Bundesgesetz vom 24. Jänner 1979 betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für die Konversion von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) und der Sondergesellschaften

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1979-02-17
Status Aufgehoben · 2011-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 10
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§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für die

1.

von der Österreichischen

Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) oder

2.

von einer oder mehreren Sondergesellschaften gemäß § 4 Abs. 4 des 2. Verstaatlichungsgesetzes, BGBl. Nr. 81/1947, oder

3.

von der Österreichischen

Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) gemeinsam mit einer oder mehreren der in Z 2 genannten Sondergesellschaften

im In- und Ausland aufzunehmenden Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten, die der Konversion der von den genannten Gesellschaften aufgenommenen und vom Bund verbürgten Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten dienen, namens des Bundes die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) zu übernehmen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf von der im Abs. 1 erteilten Ermächtigung nur Gebrauch machen, wenn

1.

die Konversion zur Erzielung besserer Kreditkonditionen erfolgt, insbesondere die prozentuelle Gesamtbelastung im Sinne der Formel laut Z 5 vermindert wird oder dies der Verminderung des Währungsrisikos dient, oder hiedurch das Ende von Fristen der Tilgungsverpflichtungen hinausgeschoben wird;

2.

der jeweils ausstehende Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 12 500 Mill. S an Kapital und 12 500 Mill. S an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;

3.

die Kreditoperation im Einzelfall den Nominalbetrag der aushaftenden Anleihen, Darlehen und sonstigen Kredite, die konvertiert werden sollen, nicht übersteigt;

4.

die Laufzeit der neuen Kreditoperation den Zeitraum von 30 Jahren nicht übersteigt;

5.

die prozentuelle Gesamtbelastung der neuen Kreditoperation in inländischer Währung unter Zugrundelegung der folgenden Formel nicht mehr als das Zweieinhalbfache des im Zeitpunkt der Kreditaufnahme geltenden Zinsfußes für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (§ 48 Abs. 2 des Nationalbankgesetzes 1955, BGBl. Nr. 184) beträgt:

( Rückzahlungskurs, abzüglich Nettoerlös der )

( Kreditoperation in Hundertsätzen )

100 X ( Zinsfuß + ------------------------------------------- )

( Mittlere Laufzeit )

```

```

Nettoerlös der Kreditoperation in Hundertsätzen;

6.

und wenn die prozentuelle Gesamtbelastung der neuen Kreditoperation in ausländischer Währung nach der Formel laut Z 5 nicht mehr als das Zweieinhalbfache des arithmetischen Mittels aus den im Zeitpunkt der Kreditaufnahme geltenden offiziellen Diskontsätzen in Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Großbritannien, den Niederlanden, Schweden, der Schweiz und den USA (New York) beträgt.

(3) Zur Feststellung des Nettoerlöses gemäß Abs. 2 Z 5 und 6 sind die Emissions- oder Zuzählungsverluste, Begebungsprovisionen, Werbe- und Druckkosten (Begebungskosten) vom Bruttoerlös in Abzug zu bringen.

(4) Für die Beurteilung der Gesamtbelastung bei Darlehen und sonstigen Krediten, bei welchen die Zinssätze jeweils für bestimmte Zeitabschnitte variabel festgesetzt werden, ist für die vertragliche Laufzeit die Gesamtbelastung nach der Formel laut Abs. 2 Z 5 und 6 zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgebend. Für die Gesamtbelastung bei Anleihen sind vertraglich vorgesehene Tilgungsmöglichkeiten durch freihändigen Rückkauf nicht zu berücksichtigen.

(5) Vorzeitige Rückzahlungsermächtigungen (Kündigungsrechte) sind für die Beurteilung der Laufzeit nicht zu berücksichtigen.

(6) Eine Konversion liegt auch dann vor, wenn in der Person des Gläubigers ein Wechsel eintritt.

(7) In den Konversionsverträgen ist ausdrücklich festzuhalten, welche Schuld aus dem Erlös der Kreditoperation konvertiert werden soll. Die Tilgung der alten Schuld ist dem Bundesministerium für Finanzen nachzuweisen.

§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für die

1.

von der Österreichischen

Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) oder

2.

von einer oder mehreren Sondergesellschaften gemäß § 4 Abs. 4 des 2. Verstaatlichungsgesetzes, BGBl. Nr. 81/1947, oder

3.

von der Österreichischen

Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) gemeinsam mit einer oder mehreren der in Z 2 genannten Sondergesellschaften

im In- und Ausland aufzunehmenden Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten, die der Konversion der von den genannten Gesellschaften aufgenommenen und vom Bund verbürgten Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten dienen, namens des Bundes die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) zu übernehmen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf von der im Abs. 1 erteilten Ermächtigung nur Gebrauch machen, wenn

1.

die Konversion zur Erzielung besserer Kreditkonditionen erfolgt, insbesondere die prozentuelle Gesamtbelastung im Sinne der Formel laut Z 5 vermindert wird oder dies der Verminderung des Währungsrisikos dient, oder hiedurch das Ende von Fristen der Tilgungsverpflichtungen hinausgeschoben wird;

2.

der jeweils ausstehende Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 12 500 Mill. S an Kapital und 12 500 Mill. S an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;

3.

die Kreditoperation im Einzelfall den Nominalbetrag der aushaftenden Anleihen, Darlehen und sonstigen Kredite, die konvertiert werden sollen, nicht übersteigt;

4.

die Laufzeit der neuen Kreditoperation den Zeitraum von 30 Jahren nicht übersteigt;

5.

die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer oder ausländischer Währung unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrundelegung der im § 65b Abs. 2 Bundeshaushaltsgesetz (BHG), BGBl. Nr. 213/1986 in der jeweils geltenden Fassung, umschriebenen finanzmathematischen Formel das im § 65b Abs. 1 Z 2 und 3 BHG in der jeweils geltenden Fassung bestimmte jeweilige Höchstausmaß einen Bankarbeitstag vor Festlegung der Konditionen nicht überschreitet.

6.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/1998)

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/1998)

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/1998)

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/1998)

(6) Eine Konversion liegt auch dann vor, wenn in der Person des Gläubigers ein Wechsel eintritt.

(7) In den Konversionsverträgen ist ausdrücklich festzuhalten, welche Schuld aus dem Erlös der Kreditoperation konvertiert werden soll. Die Tilgung der alten Schuld ist dem Bundesministerium für Finanzen nachzuweisen.

§ 2. Wird die Haftung des Bundes gemäß § 1 Abs. 1 und 2 für Fremdwährungsbeträge übernommen, so sind diese zu den im Zeitpunkt der Haftungsübernahme vom Bundesminister für Finanzen jeweils festgesetzten Kassenwerten auf die genannten Höchstbeträge anzurechnen.

§ 3. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die gemäß § 1 und 2 übernommenen Haftungen über die vertraglich vereinbarte Laufzeit zu erstrecken, wenn

1.

eine Prolongation der Fälligkeit der Verpflichtungen aus Kreditoperationen der Verbundgesellschaft oder einer der im § 1 Abs. 1 Z 2 genannten Sondergesellschaften zur Vermeidung einer Inanspruchnahme des Bundes aus der Haftung aus welchem Grunde immer geboten ist,

2.

durch die Prolongation die vertraglich vereinbarte Laufzeit um nicht mehr als fünf Jahre überschritten wird und

3.

die Mehrleistungen an Zinsen im Haftungsrahmen für Zinsen und Kosten Deckung finden.

(2) Die sich jeweils ergebende Gesamtlaufzeit darf die im § 1 Abs. 2 Z 4 festgesetzte Laufzeit nicht überschreiten.

§ 4. Der Bundesminister für Finanzen darf Haftungen gemäß § 1 Abs. 1 und 2 sowie § 3 überdies nur dann übernehmen, wenn die Verbundgesellschaft und die Sondergesellschaften die verbindliche Erklärung abgeben, daß

1.

dem Bundesminister für Finanzen die Prüfung der zweckgebundenen Verwendung des bundesverbürgten Kredites und im Zuge dieser Prüfung die Einsicht in alle Bücher, Urkunden und sonstigen Schriften der Verbundgesellschaft und der Sondergesellschaften gewährleistet wird;

2.

sie dem Bundesministerium für Finanzen für die Dauer der Laufzeit des bundesverbürgten Kredites den jährlichen Geschäftsbericht samt Gewinn- und Verlustrechnung und den Prüfungsbericht eines Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters (einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft) oder eines Buchprüfers und Steuerberaters (einer Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft) im Sinne der Wirtschaftstreuhänder- Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 26/1965, vorlegen werden.

§ 5. Wird der Bund auf Grund einer gemäß den vorstehenden Bestimmungen übernommenen Haftung in Anspruch genommen, so steht ihm neben dem Recht auf Ersatz der bezahlten Schuld (§ 1358 ABGB) auch das Recht zu, von der Verbundgesellschaft und den Sondergesellschaften den Ersatz aller im Zusammenhang mit der Einlösung der übernommenen Haftung entstandenen Aufwendungen, insbesondere die vom Bund in einem Rechtsstreit mit dem Gläubiger aufgewendeten Kosten, zu fordern.

§ 6. Für die Übernahme der Bürgschaft durch den Bund ist kein Entgelt zu entrichten.

§ 6. Für Haftungen, die gemäß diesem Bundesgesetz ab 1. Dezember 1993 übernommen werden, ist vom Schuldner ein Entgelt von 0,2 vH pro Jahr, berechnet von dem jeweils ausstehenden Betrag an Kapital, an den Bund zu entrichten.

§ 7. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Rechtsgeschäfte und Rechtsvorgänge sind von der Gesellschaftssteuer und von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.

§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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