Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 10. Mai 1979 über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft
Bezugszeitraum: 1. 1. 1978 - 31. 12. 1979 (§ 1 BGBl. Nr. 217/1979)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 17 Abs. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440, wird verordnet:
Bezugszeitraum: 1. 1. 1978 - 31. 12. 1979 (§ 1 BGBl. Nr. 217/1979)
§ 1. Der Gewinn nichtbuchführungspflichtiger land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und Nebenbetriebe, deren Inhaber über diese Betriebe weder ordnungsmäßige Bücher noch Aufzeichnungen führen, die eine Gewinnermittlung nach § 4 des Einkommensteuergesetzes 1972 ermöglichen, ist für die Kalenderjahre 1978 und 1979 auf Grund des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes nach folgenden Bestimmungen zu ermitteln.
Bezugszeitraum: 1. 1. 1978 - 31. 12. 1979 (§ 1 BGBl. Nr. 217/1979)
§ 2. (1) Der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft ist für das Kalenderjahr 1978 mit einem Durchschnittssatz von 31 v. H. und für das Kalenderjahr 1979 mit einem Durchschnittssatz von 32 v. H. des zum 1. Jänner 1978 bzw. 1. Jänner 1979 maßgebenden Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens - ausgenommen gärtnerisches Vermögen (§ 49 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 172/1971 und BGBl. Nr. 320/1977) - einschließlich der Einheitswertanteile der Zupachtungen, abzüglich der Einheitswertanteile der Verpachtungen zu ermitteln (Grundbetrag).
(2) Der Gewinn aus der Bewirtschaftung von Alpen, für die ein Vergleichswert gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 lit. b des Bewertungsgesetzes 1955 gesondert festgestellt wurde, ist mit dem Durchschnittssatz von 8 v. H. dieses Wertes zu ermitteln. Bei der Ermittlung des Grundbetrages (Abs. 1) scheidet der Vergleichswert der Alpbetriebe aus.
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§ 3. (1) Gehören zu einem landwirtschaftlichen Betrieb forstwirtschaftlich genutzte Grundflächen und entfällt auf diese mindestens ein Teileinheitswert von 80 000 S, so ist der Gewinn aus den forstwirtschaftlich genutzten Flächen gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1972 gesondert zu berechnen. Ist der Gewinn aus forstwirtschaftlich genutzten Flächen demnach nicht gesondert gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1972 zu berechnen, so ist er mit dem Durchschnittssatz von 10 v. H. des auf die forstwirtschaftlich genutzten Flächen entfallenden Teiles des Einheitswertes zu ermitteln. Bei der Ermittlung des Grundbetrages (§ 2 Abs. 1) scheidet der auf die forstwirtschaftlich genutzten Flächen entfallende Anteil des Einheitswertes aus.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind auch anzuwenden, wenn zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nur forstwirtschaftlich genutzte Grundflächen gehören.
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§ 4. (1) Der Gewinn aus Weinbau (Wein, Weintrauben, Maische und Traubenmost) ist gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1972 gesondert zu ermitteln. Wenn die weinbaulich genutzte Grundfläche 60 a nicht übersteigt, unterbleibt die gesonderte Ermittlung des Gewinnes aus Weinbau.
(2) Gewinne, die im Buschenschank und Bouteillenweinverkauf erzielt werden, sind auch dann, wenn die weinbaulich genutzte Grundfläche 60 a nicht übersteigt, gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1972 gesondert zu ermitteln.
(3) Bei der gesonderten Ermittlung des Gewinnes aus Weinbau einschließlich Buschenschank und Bouteillenweinverkauf ist von den im Kalenderjahr tatsächlich erzielten Verkaufs(Tausch)erlösen einschließlich der Umsatzsteuer und sonstigen Abgaben für Wein, Weintrauben, Maische und Traubenmost auszugehen.
(4) Als Betriebsausgaben für das Kalenderjahr sind je Hektar weinbaulich genutzter Grundfläche in den Gebieten (siehe Anlage) folgende Beträge anzusetzen:
im Gebiet 1 ....................................... 50 000 S,
im Gebiet 2 ....................................... 45 000 S,
im Gebiet 3 ....................................... 40 000 S.
Neben diesen Pauschbeträgen sind auch die an das Finanzamt abzuführende Umsatzsteuer und die sonstigen Abgaben für Wein, Weintrauben, Maische und Traubenmost zu berücksichtigen. Die Anwendung der Pauschbeträge für Betriebsausgaben darf nicht zur Ermittlung eines Verlustbetrages führen. Behauptet der Steuerpflichtige, daß ein Verlust aus Weinbau eingetreten ist, so ist ihm Gelegenheit zur Beweisführung zu geben. Der nachgewiesene Verlust aus Weinbau ist der Besteuerung zugrunde zu legen.
(5) Soweit gemäß Abs. 1 der Gewinn aus Weinbau gesondert zu ermitteln ist, ist der auf die weinbaulich genutzten Flächen entfallende Teil des Einheitswertes bei der Berechnung des Grundbetrages gemäß § 2 Abs. 1 auszuscheiden.
(6) Das Finanzamt hat bei nachgewiesenen Tauschgeschäften als Wert des Tauschweines den ortsüblichen Mittelpreis des Kalenderjahres 1978 bzw. 1979 nach Anhörung der Landwirtschaftskammer (Bezirksbauernkammer) anzusetzen.
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§ 5. Bei außergewöhnlichen Ernteschäden, wie durch Dürre, Hochwasser oder Hagelschlag, Wind- oder Schneebruch, und bei besonderen Viehverlusten sind die auf Grund der Durchschnittssätze (§ 2, § 3 Abs. 1 vorletzter Satz und § 4 Abs. 1 zweiter Satz) sich ergebenden Gewinnbeträge entsprechend dem eingetretenen Schaden zu vermindern.
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§ 6. (1) Die sich nach den Bestimmungen der §§ 1 bis 5 ergebende Gewinnsumme ist um die vereinnahmten Pachtzinse zu erhöhen und um den Wert der Ausgedingslasten (Geld- und Sachleistungen), um die geleisteten Sozialversicherungsbeiträge und Beiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sowie um die bezahlten Pachtzinse und Schuldzinsen zu vermindern. Ist die Summe der genannten gewinnmindernden Beträge größer als die sich nach den Bestimmungen der §§ 1 bis 5 ergebende Gewinnsumme, so ist der Abzug mit der Höhe dieser Gewinnsumme begrenzt. Eine Aufteilung der gewinnmindernden Beträge auf die einzelnen nach den Bestimmungen der §§ 1 bis 5 ermittelten Gewinne hat nicht zu erfolgen.
(2) Die aus Sachbezügen bestehenden Ausgedingslasten sind mit Ausnahme der freien Station gemäß § 15 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1972 mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen. Als Wert der freien Station ist für die erste Person ein Betrag von jährlich 15 000 S und für jede weitere Person ein Betrag von jährlich 12 000 S anzusetzen.
Bezugszeitraum: 1. 1. 1978 - 31. 12. 1979 (§ 1 BGBl. Nr. 217/1979)
Anlage
EINTEILUNG DER GEBIETE
Bundesland Wien
Gebiet 1: XVI., XVII., XVIII. und XIX. Gemeindebezirk und vom XXIII. Gemeindebezirk die Katastralgemeinde Mauer.
Gebiet 2: Alle nicht zum Gebiet 1 gehörenden Gemeindebezirke.
Bundesland Niederösterreich
Gebiet 1: Gerichtsbezirk Spitz, vom Gerichtsbezirk Krems an der Donau die Katastralgemeinden Mitterarnsdorf und Oberarnsdorf, die Katastralgemeinde Stein und alle im Donautal stromaufwärts von Stein gelegenen Ortsgemeinden sowie die Katastralgemeinde Rehberg und alle im Kremstal flußaufwärts von Rehberg gelegenen Ortsgemeinden, vom Gerichtsbezirk Langenlois die Ortsgemeinde Zöbing am Kamp und alle im Kamptal flußaufwärts von Zöbing am Kamp gelegenen Ortsgemeinden, vom Gerichtsbezirk Korneuburg die Ortsgemeinden Bisamberg und Langenzersdorf.
Gebiet 2: Gerichtsbezirk Krems an der Donau, soweit nicht im Gebiet 1, Gerichtsbezirk Langenlois, soweit nicht im Gebiet 1, Gerichtsbezirk St. Pölten, Gerichtsbezirk Tulln, Gerichtsbezirk Kirchberg am Wagram, Gerichtsbezirk Korneuburg, soweit nicht im Gebiet 1, Gerichtsbezirk Klosterneuburg, Gerichtsbezirk Mödling, Gerichtsbezirk Baden, Gerichtsbezirk Pottenstein.
Gebiet 3: Alle übrigen Gerichtsbezirke.
Bundesland Burgenland
Gebiet 1: Vom Gerichtsbezirk Oberwart die Ortsgemeinden Eisenberg an der Pinka und Hannersdorf.
Gebiet 2: Vom Gerichtsbezirk Eisenstadt die Ortsgemeinden Breitenbrunn und Donnerskirchen, die Freistadt Eisenstadt, die Ortsgemeinden Großhöflein, Kleinhöflein im Burgenland, Mörbisch am See, Müllendorf, Oggau, Purbach am Neusiedler See, die Freistadt Rust, die Ortsgemeinden Schützen am Gebirge und St. Georgen am Leithagebirge, Gerichtsbezirk Mattersburg, vom Gerichtsbezirk Neusiedl am See die Ortsgemeinden Neusiedl am See, Jois und Winden am See, Gerichtsbezirk Oberpullendorf, Gerichtsbezirk Oberwart, soweit nicht im Gebiet 1.
Gebiet 3: Alle übrigen Ortsgemeinden.
Bundesland Steiermark
Gebiet 1: Graz-Stadt, Ortsgemeinden Deutschlandsberg, Klöch, Seiersberg, Sulz-Laufenegg und Tieschen sowie alle Ortsgemeinden des Pol. Bezirkes Leibnitz.
Gebiet 2: Alle Ortsgemeinden der Pol. Bezirke Graz-Umgebung und Deutschlandsberg, soweit nicht im Gebiet 1, sowie alle Ortsgemeinden des Pol. Bezirkes Voitsberg.
Gebiet 3: Alle übrigen Ortsgemeinden.
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