Bundesgesetz vom 26. November 1980, mit dem eine Sonderabgabe von Banken erhoben wird
Bezugszeitraum: 1.1.1981 bis 31.12.1993 (§ 7 idF BGBl. Nr. 12/1993)
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Bezugszeitraum: 1.1.1981 bis 31.12.1993 (§ 7 idF BGBl. Nr. 12/1993)
Gegenstand der Abgabe
§ 1. Der Sonderabgabe von Banken unterliegt der Betrieb von Banken. Banken im Sinne dieses Bundesgesetzes sind jene Banken, auf die das Kreditwesengesetz, BGBl. Nr. 63/1979, anzuwenden ist, und Bausparkassen (§ 2 Abs. 2 Z 1 des Kreditwesengesetzes).
Bezugszeitraum: 1.1.1981 bis 31.12.1993 (§ 7 idF BGBl. Nr. 12/1993)
Abgabenschuldner und Abgabenschuld
§ 2. (1) Abgabenschuldner ist die Bank. Bei Personengesellschaften des Handelsrechtes sind auch die Gesellschafter Abgabenschuldner.
(2) Die Abgabenschuld entsteht
für die Vorauszahlungen (§ 5 Abs. 5) mit Beginn des Kalendervierteljahres, für das die Vorauszahlungen zu entrichten sind,
für die zu veranlagende Abgabe, soweit nicht die Abgabenschuld nach Z 1 schon früher entstanden ist, mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird, oder, wenn die Abgabepflicht im Laufe eines Kalenderjahres erlischt, mit dem Zeitpunkt des Erlöschens der Abgabepflicht.
Bezugszeitraum: 1.1.1981 bis 31.12.1993 (§ 7 idF BGBl. Nr. 12/1993)
Abs. 2 Z 11 wurde erst durch BGBl. Nr. 111/1982 hinzugefügt.
Bemessungsgrundlage
§ 3. (1) Bemessungsgrundlage für die Sonderabgabe ist die Bilanzsumme der Bank, vermindert um die in Abs. 2 genannten Beträge. Bilanzsumme ist die Summe der von der Bank auf Grund der gesetzlichen Vorschriften über die Rechnungslegung aufzustellenden Jahresbilanz.
(2) Die Bilanzsumme ist zu kürzen um
jene Aktivposten, soweit sie Betrieben unmittelbar zuzurechnen sind, die nach der Verkehrsauffassung nicht den Geschäftsbereich der Bank darstellen,
jene Aktivposten, soweit sie ausländischen Betriebsstätten unmittelbar zuzurechnen sind,
Verbindlichkeiten aus der Refinanzierung von Rechtsgeschäften oder Rechten, soweit der Bund für diese Rechtsgeschäfte oder Rechte die Haftung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1964, BGBl. Nr. 200, übernommen hat, Verbindlichkeiten, zu deren Besicherung diese Haftungen abgetreten worden sind, und Verbindlichkeiten, für die der Bund die Haftung nach dem Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1967, BGBl. Nr. 196, übernommen hat,
Verbindlichkeiten in ausländischer Währung, soweit ihnen Forderungen in ausländischer Währung gegenüberstehen,
Verbindlichkeiten der in § 43 Abs. 6 des Nationalbankgesetzes 1955, BGBl. Nr. 184, genannten Banken aus den
bei ihnen nach dieser Bestimmung gehaltenen Mindestreserven,
Verbindlichkeiten der Zentralinstitute aus der Haltung der Liquiditätsreserve gemäß § 13 Abs. 5 des Kreditwesengesetzes, soweit sie die Mindestreserve gemäß Z 5 übersteigen,
Verbindlichkeiten aus dem sonstigen Wertpapieremissionsgeschäft (§ 1 Abs. 2 Z 9 des Kreditwesengesetzes), wenn die Aufbringung der Fremdmittel ausschließlich aus diesem Geschäft erfolgt,
Verbindlichkeiten aus der Ausgabe von Schuldverschreibungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 des Wertpapieremissionsgesetzes, BGBl. Nr. 65/1979, wenn der Erlös nach der Satzung der Bank dazu bestimmt ist, ausschließlich an andere Banken weitergegeben zu werden,
die Hälfte der Verbindlichkeiten aus der Ausgabe von Pfandbriefen und Kommunalschuldverschreibungen,
jene Aktivposten in Form österreichischer festverzinslicher Wertpapiere, wenn der genehmigte Geschäftsgegenstand ausschließlich das Garantiegeschäft (§ 1 Abs. 2 Z 7 des Kreditwesengesetzes) umfaßt,
bei Beteiligungsfondsgesellschaften im Sinne des Beteiligungsfondsgesetzes jene Aktivposten, die einem Beteiligungsfonds oder einer treuhändig eingegangenen Kapitalbeteiligung zuzurechnen sind.
(3) Maßgebend ist die Bilanzsumme für jenes Kalenderjahr, für das die Sonderabgabe festgesetzt wird (§ 5 Abs. 1). Wird der Jahresabschluß für ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr aufgestellt oder geht die Bank auf einen anderen Abschlußstichtag über, dann ist die Bilanzsumme für jenes Wirtschaftsjahr maßgebend, das im Kalenderjahr endet. Dies gilt sinngemäß auch bei Erlöschen der Abgabepflicht vor Ablauf des Kalenderjahres. Kommen in einem Kalenderjahr mehrere Bilanzsummen als Bemessungsgrundlage in Betracht, dann ist der für das zuletzt im Kalenderjahr endende Wirtschaftsjahr aufgestellte Jahresabschluß maßgebend. Endet in einem Kalenderjahr kein Wirtschaftsjahr, dann ist die Bilanzsumme der Eröffnungsbilanz maßgebend.
Bezugszeitraum: 1.1.1981 bis 31.12.1993 (§ 7 idF BGBl. Nr. 12/1993)
Höhe der Abgabe
§ 4. (1) Die Sonderabgabe beträgt 0,5 vT der Bemessungsgrundlage (§ 3). Sie erhöht sich für jede im Laufe des Kalenderjahres unterhaltene Betriebsstätte (Abs. 2) um 100 000 S, bei Banken mit eingeschränktem Wirkungsbereich (Abs. 3) für jede Betriebsstätte um 10 000 S, sie beträgt aber höchstens 1 vT der Bemessungsgrundlage.
(2) Betriebsstätte ist jede im Inland unterhaltene ortsfeste oder nicht ortsfeste Einrichtung, durch die die Bank in einem Zeitraum von mehr als vier Wochen innerhalb eines Kalenderjahres Bankgeschäfte betreibt oder durch andere als Banken betreiben läßt. Bankgeschäfte sind jene gewerblichen Tätigkeiten, die nach der Verkehrsauffassung dem Geschäftsbereich der Bank zuzuordnen sind.
(3) Banken mit eingeschränktem Wirkungsbereich sind Banken, deren Berechtigung durch Bundesgesetz auf bestimmte Arten des Kreditgeschäftes (§ 1 Abs. 2 Z 3 des Kreditwesengesetzes) beschränkt ist. Banken werden hinsichtlich jener Betriebsstätten, in denen ausschließlich Bankgeschäfte nach § 1 Abs. 2 Z 6 des Kreditwesengesetzes (Wechselstubengeschäft) betrieben werden, sowie jener Betriebsstätten im Betrieb eines Dritten, in denen nur das Einlagengeschäft, das Girogeschäft, der Kauf von Schecks und das Wechselstubengeschäft betrieben werden, als Banken mit eingeschränktem Wirkungsbereich behandelt.
Bezugszeitraum: 1.1.1981 bis 31.12.1990 (§ 7 BGBl. Nr. 553/1980)
Abs. 4 dritter Satz wurde durch BGBl. Nr. 557/1985 geändert.
Erhebung der Abgabe
§ 5. (1) Die Sonderabgabe wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) veranlagt. Fällt die Abgabepflicht im Laufe eines Kalenderjahres weg, dann kann die Sonderabgabe sofort festgesetzt werden.
(2) Bei Begründung oder Wegfall der Abgabepflicht ist die Sonderabgabe anteilig nach der Zahl der vollen Kalendermonate zu erheben, in denen die Steuerpflicht im Kalenderjahr bestanden hat.
(3) Geht das Vermögen einer Bank im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf eine andere Bank über, dann ist die von der übernehmenden Bank zu entrichtende Sonderabgabe um die für denselben Veranlagungszeitraum von der übertragenden Bank zu entrichtende Sonderabgabe zu kürzen, sofern der Stichtag des maßgebenden Jahresabschlusses der übernehmenden Bank (§ 3 Abs. 3) nach dem Stichtag des Vermögensüberganges liegt.
(4) Die Bank ist verpflichtet, für den Veranlagungszeitraum bis zum 31. März des dem Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahres auf dem amtlichen Vordruck eine Abgabenerklärung abzugeben. § 134 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, ist sinngemäß anzuwenden. Der Abgabenerklärung sind eine Abschrift des maßgebenden Jahresabschlusses sowie eine Aufstellung der im Laufe des Kalenderjahres unterhaltenen Betriebsstätten (§ 4 Abs. 2) anzuschließen. Bei Erlöschen der Abgabepflicht vor Ablauf des Kalenderjahres ist über Aufforderung des Finanzamtes die Abgabenerklärung vor dem im ersten Satz genannten Zeitpunkt abzugeben.
(5) Die Bank hat auf die Sonderabgabe vierteljährlich Vorauszahlungen zu entrichten. Die Vorauszahlungen sind von der Bank auf Grund des zu Beginn jedes Kalendervierteljahres zuletzt festgestellten (genehmigten, unterfertigten) Jahresabschlusses oder, wenn ein solcher noch nicht vorliegt, auf Grund der Eröffnungsbilanz unter Berücksichtigung der zum Beginn des laufenden Kalenderjahres oder, wenn die Abgabepflicht zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestanden hat, zum Zeitpunkt des Beginnes der Abgabepflicht unterhaltenen Betriebsstätten (§ 4 Abs. 2) mit je einem Viertel der sich nach § 4 Abs. 1 ergebenden Sonderabgabe selbst zu berechnen und am 10. Feber, 10. Mai, 10. August und 10. November zu entrichten.
(6) Wird im Laufe des Veranlagungszeitraumes ein späterer Jahresabschluß festgestellt (genehmigt, unterzeichnet) oder der maßgebende Jahresabschluß geändert, dann ist die Vorauszahlung ab dem folgenden Kalendervierteljahr anzupassen. Zugleich mit dem neu berechneten Vorauszahlungsbetrag ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem neuen Vorauszahlungsbetrag und dem zuletzt im Veranlagungszeitraum zu entrichtenden Vorauszahlungsbetrag, vervielfacht mit der Zahl der bisher im Veranlagungszeitraum fällig gewordenen Vorauszahlungsbeträge, zu entrichten oder vom neu berechneten Vorauszahlungsbetrag in Abzug zu bringen. Ein Überschuß ist gutzuschreiben.
(7) Die Vorauszahlung ist für jedes Kalendervierteljahr zu entrichten, zu dessen Beginn die Abgabepflicht bestanden hat.
(8) Wenn die Bank die Vorauszahlung (Abs. 5 und 6) nicht oder nicht vollständig abführt, hat das Finanzamt die Vorauszahlung festzusetzen. Eine Festsetzung kann nur solange erfolgen, als nicht für den entsprechenden Veranlagungszeitraum eine Veranlagung (Abs. 1) erfolgt ist. Eine festgesetzte Vorauszahlung hat den im Abs. 5 genannten Fälligkeitstag.
(9) Die für den Veranlagungszeitraum gemäß § 213 der Bundesabgabenordnung verbuchten Vorauszahlungen sind auf die veranlagte Sonderabgabe anzurechnen.
Bezugszeitraum: 1.1.1981 bis 31.12.1993 (§ 7 idF BGBl. Nr. 12/1993)
Abs. 4 dritter Satz wurde durch BGBl. Nr. 557/1985 geändert.
Erhebung der Abgabe
§ 5. (1) Die Sonderabgabe wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) veranlagt. Fällt die Abgabepflicht im Laufe eines Kalenderjahres weg, dann kann die Sonderabgabe sofort festgesetzt werden.
(2) Bei Begründung oder Wegfall der Abgabepflicht ist die Sonderabgabe anteilig nach der Zahl der vollen Kalendermonate zu erheben, in denen die Steuerpflicht im Kalenderjahr bestanden hat.
(3) Geht das Vermögen einer Bank im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf eine andere Bank über, dann ist die von der übernehmenden Bank zu entrichtende Sonderabgabe um die für denselben Veranlagungszeitraum von der übertragenden Bank zu entrichtende Sonderabgabe zu kürzen, sofern der Stichtag des maßgebenden Jahresabschlusses der übernehmenden Bank (§ 3 Abs. 3) nach dem Stichtag des Vermögensüberganges liegt.
(4) Die Bank ist verpflichtet, für den Veranlagungszeitraum bis zum 31. März des dem Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahres auf dem amtlichen Vordruck eine Abgabenerklärung abzugeben. § 134 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, ist sinngemäß anzuwenden. Der Abgabenerklärung sind eine Abschrift des maßgebenden Jahresabschlusses sowie eine Aufstellung der im Laufe des Kalenderjahres unterhaltenen Betriebsstätten (§ 4 Abs. 2) anzuschließen. Bei Erlöschen der Abgabepflicht vor Ablauf des Kalenderjahres ist über Aufforderung des Finanzamtes die Abgabenerklärung vor dem im ersten Satz genannten Zeitpunkt abzugeben.
(5) Die Bank hat auf die Sonderabgabe vierteljährlich Vorauszahlungen zu entrichten. Die Vorauszahlungen sind von der Bank auf Grund des zu Beginn jedes Kalendervierteljahres zuletzt festgestellten (genehmigten, unterfertigten) Jahresabschlusses oder, wenn ein solcher noch nicht vorliegt, auf Grund der Eröffnungsbilanz unter Berücksichtigung der zum Beginn des laufenden Kalenderjahres oder, wenn die Abgabepflicht zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestanden hat, zum Zeitpunkt des Beginnes der Abgabepflicht unterhaltenen Betriebsstätten (§ 4 Abs. 2) mit je einem Viertel der sich nach § 4 Abs. 1 ergebenden Sonderabgabe selbst zu berechnen und am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember zu entrichten.
(6) Wird im Laufe des Veranlagungszeitraumes ein späterer Jahresabschluß festgestellt (genehmigt, unterzeichnet) oder der maßgebende Jahresabschluß geändert, dann ist die Vorauszahlung ab dem folgenden Kalendervierteljahr anzupassen. Zugleich mit dem neu berechneten Vorauszahlungsbetrag ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem neuen Vorauszahlungsbetrag und dem zuletzt im Veranlagungszeitraum zu entrichtenden Vorauszahlungsbetrag, vervielfacht mit der Zahl der bisher im Veranlagungszeitraum fällig gewordenen Vorauszahlungsbeträge, zu entrichten oder vom neu berechneten Vorauszahlungsbetrag in Abzug zu bringen. Ein Überschuß ist gutzuschreiben.
(7) Die Vorauszahlung ist für jedes Kalendervierteljahr zu entrichten, zu dessen Beginn die Abgabepflicht bestanden hat.
(8) Wenn die Bank die Vorauszahlung (Abs. 5 und 6) nicht oder nicht vollständig abführt, hat das Finanzamt die Vorauszahlung festzusetzen. Eine Festsetzung kann nur solange erfolgen, als nicht für den entsprechenden Veranlagungszeitraum eine Veranlagung (Abs. 1) erfolgt ist. Eine festgesetzte Vorauszahlung hat den im Abs. 5 genannten Fälligkeitstag.
(9) Die für den Veranlagungszeitraum gemäß § 213 der Bundesabgabenordnung verbuchten Vorauszahlungen sind auf die veranlagte Sonderabgabe anzurechnen.
Bezugszeitraum: 1.1.1981 bis 31.12.1993 (§ 7 idF BGBl. Nr. 12/1993)
Zuständigkeit
§ 6. Die Erhebung der Sonderabgabe obliegt dem für die Erhebung der Umsatzsteuer der Bank zuständigen Finanzamt.
Die Sonderabgabe von Banken ist – für die Geltungsdauer des FAG 1985 – auch dort unter die ausschließlichen Bundesabgaben gereiht (§ 6 Z 1 FAG 1985, BGBl. Nr. 544/1984).
Schlußbestimmungen
§ 7. (1) Dieses Bundesgesetz ist für die Kalenderjahre 1981 bis 1987 anzuwenden.
(2) Die Sonderabgabe stellt eine Betriebsausgabe (§ 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440) dar.
(3) Die Sonderabgabe ist eine ausschließliche Bundesabgabe.
(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Die Sonderabgabe von Banken ist – für die Geltungsdauer des FAG 1985 – auch dort unter die ausschließlichen Bundesabgaben gereiht (§ 6 Z 1 FAG 1985, BGBl. Nr. 544/1984).
Schlußbestimmungen
§ 7. (1) Dieses Bundesgesetz ist für die Kalenderjahre 1981 bis 1990 anzuwenden.
(2) Die Sonderabgabe stellt eine Betriebsausgabe (§ 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440) dar.
(3) Die Sonderabgabe ist eine ausschließliche Bundesabgabe.
(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Die Sonderabgabe von Banken ist – für die Geltungsdauer des FAG 1985 – auch dort unter die ausschließlichen Bundesabgaben gereiht (§ 6 Z 1 FAG 1985, BGBl. Nr. 544/1984).
Schlußbestimmungen
§ 7. (1) Dieses Bundesgesetz ist für die Kalenderjahre 1981 bis 1992 anzuwenden.
(2) Die Sonderabgabe stellt eine Betriebsausgabe (§ 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440) dar.
(3) Die Sonderabgabe ist eine ausschließliche Bundesabgabe.
(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
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