ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die administrative Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten und über die gegenseitige Unterstützung zur Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften
Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in einem Notenwechsel (BGBl. Nr. 714/1993) beschlossene Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt.
Aus Zweckmäßigkeitsgründen wurde auf die generelle Einarbeitung verzichtet. Ein „Beachte“ befindet sich in jedem Dokument, unabhängig davon, ob es betroffen ist.
Das Abkommen ist mit dem Beitritt Sloweniens zur Europäischen Union als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 136/2016).
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt:
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 31. Mai 1979 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 15 Abs. 2 am 1. August 1979 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
und die
SOZIALISTISCHE FÖDERATIVE REPUBLIK JUGOSLAWIEN
VOM WUNSCH GELEITET,
daß durch die Weiterentwicklung der Zusammenarbeit zwischen den Zollverwaltungen der beiden Staaten der Personen- und Warenverkehr über die gemeinsame Staatsgrenze erleichtert werden soll,
IN DER ERWÄGUNG,
daß Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften ihren wirtschaftlichen, fiskalischen und kommerziellen Interessen schaden,
IN DER ÜBERZEUGUNG,
daß die Bekämpfung solcher Zuwiderhandlungen durch die Zusammenarbeit ihrer Zollverwaltungen wirksamer gestaltet wird,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Das Abkommen ist mit dem Beitritt Sloweniens zur Europäischen Union als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 136/2016).
Artikel 1
Im Rahmen dieses Abkommens werden die Zollverwaltungen der Vertragsparteien durch enge Zusammenarbeit den Personen- und Warenverkehr über die gemeinsame Staatsgrenze möglichst erleichtern und einander bei der Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften unterstützen.
Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Das Abkommen ist mit dem Beitritt Sloweniens zur Europäischen Union als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 136/2016).
Artikel 2
In diesem Abkommen bedeutet:
„Zollvorschriften“ die von den Zollverwaltungen zu vollziehenden Rechtsvorschriften der Vertragsparteien über die Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr oder Lagerung von Waren, die sich auf Zölle oder andere Eingangs- oder Ausgangsabgaben beziehen;
„Zollverwaltung“ in der Republik Österreich das Bundesministerium für Finanzen und die ihm nachgeordneten Zollbehörden, in der Republik Slowenien das Finanzministerium (Zollverwaltung und Zollämter)
„Zuwiderhandlung“ eine Verletzung der Zollvorschriften.
Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Das Abkommen ist mit dem Beitritt Sloweniens zur Europäischen Union als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 136/2016).
Artikel 3
(1) Die Zollverwaltungen der Vertragsparteien treffen im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften im gegenseitigen Einvernehmen Maßnahmen, um den Personen- und Warenverkehr über die gemeinsame Staatsgrenze möglichst zu erleichtern und zu beschleunigen.
(2) Im Sinne des Absatzes 1 werden die Zollverwaltungen insbesondere
die Abfertigungszeiten und Abfertigungsbefugnisse gegenüberliegender Zollämter aufeinander abstimmen,
zollrechtliche Maßnahmen für den ausnahmsweisen Grenzübertritt außerhalb der Zollstraßen aufeinander abstimmen,
Maßnahmen treffen, um Stauungen im Personen- oder Warenverkehr im Zusammenhang mit der Zollabfertigung möglichst zu vermeiden oder zu beheben.
Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Das Abkommen ist mit dem Beitritt Sloweniens zur Europäischen Union als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 136/2016).
Artikel 4
(1) Auf Ersuchen leisten die Zollverwaltungen der Vertragsparteien im Sinne des Artikels 1 einander Unterstützung zur Verhinderung, Aufdeckung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen. Die Verhaftung von Personen und die Vornahme von Haus- oder Personendurchsuchungen sowie die Einhebung und zwangsweise Einbringung von Zöllen, anderen Eingangs- oder Ausgangsabgaben, Geldstrafen und sonstigen Beträgen sind von der Unterstützung ausgenommen.
(2) Für die Durchführung der nach diesem Abkommen erforderlichen Maßnahmen ist das Recht der ersuchten Vertragspartei anzuwenden.
Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Artikel 5
(1) Auf Ersuchen der Zollverwaltung einer Vertragspartei erteilt die Zollverwaltung der anderen Vertragspartei auch
Auskünfte, ob Zollverschlüsse, Nämlichkeitszeichen oder den Zollbehörden vorgelegte amtliche Urkunden echt sind;
alle ihr aus den Zollpapieren zur Verfügung stehenden oder mit Hilfe anderer Unterlagen zu erlangenden Auskünfte, die sich auf einen Warenverkehr beziehen, von dem angenommen wird, daß er unter Verletzung der Zollvorschriften der anderen Vertragspartei durchgeführt wurde, und die insbesondere die Warenart, die Warenmenge oder den Warenwert betreffen.
(2) Die Zollverwaltung der einen Vertragspartei erteilt der Zollverwaltung der anderen Vertragspartei unaufgefordert und so schnell wie möglich Auskünfte
über Wahrnehmungen, die den Verdacht begründen, daß eine Zuwiderhandlung im Gebiet der anderen Vertragspartei begangen wurde oder geplant ist;
über die Entdeckung neuer Mittel und Methoden der Begehung von Zuwiderhandlungen.
Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Das Abkommen ist mit dem Beitritt Sloweniens zur Europäischen Union als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 136/2016).
Artikel 6
(1) Die Zollverwaltung der einen Vertragspartei überwacht auf Ersuchen der Zollverwaltung der anderen Vertragspartei, soweit ihr dies möglich ist, für einen bestimmten Zeitraum
die Ein- und Ausreise bestimmter Personen, die verdächtig sind, daß sie gewerbsmäßig Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften der anderen Vertragspartei begehen;
den Verkehr mit bestimmten Waren, die nach Mitteilung der anderen Vertragspartei Gegenstand eines ausgedehnten illegalen Verkehrs in ihr oder aus ihrem Gebiet sind;
bestimmte Land-, Wasser- und Luftfahrzeuge, bei denen der Verdacht besteht, daß sie zur Begehung von Zuwiderhandlungen im Gebiet der ersuchenden Vertragspartei benutzt werden.
(2) Das Ergebnis der Überwachung ist der ersuchenden Zollverwaltung mitzuteilen.
Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Das Abkommen ist mit dem Beitritt Sloweniens zur Europäischen Union als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 136/2016).
Artikel 7
Die Zollverwaltungen der Vertragsparteien erteilen einander unaufgefordert oder auf Ersuchen so schnell wie möglich alle Auskünfte hinsichtlich Zuwiderhandlungen, an deren Bekämpfung ein besonderes beiderseitiges Interesse besteht. Dies gilt insbesondere für den Verkehr mit Suchtgiften, mit Waffen, Munition und Sprengstoffen, mit Gegenständen geschichtlicher, künstlerischer, kultureller oder archäologischer Bedeutung sowie mit Waren, die einer hohen Besteuerung unterliegen, wie Alkohol und Tabakwaren.
Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Das Abkommen ist mit dem Beitritt Sloweniens zur Europäischen Union als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 136/2016).
Artikel 8
(1) Die Unterstützung kann verweigert werden, wenn die ersuchte Vertragspartei der Ansicht ist, daß die Unterstützung geeignet ist, die Souveränität, Sicherheit, öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wesentliche Interessen zu beeinträchtigen.
(2) Wird ein Ersuchen gestellt und wäre die Zollverwaltung der ersuchenden Vertragspartei im umgekehrten Fall nicht in der Lage, die begehrte Unterstützung zu leisten, so weist die Zollverwaltung der ersuchenden Vertragspartei in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. In einem solchen Fall steht es der ersuchten Zollverwaltung frei, dem Ersuchen zu entsprechen.
(3) Wenn einem Ersuchen ganz oder teilweise nicht entsprochen werden kann, ist die ersuchende Vertragspartei hievon zu benachrichtigen.
Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“
bzw. „jugoslawisch“.
Das Abkommen ist mit dem Beitritt Sloweniens zur Europäischen Union als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 136/2016).
Artikel 9
(1) Die im Rahmen der Unterstützung erhaltenen Auskünfte, Schriftstücke und anderen Mitteilungen dürfen nur für Zwecke dieses Abkommens und nur unter den von der Zollverwaltung, die sie übermittelt hat, festgelegten Bedingungen verwendet werden; sie dürfen anderen als den mit ihrer Verwendung zu diesen Zwecken betrauten Personen, Behörden oder sonstigen Dienststellen nur dann weitergegeben werden, wenn die Zollverwaltung, die sie übermittelt hat, dem ausdrücklich zustimmt. Dies gilt nicht für Auskünfte, Schriftstücke und andere Mitteilungen betreffend Zuwiderhandlungen mit Suchtgiften, Waffen, Munition und Sprengstoffen.
(2) Die Auskünfte, Schriftstücke und anderen Mitteilungen genießen im Gebiet der Vertragspartei, die sie erhält, den in diesem Gebiet geltenden Schutz des Amtsgeheimnisses.
Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Das Abkommen ist mit dem Beitritt Sloweniens zur Europäischen Union als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 136/2016).
Artikel 10
Die unter den Bedingungen dieses Abkommens erhaltenen Auskünfte, Schriftstücke und anderen Mitteilungen können als Beweismittel in Verfahren zur Erhebung der Zölle oder anderen Eingangs- oder Ausgangsabgaben und in Finanzstrafverfahren sowohl vor den Verwaltungsbehörden als auch vor den Gerichten herangezogen werden; ihre Verwendung und ihre Beweiskraft in diesen Verfahren richten sich nach dem innerstaatlichen Recht der jeweiligen Vertragspartei.
Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Das Abkommen ist mit dem Beitritt Sloweniens zur Europäischen Union als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 136/2016).
Artikel 11
(1) Akten und andere Schriftstücke werden in der Regel in Kopie übermittelt. Die Übermittlung von Akten und anderen Schriftstücken in Urschrift wird nur verlangt, wenn die Übersendung von Kopien nicht ausreicht; die ersuchte Vertragspartei wird einem solchen Ersuchen nach Möglichkeit entsprechen.
(2) Übermittelte Akten, Schriftstücke in Urschrift und andere Gegenstände sind der ersuchten Zollverwaltung so bald wie möglich zurückzugeben.
Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Das Abkommen ist mit dem Beitritt Sloweniens zur Europäischen Union als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 136/2016).
Artikel 12
Die Zollverwaltungen der Vertragsparteien werden
die bei ihrer Arbeit gewonnenen Erfahrungen, die sich auf die Organisation des Zolldienstes, die Schulung und Fortbildung des Personals, die Anwendung und Benutzung technischer Hilfsmittel sowie auf andere Fachbereiche beiderseitigen Interesses beziehen, und
ihre Zollvorschriften und Fachliteratur untereinander austauschen.
Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Das Abkommen ist mit dem Beitritt Sloweniens zur Europäischen Union als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 136/2016).
Artikel 13
Die Vertragsparteien verzichten untereinander auf jeden Anspruch auf Erstattung der sich aus der Durchführung dieses Abkommens ergebenden Kosten.
Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Das Abkommen ist mit dem Beitritt Sloweniens zur Europäischen Union als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 136/2016).
Artikel 14
(1) Die in diesem Abkommen vorgesehene Unterstützung findet unmittelbar zwischen den Zollverwaltungen der Vertragsparteien statt.
(2) Die Zollverwaltungen der Vertragsparteien können bei Behandlung der Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben und weder außenpolitischer noch völkerrechtlicher Natur sind, unmittelbar miteinander verkehren.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.