Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 10. Mai 1978 über die Ausgabe von Scheidemünzen zu 100 Schilling „700. Jahrestag der Schlacht bei Dürnkrut und Jedenspeigen“
Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 1 des Scheidemünzengesetzes 1963, BGBl. Nr. 178, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 115/1973 und Nr. 773/1974 wird verordnet:
Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.
§ 1. Anläßlich des 700. Jahrestages der Schlacht bei Dürnkrut und Jedenspeigen werden ab dem 20. Juni 1978 Scheidemünzen zu 100 Schilling ausgegeben.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.
§ 2. Die Münzen sind aus einer Legierung von 640 Tausendteilen Silber und 360 Tausendteilen Kupfer herzustellen. Ihr Durchmesser hat 36 mm, ihr Rauhgewicht 24 g und ihr Feingewicht 15,36 g Feinsilber zu betragen. Abweichungen dürfen im Feingehalt 5/1000 und im Rauhgewicht 10/1000 nicht übersteigen.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.
§ 3. Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:
(1) Die eine Seite hat das Kopfbild Rudolf I., die im Hintergrund angedeutete Landschaft des Marchfeldes und eine Schlachtszene sowie die Inschrift „700. Jahrestag der Schlacht Dürnkrut u. Jedenspeigen“ und die Jahreszahl „1978“ zu tragen.
(2) Die andere Seite hat als Symbol für das Zusammenhalten der Bundesländer neun menschliche Figuren in radialer Anordnung, die untereinander mit den Händen verbunden sind, ferner in der Mitte des Münzbildes den Bindenschild und darunter die Zahl „100“, die Worte „Schilling“ sowie „Republik Österreich“ zu tragen.
(3) Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „Hundert Schilling“ aufzuweisen.
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