Bundesgesetz vom 21. Feber 1980 über die Gewährung eines Kredites der Oesterreichischen Nationalbank an die türkische Notenbank
§ 1. Die Oesterreichische Nationalbank wird ermächtigt, der türkischen Notenbank (Türkiye Cumhuriyet Merkez Bankasi) einen Kredit in Höhe von 15 Mill. US-Dollar mit einer Laufzeit von 20 Jahren (5 Jahre tilgungsfrei) sowie einer Verzinsung in Höhe von 4 v. H., gerechnet pro Jahr, zu gewähren.
§ 2. Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, ihre aus diesem Kredit entstehende Forderung als Deckung des Gesamtumlaufes (§ 62 Abs. 1 des Nationalbankgesetzes 1955, BGBl. Nr. 184) in ihre Aktiven einzustellen.
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
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