Bundesgesetz vom 18. Dezember 1979 über die Zeichnung von zusätzlichen Kapitalanteilen bei der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank und über die Leistung eines weiteren Beitrages zum Fonds für Sondergeschäfte

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1980-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
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§ 1. (1) Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich bei der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank 816 zusätzliche Kapitalanteile in Höhe von je 12 063,43 US-Dollar zu zeichnen und zum Fonds für Sondergeschäfte einen Beitrag in Höhe von 5 900 000 US-Dollar zu leisten.

(2) Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung trifft der Bundesminister für Finanzen.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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