Bundesgesetz vom 3. Juli 1979, mit dem Maßnahmen auf dem Gebiete des Bewertungsrechtes getroffen werden und das Abgabenänderungsgesetz 1977 geändert wird (Bewertungsänderungsgesetz 1979)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1979-07-21
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Zum Hauptfeststellungszeitpunkt siehe BGBl. Nr. 393/1968.

Artikel I

Der Hektarsatz für die Betriebszahl 100 gemäß § 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, beträgt für den Hauptfeststellungszeitpunkt zum 1. Jänner 1979 für das landwirtschaftliche Vermögen 30 000 S und für das Weinbauvermögen 145 000 S.

Artikel II

(1) Die nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes 1955 zum 1. Jänner 1979 festgestellten und ab 1. Jänner 1980 wirksam werdenden Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens sowie von Betriebsgrundstücken im Sinne des § 60 Abs. 1 Z 2 des Bewertungsgesetzes 1955 sind ab 1. Jänner 1983 um 5 v. H. zu erhöhen, wobei die Bestimmungen des § 25 des Bewertungsgesetzes 1955 anzuwenden sind. Von den geänderten Einheitswertbescheiden abgeleitete Bescheide sind unter sinngemäßer Anwendung des § 295 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, durch neue Bescheide zu ersetzen.

(2) Die für Feststellungen im Sinne des § 186 der Bundesabgabenordnung geltenden Vorschriften der Bundesabgabenordnung sind mit Ausnahme des § 186 Abs. 3 erster Satz für die gemäß Abs. 1 ergehenden Bescheide sinngemäß anzuwenden; bei sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3 zweiter Satz der Bundesabgabenordnung kann jedoch die Verteilung des erhöhten Einheitswertes auch durch Verweisung auf den Verteilungsschlüssel im maßgeblichen Einheitswertbescheid erfolgen.

Artikel III

Der Z 1 im Art. II des Abschnittes I des Abgabenänderungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 320, ist folgender zweiter Satz anzufügen:

„Die Bestimmungen des Art. I Z 4, 5, 8 und 9 sind jedoch erstmals bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum 1. Jänner 1979 anzuwenden.“

Artikel IV

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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