Bundesgesetz vom 8. Mai 1980 über den Zollwert von Waren (Wertzollgesetz 1980)
Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:
“gleiche Waren” Waren, die in jeder Hinsicht - einschließlich der körperlichen Eigenschaften, der Qualität und der Marktgängigkeit - gleich sind. Geringfügige Unterschiede im Aussehen bleiben hiebei außer Betracht;
“gleichartige Waren” Waren, die - obwohl sie nicht in jeder Hinsicht gleich sind - derartige Eigenschaften und Materialzusammensetzungen aufweisen, die es ihnen ermöglichen, dieselben Aufgaben zu erfüllen und im Handelsverkehr austauschbar zu sein. Bei der Feststellung, ob Waren als gleichartig anzusehen sind, sind unter anderem die Qualität der Waren, ihre Marktgängigkeit und das Vorhandensein eines Warenzeichens zu berücksichtigen;
“Waren derselben Gattung oder Art” Waren, die zu einer Gruppe oder einem Bereich von Waren gehören, welche von einer bestimmten Industrie oder von einem bestimmten Industriezweig hergestellt werden. Dieser Ausdruck schließt gleiche oder gleichartige Waren ein.
(2) Waren dürfen nur dann als gleiche Waren oder gleichartige Waren angesehen werden, wenn sie im selben Land wie die zu bewertenden Waren hergestellt wurden.
(3) Von einer anderen Person hergestellte Waren sind nur in Betracht zu ziehen, wenn es keine gleichen oder gleichartigen Waren gibt, die von derselben Person hergestellt wurden, welche die zu bewertenden Waren hergestellt hat.
(4) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Personen nur dann als “verbunden”, wenn
sie der Leitung des Geschäftsbetriebes der jeweils anderen Person angehören;
beide von ihnen Teilhaber oder Gesellschafter derselben Personengesellschaft sind;
sie sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmerverhältnis zueinander befinden;
eine Person unmittelbar oder mittelbar von beiden Personen mindestens fünf Prozent der Geschäftsanteile oder Aktien mit Stimmrecht im Eigentum hat, kontrolliert oder innehat;
eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert;
beide von ihnen unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden;
sie zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren; oder
sie zueinander im Verhältnis von Angehörigen im Sinne des § 25 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, stehen.
(5) Im Sinne dieses Bundesgesetzes umfaßt der Ausdruck “Personen” sowohl natürliche als auch juristische Personen sowie Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit.
Zollwert
§ 2. (1) Der Zoll für Waren, die nach näherer Anordnung der zolltarifarischen Bestimmungen einem Wertzoll unterliegen, wird nach ihrem Zollwert bemessen.
(2) Zollwert ist der Kaufpreis der zu bewertenden Waren gemäß § 3.
(3) Kann der Zollwert nicht nach § 3 ermittelt werden, so ist er in der Reihenfolge der §§ 4 bis 7 zu ermitteln. Auf Antrag des Abgabepflichtigen erfolgt die Anwendung der §§ 6 und 7 in umgekehrter Reihenfolge.
(4) Kann der Zollwert nicht nach den §§ 3 bis 7 ermittelt werden, so ist er nach Maßgabe der Bestimmungen des § 8 zu schätzen.
(5) Wird in anderen Rechtsvorschriften der Begriff Zollwert verwendet, so ist darunter der Zollwert im Sinne dieses Bundesgesetzes zu verstehen.
Kaufpreis
§ 3. (1) Der Kaufpreis der zu bewertenden Waren ist der bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet tatsächlich bezahlte oder zu zahlende Preis, der, soweit erforderlich, gemäß § 9 zu berichtigen ist.
(2) Voraussetzung für die Heranziehung des im Abs. 1 genannten Kaufpreises als Zollwert ist, daß
keine Einschränkungen bezüglich der Verwendung und des Gebrauches der Waren durch den Käufer bestehen, ausgenommen solche, die
auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, oder
das Gebiet abgrenzen, innerhalb dessen die Waren weiterverkauft werden können, oder
sich auf den Wert der Waren nicht auswirken;
bei diesem Kaufgeschäft keine Bedingungen vorliegen oder Leistungen zu erbringen sind, die betragsmäßig nicht bestimmbare Auswirkungen auf den Preis der zu bewertenden Waren haben;
kein Teil des Erlöses aus späteren Weiterverkäufen, sonstigen Überlassungen oder Verwendungen der Waren unmittelbar oder mittelbar dem Verkäufer zugute kommt, wenn nicht eine entsprechende Berichtigung gemäß § 9 erfolgen kann; und
der Käufer und der Verkäufer nicht miteinander verbunden sind oder, wenn sie miteinander verbunden sind, der Kaufpreis der zu bewertenden Waren nach Maßgabe der Abs. 3 und 4 als Zollwert herangezogen werden kann.
(3) Bei Vorliegen einer Verbundenheit zwischen Käufer und Verkäufer ist der Kaufpreis als Zollwert heranzuziehen, wenn die Verbundenheit den Preis nicht beeinflußt.
(4) Dieser Preis ist bei einem Kaufgeschäft zwischen verbundenen Personen auch dann anzuerkennen, wenn der Abgabepflichtige nachweist, daß der erklärte Wert der zu bewertenden Waren einem der nachfolgenden, im selben oder annähernd im selben Zeitpunkt ermittelten Preise oder Werte unter Berücksichtigung handelsüblicher Preisschwankungen entspricht:
dem Preis eingeführter gleicher oder gleichartiger Waren bei Verkäufen an nicht verbundene Käufer;
dem nach § 6 ermittelten Zollwert gleicher oder gleichartiger Waren;
dem nach § 7 ermittelten Zollwert gleicher oder gleichartiger Waren.
(5) Bei Anwendung der Vergleiche nach Abs. 4 sind Unterschiede bezüglich der Handelsstufe, der Menge, der Berichtigungen nach § 9 sowie der Kosten, die der Verkäufer bei Verkäufen an nicht verbundene Käufer trägt, zu berücksichtigen.
Gleiche Waren
§ 4. (1) Als Zollwert ist nach Maßgabe des Abs. 2 der Preis gleicher Waren aus einem Kaufgeschäft auf der gleichen Handelsstufe und über vergleichbare Mengen wie die zu bewertenden Waren heranzuziehen, die zur Ausfuhr in das Zollgebiet verkauft und im selben oder annähernd im selben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren eingeführt wurden.
(2) Der Preis gleicher Waren kann als Zollwert nur dann herangezogen werden, wenn dieser Preis - gegebenenfalls nach Berichtigung gemäß Abs. 3 und § 9 Abs. 1 Z 2 - bereits nach § 3 als Zollwert anerkannt wurde.
(3) Kann ein Kaufgeschäft auf der gleichen Handelsstufe und über vergleichbare Mengen nicht festgestellt werden, so ist der Preis gleicher Waren heranzuziehen, bei denen Abweichungen in bezug auf die Handelsstufe und die Menge oder eines dieser beiden Elemente vorliegen; dieser Preis ist hinsichtlich der Unterschiede in bezug auf diese Elemente entsprechend zu berichtigen.
(4) Sind die im § 9 Abs. 1 Z 2 angeführten Kosten im Preis gleicher Waren enthalten, so ist eine Berichtigung vorzunehmen, wenn diese Kosten bei den zu bewertenden Waren gegenüber den betreffenden gleichen Waren wegen Unterschieden in der Entfernung oder der Beförderungsart erheblich abweichen.
(5) Werden mehrere gleiche Waren zu verschiedenen Preisen festgestellt, so ist der niedrigste dieser Preise zur Ermittlung des Zollwertes der zu bewertenden Waren heranzuziehen.
Gleichartige Waren
§ 5. (1) Als Zollwert ist der Preis gleichartiger Waren aus einem Kaufgeschäft auf der gleichen Handelsstufe und über vergleichbare Mengen wie die zu bewertenden Waren heranzuziehen, die zur Ausfuhr in das Zollgebiet verkauft und im selben oder annähernd im selben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren eingeführt wurden.
(2) Die Bestimmungen des § 4 Abs. 2 bis 5 sind auch für gleichartige Waren anzuwenden.
Deduktive Bewertungsmethode
§ 6. (1) Werden die zu bewertenden Waren oder eingeführte gleiche oder gleichartige Waren im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes oder annähernd in diesem Zeitpunkt unverändert im Zollgebiet weiterverkauft, so ist Grundlage für die Ermittlung des Zollwertes der Preis je Einheit, zu dem die vorgenannten Waren in der größten Menge insgesamt an mit dem Verkäufer im Zollgebiet nicht verbundene Personen weiterverkauft werden. Hiebei sind abzuziehen:
entweder die bei Verkäufen im Zollgebiet in der Regel bezahlten beziehungsweise vereinbarten Provisionen oder die üblichen Zuschläge für Gewinn und Gemeinkosten für eingeführte Waren derselben Gattung oder Art;
die im Zollgebiet anfallenden üblichen Beförderungs- und Versicherungskosten sowie damit zusammenhängende Kosten;
die im Zollgebiet anfallenden Lade-, Umlade- und Entladekosten;
die anläßlich der Einfuhr in das Zollgebiet zur Erhebung gelangenden Zölle und sonstigen Eingangsabgaben.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind auch anzuwenden, wenn die dort genannten Waren erst zu einem späteren Zeitpunkt - jedenfalls aber vor Ablauf von drei Monaten - unverändert im Zollgebiet weiterverkauft werden.
(3) Werden weder die zu bewertenden Waren noch eingeführte gleiche oder gleichartige Waren unverändert im Zollgebiet weiterverkauft, so ist über Antrag des Abgabepflichtigen der Zollwert auf der Grundlage des Preises je Einheit zu ermitteln, zu dem die zu bewertenden Waren nach weiterer Be- oder Verarbeitung in der größten Menge insgesamt an mit dem Verkäufer im Zollgebiet nicht verbundene Personen weiterverkauft werden. Hiebei sind die durch die Be- oder Verarbeitung bewirkte Werterhöhung und die im Abs. 1 Z 1 bis 4 angeführten Abzüge zu berücksichtigen.
Abs. 2: Verfassungsbestimmung
Abs. 2 wird durch Art. 2 § 2 Abs. 4 Z 2, BGBl. I Nr. 2/2008, mit Ablauf des 31.12.2007 aufgehoben.
Errechneter Wert
§ 7. (1) Als Zollwert ist ein errechneter Wert heranzuziehen, der aus der Summe folgender Elemente besteht:
die Kosten oder der Wert des Materials, der Herstellung, sowie sonstiger Be- oder Verarbeitungen, die bei der Erzeugung der zu bewertenden Waren angefallen sind;
ein Betrag für Gewinn und Gemeinkosten, wie er üblicherweise von Herstellern im Ausfuhrland bei Kaufgeschäften über Waren derselben Gattung oder Art zur Ausfuhr in das Zollgebiet angesetzt wird;
die Kosten oder der Wert aller anderen Aufwendungen gemäß § 9 Abs. 1 Z 2.
(2) (Verfassungsbestimmung) Angaben, die vom Hersteller der Waren zur Ermittlung des errechneten Wertes gemacht werden, können im Ausland durch Organe österreichischer Zollbehörden mit Zustimmung des Herstellers überprüft werden, vorausgesetzt, daß die Regierung des betroffenen Landes rechtzeitig vorher benachrichtigt wurde und diese keine Einwendungen gegen das Prüfungsverfahren erhebt.
Schätzung
§ 8. (1) Bei einer Schätzung des Zollwertes gemäß § 184 der Bundesabgabenordnung sind soweit wie möglich die in den §§ 3 bis 7 angeführten Bewertungsmaßstäbe heranzuziehen.
(2) Zur Schätzung des Zollwertes nach Abs. 1 dürfen nicht herangezogen werden:
der Ausfuhrpreis der Waren für ein drittes Land;
der Inlandsmarktpreis von Waren im Ausfuhrland;
der Verkaufspreis von im Zollgebiet hergestellten Waren;
Mindestzollwerte;
willkürliche oder fiktive Werte;
andere Herstellungskosten als jene, die bei dem errechneten Wert für gleiche oder gleichartige Waren nach § 7 ermittelt wurden;
ein Verfahren, nach dem jeweils der höhere von zwei Alternativwerten als Zollwert heranzuziehen ist.
Kosten und Leistungen
§ 9. (1) Dem Kaufpreis nach § 3 sind - soweit darin nicht bereits enthalten - hinzuzurechnen:
folgende Veräußerungskosten:
Provisionen und Maklerlöhne, ausgenommen Einkaufsprovisionen,
Kosten für Umschließungen, ausgenommen solche, die nach ihrer tarifmäßigen Beschaffenheit getrennt von der Ware zu verzollen sind,
Verpackungskosten, und zwar sowohl Material- als auch Arbeitskosten;
folgende Lieferungskosten, soweit sie bis zum Übertritt über die Zollgrenze entstanden sind:
Kosten der Beförderung und damit zusammenhängende Kosten,
Lade-, Umlade- und Entladekosten,
Versicherungskosten;
der entsprechend aufgeteilte Wert folgender Gegenstände und Leistungen, die unmittelbar oder mittelbar vom Käufer unentgeltlich oder zu ermäßigten Preisen oder Entgelten für die Verwendung im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Verkauf der zu bewertenden Waren geliefert oder erbracht wurden:
die in den zu bewertenden Waren enthaltenen Materialien, Bestandteile, Teile und dergleichen,
die bei der Herstellung der zu bewertenden Waren verwendeten Werkzeuge, Matrizen, Gußformen und dergleichen,
die bei der Herstellung der zu bewertenden Waren verbrauchten Materialien,
die für die Herstellung der zu bewertenden Waren notwendigen Techniken, Entwicklungen, Entwürfe, Pläne und Skizzen, die außerhalb des Zollgebietes erarbeitet wurden;
Lizenzgebühren, die der Käufer entweder unmittelbar oder mittelbar nach den Bedingungen des Kaufgeschäftes für die zu bewertenden Waren zu zahlen hat. Hiezu gehören nicht Zahlungen des Käufers für das Recht auf Vervielfältigung der Waren im Zollgebiet;
der Wert jeglicher Erlöse aus späteren Weiterverkäufen, sonstigen Überlassungen oder Verwendungen der zu bewertenden Waren, die unmittelbar oder mittelbar dem Verkäufer zugute kommen.
(2) Gemeinsame Kosten verschieden zu tarifierender Waren einer Sendung sind nach dem Wert der einzelnen Waren aufzuteilen. Dasselbe gilt für Kosten gemeinsamer Umschließungen, in denen verschieden zu tarifierende Waren eingeführt werden, soweit diese Umschließungen nicht nach ihrer tarifmäßigen Beschaffenheit getrennt von der Ware zu verzollen sind.
Währungsumrechnung
§ 10. Zur Ermittlung des Zollwertes herangezogene Preis- und Wertangaben in ausländischer Währung sind auf Schilling nach dem im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes geltenden Kurs umzurechnen, den der Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe des jeweils in Österreich geltenden offiziellen Kurses für Auslandswährungen bestimmt.
Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes
§ 11. (1) Zur Ermittlung des Zollwertes ist eine Erklärung abzugeben. Diese Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes ist gemeinsam mit der nach den zollgesetzlichen Vorschriften für die Verzollung von Waren, einschließlich der Fälle von Sammelanmeldungen und von Zollabrechnungen (Abmeldungen) im Vormerkverkehr, abzugebenden Anmeldung vorzulegen. Soweit zur Vereinfachung der Abrechnung erforderlich, ist in der Ausübungsbewilligung für einen Vormerkverkehr anzuordnen, daß alle oder einzelne Angaben zur Ermittlung des Zollwertes bereits in der Anmeldung für die Abfertigung zum Vormerkverkehr zu machen sind. In einem solchen Fall ist es nicht erforderlich, daß die in der Anmeldung gemachten Angaben anläßlich der Abrechnung in der Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes wiederholt werden.
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