Bundesgesetz vom 26. November 1980 über die Gewährung eines Kredites der Oesterreichischen Nationalbank an die türkische Notenbank

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1980-12-20
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
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§ 1. Die Oesterreichische Nationalbank wird ermächtigt, der türkischen Notenbank (Türkiye Cumhuriyet Merkez Bankasi) einen verzinslichen Kredit in Höhe von 15 Mill. US-Dollar mit einer Laufzeit von 20 Jahren (5 Jahre tilgungsfrei) zu gewähren.

§ 2. Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, ihre aus diesem Kredit entstehende Forderung als Deckung des Gesamtumlaufes (§ 62 Abs. 1 des Nationalbankgesetzes 1955, BGBl. Nr. 184) in ihre Aktiven einzustellen.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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