ABKOMMEN zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über die Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung in Zollangelegenheiten
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die Ermächtigung zur Durchführung des in Art. 8 Abs. 1 des Abkommens vorgesehenen diplomatischen Notenwechsels wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 8 Abs. 1 am 17. Juli 1978 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Ungarischen Volksrepublik vom Wunsche geleitet, daß durch die Weiterentwicklung der Zusammenarbeit zwischen den Zollverwaltungen der beiden Staaten der Personen- und Warenverkehr über die gemeinsame Staatsgrenze erleichtert werden soll und daß die Maßnahmen gegen Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften wirksamer gestaltet werden sollen, sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
In diesem Abkommen bedeutet:
„Zollvorschriften“ die Gesamtheit der Rechtsvorschriften der Vertragsparteien über die Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr und Lagerung von Waren, die sich auf Zölle oder andere Abgaben beziehen;
„Zollverwaltungen“ die zur Vollziehung der in Ziffer 1 genannten Vorschriften zuständigen Verwaltungen;
„Zuwiderhandlung“ eine Verletzung der in den unter Ziffer 1 genannten Vorschriften festgelegten Verpflichtungen zur Stellung oder Erklärung von Waren sowie den Versuch einer solchen Verletzung.
Artikel 2
(1) Die Zollverwaltungen der Vertragsparteien treffen im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften im gegenseitigen Einvernehmen Maßnahmen, um den Personen- und Warenverkehr über die gemeinsame Staatsgrenze möglichst zu erleichtern und zu beschleunigen.
(2) Im Sinne des Absatzes 1 werden die Zollverwaltungen insbesondere
die Abfertigungszeiten und Abfertigungsbefugnisse gegenüberliegender Zollämter aufeinander abstimmen,
Maßnahmen für den ausnahmsweisen Grenzübertritt außerhalb der Zollstraßen aufeinander abstimmen,
Maßnahmen treffen, um Verkehrsstauungen im Zusammenhang mit der Zollabfertigung möglichst zu vermeiden oder zu beheben.
(3) Zur Erfüllung der aus den Absätzen 1 und 2 sich ergebenden Aufgaben finden nach Bedarf, jedoch jährlich mindestens einmal, Besprechungen zwischen den Zollverwaltungen der Vertragsparteien statt.
Artikel 3
(1) Nach Maßgabe dieses Abkommens leisten die Zollverwaltungen der Vertragsparteien einander Unterstützung zur Verhinderung, Aufdeckung und Ermittlung von Zuwiderhandlungen.
(2) Im Sinne des Absatzes 1 werden die Zollverwaltungen auf Ersuchen
einander Mitteilung über Waren machen, die aus dem Gebiet des einen in das Gebiet des anderen Staates verbracht wurden und bei denen festgestellt wurde oder der Verdacht besteht, daß sie im Gebiet des einen Staates oder beider Staaten Gegenstand einer Zuwiderhandlung waren;
einander Bestätigungen erteilen, ob Waren, die aus dem Gebiet des einen in das Gebiet des anderen Staates ausgeführt worden sind, ordnungsgemäß in das Gebiet dieses Staates eingeführt und welcher Zollabfertigung sie dort unterzogen wurden;
Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge, bei denen der Verdacht besteht, daß sie im Gebiet des anderen Staates zu Zuwiderhandlungen benutzt werden, im Rahmen des Möglichen überwachen und das Ergebnis dieser Überwachung der ersuchenden Zollverwaltung mitteilen.
(3) Mitteilungen im Sinne des Absatzes 2 werden auch unaufgefordert gemacht, wenn die Zuwiderhandlung Suchtgifte zum Gegenstand hat.
(4) Die Zollverwaltungen leiten einander auf Ersuchen oder unaufgefordert Mitteilungen über festgestellte neue Mittel und Wege zur Begehung von Zuwiderhandlungen zu.
(5) Die zur Erfüllung der Verpflichtungen nach den vorstehenden Absätzen erforderlichen Maßnahmen trifft die ersuchte Zollverwaltung durch ihre Organe im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften.
Artikel 4
(1) Unterstützung nach diesem Abkommen wird nicht geleistet, wenn diese Unterstützung geeignet wäre, die Souveränität, Sicherheit, öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wesentliche Interessen des ersuchten Staates zu beeinträchtigen.
(2) Wird ein Ersuchen gestellt, dem die Zollverwaltung der ersuchenden Vertragspartei im Fall eines Ersuchens seitens der Zollverwaltung der anderen Vertragspartei nicht entsprechen könnte, so weist die Zollverwaltung der ersuchenden Vertragspartei in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. In einem solchen Fall ist die ersuchte Zollverwaltung nicht verpflichtet, dem Ersuchen zu entsprechen.
(3) Die Zollverwaltungen der Vertragsparteien werden um Unterstützung nur in jenen Fällen ersuchen, in denen eine Zuwiderhandlung bedeutende wirtschaftliche, fiskalische oder sonstige Interessen der ersuchenden Vertragspartei beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht.
Artikel 5
(1) Die im Rahmen der Unterstützung erhaltenen Auskünfte und Mitteilungen dürfen unter den Bedingungen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften nur in dem Verfahren, für das sie erbeten worden sind, sowie in einem damit zusammenhängenden Verfahren zur Erhebung von Zöllen oder anderen Abgaben verwendet werden.
(2) Die nach Absatz 1 erhaltenen Auskünfte und Mitteilungen dürfen an Personen, Behörden oder sonstige Dienststellen, die in ein Verfahren nach Absatz 1 nicht eingeschaltet werden, nur weitergegeben werden, soweit die Zollverwaltung, die sie übermittelt hat, dem ausdrücklich zustimmt; innerstaatliche Rechtsvorschriften über die Geheimhaltung bleiben unberührt.
(3) Ersuchen, Auskünfte, Sachverständigengutachten und sonstige Mitteilungen, welche die Zollverwaltung einer Vertragspartei auf Grund dieses Abkommens erhalten hat, genießen den Schutz, den die innerstaatlichen Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei für Schriftstücke und Auskünfte der gleichen Art vorsehen.
Artikel 6
Die Vertragsparteien verzichten untereinander auf jeden Anspruch auf Erstattung der sich aus der Durchführung dieses Abkommens ergebenden Kosten, mit Ausnahme der an Sachverständige gezahlten Entschädigungen.
Artikel 7
(1) Die in diesem Abkommen vorgesehene Unterstützung findet unmittelbar zwischen den Zollverwaltungen der Vertragsparteien statt.
(2) Der Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und der Finanzminister der Ungarischen Volksrepublik können bei der Behandlung von Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben und weder außenpolitischer noch völkerrechtlicher Natur sind, unmittelbar miteinander verkehren; sie werden nach gegenseitiger Fühlungnahme die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen Maßnahmen treffen. Sie werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens auftreten, im Zusammenwirken zu lösen.
(3) Die im Absatz 2 genannten Organe werden weiters veranlassen, daß die zur Durchführung der Artikel 2 und 3 berufenen Dienststellen der Zollverwaltungen in unmittelbarer Verbindung stehen.
(4) Der schriftliche Verkehr zwischen den Zollverwaltungen findet in ihrer Staatssprache statt, wobei jeweils eine Übersetzung in die andere Staatssprache anzuschließen ist.
Artikel 8
(1) Dieses Abkommen tritt am neunzigsten Tag in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander durch diplomatischen Notenwechsel mitgeteilt haben, daß die innerstaatlichen rechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt worden sind.
(2) Dieses Abkommen kann schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt werden und tritt drei Monate nach seiner Kündigung außer Kraft.
Geschehen in Budapest, am 2. Mai 1977, in zwei Urschriften, jede in deutscher und ungarischer Sprache, von denen beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
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