Bundesgesetz vom 27. Juni 1979 betreffend den Übergang einer ERP-Verbindlichkeit der indischen Regierung auf den Bund als Alleinschuldner
§ 1. Die am 30. Juni 1979 in Höhe von S 18 835 975,31 bestehende Verbindlichkeit der indischen Regierung gegenüber dem ERP-Fonds aus einem als Nahrungsmittelhilfe gewährten Kredit geht mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf den Bund als Alleinschuldner über. Dem Bund erwachsen daraus keine Ansprüche gegenüber dem bisherigen Schuldner.
§ 3. Die im Jahre 1979 auf Grund dieses Bundesgesetzes anfallenden Ausgaben sind in der Bundesverrechnung beim finanzgesetzlichen Ansatz 1/54877 „Sonstige Schuldübernahmen“ bei einer neu zu eröffnenden Post 7336 .1 (Aufgabenbereich 43) zu verbuchen.
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler betraut.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.