Bundesgesetz vom 2. Juli 1980 über die Zeichnung von zusätzlichen abrufbaren Kapitalanteilen bei der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1980-07-23
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
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§ 1. (1) Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich bei der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank 52 zusätzliche abrufbare Kapitalanteile in Höhe von je 10 000 US-Dollar mit dem Gewicht und Feingehalt vom 1. Jänner 1959 zu zeichnen.

(2) Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung trifft der Bundesminister für Finanzen.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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