszollamtes nachzuprüfen, ob die anderen in diesem Artikel festgelegten Bedingungen bei Warentransporten dieser Art erfüllt sind. Die Zollämter der anderen Vertragsparteien erkennen die Entscheidung des Abgangszollamtes an, sofern sie ihnen nicht in krassem Widerspruch zu Artikel 29 zu stehen scheint.
0.38.1
Ein Unternehmen sollte nicht wegen Zuwiderhandlungen, die von einem seiner Fahrer ohne Wissen der Unternehmensleitung begangen worden sind, vom TIR-Verfahren ausgeschlossen werden.
0.39
Unter dem Ausdruck „Fehler ..., die ... fahrlässig begangen worden sind“ sind Handlungen zu verstehen, die nicht vorsätzlich und in voller Kenntnis der Dinge begangen werden, sondern daraus erwachsen, dass es unterlassen wurde, sich im Einzelfall in angemessenem Umfang und in der erforderlichen Weise von der Richtigkeit der Angaben zu überzeugen.
0.45
Den Vertragsparteien wird empfohlen, möglichst viele Zollämter im Landesinneren und an der Grenze zur Abfertigung im TIR-Versand zuzulassen.
1 Anlage 1
1.10 (c) Anleitung für die Verwendung des Carnet TIR
– Ladelisten zum Warenmanifest
Punkt 10 (c) der Anleitung für die Verwendung des Carnet TIR erlaubt die Verwendung von Ladelisten als Anhang zum Carnet TIR auch wenn genug Platz im Manifest vorhanden ist, um alle Waren anzuführen. Dies ist jedoch nur zulässig, wenn die Ladelisten alle Angaben, die im Warenmanifest verlangt werden, in lesbarer und erkennbarer Form enthalten und die sonstigen Voraussetzungen der Regel 10. (c) erfüllt werden.
2.
2.2
2.2.1 a)
a) Sind Verbindungsteile (Nieten, Schrauben, Bolzen, Muttern usw.) verwendet, so müssen sie in ausreichender Zahl von außen angebracht sein, ins Innere durchgehen und dort gut gesichert sein (zB vernietet, verschweißt, mit Schließring versehen, verschraubt und die Muttern vernietet oder verschweißt). Dagegen dürfen herkömmliche Nieten (dh. Nieten, bei deren Anbringung beide Seiten der verbundenen Teile zugänglich sein müssen) auch von innen angebracht sein. Dessenungeachtet kann der Boden des Laderaums durch Gewindeschneidschrauben eingeschossene Nieten oder Bolzen, oder pneumatisch eingetriebene Stifte, die von innen angebracht sind und im rechten Winkel durch den Boden und die darunterliegenden Querträger aus Metall hindurchgehen, befestigt sein, sofern bei einigen – Gewindeschneidschrauben ausgenommen – das Ende mit der Außenseite des Querträgers planeben oder mit ihm verschweißt ist.
b) Die zuständige Behörde bestimmt, welche und wie viele Verbindungsteile den Erfordernissen nach lit. a dieser Erläuterung entsprechen müssen, wobei sie sich davon zu überzeugen hat, dass die verbundenen Teile nicht verschoben und wieder in die Ausgangslage gebracht werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. Die Wahl und das Anbringen anderer Verbindungsteile sind freigestellt.
c) Verbindungsteile, die von einer Seite aus entfernt und, ohne dass beide Seiten der verbundenen Teile zugänglich sind, ersetzt werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen, sind nach lit. a dieser Erläuterung nicht zulässig. Hiezu gehören insbesondere Spreng- und Blindnieten und dergleichen.
d) Die vorstehend beschriebenen Zusammenbaumethoden gelten für Spezialfahrzeuge, z. B. Isolierfahrzeuge, Kühlfahrzeuge und Tankfahrzeuge, soweit sie mit den technischen Erfordernissen, die sich aus der Zweckbestimmung dieser Fahrzeuge ergeben, nicht unvereinbar sind. Können die Bestandteile aus technischen Gründen nicht nach der unter lit. a beschriebenen Methode verbunden werden, so können sie mit den unter lit. c genannten Verbindungsteilen zusammengebaut werden, sofern die an der Innenwand verwendeten Verbindungsteile von außen nicht zugänglich sind.
2.2.1.b)
a) Die Vorrichtung, die das Anbringen eines Zollverschlusses ermöglicht, muss i) angeschweißt oder mit mindestens zwei unter lit. a der Erläuterung 2.2.1.a) beschriebenen Verbindungsteilen befestigt sein oder ii) so beschaffen sein, dass sie, nachdem der Laderaum geschlossen und mit einem Zollverschluß versehen worden ist, nicht entfernt werden kann, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. Sie muss ferner iii) Öffnungen von mindestens 11 mm Durchmesser oder Schlitze von mindestens 11 mm Länge und 3 mm Breite besitzen und iv) bei jeder Art Zollverschluß, die verwendet wird, gleichermaßen sicher sein.
b) Scharniere, Türbänder, Angeln und andere Vorrichtungen zum Anschlagen von Türen usw. müssen nach den Vorschriften der lit. a Ziffern i und ii dieser Erläuterung angebracht sein. Außerdem müssen die Beschlagteile (zB Platten, Stifte, Angeln), sofern sie zur Gewährleistung der Zollverschlußsicherheit des Laderaumes erforderlich sind), so gesichert sein, dass sie, nachdem der Laderaum geschlossen und mit einem Zollverschluß versehen worden ist, nicht entfernt oder ausgebaut werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. Ist dagegen die Anschlagvorrichtung von außen nicht zugänglich, so genügt es, wenn z. B. die Tür, nachdem sie geschlossen und mit einem Zollverschluß versehen worden ist, von der Vorrichtung nicht gelöst werden kann, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. Besitzt eine Tür oder Abschlußeinrichtung mehr als zwei Angeln, so müssen nur die beiden Angeln, die den Türenden am nächsten sind, nach den Vorschriften der lit. a Ziffern i und ii dieser Erläuterung befestigt sein. _____ ) siehe Zeichnung Nr. 1a, die dieser Anlage beigefügt ist.
c) Bei Fahrzeugen mit wärmeisoliertem Laderaum können ausnahmsweise das Zollverschlußsystem, die Scharniere und die anderen Teile, deren Entfernung den Zugang zum Inneren des Laderaums oder zu etwaigen Verstecken gestatten würde, an den Türen des Laderaums mit nachstehenden Einrichtungen befestigt sein: i) mit Bolzen oder Schrauben, die von außen angebracht werden, aber sonst den Bedingungen der lit. a der Erläuterung 2.2.1.a) nicht entsprechen, vorausgesetzt, dass das Ende der Bolzen oder Schrauben in einer mit Gewinden versehenen Platte oder einer ähnlichen hinter der Außenwand der Tür befestigten Vorrichtung verankert ist und die Köpfe dieser Bolzen oder Schrauben in ausreichender Zahl mit dem Zollverschlußsystem, den Scharnieren usw. so verschweißt sind, dass sie vollständig verformt sind und die Bolzen oder Schrauben nicht entfernt werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen (siehe Zeichnung 1 dieser Anlage). ii) mit einer Befestigungsvorrichtung, die von der Innenseite der isolierten Tür angebracht wird, vorausgesetzt, dass der Befestigungsstift und der Sicherungsring der Vorrichtung mit einem pneumatischen oder hydraulischen Werkzeug verbunden und hinter einer Platte oder einer ähnlichen zwischen der Außenwand der Tür und der Isoliermasse befestigten Vorrichtung angebracht werden, und der Kopf des Befestigungsstiftes vom Innern des Laderaums nicht zugänglich ist, und die Sicherungsringe und Befestigungsstifte in ausreichender Zahl miteinander verschweißt sind und die Vorrichtungen nicht entfernt werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen (siehe Zeichnung 5 dieser Anlage). Der Ausdruck, wärmeisolierter Laderaum umfaßt Laderäume mit Kühl- oder Wärmeanlage.
d) Fahrzeuge mit zahlreichen Verschlüssen wie Ventilen, Hähnen, Mannlochdeckeln, Flanschen usw. müssen so beschaffen sein, dass die Zahl der erforderlichen Zollverschlüsse möglichst gering ist. Zu diesem Zweck müssen benachbarte Verschlüsse an eine gemeinsame Vorrichtung angeschlossen sein, für die ein einziger Zollverschluß genügt, oder mit einer Abdeckung versehen sein, die dem gleichen Zweck dient.
e) Fahrzeuge mit Schiebedach müssen so gebaut sein, dass die Zahl der erforderlichen Zollverschlüsse möglichst gering ist.
2.2.1.c)-1
a) Ihre größte Weite darf grundsätzlich 400 mm nicht überschreiten.
b) Öffnungen, die einen unmittelbaren Zugang zum Laderaum gestatten, müssen i) mit Drahtgeflecht oder durchlochtem Blech (größte Weite der Maschen oder Löcher 3 mm) versperrt und durch ein geschweißtes Metallgitter (größte Weite der Maschen 10 mm) geschützt sein; oder ii) mit einem ausreichend starken, durchlochten Blech (größte Weite der Löcher 3 mm, Stärke des Blechs mindestens 1 mm) versperrt sein.
c) Öffnungen, die keinen unmittelbaren Zugang zum Laderaum gestatten (zB bei Verwendung von Lüftungskanälen, die aus gebogenen Rohren bestehen oder Sperreinrichtungen besitzen), müssen mit Vorrichtungen nach Unterabsatz b versehen sein, wobei aber die Loch- und Maschenweite 10 mm (bei Drahtgeflecht oder Blech) bzw. 20 mm (bei Metallgittern) betragen darf.
d) Wenn die Öffnungen in Schutzdecken angebracht sind, werden grundsätzlich die Vorrichtungen nach lit. b dieser Erläuterung verlangt. Doch sind Sperrvorrichtungen in Form eines an der Außenseite angebrachten durchlochten Blechs und eines an der Innenseite angebrachten Geflechts aus Draht oder anderem Material gestattet.
e) Gleichartige Vorrichtungen aus anderem Material als Metall sind zulässig, wenn die Loch- oder Maschenweite den festgesetzten Maßen entspricht und das verwendete Material genügend widerstandsfähig ist, damit die Löcher bzw. Maschen ohne sichtbaren Schaden nicht wesentlich vergrößert werden können. Ferner darf die Lüftungsvorrichtung nicht ersetzt werden können, wenn nur von einer Seite der Schutzdecke aus Zugang besteht.
f) Lüftungsöffnungen können mit einer Schutzvorrichtung versehen sein. Diese Vorrichtung muss an der Schutzdecke in der Weise befestigt sein, dass die Zollkontrolle der Öffnung möglich ist. Die Schutzvorrichtung muss an der Schutzdecke im Abstand von mindestens 5 cm von der vor der Lüftungsöffnung angebrachten Sperre befestigt sein
2.2.1.c)-2
a) Ihre größte Weite darf grundsätzlich 35 mm nicht überschreiten.
b) Öffnungen, die einen unmittelbaren Zugang zum Laderaum gestatten, müssen mit den Vorrichtungen versehen sein, die für Lüftungsöffnungen nach lit. b der Erläuterung 2.2.1.c)-1 vorgeschrieben sind.
c) Wenn die Abflußöffnungen keinen unmittelbaren Zugang zum Laderaum gestatten, werden die Vorrichtungen nach lit. b dieser Erläuterung nicht verlangt, sofern die Öffnungen mit einer zuverlässigen Sperreinrichtung versehen sind, die von der Innenseite des Laderaums leicht zugänglich ist.
2.2.3
Als Sicherheitsglas ist Glas anzusehen, bei dem keine Gefahr besteht, dass es durch eine einzelne der bei einer normalen Verwendung des Fahrzeugs üblicherweise zu erwartenden Einwirkungen zerstört wird. Das Glas muss als Sicherheitsglas besonders gekennzeichnet sein.
2.3
2.3.3.
a) Die einzelnen Stücke einer Schutzdecke können aus verschiedenen Stoffen bestehen, die den Vorschriften des Artikels 3 Absatz 2 der Anlage 2 entsprechen.
b) Bei der Herstellung der Schutzdecke ist jede Anordnung der einzelnen Stücke zulässig, die eine ausreichende Sicherheit gewährleistet, sofern die Stücke nach den Vorschriften des Artikels 3 der Anlage 2 zusammengesetzt sind.
2.3.6 a)-1
Befestigungsringe aus Metall, die über die an den Fahrzeugen angebrachten Stangen gleiten, sind für die Zwecke dieses Absatzes zulässig (siehe Zeichnung 2 dieser Anlage), sofern a) die Metallstangen in Abständen von nicht mehr als 60 cm am Fahrzeug befestigt sind, und. zwar so, dass sie nicht entfernt und wieder angebracht werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen; b) die Ringe aus einer Doppelschleife bestehen oder mit einem Mittelsteg versehen und in einem Stück ohne Schweißung hergestellt sind; c) die Schutzdecke am Fahrzeug in einer Weise befestigt ist, die genau der in Artikel 1 lit. a der Anlage 2 festgelegten Bedingung entspricht.
2.3.6 a)-2
Drehbare Befestigungsringe aus Metall, die sich jeweils in einem am Fahrzeug befestigten Bügel drehen, sind für die Zwecke dieses Absatzes zulässig (siehe Zeichnung 2 a dieser Anlage) sofern a) jeder Bügel so am Fahrzeug befestigt ist, dass er nicht entfernt und wieder angebracht werden kann, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen, b) die Feder unter jedem Bügel durch eine Metallabdeckkappe völlig verdeckt ist.
2.3.6.b)
Ist ein Rand oder sind mehrere Ränder der Schutzdecke auf Dauer an der Karosserie des Fahrzeuges befestigt, so muss die Schutzdecke mit einem Band aus Metall oder einem anderen geeigneten Material gehalten werden, wobei das Band durch Verbindungsteile, die den Bedingungen der lit. a der Erläuterung 2.2.1.a) entsprechen, mit der Karosserie des Fahrzeugs verbunden ist.
2.3.8.
Ein Zwischenraum von mehr als 200 mm, der jedoch 300 mm nicht übersteigen darf, kann zugelassen werden, wenn die Ringe beidseitig von den Pfosten vertieft an den Seitenwänden angebracht sind und wenn die Ösen oval und gerade groß genug sind, um über die Ringe gestreift werden zu können.
2.3.9.
Zulässig sind auch Seile mit einer Textilseele, die von mindestens vier Litzen Stahldraht umwunden ist, dass die Seele vollständig bedeckt ist, sofern der Durchmesser des Seils (ohne einen etwa vorhandenen durchsichtigen Kunststoffüberzug) mindestens 3 mm beträgt.
2.3.11.a)-1
Bei vielen Fahrzeugen hat die Schutzdecke an der Außenseite einen horizontalen Überfall mit Ösen, der sich entlang der Seitenwand des Fahrzeugs erstreckt. Dieser Überfall, der als Spannüberfall bezeichnet wird, ermöglicht es, die Schutzdecke mit Seilen oder ähnlichen Vorrichtungen zu spannen.
Diese Überfälle sind dazu benutzt worden, um horizontale Einschnitte in die Schutzdecke zu verbergen, durch die man sich widerrechtlich Zugang zu den im Fahrzeug beförderten Waren verschafft hat. Es wird deshalb empfohlen, die Verwendung von Überfällen dieser Art nicht zuzulassen. Statt dessen lassen sich insbesondere folgende Vorrichtungen verwenden: a) Spannüberfälle ähnlicher Art, die an der Innenseite der Schutzdecke befestigt werden, oder b) kleine einzelne Überfälle mit je einer Öse, die an der Außenseite der Schutzdecke befestigt werden, und zwar in Abständen, die ein zufriedenstellendes Spannen der Schutzdecke gewährleisten. In gewissen Fällen läßt sich die Verwendung von Spannüberfällen bei Schutzdecken auch ganz vermeiden.
2.3.11.a)-2
Für die Herstellung der Riemen werden folgende Stoffe als geeignet angesehen. a) Leder, b) nichtdehnbare Spinnstoffwaren, einschließlich kunststoff- oder kautschukbeschichteter Gewebe, sofern sie nach Durchtrennung nicht wieder zusammengeschweißt oder zusammengefügt werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. Insbesondere muss der Kunststoffüberzug der Riemen durchsichtig und an der Oberfläche glatt sein.
2.3.11.a)-3 Die in Zeichnung 3 dieser Anlage abgebildete Vorrichtung entspricht den Vorschriften der Anlage 2 Artikel 3 Absatz 11, Buchstabe a Satz 3. Sie entspricht auch den Vorschriften der Anlage 2 Artikel 3 Absatz 6.
3.
3.0.17
1. Anlage 3 sieht vor, dass die zuständigen Behörden einer Vertragspartei für ein im Gebiet dieser Vertragspartei hergestelltes Fahrzeug ein Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung) usstellen können und dass sich in dem Land, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen wird oder in dem der Eigentümer seinen Sitz hat, jedes weitere Zulassungsverfahren erübrigt.
2. Diese Bestimmungen schränken nicht das Recht der zuständigen Behörden der Vertragspartei ein, in deren Gebiet das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen wird oder der Eigentümer seinen Sitz hat, bei der Einfuhr oder später im Zusammenhang mit der Zulassung zum Verkehr oder der zollamtlichen Überwachung des Fahrzeugs oder ähnlichen Förmlichkeiten die Vorlage eines Verschlußanerkenntnisses (Zulassungsbescheinigung) zu verlangen.
3.0.20
Um nach zufriedenstellender Instandsetzung des Fahrzeugs einen Vermerk über festgestellte Mängel zu löschen, genügt es, dass die betreffende zuständige Behörde im Feld 11 den Vermerk „Mängel behoben“, ihren Namen, ihre Unterschrift und ihren Stempel einsetzt.
8.10 (b) Die in der Erläuterung zu Artikel 6 Absatz 2bis genannte Vereinbarung gilt auch für die unter Buchstabe b genannten Verantwortlichkeiten der internationalen Organisation, sofern die zentrale Durchführung des Drucks der Carnets TIR und ihrer Verteilung von der genannten internationalen Organisation wahrgenommen wird.
8.13.1-1 Finanzielle Regelungen
Nach einem Anfangszeitraum von zwei Jahren streben die Vertragsparteien des Übereinkommens die Finanzierung der TIR-Kontrollkommission und des TIR-Sekretariats durch den ordentlichen Haushalt der Vereinten Nationen an. Dies schließt eine Verlängerung der anfänglichen Finanzierungsregelung nicht aus, falls eine Finanzierung durch die Vereinten Nationen oder aus anderen Quellen nicht zur Verfügung steht.
8.13.1-2 Tätigkeit der TIR-Kontrollkommission
Die Arbeit der Mitglieder der TIR-Kontrollkommission wird von deren jeweiligen Regierungen finanziert.
9.I.1 a) Anerkannter Verband
Anlage 9 Teil I Absatz 1 Buchstabe a erstreckt sich auf die mit dem internationalen Warenverkehr befaßten Organisationen, einschließlich der Handelskammern.
9.II.3 Zulassungsausschuß
Es wird empfohlen, nationale Zulassungsausschüsse einzurichten, die aus Vertretern der zuständigen Behörden, der nationalen Verbände und anderer betroffener Organisationen bestehen.

Zeichnung 1

TÜRSCHANIERE UND –VERSCHLUSSYSTEME FÜR FAHRZEUGE MIT WÄRMEISOLIERTEN LADERÄUMEN

Zeichnung Nr. 1a

BEISPIEL EINES SCHARNIERES, BEI DEM KEINE SPEZIELLE SICHERUNG FÜR DEN SCHARNIERBOLZEN ERFORDERLICH IST

Das abgebildete Scharnier entspricht den Bedingungen der Erläuterung 2.2.1. h) lit. b zweiter Satz. Die Gestaltung des Riegels und der Scharnierplatte erfordert keine zusätzliche Sicherung des Bolzens, da die Schultern des Riegels hinter die Kanten der Scharnierplatte reichen. Diese Schultern verhindern, dass die mit Zollverschluß versehene Tür an der Scharnierseite auch bei Entfernen des nicht gesicherten Bolzens geöffnet werden kann, ohne sichtbare Sauren zu hinterlassen.

Zeichnung 2

FAHRZEUGE MIT SCHUTZDECKEN UND GLEITRINGEN

Zeichnung 2 a

BEISPIEL EINES DREHBAREN BEFESTIGUNGSRINGES („D“ RING)

Zeichnung 3

WEITERES BEISPIEL EINER VORRICHTUNG ZUR BEFESTIGUNG VON SCHUTZDECKEN

Die abgebildete Vorrichtung entspricht den Vorschriften der Anlage 2 Artikel 3 Absatz 11, Buchstabe a letzter Satz. Sie entspricht auch den Vorschriften der Anlage 2 Artikel 3 Absatz 6.

Zeichnung 4

VORRICHTUNG ZUR BEFESTIGUNG EINER SCHUTZDECKE

Die abgebildete Vorrichtung entspricht den Vorschriften der Anlage 2 Artikel 3 Absatz 6 Buchstabe a.

Zeichnung 5

Beispiel einer Befestigungsvorrichtung, die von der Innenseite der isolierten Tür angebracht wird

Anlage 6

Anlage 6

ERLÄUTERUNGEN

EINLEITUNG

i)

Nach Artikel 43 dieses Abkommens enthalten die Erläuterungen die Auslegung einiger Bestimmungen dieses Abkommens und seiner Anlagen. Sie geben auch einige empfohlene Praktiken wieder.

ii) Die Erläuterungen ändern die Bestimmungen dieses Abkommens und seiner Anlagen nicht; sie verdeutlichen nur ihren Inhalt, ihren Sinn und ihren Anwendungsbereich.

iii) Insbesondere werden in den Erläuterungen hinsichtlich des Artikels 12 und der Anlage 2 dieses Abkommens über die technischen Bedingungen für die Zulassung der Straßenfahrzeuge zur Beförderung unter Zollverschluß gegebenenfalls die Konstruktionstechniken, die von den Vertragsparteien als diesen Bestimmungen entsprechend anerkannt werden müssen, näher bezeichnet. In den Erläuterungen werden gegebenenfalls auch die Konstruktionstechniken, die diesen Bestimmungen nicht entsprechen, näher bezeichnet.

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