Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Volksrepublik Polen über die Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung in Zollangelegenheiten
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die Ermächtigung zur Durchführung des in Art. 17 vorgesehenen Notenwechsels wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Vizekanzler gegengezeichnet; das Abkommen ist gemäß Art. 17 am 10. November 1978 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
DIE REGIERUNG der REPUBLIK ÖSTERREICH
und die
REGIERUNG der VOLKSREPUBLIK POLEN
UNTER BEDACHTNAHME auf die Bestimmungen der Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa,
VOM WUNSCHE GELEITET, daß durch die Weiterentwicklung der Zusammenarbeit zwischen den Zollverwaltungen der beiden Staaten der Personen- und Warenverkehr erleichtert werden soll,
IN DER ÜBERZEUGUNG, daß durch diese Zusammenarbeit die Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften wirksamer gestaltet wird,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
In diesem Abkommen bedeutet:
„Zollvorschriften“ die von den Zollverwaltungen zu vollziehenden Rechtsvorschriften der Vertragsparteien über die Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr und Lagerung von Waren, die sich auf Zölle oder andere Eingangs- oder Ausgangsabgaben beziehen;
„Zollverwaltungen“ die zentralen Zollbehörden, das sind in der Republik Österreich das Bundesministerium für Finanzen und in der Volksrepublik Polen das Hauptamt für Zoll;
„Zuwiderhandlung“ eine Verletzung der Zollvorschriften sowie den Versuch einer solchen Verletzung.
Artikel 2
Die Zollverwaltungen der Vertragsparteien werden im Rahmen dieses Abkommens
sich bemühen, durch engere Zusammenarbeit den Personen- und Warenverkehr zu erleichtern,
über Fachbereiche von beiderseitigem Interesse einen Informationsaustausch pflegen und
einander bei der Bekämpfung von Zuwiderhandlungen unterstützen.
Artikel 3
Die Zollverwaltungen der Vertragsparteien werden
die bei ihrer Arbeit in Bereichen gemeinsamen Interesses gewonnenen Erfahrungen, insbesondere bei der Anwendung und Auswertung neuer technischer Mittel, und
Fachliteratur, Zollvorschriften und wissenschaftliche und fachliche Arbeiten in den Bereichen des Zollwesens
Artikel 4
Für die Durchführung der nach diesem Abkommen erforderlichen Maßnahmen ist das Recht der ersuchten Vertragspartei anzuwenden.
Artikel 5
(1) Die Zollverwaltungen der Vertragsparteien leisten einander auf Ersuchen Unterstützung zur Verhinderung, Aufdeckung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen. Die Unterstützung erfaßt alle Maßnahmen, insbesondere die Vernehmung der einer Zuwiderhandlung verdächtigen Personen sowie der Zeugen oder Sachverständigen, den Augenschein sowie die Beschlagnahme von Gegenständen, die als Beweismittel in Betracht kommen. Unterstützung wird nicht geleistet, wenn nach den Rechtsvorschriften der ersuchten Vertragspartei die Ahndung der Zuwiderhandlung in die Zuständigkeit der Gerichte fällt.
(2) Die Unterstützung erstreckt sich auch auf jene Verfahren, die im Zusammenhang mit der Zuwiderhandlung stehen und der Erhebung der Zölle und der anderen Eingangs- oder Ausgangsabgaben dienen.
(3) Die Verhaftung von Personen und die Vornahme von Haus- oder Personendurchsuchungen sowie die Einhebung und zwangsweise Einbringung von Zöllen, anderen Eingangs- oder Ausgangsabgaben, Geldstrafen und sonstigen Beträgen sind von der Unterstützung ausgenommen.
Artikel 6
(1) Auf Ersuchen der Zollverwaltung der einen Vertragspartei erteilt die Zollverwaltung der anderen Vertragspartei Auskünfte,
ob Zollverschlüsse, Nämlichkeitszeichen oder die den Zollbehörden des ersuchenden Staates als Belege vorgelegten amtlichen Urkunden der ersuchten Vertragspartei echt sind;
ob Waren, die aus dem Gebiet der einen Vertragspartei in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt worden sind, entsprechend den Zollvorschriften der ersuchten Vertragspartei ausgeführt wurden;
ob Waren, die aus dem Gebiet der einen in das Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt worden sind, entsprechend den Zollvorschriften der ersuchten Vertragspartei in ihr Gebiet eingeführt und welchem Zollverfahren sie dort unterzogen wurden;
über Umstände, die sich aus ihren Zollpapieren ergeben und sich auf einen Warenverkehr beziehen, bei dem der Verdacht besteht, daß Zuwiderhandlungen im Gebiet einer Vertragspartei oder beider Vertragsparteien begangen wurden.
(2) Die Zollverwaltung der einen Vertragspartei erteilt der Zollverwaltung der anderen Vertragspartei unaufgefordert und so schnell wie möglich Auskünfte
über Umstände, die den Verdacht begründen, daß eine Zuwiderhandlung im Gebiet der anderen Vertragspartei begangen wurde oder geplant ist;
über die Entdeckung neuer Mittel und Methoden zur Begehung von Zuwiderhandlungen.
Artikel 7
(1) Die Zollverwaltung der einen Vertragspartei überwacht auf Ersuchen der Zollverwaltung der anderen Vertragspartei, soweit ihr dies möglich ist,
die Ein- und Ausreise bestimmter Personen die verdächtig sind, daß sie gewerbsmäßig Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften der anderen Vertragspartei begehen;
den Verkehr mit bestimmten Waren, die nach Mitteilung der anderen Vertragspartei Gegenstand eines ausgedehnten illegalen Verkehrs nach oder aus ihrem Gebiet sind;
bestimmte Land-, Wasser- und Luftfahrzeuge, bei denen der Verdacht besteht, daß sie zur Begehung von Zuwiderhandlungen im Gebiet der anderen Vertragspartei benutzt werden.
(2) Das Ergebnis der Überwachung ist der Zollverwaltung der ersuchenden Vertragspartei mitzuteilen.
Artikel 8
(1) Die Zollverwaltungen der Vertragsparteien erteilen einander unaufgefordert oder auf Ersuchen so schnell wie möglich alle Auskünfte hinsichtlich Zuwiderhandlungen, an deren Bekämpfung ein besonderes Interesse der Zollverwaltungen der Vertragsparteien besteht. Dies gilt insbesondere für den Verkehr mit Suchtgiften, mit Waffen, Munition und Sprengstoffen, mit Gegenständen geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung sowie für den Verkehr mit Waren, die einer hohen Besteuerung unterliegen, wie Alkohol und Tabakwaren.
(2) Die Zollverwaltung der einen Vertragspartei wird der Zollverwaltung der anderen Vertragspartei die Bestrafung von Personen wegen solcher Zuwiderhandlungen mitteilen, an deren Bekämpfung ein besonderes Interesse der Zollverwaltungen der Vertragsparteien besteht, sofern diese Personen ihren Wohnsitz auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei haben. Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung über eigene Staatsangehörige besteht nicht.
Artikel 9
(1) Die Unterstützung kann verweigert oder von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig gemacht werden, wenn die ersuchte Vertragspartei der Ansicht ist, daß die Unterstützung geeignet ist, die Souveränität, Sicherheit, öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wesentliche Interessen zu beeinträchtigen.
(2) Wird ein Ersuchen gestellt und wäre die Zollverwaltung der ersuchenden Vertragspartei im umgekehrten Falle nicht in der Lage, die begehrte Unterstützung zu leisten, so weist die Zollverwaltung der ersuchenden Vertragspartei in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. In einem solchen Fall steht es der Zollverwaltung der ersuchten Vertragspartei frei, dem Ersuchen zu entsprechen.
(3) Wenn einem Ersuchen ganz oder teilweise nicht entsprochen werden kann, ist die ersuchende Vertragspartei hievon unter Angabe der Umstände, die für die Weiterführung der Sache durch die ersuchende Vertragspartei von Bedeutung sein können, unverzüglich zu benachrichtigen.
Artikel 10
(1) Die im Rahmen der Unterstützung erhaltenen Auskünfte, Schriftstücke und anderen Mitteilungen dürfen nur für Zwecke dieses Abkommens und nur unter den von der Zollverwaltung der Vertragspartei, die sie übermittelt hat, festgelegten Bedingungen verwendet werden; sie dürfen anderen als den mit ihrer Verwendung zu diesen Zwecken betrauten Personen, Behörden oder sonstigen Dienststellen nur dann weitergegeben werden, wenn die Zollverwaltung der Vertragspartei, die sie übermittelt hat, dem ausdrücklich zustimmt. Dies gilt nicht für Auskünfte, Schriftstücke und andere Mitteilungen betreffend Zuwiderhandlungen mit Suchtgiften, Waffen, Munition und Sprengstoffen.
(2) Die Auskünfte, Schriftstücke und anderen Mitteilungen genießen im Gebiet der Vertragspartei, die sie erhält, den gleichen Schutz des Amtsgeheimnisses, der in diesem Gebiet für eigene gleichartige Auskünfte, Schriftstücke und andere Mitteilungen gilt.
Artikel 11
Die unter den Bedingungen dieses Abkommens erhaltenen Auskünfte, Schriftstücke und anderen Mitteilungen können als Beweismittel auch in Verfahren vor den Gerichten herangezogen werden; ihre Verwendung und ihre Beweiskraft in diesen Verfahren richten sich nach dem Recht der jeweiligen Vertragspartei.
Artikel 12
(1) Akten und andere Schriftstücke werden in der Regel in Abschrift übermittelt. Die Übermittlung von Akten und anderen Schriftstücken in Urschrift wird nur verlangt, wenn die Übersendung von Abschriften nicht ausreicht.
(2) Übermittelte Akten, Schriftstücke in Urschrift und andere Gegenstände sind der Zollverwaltung der ersuchten Vertragspartei so bald wie möglich zurückzugeben; daran bestehende Rechte der ersuchten Vertragspartei oder dritter Personen bleiben unberührt.
Artikel 13
(1) Die in diesem Abkommen vorgesehene Unterstützung findet unmittelbar zwischen den Zollverwaltungen der Vertragsparteien statt.
(2) Die Zollverwaltungen der Vertragsparteien können bei Behandlung der Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben und das innerstaatliche oder zwischenstaatliche Zollrecht betreffen, unmittelbar miteinander verkehren, sofern diese Fragen weder andere Bereiche des Völkerrechts noch die Außenpolitik betreffen. Sie werden Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens auftreten könnten, einvernehmlich lösen.
(3) Zur Erfüllung der sich aus diesem Abkommen ergebenden Aufgaben finden nach Bedarf Besprechungen zwischen Vertretern der Zollverwaltungen der Vertragsparteien statt.
Artikel 14
Der schriftliche Verkehr zwischen den Zollverwaltungen der Vertragsparteien in Angelegenheiten dieses Abkommens findet in ihrer Staatssprache statt, wobei nach Möglichkeit jeweils eine Übersetzung in die Staatssprache der anderen Vertragspartei anzuschließen ist.
Artikel 15
Die Zollverwaltungen der Vertragsparteien können die zur Vollziehung dieses Abkommens erforderlichen Durchführungsvereinbarungen schließen.
Artikel 16
Die Vertragsparteien verzichten untereinander auf jeden Anspruch auf Erstattung der sich aus der Durchführung dieses Abkommens ergebenden Kosten.
Artikel 17
Dieses Abkommen wird gemäß dem Recht jeder Vertragspartei angenommen. Es tritt am sechzigsten Tag in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander durch diplomatischen Notenwechsel mitgeteilt haben, daß die Voraussetzungen nach dem innerstaatlichen Recht der jeweiligen Vertragspartei für das Inkrafttreten erfüllt sind.
Artikel 18
Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann von jeder Vertragspartei schriftlich auf dem diplomatischen Weg gekündigt werden; es tritt ein Jahr nach seiner Kündigung außer Kraft.
GESCHEHEN in Wien, am 16.Dezember 1977, in zwei Urschriften, jede in deutscher und polnischer Sprache, von denen beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
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