Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 3. Dezember 1980 über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei bestimmten Gruppen von Unternehmern
Bezugszeitraum: 1. 1. 1981 (§ 11 BGBl. Nr. 576/1980)
bis 31. 12. 1983 (§ 11 BGBl. Nr. 627/1983)
Diese Verordnung wurde in § 28 Abs. 5 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994,
nicht aufgezählt und ist daher gegenstandslos.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 14 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223, wird verordnet:
Bezugszeitraum: 1. 1. 1981 (§ 11 BGBl. Nr. 576/1980)
bis 31. 12. 1983 (§ 11 BGBl. Nr. 627/1983)
Diese Verordnung wurde in § 28 Abs. 5 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994,
nicht aufgezählt und ist daher gegenstandslos.
ABSCHNITT
Freiberuflich tätige Unternehmer
§ 1. (1) Unternehmer der im § 3 angeführten Berufsgruppen können die nach § 12 des Umsatzsteuergesetzes 1972 abziehbaren Vorsteuerbeträge nach Durchschnittssätzen berechnen. Die anzuwendenden Durchschnittssätze sind jeweils in einem Vomhundertsatz des Umsatzes angegeben.
(2) Umsatz im Sinne dieses Abschnittes ist der im Inland erzielte Umsatz aus der freiberuflichen Tätigkeit der im § 3 bezeichneten Berufsgruppen (einschließlich Eigenverbrauch) mit Ausnahme der Einfuhr, der Umsätze nach § 6 Z 8 und 9 lit. a und b des Umsatzsteuergesetzes 1972 sowie der Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen.
Bezugszeitraum: 1. 1. 1981 (§ 11 BGBl. Nr. 576/1980)
bis 31. 12. 1981 (Art. II BGBl. Nr. 547/1981)
§ 2. Die Durchschnittssätze gelten für Unternehmer, deren Umsatz nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972 im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 3 000 000 S betragen hat.
Bezugszeitraum: 1. 1. 1982 (Art. II BGBl. Nr. 547/1981)
bis 31. 12. 1983 (§ 11 BGBl. Nr. 627/1983)
Diese Verordnung wurde in § 28 Abs. 5 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994,
nicht aufgezählt und ist daher gegenstandslos.
§ 2. Die Durchschnittssätze gelten für Unternehmer, deren Umsatz nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972 im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 3,5 Millionen Schilling betragen hat.
Bezugszeitraum: 1. 1. 1981 (§ 11 BGBl. Nr. 576/1980)
bis 31. 12. 1983 (§ 11 BGBl. Nr. 627/1983)
Diese Verordnung wurde in § 28 Abs. 5 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994,
nicht aufgezählt und ist daher gegenstandslos.
§ 3. Die Durchschnittssätze betragen für
vH des
Umsatzes
```
praktische Ärzte (ausgenommen praktische Ärzte mit
```
Hausapotheke) .......................................... 1,3
```
Fachärzte (ausgenommen Zahnärzte und Röntgenfachärzte) .. 1,1
```
```
praktische Ärzte mit Hausapotheke ...................... 5,8
```
```
Röntgenfachärzte ....................................... 2,4
```
```
Zahnärzte und Dentisten ................................ 3,7
```
```
Tierärzte .............................................. 4,2
```
```
Rechtsanwälte, Patentanwälte und Notare ................ 1,4
```
```
Wirtschaftstreuhänder .................................. 1,4
```
```
staatlich befugte und beeidete Ziviltechniker .......... 2,2
```
Bezugszeitraum: 1. 1. 1981 (§ 11 BGBl. Nr. 576/1980)
bis 31. 12. 1983 (§ 11 BGBl. Nr. 627/1983)
Diese Verordnung wurde in § 28 Abs. 5 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994,
nicht aufgezählt und ist daher gegenstandslos.
§ 4. (1) Soweit im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, werden mit dem Durchschnittssatz sämtliche Vorsteuern abgegolten, die mit der freiberuflichen Tätigkeit der im § 3 bezeichneten Berufsgruppen zusammenhängen.
(2) Neben dem nach einem Durchschnittssatz berechneten Vorsteuerbetrag kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 des Umsatzsteuergesetzes 1972 abgezogen werden:
die von anderen Unternehmern gesondert in Rechnung gestellte Steuer für Lieferungen von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen und deren Anschaffungskosten nach den Vorschriften des Einkommensteuerrechtes im Kalenderjahr der Anschaffung nicht in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt werden können;
die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Einfuhren, die den unter lit. a bezeichneten Lieferungen entsprechen;
die den im § 3 unter Z 8 genannten Unternehmern von Rechenzentren für sonstige Leistungen im Zusammenhang mit Datenverarbeitungsaufträgen in Rechnung gestellte Steuer.
Bezugszeitraum: 1. 1. 1981 (§ 11 BGBl. Nr. 576/1980)
bis 31. 12. 1983 (§ 11 BGBl. Nr. 627/1983)
Diese Verordnung wurde in § 28 Abs. 5 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994,
nicht aufgezählt und ist daher gegenstandslos.
ABSCHNITT
Nichtbuchführungspflichtige Handels- und Gewerbetreibende
§ 5. (1) Nichtbuchführungspflichtige Unternehmer der in § 6 dieser Verordnung angeführten Berufsgruppen können die nach § 12 des Umsatzsteuergesetzes 1972 abziehbaren Vorsteuerbeträge nach Durchschnittssätzen berechnen. Die anzuwendenden Durchschnittssätze sind jeweils in einem Vomhundertsatz des Umsatzes angegeben.
(2) Umsatz im Sinne dieses Abschnittes ist der im Inland erzielte Umsatz aus der jeweils im § 6 Abs. 1 dieser Verordnung angeführten Betriebsart (einschließlich Eigenverbrauch) mit Ausnahme der Einfuhr, der Umsätze nach § 6 Z 8 und 9 des Umsatzsteuergesetzes 1972 sowie der Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen.
Bezugszeitraum: 1. 1. 1981 (§ 11 BGBl. Nr. 576/1980)
bis 31. 12. 1983 (§ 11 BGBl. Nr. 627/1983)
Diese Verordnung wurde in § 28 Abs. 5 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994,
nicht aufgezählt und ist daher gegenstandslos.
§ 6. (1) Der Durchschnittssatz beträgt:
Sektion Gewerbe
vH des
Umsatzes
```
Für folgende der Bundesinnung der Steinmetzmeister
```
zugehörigen Berufsgruppen (Z 2): Steinmetzmeister,
Grabsteinerzeuger, Steinbildhauer, Marmorwarenerzeuger,
Schleifsteinhauer und Werksteinbruchunternehmer ...... 1,5
```
für folgende der Bundesinnung der Dachdecker und
```
Pflasterer zugehörigen Berufsgruppen (Z 3):
```
Dachdecker ........................................ 1,2
```
```
Pflasterer ........................................ 1,4
```
```
für folgende der Bundesinnung der Hafner zugehörigen
```
Berufsgruppen (Z 4):
```
Hafner (Ofensetzer), Töpfer und Keramiker ......... 1,3
```
```
Platten- und Fliesenleger ......................... 1,2
```
```
für folgende der Bundesinnung der Glaser zugehörigen
```
Berufsgruppen (Z 5):
Glaser (Bauglaser), Glasschleifer, Glasätzer,
Glasbläser, Glasinstrumentenerzeuger, Glasbeleger
und Erzeuger von Waren nach Gablonzer Art ............ 1,3
```
für folgende der Bundesinnung der Maler, Anstreicher
```
und Lackierer zugehörigen Berufsgruppen (Z 6):
Anstreicher, Lackierer, Schilder-, Schriften- und
Zimmermaler .......................................... 1,3
```
für folgende der Bundesinnung der Zimmermeister
```
zugehörige Berufsgruppe (Z 8):
Zimmermeister ........................................ 1,5
```
für folgende der Bundesinnung der Tischler zugehörigen
```
Berufsgruppen (Z 9):
Tischler (Bau- und Möbeltischler), Modelltischler,
Kistentischler, Boot- und Schiffbauer ................ 1,3
```
für folgende der Bundesinnung der Karosseriebauer und
```
Wagner zugehörigen Berufsgruppen (Z 10):
Wagner, Karosseriebauer, Ski- und Rodelerzeuger,
Leiternerzeuger, Werkzeugstiel-, Gabel- und
Rechenmacher ......................................... 1,4
```
für folgende der Bundesinnung der Binder, Korb- und
```
Möbelflechter zugehörigen Berufsgruppen (Z 11):
Binder, Bastwarenerzeuger, Korb- und Möbelflechter ... 1,5
für folgende der Bundesinnung der Bürsten- und Pinselmacher, Drechsler, Holzbildhauer und Spielzeughersteller zugehörigen Berufsgruppen (Z 12):
Bürstenmacher, Pinselmacher, Besenerzeuger, Bürstenholz-
erzeuger, Kammacher, Haarschmuckerzeuger, Drechsler,
Holzbildhauer (gewerbliche Holzschnitzer), Erzeuger von
Probierbüsten und -puppen, Wachsbüsten und -puppen sowie
von Hornknöpfen, Knopfformen, Wickelrahmen, Muschel-
galanteriewaren, Domino- und Schachspielen, Rauch-
requisiten, Holzrundstäben, Schuhleisten- und Stiefel-
brettschneider, Holzsohlen- und Holzstöckelerzeuger,
Holzdrahterzeuger, Erzeuger von Perlmutterwaren,
Zelluloid- und Kunsthornwaren, Puppenerzeuger, Erzeuger
aller Art von Spielzeug, Christbaumschmuckerzeuger,
Erzeuger magischer Geräte ............................ 1,5
```
für folgende der Bundesinnung der Schlosser, Land-
```
maschinenmechaniker und Schmiede zugehörigen Berufs-
gruppen (Z 14):
```
Schlosser (einschließlich Maschinenschlosser),
```
Metallmöbelschlosser, Schweißer, Kassenerzeuger
und Metalldreher ................................... 1,4
```
Landmaschinenerzeuger und Landmaschinenreparatur-
```
werkstätten ....................................... 1,3
```
Hufschmiede, Nagelschmiede, Wagenschmiede,
```
Feilenhauer, Zeug- und Messerschmiede ............. 1,4
```
für folgende der Bundesinnung der Spengler und
```
Kupferschmiede zugehörigen Berufsgruppen (Z 15):
Spengler und Kupferschmiede .......................... 1,2
```
für folgende der Bundesinnung der Sanitär- und Heizungs-
```
installateure zugehörigen Berufsgruppen (Z 16):
Gas- und Wasserleitungsinstallateure ................... 1,1
```
für folgende der Bundesinnung der Elektro-, Radio- und
```
Fernsehtechniker, zugehörigen Berufsgruppen (Z 17):
Elektroinstallateure, Radio- und Fernsehtechniker,
Erzeuger elektrischer Batterien, Errichtung von
Blitzschutzanlagen und Laden von Akkumulatoren ........ 1,1
```
für folgende der Bundesinnung der Kunststoffverarbeiter
```
zugehörigen Berufsgruppen (Z 18):
Kunststoffpresser, Kunststoffspritzer und
Kunststoffhalbzeughersteller ......................... 1,4
```
für folgende der Bundesinnung der Metallgießer, Gürtler,
```
Graveure, Metalldrücker, Metallschleifer und Galvaniseure
zugehörigen Berufsgruppen (Z 19):
Metallgießer, Gürtler, Graveure, Metalldrücker,
Metallschleifer und Galvaniseure ..................... 1,8
```
für folgende der Bundesinnung der Mechaniker zugehörigen
```
Berufsgruppen (Z 20):
```
Mechaniker einschließlich Feinmechaniker, Werkzeug-
```
mechaniker und Erzeuger chirurgischer und
medizinischer Instrumente und Apparate
(Chirurgiemechaniker) ............................. 1,8
```
Elektromechaniker ................................. 1,6
```
```
Büromaschinenmechaniker ........................... 1,9
```
```
Fahrrad- und Nähmaschinenmechaniker ............... 1,0
```
```
Kühlmaschinenmechaniker ........................... 1,4
```
```
für folgende der Bundesinnung der Kraftfahrzeug-
```
mechaniker zugehörigen Berufsgruppen (Z 21):
```
Kraftfahrzeugmechaniker und Kraftfahrzeugelektriker 1,2
```
```
Vulkaniseure einschließlich Handel mit Reifen ..... 0,9
```
```
für folgende der Bundesinnung der Gold- und Silber-
```
schmiede, Juweliere und Uhrmacher zugehörigen
Berufsgruppen (Z 23):
```
Gold- und Silberschmiede und Juweliere ............ 1,0
```
```
Uhrmacher ......................................... 1,1
```
```
für folgende der Bundesinnung der Musikinstrumenten-
```
erzeuger zugehörigen Berufsgruppen (Z 24):
Klaviermacher, Erzeuger von Orgeln, Harmonien und
ähnlichen Musikinstrumenten, sowie von Blas-, Streich-,
Saiten- und Schlaginstrumenten, Harmonikamacher,
Erzeuger von sonstigen Musikinstrumenten und Musik-
spielwerken aller Art und Saitenerzeuger ............. 1,6
```
für folgende der Bundesinnung der Kürschner,
```
Handschuhmacher und Gerber zugehörigen Berufsgruppen
(Z 25):
```
Kürschner und Kappenmacher sowie Handschuhmacher und
```
Säckler ........................................... 1,6
```
Gerber ............................................ 1,4
```
```
für folgende der Bundesinnung der Lederwarenerzeuger,
```
Taschner, Sattler und Riemer zugehörigen Berufsgruppen
(Z 26):
Taschner, Riemer, Sattler, Lederwarenerzeuger, Erzeuger
von Fußbällen, Hundesportartikeln und Fechtartikeln,
Kunstlederwaren- und Ledergalanteriewarenerzeuger .... 1,2
```
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