Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 21. März 1980 betreffend die energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit und das Ausmaß des Wärmeschutzes

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1980-04-04
Status Aufgehoben · 2006-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 16
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Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1980 (§ 18 EStG 1972, BGBl. Nr. 440/1972,

iVm Art. II Z 1 BGBl. Nr. 550/1979)

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 8 Abs. 4 Z 5 und des § 18 Abs. 1 Z 3 lit. d des Einkommensteuergesetzes 1972 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1979 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bauten und Technik und dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie verordnet:

Bezugszeitraum: 1. 1. 1980 (§ 18 EStG 1972, BGBl. Nr. 440/1972,

iVm Art. II Z 1 BGBl. Nr. 550/1979) bis

31.
  1. 1981 (Art. II BGBl. Nr. 222/1982)

I. ENERGIEWIRTSCHAFTLICHE ZWECKMÄSSIGKEIT VON ANLAGEN

A. Allgemeine Erfordernisse

§ 1. (1) Die in § 8 Abs. 4 Z 5 EStG und § 18 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG genannten Anlagen sind dann energiewirtschaftlich zweckmäßig, wenn die vertraglich zugesicherte Lebensdauer oder der Zeitraum, für den der Lieferant schriftlich die Verpflichtung zur vollen Wartung der Anlage und zur übernahme der Kosten für den Austausch von Anlagenteilen, die im Vertrag nicht ausdrücklich davon ausgeschlossen werden, übernimmt, mindestens fünf Jahre beträgt. Die energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit ist auch dann gegeben, wenn die Anlage (Kompaktanlage) typengeprüft ist.

(2) Die Kosten einer Wärmepumpen- oder Solaranlage zur Raumheizung sind weiters nur dann energiewirtschaftlich zweckmäßig, wenn zur Zeit der Errichtung dieser Anlagen keine Möglichkeit zu einem unmittelbaren Anschluß an ein vorhandenes Fernwärmenetz gegeben war. Dies gilt nicht, wenn mit einer Wärmepumpenanlage eigenbetriebliche Abwärme genutzt wird.

(3) Die energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit ist durch eine Ausfertigung des Vertrages, der die nach Abs. 1 erforderlichen Vereinbarungen enthält, oder durch eine Bescheinigung über die erfolgte Typenprüfung nachzuweisen. Überdies muß das ausführende Unternehmen die sachgemäße Montage bestätigen.

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1982 (Art. II BGBl. Nr. 222/1982)

I. ENERGIEWIRTSCHAFTLICHE ZWECKMÄSSIGKEIT VON ANLAGEN

A. Allgemeine Erfordernisse

§ 1. (1) Die in § 8 Abs. 4 Z 5 EStG und § 18 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG genannten Anlagen sind dann energiewirtschaftlich zweckmäßig, wenn die vertraglich zugesicherte Lebensdauer oder der Zeitraum, für den der Lieferant schriftlich die Verpflichtung zur vollen Wartung der Anlage und zur übernahme der Kosten für den Austausch von Anlagenteilen, die im Vertrag nicht ausdrücklich davon ausgeschlossen werden, übernimmt, mindestens fünf Jahre beträgt. Die energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit ist auch dann gegeben, wenn die Anlage (Kompaktanlage) typengeprüft ist.

(2) Die Kosten einer Wärmepumpen- oder Solaranlage zur Raumheizung sind weiters nur dann energiewirtschaftlich zweckmäßig, wenn zur Zeit der Errichtung dieser Anlagen keine Möglichkeit zu einem unmittelbaren Anschluß an ein vorhandenes Fernwärmenetz gegeben war. Dies gilt nicht, wenn mit einer Wärmepumpenanlage Fernwärme oder eigenbetriebliche Abwärme bei einer Temperatur unter 40 Grad Celsius genutzt wird.

(3) Die energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit ist durch eine Ausfertigung des Vertrages, der die nach Abs. 1 erforderlichen Vereinbarungen enthält, oder durch eine Bescheinigung über die erfolgte Typenprüfung nachzuweisen. überdies muß das ausführende Unternehmen die sachgemäße Montage bestätigen.

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1980 (§ 18 EStG 1972, BGBl. Nr. 440/1972,

iVm Art. II Z 1 BGBl. Nr. 550/1979)

B. Begünstigte Anlagen

Wärmepumpenanlagen

§ 2. Wärmepumpenanlagen umfassen

1.

die Wärmepumpe, das ist eine Vorrichtung, welche die infolge der niedrigen Temperatur einer Wärmequelle (zB Grundwasser, Erdreich, Umgebungsluft, Abluft, Abwasser) an sich nicht nutzbare Wärmemenge mittels Zufuhr mechanischer oder sonstiger Energie auf ein Temperaturniveau bringt, das die Deckung eines Wärmebedarfes ermöglicht,

2.

die Wärmequellenanlage, das sind Einrichtungen für den Wärmetransport von der Wärmequelle zum Verdampfer der Wärmepumpe einschließlich aller Zusatzeinrichtungen,

3.

allenfalls erforderliche Wärmespeicher bzw. Wärmespeicherbehälter, die einen Betrieb der Wärmepumpe bei höherer mittlerer Leistungszahl erlauben,

4.

Verrohrung, Armaturen, Steuer- und Regeleinrichtungen des Speichersystems.

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1980 (§ 18 EStG 1972, BGBl. Nr. 440/1972,

iVm Art. II Z 1 BGBl. Nr. 550/1979)

Solaranlagen

§ 3. Solaranlagen sind sonnentechnische Anlagen, bei denen Flachkollektoren oder Absorber als Energiewandler verwendet werden. Diese Anlagen umfassen

1.

Flachkollektoren oder Absorber,

2.

Wärmetauscher,

3.

Speicher bzw. Speicherbehälter,

4.

Verrohrung, Armaturen, Steuer- und Regeleinrichtungen des Kollektor- und Speicherkreislaufes,

5.

Wärmedämmung der obengenannten Teile,

6.

Wärmeträgermedium,

7.

eine konventionelle Zusatzheizung, sofern diese ein integrierter Bestandteil des Solarboilers ist,

8.

Schutzvorrichtungen, wie Schutzgitter, Schutzbeschichtungen, Ausdehnungsgefäße, Druckausgleichsgefäße und Sicherheitsventile.

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1982 (Art. II BGBl. Nr. 222/1982)

Windenergieanlagen

§ 3a. (1) Windenergieanlagen umfassen

1.

die Windturbine samt Generator,

2.

den Mast und dessen Fundament,

3.

die Steuer- und Regeleinrichtungen, Schalttafel und Verkabelung der Windenergieanlage,

4.

Speichereinrichtungen bzw. Speicherbehälter und

5.

den Umformer von Gleich- auf Wechselstrom.

(2) Diese Anlagen umfassen nicht die Steuer- und Regeleinrichtungen, Schalttafeln und Verkabelung des Nutzungskreises und der daran angeschlossenen Geräte.

(3) Eine Windenergieanlage ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 dann energiewirtschaftlich zweckmäßig, wenn die jeweils von der Windenergieanlage abgegebene Energiemenge zur Beheizung des gesamten Wohnraumes ausreicht und für diesen Zweck eingesetzt wird; eine zur Verfeuerung von Biomasse geeignete Heizanlage zum Ausgleich der Leistungsspitzen ist auf die energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit der Windenergieanlage ohne Einfluß. Diese Voraussetzung ist durch das ausführende Unternehmen zu bestätigen.

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1980 (§ 18 EStG 1972, BGBl. Nr. 440/1972,

iVm Art. II Z 1 BGBl. Nr. 550/1979)

Anlagen zur Wärmerückgewinnung

§ 4. Anlagen zur Wärmerückgewinnung umfassen Anlagen, die sonst nicht genutzte Wärme (zB Wärme in Abluft oder Abwasser, Wärmeabgabe an der Kondensationsseite eines Kälteaggregates) mittels Hilfseinrichtungen (Wärmetauscher, Gebläse, Speicher usw.) zur weiteren Nutzung rückgewinnen. Solche Anlagen umfassen nicht die Teile des Wärmenutzungssystems (Gebrauchswarmwasseranlage, Heizungsanlage usw.).

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1980 (§ 18 EStG 1972, BGBl. Nr. 440/1972,

iVm Art. II Z 1 BGBl. Nr. 550/1979)

Gesamtenergieanlagen

§ 5. Gesamtenergieanlagen umfassen

1.

die Verbrennungskraftmaschine für flüssige und gasförmige Brennstoffe,

2.

den Generator zur Erzeugung des elektrischen Stromes,

3.

die Wärmetauscher zur Nutzung der im Schmieröl, Kühlmittel und Abgas enthaltenen Wärme,

4.

die Steuer- und Regeleinrichtungen, Armaturen und Hilfsaggregate,

5.

die Isolation und

6.

den Speicherbehälter.

Bezugszeitraum: 1. 1. 1980 (§ 18 EStG 1972, BGBl. Nr. 440/1972,

iVm Art. II Z 1 BGBl. Nr. 550/1979) bis

31.
  1. 1981 (Art. II BGBl. Nr. 222/1982)

Anlagen zur Nutzung der Biomasse

§ 6. (1) Anlagen zur ausschließlichen Verfeuerung von biogenen Rohstoffen und biogenen Abfällen (Biomasse) umfassen

1.

Aufbereitungseinrichtungen (zB Zerkleinerung, Trocknung, Pelletierung der Biomasse),

2.

Speicherungseinrichtungen für die aufbereitete Biomasse (Silos, Speicherbehälter),

3.

ortsgebundene Transporteinrichtungen für die aufbereitete Biomasse (Transporteinrichtungen zwischen Aufbereitung, Speicher und Feuerungseinrichtung),

4.

die Feuerungseinrichtung,

5.

Meß-, Steuer- und Regeleinrichtungen zum Betrieb der Anlage,

6.

Warmwasserspeicher, die dem Ausgleich von Wärmeproduktion und Wärmebedarf dienen.

(2) Begünstigt sind auch Aufwendungen für die Umrüstung von bestehenden Feuerungsanlagen auf die ausschließliche Verfeuerung von Biomasse und Aufwendungen für Zusatzausrüstungen zur Verbesserung bestehender Anlagen zur Verfeuerung von Biomasse und Anlagen zur Umwandlung von Biomasse in Sekundärenergieträger. Begünstigt ist auch die Installation von Holzkachel-, Holzdauerbrand- und Sägespäneöfen.

(3) Die Anschaffung oder Umrüstung der Anlagen mit Ausnahme von Kachelöfen ist dann energiewirtschaftlich zweckmäßig, wenn die verwendeten Anlagen (Kompaktanlagen) oder Anlagenteile typen- oder baumustergeprüft sind; die Bestimmungen des § 1 sind nicht anzuwenden. Diese Voraussetzung ist durch Vorlage einer Bestätigung des ausführenden Unternehmens nachzuweisen. Bis zum 1. Jänner 1982 können an Stelle dieser Bestätigung auch Zeugnisse staatlich hiezu autorisierter Prüfanstalten vorgelegt werden. Weiters ist eine Bestätigung des ausführenden Unternehmens über die sachgemäße Montage erforderlich.

(4) Bei der Installation eines Kachelofens muß vom ausführenden Unternehmen bestätigt werden, daß der Kachelofen seiner Konstruktion nach als Holzofen ausgeführt und sachgemäß montiert wurde. Die Installation eines Kachelofens ist nur insoweit energiewirtschaftlich zweckmäßig, als der Kachelofen pro Kubikmeter des von diesem Ofen beheizten Raumes nicht mehr als 0,03 m2 Kachelfläche aufweist und der Rechnungsbetrag pro Quadratmeter installierter Kachelfläche 8 000 S nicht übersteigt; die Bestimmungen des § 1 sind nicht anzuwenden. Die Kubikmeter beheizten Raumes, die Kachelfläche und der Quadratmeterpreis sind durch eine Bestätigung des ausführenden Unternehmens nachzuweisen.

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1982 (Art. II BGBl. Nr. 222/1982)

Anlagen zur Nutzung der Biomasse

§ 6. (1) Anlagen zur ausschließlichen Verfeuerung von biogenen Rohstoffen und biogenen Abfällen (Biomasse) umfassen

1.

Aufbereitungseinrichtungen (zB Zerkleinerung, Trocknung, Pelletierung der Biomasse),

2.

Speicherungseinrichtungen für die aufbereitete Biomasse (Silos, Speicherbehälter),

3.

ortsgebundene Transporteinrichtungen für die aufbereitete Biomasse (Transporteinrichtungen zwischen Aufbereitung, Speicher und Feuerungseinrichtung),

4.

die Feuerungseinrichtung,

5.

Meß-, Steuer- und Regeleinrichtungen zum Betrieb der Anlage,

6.

Warmwasserspeicher, die dem Ausgleich von Wärmeproduktion und Wärmebedarf dienen.

(2) Begünstigt sind auch Aufwendungen für die Umrüstung von bestehenden Feuerungsanlagen auf die ausschließliche Verfeuerung von Biomasse und Aufwendungen für Zusatzausrüstungen zur Verbesserung bestehender Anlagen zur Verfeuerung von Biomasse und Anlagen zur Umwandlung von Biomasse in Sekundärenergieträger. Begünstigt ist auch die Installation von Holzkachel-, Holzdauerbrand- und Sägespäneöfen.

(3) Die Anschaffung oder Umrüstung der Anlagen mit Ausnahme von Kachelöfen ist dann energiewirtschaftlich zweckmäßig, wenn die verwendeten Anlagen (Kompaktanlagen) oder Anlagenteile typen- oder baumustergeprüft sind; die Bestimmungen des § 1 sind nicht anzuwenden. Diese Voraussetzung ist durch Vorlage einer Bestätigung des ausführenden Unternehmens nachzuweisen. Bis zum 31. Dezember 1982 können an Stelle dieser Bestätigung auch Zeugnisse staatlich hiezu autorisierter Prüfanstalten vorgelegt werden. Weiters ist eine Bestätigung des ausführenden Unternehmens über die sachgemäße Montage erforderlich.

(4) Bei der Installation eines Kachelofens muß vom ausführenden Unternehmen bestätigt werden, daß der Kachelofen seiner Konstruktion nach als Holzofen ausgeführt und sachgemäß montiert wurde. Die Installation eines Kachelofens ist nur insoweit energiewirtschaftlich zweckmäßig, als der Kachelofen pro Kubikmeter des von diesem Ofen beheizten Raumes nicht mehr als 0,03 m2 Kachelfläche aufweist und der Rechnungsbetrag pro Quadratmeter installierter Kachelfläche 8 000 S nicht übersteigt; die Bestimmungen des § 1 sind nicht anzuwenden. Die Kubikmeter beheizten Raumes, die Kachelfläche und der Quadratmeterpreis sind durch eine Bestätigung des ausführenden Unternehmens nachzuweisen.

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1980 (§ 18 EStG 1972, BGBl. Nr. 440/1972,

iVm Art. II Z 1 BGBl. Nr. 550/1979)

II. AUSMASS DES WÄRMESCHUTZES

§ 7. (1) Maßnahmen zur Erhöhung des Wärmeschutzes bei bereits fertiggestelltem Wohnraum umfassen

1.

die Erhöhung des Wärmeschutzes von Fenstern und Türen gegen die Außenluft, von Wohnungsfenstern und Wohnungseingangstüren gegen Gang und Stiegenhaus. Die Erhöhung des Wärmeschutzes dieser Bauteile kann erreicht werden

a)

durch Austausch des Bauteiles gegen einen neuen mit erhöhter Wärmedämmung oder durch Einbau von neuen Scheiben oder Zusatzscheiben oder durch Aufbringen einer zusätzlichen Wärmedämmschicht. Der Wärmedurchgangskoeffizient k des neuen bzw. verbesserten Bauteiles einschließlich der Rahmen und Stöcke darf bei Fenstern oder bei verglasten Türen k = 2,5 W/m2 K und bei sonstigen Türen k = 1,7 W/m2 K nicht überschreiten. Die Luftdurchlässigkeit des neuen Fensters darf den Wert a = 0,2 m3/h m Pa 2/3 nicht übersteigen. Bei Räumen mit offenen Feuerstellen (zB Gasdurchlauferhitzer) ist jedoch der Verbrennungsluftbedarf sicherzustellen. Beim Einbau des neuen Bauteiles muß eine einwandfreie Abdichtung der Fugen der Fester- bzw. Türstöcke zum Baukörper (a = 0) erzielt werden, wobei die Außenseite der Abdichtung wasserdicht ausgeführt werden und der Diffusionswiderstand der Abdichtung an der Innenseite wesentlich höher als der an der Außenseite sein muß;

b)

durch Einbau von Fensterläden, Rolläden und Jalousien an der Außenseite des Fensters, die den gesamten Fensterbereich abschließen, und von Zwischenjalousien oder direkt am Fensterflügel anliegenden Innenjalousien und Zusatztüren,

c)

durch Abdichten der Fugen zwischen Fensterflügel und Fensterstock, Türflügel und Türstock sowie Fenster- oder Türstock und Baukörper, wobei die Abdichtung der Fuge der Fenster- und Türstöcke zum Baukörper einwandfrei dicht (a = 0) ausgeführt sein muß und die Luftdurchlässigkeit der Türen bzw. des Fensters den Wert a = 0,2 m3/h m Pa 2/3 nicht überschreiten darf,

2.

die Erhöhung des Wärmeschutzes von Außenwänden oder Feuermauern. Der Wärmedurchgangskoeffizient k des Bauteiles nach durchgeführter Verbesserung darf den Wert k = 0,5 W/m2 K nicht überschreiten und der Wärmedurchlaßwiderstand D der zusätzlich aufgebrachten Wärmedämmschicht darf den Wert D = 1,0 m2 K/W nicht unterschreiten. Bei der Anbringung der zusätzlichen Wärmedämmung dürfen der Schallschutz, die Brandsicherheit, die Frostbeständigkeit und das feuchtigkeitstechnische Verhalten des Bauteiles nicht verschlechtert werden,

3.

die Erhöhung des Wärmeschutzes von Wohnungstrennwänden und Wänden gegen Stiegenhaus oder Gang. Der Wärmedurchgangskoeffizient des Bauteiles nach durchgeführter Verbesserung darf den Wert k = 0,7 W/m2 K nicht überschreiten, wobei die Wärmedämmung als biegeweiche Vorsatzschale ausgeführt sein muß,

4.

die Erhöhung des Wärmeschutzes von obersten Geschoßdecken, Dächern und Decken gegen offene Bereiche wie Durchfahrten. Der Wärmedurchgangskoeffizient des Bauteiles nach durchgeführter Verbesserung darf den Wert k = 0,3 W/m2 K nicht überschreiten,

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