Bundesgesetz vom 29. Juni 1978 über den Straßenverkehrsbeitrag(Straßenverkehrsbeitragsgesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1978-07-01
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 15
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Abkürzung

StVBG

Zum Bezugszeitraum vgl. I. Teil Art. II, BGBl. Nr. 629/1994.

Abkürzung

StVBG

Zum Außerkrafttreten vgl. Art. II, BGBl. Nr. 629/1994.

Gegenstand des Straßenverkehrsbeitrages

§ 1. (1) Dem Beitrag unterliegt die Beförderung von Gütern im Inland mit Fahrzeugen mit inländischem oder ausländischem Kennzeichen.

(2) Fahrzeuge im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Kraftfahrzeuge und von Kraftfahrzeugen gezogene Anhänger.

Ausnahmen von der Beitragspflicht

§ 2. Beitragsfrei sind Beförderungen

1.

mit Kraftfahrzeugen und Anhängern, deren höchste zulässige Nutzlast allein oder zusammen nicht mehr als 5 t beträgt;

2.

mit Fahrzeugen der Gebietskörperschaften, wenn die Fahrt ausschließlich für Zwecke des Strafvollzuges oder der Zollwache durchgeführt wird;

3.

mit Heeresfahrzeugen;

4.

mit Zugmaschinen und Motorkarren samt Anhängern, wenn die Fahrt ausschließlich für Zwecke eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes durchgeführt wird; zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören auch die Nebenbetriebe, die dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt sind;

5.

mit Anhängern, die für die Beförderung von Schienenfahrzeugen auf der Straße eingerichtet sind und ausschließlich dafür verwendet werden;

6.

im Rahmen von Dienstfahrten der Organe der Polizei oder der Bundesgendarmerie;

7.

im Rahmen der Feuerwehr, der Müll- oder Fäkalienabfuhr, der Straßenerhaltung, der Straßenreinigung oder des Aufbringens von Streugut auf Straßen sowie Beförderungen von Alt- und Abfallstoffen;

8.

im Rahmen von nationalen oder internationalen Hilfsprogrammen in Notstandsfällen;

9.

mit Anhängern, soweit deren Anzahl die der ziehenden beitragspflichtigen Fahrzeuge desselben Beitragsschuldners (§ 4 Abs. 2) übersteigt und die, bezogen auf die gesamte Anzahl der Anhänger des Beitragsschuldners, die geringere höchste zulässige Nutzlast aufweisen.

Abkürzung

StVBG

Zum Außerkrafttreten vgl. Art. II, BGBl. Nr. 629/1994.

Ausnahmen von der Beitragspflicht

§ 2. Beitragsfrei sind Beförderungen

1.

mit Kraftfahrzeugen und Anhängern, deren höchste zulässige Nutzlast allein oder zusammen nicht mehr als 5 t beträgt;

2.

mit Fahrzeugen der Gebietskörperschaften, wenn die Fahrt ausschließlich für Zwecke des Strafvollzuges oder der Zollwache durchgeführt wird;

3.

mit Heeresfahrzeugen;

4.

mit Zugmaschinen und Motorkarren samt Anhängern, wenn die Fahrt ausschließlich für Zwecke eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes durchgeführt wird; zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören auch die Nebenbetriebe, die dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt sind;

5.

mit Anhängern, die für die Beförderung von Schienenfahrzeugen auf der Straße eingerichtet sind und ausschließlich dafür verwendet werden;

6.

im Rahmen von Dienstfahrten der Organe der Polizei oder der Bundesgendarmerie;

7.

im Rahmen der Feuerwehr, der Müll- oder Fäkalienabfuhr, der Straßenerhaltung, der Straßenreinigung oder des Aufbringens von Streugut auf Straßen sowie Beförderungen von Alt- und Abfallstoffen;

8.

im Rahmen von nationalen oder internationalen Hilfsprogrammen in Notstandsfällen;

9.

mit Anhängern, soweit deren Anzahl die der ziehenden beitragspflichtigen Fahrzeuge desselben Beitragsschuldners (§ 4 Abs. 2) übersteigt und die, bezogen auf die gesamte Anzahl der Anhänger des Beitragsschuldners, die geringere höchste zulässige Nutzlast aufweisen. Anhänger, die von einem Fahrzeug eines anderen Beitragsschuldners gezogen werden, sind aus obiger Berechnung auszuscheiden.

Abkürzung

StVBG

Zum Außerkrafttreten vgl. Art. II, BGBl. Nr. 629/1994.

Beitragssatz, Bemessungsgrundlage

§ 3. (1) Der Beitrag beträgt für jeden angefangenen Kalendermonat

pro Tonne höchster zulässiger Nutzlast für

```

1.

Anhänger mit inländischem Kennzeichen mit einer höchsten

```

zulässigen Nutzlast von nicht mehr

als 8 t ............................ 130 S,

```

2.

Anhänger mit inländischem Kennzeichen mit einer höchsten

```

zulässigen Nutzlast von mehr

als 8 t ............................ 260 S,

```

3.

alle übrigen Fahrzeuge mit inländischem Kennzeichen mit einer

```

höchsten zulässigen Nutzlast von nicht mehr

als 8 t ............................ 150 S,

```

4.

alle übrigen Fahrzeuge mit inländischem Kennzeichen mit einer

```

höchsten zulässigen Nutzlast von mehr

als 8 t ............................ 300 S.

Bruchteile von Tonnen sind auf volle Tonnen aufzurunden. Für Tiefladeanhänger ist bei der Beförderung eines unteilbaren Gutes die Nutzlast mit höchstens 28 t anzusetzen.

(2) Der Beitrag beträgt für Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen für jedes Tonnenkilometer 0,35 S. Das Tonnenkilometer ist das Produkt aus der Anzahl der Tonnen der höchsten zulässigen Nutzlast des Fahrzeuges und der Anzahl der Kilometer der im Inland zurückgelegten Fahrtstrecke. Bruchteile von Tonnenkilometern sind auf volle Tonnenkilometer aufzurunden.

(3) Der für die Güterbeförderung nach Tonnenkilometern festzusetzende Beitrag darf im Kalendermonat den Betrag nicht überschreiten, der sich bei einer Berechnung nach Abs. 1 ergeben würde. Dies gilt nur, wenn der Beitragsschuldner dem Zollamt die Höhe des bisher für den Kalendermonat für das Fahrzeug entrichteten Beitrages nachweist. Beförderungen sind dem Kalendermonat zuzurechnen, in dem der Eintritt des Fahrzeuges in das Inland erfolgt.

Beitragsschuld, Beitragsschuldner, Haftung

§ 4. (1) Die Beitragsschuld entsteht für Beförderungen mit Fahrzeugen mit inländischem Kennzeichen mit Beginn des Kalendermonats, in dem die Beförderung durchgeführt wird. Für Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen entsteht die Beitragsschuld mit ihrer Bekanntgabe; erfolgt der Eintritt oder Austritt des Fahrzeuges unter Verletzung zollrechtlicher Vorschriften, so entsteht die Beitragsschuld mit dem Grenzübertritt.

(2) Beitragsschuldner ist der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges, bei Fahrzeugen, die ohne Beistellung eines Lenkers vermietet werden, der Mieter und bei Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen auch der Lenker. Der Lenker des Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen gilt als Vertreter des anderen Beitragsschuldners, sofern nicht dieser selbst oder ein von ihm schriftlich Bevollmächtigter einschreitet.

(3) Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen haften für den Beitrag, auch wenn sie nicht im Eigentum des Beitragsschuldners stehen. Dies gilt nicht, wenn der Eigentümer oder der Verfügungsberechtigte nachweist, daß ihm die Fahrzeuge gestohlen oder auf andere deliktische Weise entzogen worden sind.

Abkürzung

StVBG

Zum Außerkrafttreten vgl. Art. II, BGBl. Nr. 629/1994.

Beitragsschuld, Beitragsschuldner, Haftung

§ 4. (1) Die Beitragsschuld entsteht für Beförderungen mit Fahrzeugen mit inländischem Kennzeichen mit Beginn des Kalendermonats, in dem die Beförderung durchgeführt wird. Für Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen entsteht die Beitragsschuld mit ihrer Bekanntgabe; erfolgt der Eintritt oder Austritt des Fahrzeuges unter Verletzung zollrechtlicher Vorschriften, so entsteht die Beitragsschuld mit dem Grenzübertritt.

(2) Beitragsschuldner ist der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges. Bei Anhängern mit ausländischem Kennzeichen haftet der Zulassungsbesitzer des ziehenden Fahrzeuges für den Beitrag. Der Lenker des Fahrzeuges gilt als Vertreter dessen, der den Beitrag für ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen schuldet oder für den Beitrag haftet, sofern nicht dieser selbst oder ein von ihm schriftlich Bevollmächtigter einschreitet.

(3) Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen haften für den Beitrag, auch wenn sie nicht im Eigentum des Beitragsschuldners stehen. Dies gilt nicht, wenn der Eigentümer oder der Verfügungsberechtigte nachweist, daß ihm die Fahrzeuge gestohlen oder auf andere deliktische Weise entzogen worden sind.

Anzeige- und Erklärungspflicht

§ 5. (1) Der Beitragsschuldner hat die Fahrzeuge mit inländischem Kennzeichen, mit welchen beitragspflichtige Güterbeförderungen durchgeführt werden, dem Finanzamt anzuzeigen. Die Anzeige ist bis zum 10. des dem Entstehen der Beitragsschuld folgenden Kalendermonats auf amtlich aufgelegtem Vordruck abzugeben und hat den Namen und die Anschrift des Beitragsschuldners, die Art, das Kennzeichen und die höchste zulässige Nutzlast der Fahrzeuge und die zu entrichtenden Beiträge samt summenmäßiger Zusammenstellung zu enthalten. Fallen die Voraussetzungen für die Beitragspflicht weg, so ist dieser Umstand jeweils bis zum 10. des folgenden Kalendermonats dem Finanzamt schriftlich unter Vorlage eines geeigneten Nachweises anzuzeigen.

(2) Der Beitragsschuldner hat für jedes abgelaufene Kalenderjahr bis zum 31. März des darauffolgenden Kalenderjahres auf amtlich aufgelegtem Vordruck eine Erklärung über die von ihm bei der Güterbeförderung eingesetzten Fahrzeuge mit inländischem Kennzeichen abzugeben. In dieser Erklärung sind die Art, das Kennzeichen, die höchste zulässige Nutzlast der Fahrzeuge, die Kalendermonate, für die eine Beitragsschuld entstanden ist, und die darauf entfallenden Beiträge samt summenmäßiger Zusammenstellung anzuführen.

(3) Für Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen hat der Beitragsschuldner für jede beitragspflichtige Beförderung dem Grenzzollamt eine Beitragserklärung auf amtlich aufgelegtem Vordruck abzugeben. Diese hat den Namen und die Anschrift der (des) Beitragsschuldner(s), die Art, das Kennzeichen und die höchste zulässige Nutzlast der Fahrzeuge sowie die für die Bemessung des Beitrages erforderlichen Angaben zu enthalten.

Anzeige- und Erklärungspflicht

§ 5. (1) Der Beitragsschuldner hat die Fahrzeuge mit inländischem Kennzeichen, mit welchen beitragspflichtige Güterbeförderungen durchgeführt werden, dem Finanzamt anzuzeigen. Die Anzeige ist bis zum 10. des dem Entstehen der Beitragsschuld folgenden Kalendermonats auf amtlich aufgelegtem Vordruck abzugeben und hat den Namen und die Anschrift des Beitragsschuldners, die Art, das Kennzeichen und die höchste zulässige Nutzlast der Fahrzeuge und die zu entrichtenden Beiträge samt summenmäßiger Zusammenstellung zu enthalten. Fallen die Voraussetzungen für die Beitragspflicht weg, so ist dieser Umstand jeweils bis zum 10. des folgenden Kalendermonats dem Finanzamt schriftlich unter Vorlage eines geeigneten Nachweises anzuzeigen.

(2) Der Beitragsschuldner hat für jedes abgelaufene Kalenderjahr bis zum 31. März des darauffolgenden Kalenderjahres auf amtlich aufgelegtem Vordruck eine Erklärung über die von ihm bei der Güterbeförderung eingesetzten Fahrzeuge mit inländischem Kennzeichen abzugeben. In dieser Erklärung sind die Art, das Kennzeichen, die höchste zulässige Nutzlast der Fahrzeuge, die Kalendermonate, für die eine Beitragsschuld entstanden ist, und die darauf entfallenden Beiträge samt summenmäßiger Zusammenstellung anzuführen.

(3) Für Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen hat der Beitragsschuldner oder der für den Beitrag Haftende für jede beitragspflichtige Beförderung dem Grenzzollamt eine Beitragserklärung abzugeben. Diese hat Namen und Anschrift der (des) Beitragsschuldner(s) und des Zulassungsbesitzers des ziehenden Fahrzeuges, Art, Kennzeichen und höchste zulässige Nutzlast der Fahrzeuge sowie die sonstigen für die Bemessung des Beitrages erforderlichen Angaben zu enthalten. Die Beitragserklärung ist durch Aufnahme der erforderlichen Angaben in die zur Durchführung des Zollverfahrens vorzulegenden Papiere, in Ermangelung solcher auf amtlich aufgelegtem Vordruck, abzugeben.

(4) Statt der Beitragserklärung nach Abs. 3 kann der Zulassungsbesitzer für jeden Kalendermonat im vorhinein eine Beitragserklärung zur Bemessung des Beitrages in der sich aus § 3 Abs. 1 ergebenden Höhe abgeben.

Abkürzung

StVBG

Bezugszeitraum: Abs. 1

ab 1. 1. 1994

Art. XVII Z 2, BGBl. Nr. 818/1993

Zum Außerkrafttreten vgl. Art. II, BGBl. Nr. 629/1994.

Anzeige- und Erklärungspflicht

§ 5. (1) Der Beitragsschuldner hat die Fahrzeuge mit inländischem Kennzeichen, mit welchen beitragspflichtige Güterbeförderungen durchgeführt werden, dem Finanzamt anzuzeigen. Die Anzeige ist bis zum 15. Tag des dem Entstehen der Beitragsschuld folgenden Kalendermonats auf amtlich aufgelegtem Vordruck abzugeben und hat den Namen und die Anschrift des Beitragsschuldners, die Art, das Kennzeichen und die höchste zulässige Nutzlast der Fahrzeuge und die zu entrichtenden Beiträge samt summenmäßiger Zusammenstellung zu enthalten. Fallen die Voraussetzungen für die Beitragspflicht weg, so ist dieser Umstand jeweils bis zum 10. des folgenden Kalendermonats dem Finanzamt schriftlich unter Vorlage eines geeigneten Nachweises anzuzeigen.

(2) Der Beitragsschuldner hat für jedes abgelaufene Kalenderjahr bis zum 31. März des darauffolgenden Kalenderjahres auf amtlich aufgelegtem Vordruck eine Erklärung über die von ihm bei der Güterbeförderung eingesetzten Fahrzeuge mit inländischem Kennzeichen abzugeben. In dieser Erklärung sind die Art, das Kennzeichen, die höchste zulässige Nutzlast der Fahrzeuge, die Kalendermonate, für die eine Beitragsschuld entstanden ist, und die darauf entfallenden Beiträge samt summenmäßiger Zusammenstellung anzuführen.

(3) Für Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen hat der Beitragsschuldner oder der für den Beitrag Haftende für jede beitragspflichtige Beförderung dem Grenzzollamt eine Beitragserklärung abzugeben. Diese hat Namen und Anschrift der (des) Beitragsschuldner(s) und des Zulassungsbesitzers des ziehenden Fahrzeuges, Art, Kennzeichen und höchste zulässige Nutzlast der Fahrzeuge sowie die sonstigen für die Bemessung des Beitrages erforderlichen Angaben zu enthalten. Die Beitragserklärung ist durch Aufnahme der erforderlichen Angaben in die zur Durchführung des Zollverfahrens vorzulegenden Papiere, in Ermangelung solcher auf amtlich aufgelegtem Vordruck, abzugeben.

(4) Statt der Beitragserklärung nach Abs. 3 kann der Zulassungsbesitzer für jeden Kalendermonat im vorhinein eine Beitragserklärung zur Bemessung des Beitrages in der sich aus § 3 Abs. 1 ergebenden Höhe abgeben.

Zuständigkeit und Erhebung

§ 6. (1) Für die Erhebung des Beitrages ist bei Beförderungen mit Fahrzeugen mit inländischem Kennzeichen das Finanzamt zuständig, dem die Erhebung der Umsatzsteuer des Beitragsschuldners obliegt. Fehlt ein derartiges Finanzamt, so hat das Wohnsitzfinanzamt des Beitragsschuldners den Beitrag zu erheben. Der vom Beitragsschuldner selbst zu berechnende Beitrag ist jeweils bis zum 10. des dem Entstehen der Beitragsschuld folgenden Kalendermonats an das Finanzamt zu entrichten.

(2) Bei Beförderungen mit Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen ist das Grenzzollamt für die Erhebung des Beitrages zuständig. Als Grenzzollamt gilt beim Eintritt in das Inland das Zollamt, bei dem die erste zollamtliche Behandlung, und beim Austritt aus dem Inland jenes Zollamt, bei dem die letzte zollamtliche Behandlung erfolgt; in den Fällen des § 4 Abs. 1 letzter Halbsatz gilt als Grenzzollamt jenes Zollamt, das zur Erhebung der Zölle zuständig ist oder zuständig wäre, wenn solche zu erheben wären.

(3) Das Grenzzollamt setzt den Beitrag bei Beförderungen mit Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen mit Bescheid fest. Der Beitrag ist im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragsschuld sofort bar zu entrichten. Wird die Abgabe der Beitragserklärung verweigert oder der Beitrag nicht sofort entrichtet, so haben die Organe der Zollämter das Verbringen von Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen in das Inland zu untersagen oder die unverzügliche Rückbringung des Fahrzeuges und seiner Ladung in das Ausland anzuordnen. Mit der Rückbringung erlischt eine bereits entstandene Beitragsschuld.

(4) Dem Beitragsschuldner ist eine Ausfertigung der Beitragserklärung auszuhändigen; er hat sie samt Beitragsbescheid im Inland mitzuführen und den Organen der Zollwache, des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Abgabenbehörde, in deren Amtsbereich die Beförderung durchgeführt wird, auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.

(5) Der Beitragsschuldner hat die vom Eintrittszollamt übergebene Ausfertigung der Beitragserklärung dem Austrittszollamt vorzulegen; dabei hat er Angaben, die zu abweichenden Bemessungsgrundlagen führen, durch Abgabe einer Beitragserklärung auf amtlich aufgelegtem Vordruck zu berichtigen. Das Austrittszollamt hat, soweit erforderlich, eine Neufestsetzung unter Anrechnung des vom Eintrittszollamt festgesetzten Beitrages vorzunehmen. Eine sich daraus ergebende Beitragsschuld ist sofort bar zu entrichten, eine sich ergebende Überzahlung ist sofort zu erstatten.

Zuständigkeit und Erhebung

§ 6. (1) Für die Erhebung des Beitrages ist bei Beförderungen mit Fahrzeugen mit inländischem Kennzeichen das Finanzamt zuständig, dem die Erhebung der Umsatzsteuer des Beitragsschuldners obliegt. Fehlt ein derartiges Finanzamt, so hat das Wohnsitzfinanzamt des Beitragsschuldners den Beitrag zu erheben. Der vom Beitragsschuldner selbst zu berechnende Beitrag ist jeweils bis zum 10. des dem Entstehen der Beitragsschuld folgenden Kalendermonats an das Finanzamt zu entrichten.

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