Bundesgesetz vom 26. November 1980 betreffend die Übernahme von Garantien zur Förderung von Kohleimporten aus Polen (Polenkohlegarantiegesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1980-12-20
Status Aufgehoben · 2004-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 8
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Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, zur Sicherung der Versorgung Österreichs mit Kohle für die von Centrala Handlu Zagranicznego “Weglokoks”, Katowice, bei österreichischen Kreditunternehmungen aufzunehmenden Kredite, deren Einräumung eine Vorbedingung für das Inkrafttreten der zwischen “Weglokoks” und Elektrizitätsversorgungsunternehmungen im Sinne der §§ 3, 4 und 5 des 2. Verstaatlichungsgesetzes, BGBl. Nr. 81/1947, in der Fassung BGBl. Nr. 43/1964, (Kohleimporteuren) abgeschlossenen oder abzuschließenden Lieferverträge ist, namens des Bundes die Haftung in Form von Garantien zu übernehmen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf von der im Abs. 1 erteilten Ermächtigung nur Gebrauch machen, wenn

1.

der Gesamtbetrag der Haftung 300 Millionen US-Dollar oder deren Gegenwert an Kapital und 600 Millionen US-Dollar oder deren Gegenwert an Zinsen nicht übersteigt;

2.

die Laufzeit der Kredite 15 Jahre nicht übersteigt;

3.

die Verzinsung in inländischer Währung im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Kredite nicht mehr als das Zweieinhalbfache des geltenden Zinsfußes für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (§ 48 Abs. 2 des Nationalbankgesetzes 1955, BGBl. Nr. 184, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 276/1969) beträgt;

4.

die Verzinsung in ausländischer Währung im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Kredite nicht mehr als das Zweieinhalbfache des zu diesem Zeitpunkt im Land der jeweiligen Währung geltenden offiziellen Diskontsatzes beträgt;

5.

“Weglokoks” für die ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen aus den Kreditvereinbarungen Garantien der Bank Handlowy w Warszawie S.A. zugunsten der österreichischen Kreditunternehmungen beibringt.

(3) Der Bundesminister für Finanzen darf weiters nur dann Garantien übernehmen, wenn sichergestellt ist, daß die von den österreichischen Kohleimporteuren gemäß den Lieferverträgen zu erbringenden Zahlungen im Ausmaß der jeweils zeitlich nächstfolgenden kreditvertraglichen Fälligkeit zur Bedienung der von den österreichischen Kreditunternehmungen im Sinne dieses Gesetzes eingeräumten Kredite verwendet werden. Für die Garantieübernahme ist das Inkrafttreten der Lieferverträge nicht Voraussetzung.

§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, zur Sicherung der Versorgung Österreichs mit Kohle für die von Centrala Handlu Zagranicznego „Weglokoks“, Katowice, bei österreichischen Banken aufzunehmenden Kredite, deren Einräumung eine Vorbedingung für das Inkrafttreten der zwischen „Weglokoks“ und Elektrizitätsversorgungsunternehmungen im Sinne der §§ 3, 4 und 5 des 2. Verstaatlichungsgesetzes, BGBl. Nr. 81/1947, in der Fassung BGBl. Nr. 43/1964, (Kohleimporteuren) abgeschlossenen oder abzuschließenden Lieferverträge ist, namens des Bundes die Haftung in Form von Garantien zu übernehmen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf von der im Abs. 1 erteilten Ermächtigung nur Gebrauch machen, wenn

1.

der Gesamtbetrag der Haftung 300 Millionen US-Dollar oder deren Gegenwert an Kapital und 600 Millionen US-Dollar oder deren Gegenwert an Zinsen nicht übersteigt;

2.

die Laufzeit der Kredite 15 Jahre nicht übersteigt;

3.

die Verzinsung in inländischer Währung im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Kredite nicht mehr als das Zweieinhalbfache des geltenden Zinsfußes für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (§ 48 Abs. 2 des Nationalbankgesetzes 1955, BGBl. Nr. 184, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 276/1969) beträgt;

4.

die Verzinsung in ausländischer Währung im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Kredite nicht mehr als das Zweieinhalbfache des zu diesem Zeitpunkt im Land der jeweiligen Währung geltenden offiziellen Diskontsatzes beträgt;

5.

“Weglokoks” für die ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen aus den Kreditvereinbarungen Garantien der Bank Handlowy w Warszawie S.A. zugunsten der österreichischen Banken beibringt.

(3) Der Bundesminister für Finanzen darf weiters nur dann Garantien übernehmen, wenn sichergestellt ist, daß die von den österreichischen Kohleimporteuren gemäß den Lieferverträgen zu erbringenden Zahlungen im Ausmaß der jeweils zeitlich nächstfolgenden kreditvertraglichen Fälligkeit zur Bedienung der von den österreichischen Banken im Sinne dieses Gesetzes eingeräumten Kredite verwendet werden. Für die Garantieübernahme ist das Inkrafttreten der Lieferverträge nicht Voraussetzung.

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, zur Sicherung der Versorgung Österreichs mit Kohle für die von Centrala Handlu Zagranicznego „Weglokoks“, Katowice, bei österreichischen Kreditinstituten aufzunehmenden Kredite, deren Einräumung eine Vorbedingung für das Inkrafttreten der zwischen „Weglokoks“ und Elektrizitätsversorgungsunternehmungen im Sinne der §§ 3, 4 und 5 des 2. Verstaatlichungsgesetzes, BGBl. Nr. 81/1947, in der Fassung BGBl. Nr. 43/1964, (Kohleimporteuren) abgeschlossenen oder abzuschließenden Lieferverträge ist, namens des Bundes die Haftung in Form von Garantien zu übernehmen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf von der im Abs. 1 erteilten Ermächtigung nur Gebrauch machen, wenn

1.

der Gesamtbetrag der Haftung 300 Millionen US-Dollar oder deren Gegenwert an Kapital und 600 Millionen US-Dollar oder deren Gegenwert an Zinsen nicht übersteigt;

2.

die Laufzeit der Kredite 15 Jahre nicht übersteigt;

3.

die Verzinsung in inländischer Währung im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Kredite nicht mehr als das Zweieinhalbfache des geltenden Zinsfußes für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (§ 48 Abs. 2 des Nationalbankgesetzes 1955, BGBl. Nr. 184, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 276/1969) beträgt;

4.

die Verzinsung in ausländischer Währung im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Kredite nicht mehr als das Zweieinhalbfache des zu diesem Zeitpunkt im Land der jeweiligen Währung geltenden offiziellen Diskontsatzes beträgt;

5.

“Weglokoks” für die ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen aus den Kreditvereinbarungen Garantien der Bank Handlowy w Warszawie S.A. zugunsten der österreichischen Kreditinstituten beibringt.

(3) Der Bundesminister für Finanzen darf weiters nur dann Garantien übernehmen, wenn sichergestellt ist, daß die von den österreichischen Kohleimporteuren gemäß den Lieferverträgen zu erbringenden Zahlungen im Ausmaß der jeweils zeitlich nächstfolgenden kreditvertraglichen Fälligkeit zur Bedienung der von den österreichischen Kreditinstituten im Sinne dieses Gesetzes eingeräumten Kredite verwendet werden. Für die Garantieübernahme ist das Inkrafttreten der Lieferverträge nicht Voraussetzung.

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

§ 2. Wird die Haftung des Bundes gemäß § 1 für Fremdwährungsbeträge übernommen, so sind diese zu den im Zeitpunkt der Haftungsübernahme vom Bundesminister für Finanzen jeweils festgesetzten Kassenwerten auf die genannten Höchstbeträge anzurechnen.

§ 3. Für die Übernahme von Haftungen durch den Bund nach diesem Bundesgesetz ist vom Kreditnehmer ein Entgelt von 0,25 vH pro Jahr, berechnet von dem jeweils aushaftenden Kapitalbetrag, zu entrichten. Dieses Entgelt ist gemeinsam mit den vertraglich vereinbarten Zinsen an die kreditgewährenden Kreditunternehmungen zu zahlen und von diesen dem Bund abzuführen.

§ 3. Für die Übernahme von Haftungen durch den Bund nach diesem Bundesgesetz ist vom Kreditnehmer ein Entgelt von 0,25 vH pro Jahr, berechnet von dem jeweils aushaftenden Kapitalbetrag, zu entrichten. Dieses Entgelt ist gemeinsam mit den vertraglich vereinbarten Zinsen an die kreditgewährenden Banken zu zahlen und von diesen dem Bund abzuführen.

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

§ 3. Für die Übernahme von Haftungen durch den Bund nach diesem Bundesgesetz ist vom Kreditnehmer ein Entgelt von 0,25 vH pro Jahr, berechnet von dem jeweils aushaftenden Kapitalbetrag, zu entrichten. Dieses Entgelt ist gemeinsam mit den vertraglich vereinbarten Zinsen an die kreditgewährenden Kreditinstituten zu zahlen und von diesen dem Bund abzuführen.

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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