Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 28. April 1980 über die Ausgabe von Scheidemünzen zu 500 Schilling „25 Jahre Staatsvertrag“

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1989-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 1 des Scheidemünzengesetzes 1963, BGBl. Nr. 178, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 118/1980 wird verordnet:

Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.

§ 1. Anläßlich der 25. Wiederkehr der am 15. Mai 1955 in Wien erfolgten Unterzeichnung des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreichs werden ab dem 13. Mai 1980 Scheidemünzen zu 500 Schilling ausgegeben.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.

§ 2. Die Münzen sind aus einer Legierung von 640 Tausendteilen Silber und 360 Tausendteilen Kupfer herzustellen. Ihr Durchmesser hat 38 mm, ihr Rauhgewicht 24 g und ihr Feingewicht 15,36 g Feinsilber zu betragen. Abweichungen dürfen im Feingehalt 5/1000 und im Rauhgewicht 10/1000 nicht übersteigen.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.

§ 3. Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:

(1) Die eine Seite hat das Schloß Belvedere, in dem der Staatsvertrag im Jahre 1955 unterzeichnet wurde, die Inschrift „25 Jahre Staatsvertrag“ und die Jahreszahlen „1955-1980“ zu zeigen.

(2) Die andere Seite hat in der Mitte die Zahl „500“, darunter das Wort „Schilling“, ferner in kreisförmiger Reihung das Bundeswappen und die Wappen der neun Bundesländer sowie die Umschrift „Republik Österreich“ zu tragen.

(3) Der Rand der Münze hat in erhabenen Zeichen sechsmal die Zahl „500“ mit dazwischenliegenden Verzierungen aufzuweisen.

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