Bundesgesetz vom 24. Jänner 1979 über die Ordnung des Sparkassenwesens (Sparkassengesetz – SpG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1979-03-01
Letzte Aktualisierung 2026-02-19
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 221
Änderungshistorie JSON API

(2) Die Prüfungsstelle hat Richtlinien für den Jahresabschluß und für den Konzernabschluß der Sparkassen sowie Dienstanweisungen für die Prüfer aufzustellen.

(3) Die Prüfungsstelle hat die ihr satzungsmäßig übertragenen Verwaltungsaufgaben des Prüfungsverbands zu erfüllen.

(4) Die Prüfungsstelle ist in allen Prüfungsangelegenheiten vom Verwaltungsrat und von der Hauptversammlung des Prüfungsverbands unabhängig; sie ist nur dem Bundesminister für Finanzen verantwortlich.

§ 2. (1) Der Vorstand ist für die ordnungs- und fristgemäße Durchführung der Prüfungen und für die Erstattung der Prüfungsberichte verantwortlich. Er ist der Vorgesetzte aller Arbeitnehmer der Prüfungsstelle.

(2) Die Mitglieder des Vorstands müssen neben einer abgeschlossenen einschlägigen Hochschulbildung die erforderliche fachliche und persönliche Eignung haben. Mindestens ein Mitglied des Vorstands muß gemäß § 20 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung zum Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bestellt sein; diese Befugnis darf nicht gemäß § 40 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung ruhen. Auf die Vorstandsmitglieder ist § 15 Sparkassengesetz, auf die Prüfer § 15 Abs. 1 und Abs. 3 Sparkassengesetz anzuwenden.

§ 3. Die Sparkasse hat die beauftragten Prüfer in jeder Weise zu unterstützen. Die Prüfer sind berechtigt, bei jeder Prüfung in die Bücher und Schriften der Sparkasse Einsicht zu nehmen und alle erforderlichen Aufklärungen und Nachweise zu verlangen.

§ 4. (1) Die Prüfung des Jahresabschlusses umfaßt die gesamte Geschäftsführung der Sparkasse, insbesondere den Geschäftsverlauf, die Vermögenslage, die Zahlungsbereitschaft, die Risikolage, die Rentabilität und Wirtschaftlichkeit sowie die Organisation der Sparkasse.

(2) Die Prüfung hat auf die Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften, aufsichtsbehördlichen Anordnungen und der Satzung der Sparkasse zu achten.

(3) Bei der Prüfung des Jahresabschlusses ist nicht nur festzustellen, ob dieser dem Gesetz und den Richtlinien der Prüfungsstelle entspricht und mit den Geschäftsbüchern und den Bestandsaufnahmen übereinstimmt, sondern darüber hinaus zu prüfen, ob die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung gewahrt sind.

(Anm.: § 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 532/1993)

§ 6. Die Prüfungsstelle hat über Auftrag des Bundesministers für Finanzen oder des Landeshauptmanns sowie auf Antrag eines Organs der Sparkasse eine Sonderprüfung vorzunehmen, wenn begründeter Verdacht auf Unregelmäßigkeiten besteht oder eine wesentliche Verschlechterung der Ertrags- oder Risikolage vermutet wird.

§ 7. (1) Der Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses hat eine ausführliche Darstellung über den Umfang und das Ergebnis der Prüfung zu enthalten. Dem Bericht sind insbesondere die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung sowie Erläuterungen und Aufgliederungen zu den einzelnen Positionen des Jahresabschlusses anzuschließen.

(2) Der Bericht über eine Sonderprüfung (§ 6) hat sich nach dem Anlaß und Zweck der durchgeführten Prüfung zu richten.

§ 8. Das Prüfungsergebnis ist mit dem Vorstand eingehend zu erörtern, wobei alle wesentlichen Prüfungsfeststellungen bekanntzugeben sind. Zur Schlußbesprechung hat der Vorstand den Vorsitzenden des Sparkassenrats und den Staatskommissär schriftlich einzuladen.

§ 9. (1) Der Bericht über den Jahresabschluß ist von der Prüfungsstelle mit dem Bestätigungsvermerk, soweit dieser in uneingeschränkter oder eingeschränkter Form erteilt werden kann, und mit einer allfälligen Ergänzung des Bestätigungsvermerks gemäß § 274 Abs. 2 HGB abzuschließen.

(2) Der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk ist gemäß § 274 Abs. 1 HGB zu erteilen, wenn keine Einwendungen zu erheben sind.

(3) Sind Einwendungen zu erheben, ist der Bestätigungsvermerk einzuschränken oder zu versagen; § 274 Abs. 3 HGB ist anzuwenden. Wurde der Bestätigungsvermerk versagt, sind der Bundesminister für Finanzen und der Landeshauptmann unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

(4) Der Bestätigungsvermerk ist in der von der Prüfungsstelle verwendeten Fassung in alle Veröffentlichungen und Vervielfältigungen des Jahresabschlusses und des Lageberichts aufzunehmen.

§ 10. Die Prüfungsstelle hat jeden Bericht über eine Prüfung gemäß § 24 Abs. 1 Sparkassengesetz unverzüglich den Vorsitzenden des Sparkassenrats und des Vorstands, dem Staatskommissär der geprüften Sparkasse sowie den Aufsichtsbehörden in je einer Ausfertigung zu übermitteln.

§ 11. (1) Der Vorsitzende des Vorstands hat nach dem Einlangen des Prüfungsberichts unverzüglich den Vorstand einzuberufen und diesem den Prüfungsbericht vollständig bekanntzugeben. Der Vorstand hat umgehend die Behebung der festgestellten Fehler und Mängel zu veranlassen und hierüber dem Vorsitzenden des Sparkassenrats eine ausführliche schriftliche Stellungnahme vorzulegen.

(2) Der Vorsitzende des Sparkassenrats hat den Sparkassenrat ehestens zur Behandlung des Prüfungsberichts einzuberufen und den Mitgliedern des Sparkassenrats vorher ausreichende Möglichkeit zur Einsichtnahme in den Prüfungsbericht und in die Stellungnahme des Vorstands (Abs. 1) zu geben. Der Sparkassenrat hat eine endgültige Stellungnahme der Sparkasse zum Prüfungsbericht zu beschließen und diese spätestens drei Monate nach Einlangen des Prüfungsberichts dem Bundesminister für Finanzen, dem Landeshauptmann, dem Staatskommissär und der Prüfungsstelle zu übermitteln.

(Anm.: § 12 aufgehoben durch BGBl. Nr. 532/1993)

Anlage zu § 24

PRÜFUNGSORDNUNG FÜR SPARKASSEN

§ 1. (1) Die Prüfungsstelle hat die ihr übertragenen Prüfungen (§ 24 Abs. 1 Sparkassengesetz) durchzuführen. Sie kann sich hiebei auf Antrag der Sparkasse der Mitwirkung eines Wirtschaftsprüfers bedienen.

(2) Die Prüfungsstelle hat Richtlinien für den Jahresabschluß und für den Konzernabschluß der Sparkassen sowie Dienstanweisungen für die Prüfer aufzustellen.

(3) Die Prüfungsstelle hat die ihr satzungsmäßig übertragenen Verwaltungsaufgaben des Prüfungsverbands zu erfüllen.

(4) Die Prüfungsstelle ist in allen Prüfungsangelegenheiten vom Verwaltungsrat und von der Hauptversammlung des Prüfungsverbands unabhängig; sie ist nur dem Bundesminister für Finanzen verantwortlich.

§ 2. (1) Der Vorstand ist für die ordnungs- und fristgemäße Durchführung der Prüfungen und für die Erstattung der Prüfungsberichte verantwortlich. Er ist der Vorgesetzte aller Arbeitnehmer der Prüfungsstelle.

(2) Die Mitglieder des Vorstands müssen neben einer abgeschlossenen einschlägigen Hochschulbildung die erforderliche fachliche und persönliche Eignung haben. Mindestens ein Mitglied des Vorstands muss gemäß § 7 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes (WTBG), BGBl. I Nr. 58/1999, zum Wirtschaftsprüfer bestellt sein; diese Befugnis darf nicht gemäß § 97 WTBG ruhen oder gemäß § 99 Abs. 1 bis 4 WTBG vorläufig untersagt sein. Auf die Vorstandsmitglieder ist § 15 Sparkassengesetz, auf die Prüfer § 15 Abs. 1 und 3 Sparkassengesetz anzuwenden.

§ 3. Die Sparkasse hat die beauftragten Prüfer in jeder Weise zu unterstützen. Die Prüfer sind berechtigt, bei jeder Prüfung in die Bücher und Schriften der Sparkasse Einsicht zu nehmen und alle erforderlichen Aufklärungen und Nachweise zu verlangen.

§ 4. (1) Die Prüfung des Jahresabschlusses umfaßt die gesamte Geschäftsführung der Sparkasse, insbesondere den Geschäftsverlauf, die Vermögenslage, die Zahlungsbereitschaft, die Risikolage, die Rentabilität und Wirtschaftlichkeit sowie die Organisation der Sparkasse.

(2) Die Prüfung hat auf die Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften, aufsichtsbehördlichen Anordnungen und der Satzung der Sparkasse zu achten.

(3) Bei der Prüfung des Jahresabschlusses ist nicht nur festzustellen, ob dieser dem Gesetz und den Richtlinien der Prüfungsstelle entspricht und mit den Geschäftsbüchern und den Bestandsaufnahmen übereinstimmt, sondern darüber hinaus zu prüfen, ob die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung gewahrt sind.

(Anm.: § 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 532/1993)

§ 6. Die Prüfungsstelle hat über Auftrag des Bundesministers für Finanzen oder des Landeshauptmanns sowie auf Antrag eines Organs der Sparkasse eine Sonderprüfung vorzunehmen, wenn begründeter Verdacht auf Unregelmäßigkeiten besteht oder eine wesentliche Verschlechterung der Ertrags- oder Risikolage vermutet wird.

§ 7. (1) Der Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses hat eine ausführliche Darstellung über den Umfang und das Ergebnis der Prüfung zu enthalten. Dem Bericht sind insbesondere die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung sowie Erläuterungen und Aufgliederungen zu den einzelnen Positionen des Jahresabschlusses anzuschließen.

(2) Der Bericht über eine Sonderprüfung (§ 6) hat sich nach dem Anlaß und Zweck der durchgeführten Prüfung zu richten.

§ 8. Das Prüfungsergebnis ist mit dem Vorstand eingehend zu erörtern, wobei alle wesentlichen Prüfungsfeststellungen bekanntzugeben sind. Zur Schlußbesprechung hat der Vorstand den Vorsitzenden des Sparkassenrats und den Staatskommissär schriftlich einzuladen.

§ 9. (1) Der Bericht über den Jahresabschluß ist von der Prüfungsstelle mit dem Bestätigungsvermerk, soweit dieser in uneingeschränkter oder eingeschränkter Form erteilt werden kann, und mit einer allfälligen Ergänzung des Bestätigungsvermerks gemäß § 274 Abs. 2 HGB abzuschließen.

(2) Der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk ist gemäß § 274 Abs. 1 HGB zu erteilen, wenn keine Einwendungen zu erheben sind.

(3) Sind Einwendungen zu erheben, ist der Bestätigungsvermerk einzuschränken oder zu versagen; § 274 Abs. 3 HGB ist anzuwenden. Wurde der Bestätigungsvermerk versagt, sind der Bundesminister für Finanzen und der Landeshauptmann unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

(4) Der Bestätigungsvermerk ist in der von der Prüfungsstelle verwendeten Fassung in alle Veröffentlichungen und Vervielfältigungen des Jahresabschlusses und des Lageberichts aufzunehmen.

§ 10. Die Prüfungsstelle hat jeden Bericht über eine Prüfung gemäß § 24 Abs. 1 Sparkassengesetz unverzüglich den Vorsitzenden des Sparkassenrats und des Vorstands, dem Staatskommissär der geprüften Sparkasse sowie den Aufsichtsbehörden in je einer Ausfertigung zu übermitteln.

§ 11. (1) Der Vorsitzende des Vorstands hat nach dem Einlangen des Prüfungsberichts unverzüglich den Vorstand einzuberufen und diesem den Prüfungsbericht vollständig bekanntzugeben. Der Vorstand hat umgehend die Behebung der festgestellten Fehler und Mängel zu veranlassen und hierüber dem Vorsitzenden des Sparkassenrats eine ausführliche schriftliche Stellungnahme vorzulegen.

(2) Der Vorsitzende des Sparkassenrats hat den Sparkassenrat ehestens zur Behandlung des Prüfungsberichts einzuberufen und den Mitgliedern des Sparkassenrats vorher ausreichende Möglichkeit zur Einsichtnahme in den Prüfungsbericht und in die Stellungnahme des Vorstands (Abs. 1) zu geben. Der Sparkassenrat hat eine endgültige Stellungnahme der Sparkasse zum Prüfungsbericht zu beschließen und diese spätestens drei Monate nach Einlangen des Prüfungsberichts dem Bundesminister für Finanzen, dem Landeshauptmann, dem Staatskommissär und der Prüfungsstelle zu übermitteln.

(Anm.: § 12 aufgehoben durch BGBl. Nr. 532/1993)

Anlage zu § 24

PRÜFUNGSORDNUNG FÜR SPARKASSEN

§ 1. (1) Die Prüfungsstelle hat die ihr übertragenen Prüfungen (§ 24 Abs. 1 Sparkassengesetz) durchzuführen. Sie kann sich hiebei auf Antrag der Sparkasse der Mitwirkung eines Wirtschaftsprüfers bedienen.

(2) Die Prüfungsstelle hat Richtlinien für den Jahresabschluß und für den Konzernabschluß der Sparkassen sowie Dienstanweisungen für die Prüfer aufzustellen.

(3) Die Prüfungsstelle hat die ihr satzungsmäßig übertragenen Verwaltungsaufgaben des Prüfungsverbands zu erfüllen.

(4) Die Prüfungsstelle ist in allen Prüfungsangelegenheiten vom Verwaltungsrat und von der Hauptversammlung des Prüfungsverbands unabhängig; sie ist nur dem Bundesminister für Finanzen verantwortlich.

§ 2. (1) Der Vorstand ist für die ordnungs- und fristgemäße Durchführung der Prüfungen und für die Erstattung der Prüfungsberichte verantwortlich. Er ist der Vorgesetzte aller Arbeitnehmer der Prüfungsstelle.

(2) Die Mitglieder des Vorstands müssen neben einer abgeschlossenen einschlägigen Hochschulbildung die erforderliche fachliche und persönliche Eignung haben. Mindestens ein Mitglied des Vorstands muss gemäß § 7 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes (WTBG), BGBl. I Nr. 58/1999, zum Wirtschaftsprüfer bestellt sein; diese Befugnis darf nicht gemäß § 97 WTBG ruhen oder gemäß § 99 Abs. 1 bis 4 WTBG vorläufig untersagt sein. Auf die Vorstandsmitglieder ist § 15 Sparkassengesetz, auf die Prüfer § 15 Abs. 1 und 3 Sparkassengesetz anzuwenden.

§ 3. Die Sparkasse hat die beauftragten Prüfer in jeder Weise zu unterstützen. Die Prüfer sind berechtigt, bei jeder Prüfung in die Bücher und Schriften der Sparkasse Einsicht zu nehmen und alle erforderlichen Aufklärungen und Nachweise zu verlangen.

§ 4. (1) Die Prüfung des Jahresabschlusses umfaßt die gesamte Geschäftsführung der Sparkasse, insbesondere den Geschäftsverlauf, die Vermögenslage, die Zahlungsbereitschaft, die Risikolage, die Rentabilität und Wirtschaftlichkeit sowie die Organisation der Sparkasse.

(2) Die Prüfung hat auf die Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften, aufsichtsbehördlichen Anordnungen und der Satzung der Sparkasse zu achten.

(3) Bei der Prüfung des Jahresabschlusses ist nicht nur festzustellen, ob dieser dem Gesetz und den Richtlinien der Prüfungsstelle entspricht und mit den Geschäftsbüchern und den Bestandsaufnahmen übereinstimmt, sondern darüber hinaus zu prüfen, ob die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung gewahrt sind.

(Anm.: § 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 532/1993)

§ 6. Die Prüfungsstelle hat über Auftrag der FMA sowie auf Antrag eines Organs der Sparkasse eine Sonderprüfung vorzunehmen, wenn begründeter Verdacht auf Unregelmäßigkeiten besteht oder eine wesentliche Verschlechterung der Ertrags- oder Risikolage vermutet wird.

§ 7. (1) Der Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses hat eine ausführliche Darstellung über den Umfang und das Ergebnis der Prüfung zu enthalten. Dem Bericht sind insbesondere die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung sowie Erläuterungen und Aufgliederungen zu den einzelnen Positionen des Jahresabschlusses anzuschließen.

(2) Der Bericht über eine Sonderprüfung (§ 6) hat sich nach dem Anlaß und Zweck der durchgeführten Prüfung zu richten.

§ 8. Das Prüfungsergebnis ist mit dem Vorstand eingehend zu erörtern, wobei alle wesentlichen Prüfungsfeststellungen bekanntzugeben sind. Zur Schlußbesprechung hat der Vorstand den Vorsitzenden des Sparkassenrats und den Staatskommissär schriftlich einzuladen.

§ 9. (1) Der Bericht über den Jahresabschluß ist von der Prüfungsstelle mit dem Bestätigungsvermerk, soweit dieser in uneingeschränkter oder eingeschränkter Form erteilt werden kann, und mit einer allfälligen Ergänzung des Bestätigungsvermerks gemäß § 274 Abs. 2 HGB abzuschließen.

(2) Der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk ist gemäß § 274 Abs. 1 HGB zu erteilen, wenn keine Einwendungen zu erheben sind.

(3) Sind Einwendungen zu erheben, ist der Bestätigungsvermerk einzuschränken oder zu versagen; § 274 Abs. 3 HGB ist anzuwenden. Wurde der Bestätigungsvermerk versagt, ist die FMA unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

(4) Der Bestätigungsvermerk ist in der von der Prüfungsstelle verwendeten Fassung in alle Veröffentlichungen und Vervielfältigungen des Jahresabschlusses und des Lageberichts aufzunehmen.

§ 10. Die Prüfungsstelle hat jeden Bericht über eine Prüfung gemäß § 24 Abs. 1 Sparkassengesetz unverzüglich den Vorsitzenden des Sparkassenrats und des Vorstands, dem Staatskommissär der geprüften Sparkasse sowie der FMA in je einer Ausfertigung zu übermitteln.

§ 11. (1) Der Vorsitzende des Vorstands hat nach dem Einlangen des Prüfungsberichts unverzüglich den Vorstand einzuberufen und diesem den Prüfungsbericht vollständig bekanntzugeben. Der Vorstand hat umgehend die Behebung der festgestellten Fehler und Mängel zu veranlassen und hierüber dem Vorsitzenden des Sparkassenrats eine ausführliche schriftliche Stellungnahme vorzulegen.

(2) Der Vorsitzende des Sparkassenrats hat den Sparkassenrat ehestens zur Behandlung des Prüfungsberichts einzuberufen und den Mitgliedern des Sparkassenrats vorher ausreichende Möglichkeit zur Einsichtnahme in den Prüfungsbericht und in die Stellungnahme des Vorstands (Abs. 1) zu geben. Der Sparkassenrat hat eine endgültige Stellungnahme der Sparkasse zum Prüfungsbericht zu beschließen und diese spätestens drei Monate nach Einlangen des Prüfungsberichts der FMA, dem Staatskommissär und der Prüfungsstelle zu übermitteln.

(Anm.: § 12 aufgehoben durch BGBl. Nr. 532/1993)

Anlage zu § 24

PRÜFUNGSORDNUNG FÜR SPARKASSEN

§ 1. (1) Die Prüfungsstelle hat die ihr übertragenen Prüfungen (§ 24 Abs. 1 Sparkassengesetz) durchzuführen. Sie kann sich hiebei auf Antrag der Sparkasse der Mitwirkung eines Wirtschaftsprüfers bedienen.

(2) Die Prüfungsstelle hat durch geeignete organisatorische Maßnahmen für eine ordnungsgemäße Durchführung der Abschlussprüfungen Sorge zu tragen.

(3) Die Prüfungsstelle hat die ihr satzungsmäßig übertragenen Verwaltungsaufgaben des Prüfungsverbands zu erfüllen.

(4) Die Prüfungsstelle ist in allen Prüfungsangelegenheiten von der Hauptversammlung und vom Beirat des Prüfungsverbands unabhängig; sie ist nur dem Bundesminister für Finanzen verantwortlich.

§ 2. (1) Der Vorstand ist für die ordnungs- und fristgemäße Durchführung der Prüfungen und für die Erstattung der Prüfungsberichte verantwortlich. Er ist der Vorgesetzte aller Arbeitnehmer der Prüfungsstelle.

(2) Die Mitglieder des Vorstands müssen neben einer abgeschlossenen einschlägigen Hochschulbildung die erforderliche fachliche und persönliche Eignung haben. Zumindest zwei Mitglieder des Vorstands müssen gemäß § 7 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes (WTBG), BGBl. I Nr. 58/1999, zum Wirtschaftsprüfer bestellt sein; diese Befugnis darf nicht gemäß § 97 WTBG ruhen oder gemäß § 99 Abs. 1 bis 4 WTBG vorläufig untersagt sein. Auf die Vorstandsmitglieder ist § 15 Sparkassengesetz, auf die Prüfer § 15 Abs. 1 und 3 Sparkassengesetz anzuwenden.

(2a) Als Ausschließungsgründe für den Vorstand sind die Bestimmungen des § 62 BWG, ausgenommen Z 1, 4, 6a und 7, sinngemäß anzuwenden.

§ 3. Die Sparkasse hat die beauftragten Prüfer in jeder Weise zu unterstützen. Die Prüfer sind berechtigt, bei jeder Prüfung in die Bücher und Schriften der Sparkasse Einsicht zu nehmen und alle erforderlichen Aufklärungen und Nachweise zu verlangen.

§ 4. (1) Die Prüfung des Jahresabschlusses umfaßt die gesamte Geschäftsführung der Sparkasse, insbesondere den Geschäftsverlauf, die Vermögenslage, die Zahlungsbereitschaft, die Risikolage, die Rentabilität und Wirtschaftlichkeit sowie die Organisation der Sparkasse.

(2) Die Prüfung hat auf die Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften, aufsichtsbehördlichen Anordnungen und der Satzung der Sparkasse zu achten.

(3) Bei der Prüfung des Jahresabschlusses ist nicht nur festzustellen, ob dieser dem Gesetz und den Richtlinien der Prüfungsstelle entspricht und mit den Geschäftsbüchern und den Bestandsaufnahmen übereinstimmt, sondern darüber hinaus zu prüfen, ob die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung gewahrt sind.

(Anm.: § 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 532/1993)

§ 6. Die Prüfungsstelle hat über Auftrag der FMA sowie auf Antrag eines Organs der Sparkasse eine Sonderprüfung vorzunehmen, wenn begründeter Verdacht auf Unregelmäßigkeiten besteht oder eine wesentliche Verschlechterung der Ertrags- oder Risikolage vermutet wird.

§ 7. (1) Der Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses hat eine ausführliche Darstellung über den Umfang und das Ergebnis der Prüfung zu enthalten. Dem Bericht sind insbesondere die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung sowie Erläuterungen und Aufgliederungen zu den einzelnen Positionen des Jahresabschlusses anzuschließen.

(2) Der Bericht über eine Sonderprüfung (§ 6) hat sich nach dem Anlaß und Zweck der durchgeführten Prüfung zu richten.

§ 8. Das Prüfungsergebnis ist mit dem Vorstand eingehend zu erörtern, wobei alle wesentlichen Prüfungsfeststellungen bekanntzugeben sind. Zur Schlußbesprechung hat der Vorstand den Vorsitzenden des Sparkassenrats und den Staatskommissär schriftlich einzuladen.

§ 9. (1) Der Bericht über den Jahresabschluß ist von der Prüfungsstelle mit dem Bestätigungsvermerk, soweit dieser in uneingeschränkter oder eingeschränkter Form erteilt werden kann, und mit einer allfälligen Ergänzung des Bestätigungsvermerks gemäß § 274 Abs. 2 HGB abzuschließen.

(2) Der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk ist gemäß § 274 Abs. 1 HGB zu erteilen, wenn keine Einwendungen zu erheben sind.

(3) Sind Einwendungen zu erheben, ist der Bestätigungsvermerk einzuschränken oder zu versagen; § 274 Abs. 3 HGB ist anzuwenden. Wurde der Bestätigungsvermerk versagt, ist die FMA unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

(4) Der Bestätigungsvermerk ist in der von der Prüfungsstelle verwendeten Fassung in alle Veröffentlichungen und Vervielfältigungen des Jahresabschlusses und des Lageberichts aufzunehmen.

§ 10. Die Prüfungsstelle hat jeden Bericht über eine Prüfung gemäß § 24 Abs. 1 Sparkassengesetz unverzüglich den Vorsitzenden des Sparkassenrats und des Vorstands, dem Staatskommissär der geprüften Sparkasse sowie der FMA in je einer Ausfertigung zu übermitteln.

§ 11. (1) Der Vorsitzende des Vorstands hat nach dem Einlangen des Prüfungsberichts unverzüglich den Vorstand einzuberufen und diesem den Prüfungsbericht vollständig bekanntzugeben. Der Vorstand hat umgehend die Behebung der festgestellten Fehler und Mängel zu veranlassen und hierüber dem Vorsitzenden des Sparkassenrats eine ausführliche schriftliche Stellungnahme vorzulegen.

(2) Der Vorsitzende des Sparkassenrats hat den Sparkassenrat ehestens zur Behandlung des Prüfungsberichts einzuberufen und den Mitgliedern des Sparkassenrats vorher ausreichende Möglichkeit zur Einsichtnahme in den Prüfungsbericht und in die Stellungnahme des Vorstands (Abs. 1) zu geben. Der Sparkassenrat hat eine endgültige Stellungnahme der Sparkasse zum Prüfungsbericht zu beschließen und diese spätestens drei Monate nach Einlangen des Prüfungsberichts der FMA, dem Staatskommissär und der Prüfungsstelle zu übermitteln.

(Anm.: § 12 aufgehoben durch BGBl. Nr. 532/1993)

Anlage zu § 24

PRÜFUNGSORDNUNG FÜR SPARKASSEN

§ 1. (1) Die Prüfungsstelle hat die ihr übertragenen Prüfungen (§ 24 Abs. 1 Sparkassengesetz) durchzuführen. Sie kann sich hiebei auf Antrag der Sparkasse der Mitwirkung eines Wirtschaftsprüfers bedienen.

(2) Die Prüfungsstelle hat durch geeignete organisatorische Maßnahmen für eine ordnungsgemäße Durchführung der Abschlussprüfungen Sorge zu tragen.

(3) Die Prüfungsstelle hat die ihr satzungsmäßig übertragenen Verwaltungsaufgaben des Prüfungsverbands zu erfüllen.

(4) Die Prüfungsstelle ist in allen Prüfungsangelegenheiten von der Hauptversammlung und vom Beirat des Prüfungsverbands unabhängig; sie ist nur dem Bundesminister für Finanzen verantwortlich.

§ 2. (1) Der Vorstand ist für die ordnungs- und fristgemäße Durchführung der Prüfungen und für die Erstattung der Prüfungsberichte verantwortlich. Er ist der Vorgesetzte aller Arbeitnehmer der Prüfungsstelle.

(2) Die Mitglieder des Vorstands müssen neben einer abgeschlossenen einschlägigen Hochschulbildung die erforderliche fachliche und persönliche Eignung haben. Zumindest zwei Mitglieder des Vorstands müssen gemäß § 7 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes (WTBG), BGBl. I Nr. 58/1999, zum Wirtschaftsprüfer bestellt sein; diese Befugnis darf nicht gemäß § 97 WTBG ruhen oder gemäß § 99 Abs. 1 bis 4 WTBG vorläufig untersagt sein. Auf die Vorstandsmitglieder ist § 15 Sparkassengesetz, auf die Prüfer § 15 Abs. 1 und 3 Sparkassengesetz anzuwenden.

(2a) Als Ausschließungsgründe für den Vorstand sind die Bestimmungen des § 62 BWG, ausgenommen Z 1, 4, 6a und 7, sinngemäß anzuwenden.

§ 3. Die Sparkasse hat die beauftragten Prüfer in jeder Weise zu unterstützen. Die Prüfer sind berechtigt, bei jeder Prüfung in die Bücher und Schriften der Sparkasse Einsicht zu nehmen und alle erforderlichen Aufklärungen und Nachweise zu verlangen.

§ 4. (1) Die Prüfung des Jahresabschlusses umfaßt die gesamte Geschäftsführung der Sparkasse, insbesondere den Geschäftsverlauf, die Vermögenslage, die Zahlungsbereitschaft, die Risikolage, die Rentabilität und Wirtschaftlichkeit sowie die Organisation der Sparkasse.

(2) Die Prüfung hat auf die Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften, aufsichtsbehördlichen Anordnungen und der Satzung der Sparkasse zu achten.

(3) Bei der Prüfung des Jahresabschlusses ist nicht nur festzustellen, ob dieser dem Gesetz und den Richtlinien der Prüfungsstelle entspricht und mit den Geschäftsbüchern und den Bestandsaufnahmen übereinstimmt, sondern darüber hinaus zu prüfen, ob die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung gewahrt sind.

(Anm.: § 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 532/1993)

§ 6. Die Prüfungsstelle hat über Auftrag der FMA sowie auf Antrag eines Organs der Sparkasse eine Sonderprüfung vorzunehmen, wenn begründeter Verdacht auf Unregelmäßigkeiten besteht oder eine wesentliche Verschlechterung der Ertrags- oder Risikolage vermutet wird.

§ 7. (1) Der Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses hat eine ausführliche Darstellung über den Umfang und das Ergebnis der Prüfung zu enthalten. Dem Bericht sind insbesondere die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung sowie Erläuterungen und Aufgliederungen zu den einzelnen Positionen des Jahresabschlusses anzuschließen.

(2) Der Bericht über eine Sonderprüfung (§ 6) hat sich nach dem Anlaß und Zweck der durchgeführten Prüfung zu richten.

§ 8. Das Prüfungsergebnis ist mit dem Vorstand eingehend zu erörtern, wobei alle wesentlichen Prüfungsfeststellungen bekanntzugeben sind. Zur Schlußbesprechung hat der Vorstand den Vorsitzenden des Sparkassenrats und den Staatskommissär schriftlich einzuladen.

§ 9. (1) Der Bericht über den Jahresabschluß ist von der Prüfungsstelle mit dem Bestätigungsvermerk, soweit dieser in uneingeschränkter oder eingeschränkter Form erteilt werden kann, und mit einer allfälligen Ergänzung des Bestätigungsvermerks gemäß § 274 Abs. 2 UGB abzuschließen.

(2) Der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk ist gemäß § 274 Abs. 1 UGB zu erteilen, wenn keine Einwendungen zu erheben sind.

(3) Sind Einwendungen zu erheben, ist der Bestätigungsvermerk einzuschränken oder zu versagen; § 274 Abs. 3 UGB ist anzuwenden. Wurde der Bestätigungsvermerk versagt, ist die FMA unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

(4) Der Bestätigungsvermerk ist in der von der Prüfungsstelle verwendeten Fassung in alle Veröffentlichungen und Vervielfältigungen des Jahresabschlusses und des Lageberichts aufzunehmen.

§ 10. Die Prüfungsstelle hat jeden Bericht über eine Prüfung gemäß § 24 Abs. 1 Sparkassengesetz unverzüglich den Vorsitzenden des Sparkassenrats und des Vorstands, dem Staatskommissär der geprüften Sparkasse sowie der FMA in je einer Ausfertigung zu übermitteln.

§ 11. (1) Der Vorsitzende des Vorstands hat nach dem Einlangen des Prüfungsberichts unverzüglich den Vorstand einzuberufen und diesem den Prüfungsbericht vollständig bekanntzugeben. Der Vorstand hat umgehend die Behebung der festgestellten Fehler und Mängel zu veranlassen und hierüber dem Vorsitzenden des Sparkassenrats eine ausführliche schriftliche Stellungnahme vorzulegen.

(2) Der Vorsitzende des Sparkassenrats hat den Sparkassenrat ehestens zur Behandlung des Prüfungsberichts einzuberufen und den Mitgliedern des Sparkassenrats vorher ausreichende Möglichkeit zur Einsichtnahme in den Prüfungsbericht und in die Stellungnahme des Vorstands (Abs. 1) zu geben. Der Sparkassenrat hat eine endgültige Stellungnahme der Sparkasse zum Prüfungsbericht zu beschließen und diese spätestens drei Monate nach Einlangen des Prüfungsberichts der FMA, dem Staatskommissär und der Prüfungsstelle zu übermitteln.

(Anm.: § 12 aufgehoben durch BGBl. Nr. 532/1993)

Abkürzung

SpG

Anlage zu § 24

PRÜFUNGSORDNUNG FÜR SPARKASSEN

§ 1. (1) Die Prüfungsstelle hat die ihr übertragenen Prüfungen (§ 24 Abs. 4 Sparkassengesetz – SpG) unter Beachtung der Bestimmungen der Prüfungsordnung durchzuführen. Sie kann sich hiebei auf Antrag des Mitglieds des Prüfungsverbandes gemäß § 24 Abs. 1 SpG der Mitwirkung eines Wirtschaftsprüfers bedienen.

(2) Die Prüfungsstelle hat durch geeignete organisatorische Maßnahmen für eine ordnungsgemäße Durchführung der Abschlussprüfungen Sorge zu tragen.

(2a) Die bloße Zugehörigkeit von Mitgliedern zum Prüfungsverband bewirkt keine Befangenheit oder Ausgeschlossenheit des beauftragten Prüfers des Prüfungsverbandes bei der Durchführung der Prüfung. Die Befangenheit oder Ausgeschlossenheit eines Organmitgliedes oder Mitarbeiters des Prüfungsverbandes kann für sich allein nicht den Schluss begründen, dass auch eine andere Person, die bei der Prüfungsstelle angestellt ist, befangen oder ausgeschlossen wäre, es sei denn, dass der Mitarbeiter oder das Organmitglied auf das Ergebnis der Prüfung Einfluss nehmen kann.

(3) Die Prüfungsstelle hat die ihr satzungsmäßig übertragenen Verwaltungsaufgaben des Prüfungsverbands zu erfüllen.

(4) Die Prüfungsstelle ist in allen Prüfungsangelegenheiten von der Hauptversammlung und vom Aufsichtsrat des Prüfungsverbands unabhängig; sie ist nur dem Bundesminister für Finanzen verantwortlich.

§ 2. (1) Der Vorstand ist für die ordnungs- und fristgemäße Durchführung der Prüfungen und für die Erstattung der Prüfungsberichte verantwortlich. Er ist der Vorgesetzte aller Arbeitnehmer der Prüfungsstelle.

(2) Die Mitglieder des Vorstands müssen neben einer abgeschlossenen einschlägigen Hochschulbildung die erforderliche fachliche und persönliche Eignung haben. Zumindest zwei Mitglieder des Vorstands müssen gemäß § 7 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes (WTBG), BGBl. I Nr. 58/1999, zum Wirtschaftsprüfer bestellt sein; diese Befugnis darf nicht gemäß § 97 WTBG ruhen oder gemäß § 99 Abs. 1 bis 4 WTBG vorläufig untersagt sein. Auf die Vorstandsmitglieder ist § 15 Sparkassengesetz, auf die Prüfer § 15 Abs. 1 und 3 Sparkassengesetz anzuwenden.

(2a) Als Ausschließungsgründe für den Vorstand sind die Bestimmungen des § 62 BWG, ausgenommen Z 1, 4, 6a und 7, sinngemäß anzuwenden.

§ 3. (1) Die Prüfungsstelle hat den beauftragten Prüfer tunlichst vor Beginn der Prüfung zu benennen und ihn dem betroffenen Mitglied des Prüfungsverbandes schriftlich mitzuteilen.

(2) Das Mitglied des Prüfungsverbandes hat die beauftragten Prüfer in jeder Weise zu unterstützen. Die Prüfer sind berechtigt, bei jeder Prüfung in die Bücher und Schriften des Mitglieds Einsicht zu nehmen und alle erforderlichen Aufklärungen und Nachweise zu verlangen.

§ 4. (1) Die Prüfung des Jahresabschlusses umfasst die gesamte Geschäftsführung des Mitglieds, insbesondere den Geschäftsverlauf, die Vermögenslage, die Zahlungsbereitschaft, die Risikolage, die Rentabilität und Wirtschaftlichkeit sowie die Organisation des Mitglieds.

(2) Die Prüfung hat auf die Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften, aufsichtsbehördlichen Anordnungen und der Satzung des Mitglieds zu achten.

(3) Bei der Prüfung des Jahresabschlusses ist nicht nur festzustellen, ob dieser dem Gesetz und den Richtlinien der Prüfungsstelle entspricht und mit den Geschäftsbüchern und den Bestandsaufnahmen übereinstimmt, sondern darüber hinaus zu prüfen, ob die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung gewahrt sind.

(Anm.: § 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 532/1993)

§ 6. Die Prüfungsstelle hat über Auftrag der FMA sowie auf Antrag eines Organs des Mitglieds des Prüfungsverbandes eine Sonderprüfung vorzunehmen, wenn begründeter Verdacht auf Unregelmäßigkeiten besteht oder eine wesentliche Verschlechterung der Ertrags- oder Risikolage vermutet wird.

§ 7. (1) Der Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses hat eine ausführliche Darstellung über den Umfang und das Ergebnis der Prüfung zu enthalten. Dem Bericht sind insbesondere die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung sowie Erläuterungen und Aufgliederungen zu den einzelnen Positionen des Jahresabschlusses anzuschließen.

(2) Der Bericht über eine Sonderprüfung (§ 6) hat sich nach dem Anlaß und Zweck der durchgeführten Prüfung zu richten.

§ 8. Das Prüfungsergebnis ist mit dem Vorstand eingehend zu erörtern, wobei alle wesentlichen Prüfungsfeststellungen bekanntzugeben sind. Zur Schlußbesprechung hat der Vorstand den Vorsitzenden des Sparkassenrats und den Staatskommissär schriftlich einzuladen.

§ 9. (1) Der Bericht über den Jahresabschluß ist von der Prüfungsstelle mit dem Bestätigungsvermerk, soweit dieser in uneingeschränkter oder eingeschränkter Form erteilt werden kann, und mit einer allfälligen Ergänzung des Bestätigungsvermerks gemäß § 274 Abs. 2 UGB abzuschließen.

(2) Der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk ist gemäß § 274 Abs. 1 UGB zu erteilen, wenn keine Einwendungen zu erheben sind.

(3) Sind Einwendungen zu erheben, ist der Bestätigungsvermerk einzuschränken oder zu versagen; § 274 Abs. 3 UGB ist anzuwenden. Wurde der Bestätigungsvermerk versagt, ist die FMA unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Dies gilt auch sinngemäß für die Ausübung der Redepflicht gemäß § 273 Abs 2 UGB.

(4) Der Bestätigungsvermerk ist in der von der Prüfungsstelle verwendeten Fassung in alle Veröffentlichungen und Vervielfältigungen des Jahresabschlusses und des Lageberichts aufzunehmen.

§ 10. (1) Die Prüfungsstelle hat jeden Bericht über eine Prüfung gemäß § 24 Abs. 3 SpG unverzüglich den Vorsitzenden des Sparkassenrats und des Vorstands, dem Staatskommissär des geprüften Mitglieds sowie der FMA in je einer Ausfertigung zu übermitteln.

(2) Die Prüfungsstelle kann die Berichte gemäß § 24 Abs. 3 SpG nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten an den in Abs. 1 bezeichneten Personenkreis in elektronischer Form übermitteln. Sie gelten in diesem Fall mit der ordnungsgemäßen elektronischen Übermittlung als vorgelegt. Dieser Absatz gilt sinngemäß für deren Übermittlung an die zuständigen Organe einer Privatstiftung gemäß § 27a SpG.

§ 11. (1) Der Vorsitzende des Vorstands hat nach dem Einlangen des Prüfungsberichts unverzüglich den Vorstand einzuberufen und diesem den Prüfungsbericht vollständig bekanntzugeben. Der Vorstand hat umgehend die Behebung der festgestellten Fehler und Mängel zu veranlassen und hierüber dem Vorsitzenden des Sparkassenrats eine ausführliche schriftliche Stellungnahme vorzulegen.

(2) Der Vorsitzende des Sparkassenrats hat den Sparkassenrat ehestens zur Behandlung des Prüfungsberichts einzuberufen und den Mitgliedern des Sparkassenrats vorher ausreichende Möglichkeit zur Einsichtnahme in den Prüfungsbericht und in die Stellungnahme des Vorstands (Abs. 1) zu geben. Der Sparkassenrat hat eine endgültige Stellungnahme des Mitglieds zum Prüfungsbericht zu beschließen und diese spätestens drei Monate nach Einlangen des Prüfungsberichts der FMA, dem Staatskommissär und der Prüfungsstelle zu übermitteln.

(Anm.: § 12 aufgehoben durch BGBl. Nr. 532/1993)

Abkürzung

SpG

Anlage zu § 24

PRÜFUNGSORDNUNG FÜR SPARKASSEN

§ 1. (1) Die Prüfungsstelle hat die ihr übertragenen Prüfungen (§ 24 Abs. 4 Sparkassengesetz – SpG) unter Beachtung der Bestimmungen der Prüfungsordnung durchzuführen. Sie kann sich hierbei auf Antrag des Mitglieds des Prüfungsverbandes gemäß § 24 Abs. 1 SpG der Mitwirkung eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft gemäß Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz (APAG), BGBl. I Nr. 83/2016, bedienen.

(2) Die Prüfungsstelle hat durch geeignete organisatorische Maßnahmen für eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen Sorge zu tragen. Zu diesem Zweck hat die Prüfungsstelle nach Anhörung der Abschlussprüferaufsichtsbehörde (APAB) mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen Regelungen zur internen Organisation und zum internen Qualitätsmanagement gemäß internationalen Standards und europarechtlichen Vorgaben zu erlassen. Die Regelungen sind im Internet auf der Website des Prüfungsverbands zu veröffentlichen.

(2a) Die bloße Mitgliedschaft im Prüfungsverband bewirkt keine Befangenheit oder Ausgeschlossenheit bei der Durchführung der Prüfung. Die Befangenheit oder Ausgeschlossenheit eines Organmitglieds oder Arbeitnehmers des Prüfungsverbands kann für sich allein nicht den Schluss begründen, dass auch eine andere Person, die beim Prüfungsverband tätig ist, befangen oder ausgeschlossen wäre, es sei denn, dass dieses Organmitglied oder dieser Arbeitnehmer auf das Ergebnis der Prüfung Einfluss nehmen kann. Der Prüfungsverband hat Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Personen, die möglicherweise in der Lage wären, Einfluss auf Prüfungen zu nehmen, die Grundsätze der Unabhängigkeit gemäß der Richtlinie 2006/43/EG einhalten.

(3) Die Prüfungsstelle hat die ihr satzungsmäßig übertragenen Verwaltungsaufgaben des Prüfungsverbands zu erfüllen.

(4) Die Prüfungsstelle ist in allen Prüfungsangelegenheiten von der Hauptversammlung und vom Aufsichtsrat des Prüfungsverbands unabhängig; sie ist nur dem Bundesminister für Finanzen verantwortlich.

§ 2. (1) Der Vorstand ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen und für die Erstattung der Prüfungsberichte verantwortlich. Er ist der Vorgesetzte aller Arbeitnehmer der Prüfungsstelle.

(2) Die Mitglieder des Vorstands müssen neben einer abgeschlossenen einschlägigen Hochschulbildung die erforderliche fachliche und persönliche Eignung haben. Zumindest zwei Mitglieder des Vorstands müssen gemäß § 5 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017 (WTBG 2017), BGBl. I Nr. 137/2017, zum Wirtschaftsprüfer öffentlich bestellt oder gemäß § 17a Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997 (GenRevG 1997), BGBl. I Nr. 127/1997, zum Revisor zugelassen sein; diese Befugnis darf nicht gemäß § 85 WTBG 2017 ruhen oder gemäß § 106 oder § 127 WTBG 2017 vorläufig untersagt sein. Zumindest zwei Mitglieder des Vorstands müssen über eine praktische Ausbildung im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß § 45a WTBG 2017 oder § 17d GenRevG 1997 verfügen; dies gilt jedenfalls als erfüllt für Vorstandsmitglieder, deren öffentliche Bestellung zum Wirtschaftsprüfer oder Zulassung zum Revisor vor dem 1. Jänner 2024 erfolgte oder die zu diesem Zeitpunkt das Zulassungsverfahren gemäß WTBG 2017 oder GenRevG 1997 begonnen haben, sofern sie dieses bis zum 1. Jänner 2026 abschließen. Auf die Vorstandsmitglieder ist § 15 SpG, auf die beauftragten Prüfer § 15 Abs. 1 und 3 SpG anzuwenden.

(Anm.: Abs. 2a aufgehoben durch Art. 20 Z 16, BGBl. I Nr. 6/2026)

§ 3. (1) Die Prüfungsstelle hat ein für die Prüfung verantwortliches Mitglied des Vorstands und einen beauftragten Prüfer vor Beginn der Prüfung zu benennen und dem betroffenen Mitglied des Prüfungsverbands schriftlich mitzuteilen. Die Regelungen zur internen Organisation und zum internen Qualitätsmanagement gemäß § 1 Abs. 2 sind anzuwenden. Für das verantwortliche Mitglied des Vorstands gelten die Ausschließungsgründe gemäß § 62 BWG, ausgenommen Z 6a, und für den beauftragten Prüfer gelten die Ausschließungsgründe gemäß § 62 BWG, ausgenommen Z 1.

(2) Das Mitglied des Prüfungsverbandes hat die Prüfer in jeder Weise zu unterstützen. Die Prüfer sind berechtigt, bei jeder Prüfung in die Bücher und Schriften des Mitglieds Einsicht zu nehmen und alle erforderlichen Aufklärungen und Nachweise zu verlangen.

§ 4. (1) Die Prüfung des Jahresabschlusses umfasst die gesamte Geschäftsführung des Mitglieds, insbesondere den Geschäftsverlauf, die Vermögenslage, die Zahlungsbereitschaft, die Risikolage, die Rentabilität und Wirtschaftlichkeit sowie die Organisation des Mitglieds.

(2) Die Prüfung hat auf die Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften, aufsichtsbehördlichen Anordnungen und der Satzung des Mitglieds zu achten.

(3) Bei der Prüfung des Jahresabschlusses ist nicht nur festzustellen, ob dieser dem Gesetz und den Richtlinien der Prüfungsstelle entspricht und mit den Geschäftsbüchern und den Bestandsaufnahmen übereinstimmt, sondern darüber hinaus zu prüfen, ob die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung gewahrt sind.

(Anm.: § 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 532/1993)

§ 6. Die Prüfungsstelle hat über Auftrag der FMA sowie auf Antrag eines Organs des Mitglieds des Prüfungsverbandes eine Sonderprüfung vorzunehmen, wenn begründeter Verdacht auf Unregelmäßigkeiten besteht oder eine wesentliche Verschlechterung der Ertrags- oder Risikolage vermutet wird.

§ 7. (1) Der Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses hat eine ausführliche Darstellung über den Umfang und das Ergebnis der Prüfung zu enthalten. Dem Bericht sind insbesondere die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung sowie Erläuterungen und Aufgliederungen zu den einzelnen Positionen des Jahresabschlusses anzuschließen.

(2) Der Bericht über eine Sonderprüfung (§ 6) hat sich nach dem Anlaß und Zweck der durchgeführten Prüfung zu richten.

§ 8. Das Prüfungsergebnis ist mit dem Vorstand eingehend zu erörtern, wobei alle wesentlichen Prüfungsfeststellungen bekanntzugeben sind. Zur Schlußbesprechung hat der Vorstand den Vorsitzenden des Sparkassenrats und den Staatskommissär schriftlich einzuladen.

§ 9. (1) Der Bericht über den Jahresabschluß ist von der Prüfungsstelle mit dem Bestätigungsvermerk, soweit dieser in uneingeschränkter oder eingeschränkter Form erteilt werden kann, und mit einer allfälligen Ergänzung des Bestätigungsvermerks gemäß § 274 Abs. 2 UGB abzuschließen.

(2) Der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk ist gemäß § 274 Abs. 1 UGB zu erteilen, wenn keine Einwendungen zu erheben sind.

(3) Sind Einwendungen zu erheben, ist der Bestätigungsvermerk einzuschränken oder zu versagen; § 274 Abs. 3 UGB ist anzuwenden. Wurde der Bestätigungsvermerk versagt, ist die FMA unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Dies gilt auch sinngemäß für die Ausübung der Redepflicht gemäß § 273 Abs 2 UGB.

(4) Der Bestätigungsvermerk ist in der von der Prüfungsstelle verwendeten Fassung in alle Veröffentlichungen und Vervielfältigungen des Jahresabschlusses und des Lageberichts aufzunehmen.

(5) Für den Zusicherungsvermerk gemäß § 274a UGB gelten Abs. 1 bis 4 sinngemäß.

§ 10. (1) Die Prüfungsstelle hat jeden Bericht über eine Prüfung gemäß § 24 Abs. 3 SpG unverzüglich den Vorsitzenden des Sparkassenrats und des Vorstands, dem Staatskommissär des geprüften Mitglieds sowie der FMA in je einer Ausfertigung zu übermitteln.

(2) Die Prüfungsstelle kann die Berichte gemäß § 24 Abs. 3 SpG nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten an den in Abs. 1 bezeichneten Personenkreis in elektronischer Form übermitteln. Sie gelten in diesem Fall mit der ordnungsgemäßen elektronischen Übermittlung als vorgelegt. Dieser Absatz gilt sinngemäß für deren Übermittlung an die zuständigen Organe einer Privatstiftung gemäß § 27a SpG.

(3) Bei elektronischer Zeichnung des Prüfungsberichts mit qualifizierter Unterschrift ist dieser mit dem Datum, an dem die Prüfung abgeschlossen wurde, zu versehen. Die elektronische Unterzeichnung und Übermittlung haben binnen angemessener Frist, längstens drei Wochen, ab diesem Datum zu erfolgen.

§ 11. (1) Der Vorsitzende des Vorstands hat nach dem Einlangen des Prüfungsberichts unverzüglich den Vorstand einzuberufen und diesem den Prüfungsbericht vollständig bekanntzugeben. Der Vorstand hat umgehend die Behebung der festgestellten Fehler und Mängel zu veranlassen und hierüber dem Vorsitzenden des Sparkassenrats eine ausführliche schriftliche Stellungnahme vorzulegen.

(2) Der Vorsitzende des Sparkassenrats hat den Sparkassenrat ehestens zur Behandlung des Prüfungsberichts einzuberufen und den Mitgliedern des Sparkassenrats vorher ausreichende Möglichkeit zur Einsichtnahme in den Prüfungsbericht und in die Stellungnahme des Vorstands (Abs. 1) zu geben. Der Sparkassenrat hat eine endgültige Stellungnahme des Mitglieds zum Prüfungsbericht zu beschließen und diese spätestens drei Monate nach Einlangen des Prüfungsberichts der FMA, dem Staatskommissär und der Prüfungsstelle zu übermitteln.

(Anm.: § 12 aufgehoben durch BGBl. Nr. 532/1993)

Abkürzung

SpG

Artikel 1

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 141/2006, zu den §§ 6, 10, 24 und 24a, sowie §§ 1 und 2 (Prüfungsordnung für Sparkassen), BGBl. Nr. 64/1979)

Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. Nr. L 177 vom 30.06.2006, S. 1) und der Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (ABl. Nr. L 177 vom 30.06.2006, S. 201).

Abkürzung

SpG

Artikel 1

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 22/2009, zu § 13, BGBl. Nr. 64/1979)

Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Änderung der Richtlinie 92/49/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2002/83/EG, 2004/39/EG, 2005/68/EG und 2006/48/EG in Bezug auf Verfahrensregeln und Bewertungskriterien für die aufsichtsrechtliche Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung von Beteiligungen im Finanzsektor (ABl. Nr. L 247 vom 21.09.2007, S. 1)

Abkürzung

SpG

Artikel 1

Umsetzungshinweis

(Anm..: aus BGBl. I Nr. 117/2015, zu den §§ 24 und 31, BGBl. Nr. 64/1979)

Mit diesem Bundesgesetz werden

1.

die Richtlinie 2014/49/EU über Einlagensicherungssysteme, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 149, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 309 vom 30.10.2014 S. 37, und

2.

die Richtlinie 97/9/EG über Systeme für die Entschädigung der Anleger, ABl. Nr. L 84 vom 26.03.1997 S. 22

umgesetzt.

Abkürzung

SpG

Artikel 1

Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 118/2016, zu § 24, BGBl. Nr. 64/1979)

Durch dieses Bundesgesetz werden

1.

die Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 73, umgesetzt und

2.

die erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung der Verordnung (EU) 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 1, geschaffen.

Abkürzung

SpG

Artikel 1

Umsetzungshinweis

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 107/2017, zu § 31, BGBl. Nr. 64/1979)

Mit diesem Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:

1.

die Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/1034, ABl. Nr. L 175 vom 23.06.2016 S. 8, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 64 vom 10.03.2017 S. 116 und

2.

die delegierte Richtlinie (EU) 2017/593 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU im Hinblick auf den Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden, Produktüberwachungspflichten und Vorschriften für die Entrichtung beziehungsweise Gewährung oder Entgegennahme von Gebühren, Provisionen oder anderen monetären oder nicht-monetären Vorteilen, ABl. Nr. L 87 S. 500.

Weiters dient dieses Bundesgesetz dem wirksamen Vollzug folgender Rechtsakte der Europäischen Union:

1.

der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 84, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2016/1033, ABl. Nr. L 175 vom 23.06.2016 S. 1,

2.

der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie, ABl. Nr. L 87 S. 1, und

3.

der delegierten Verordnung (EU) 2017/567 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 im Hinblick auf Begriffsbestimmungen, Transparenz, Portfoliokomprimierung und Aufsichtsmaßnahmen zur Produktintervention und zu den Positionen, ABl. Nr. L 87 S. 90.

Abkürzung

SpG

Artikel 15

Umsetzungshinweis

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 43/2016, zu den §§ 23, 24, 24a, 27a und 44, sowie Anlage zu § 24, BGBl. I Nr. 64/1979)

Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2014/56/EU Richtlinie 2014/56/EU zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, ABl. Nr. L 158 vom 27.05.2014 S. 196 umgesetzt.

Abkürzung

SpG

Artikel 1

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 184/2013, zu den §§ 1, 17, 19, 22 und 27a, sowie § 9 (Prüfungsordnung für Sparkassen), BGBl. Nr. 64/1979)

Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, ABl. Nr. L 176 vom 27.6.2013 S. 338, und zur Anpassung des Aufsichtsrechts an die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.6.2013 S. 1, sowie der Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats, ABl. Nr. L 326 vom 8.12.2011 S. 113.

Abkürzung

SpG

Artikel III

(Übergangsbestimmungen)

Zu Art. I Z 28 (§ 24 Abs. 6 bis 12) und Art. II Z 3 (§ 2 Abs. 2 der Prüfungsordnung):

Die dem § 24 Sparkassengesetz entsprechende Satzung des Sparkassen-Prüfungsverbands ist innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu beschließen.

Zu Art. I Z 28 (§ 24 Abs. 7 und 8) und Art. II Z 3 (§ 2 Abs. 2 der Prüfungsordnung):

Wird der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestellte Leiter der Prüfungsstelle oder sein Stellvertreter Vorstandsmitglied gemäß § 24 Abs. 6 bis 8 Sparkassengesetz, so ist die Voraussetzung der Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater (§ 2 Abs. 2 der Prüfungsordnung) nicht erforderlich; dies gilt auch für Wiederbestellungen.

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