Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 4. November 1980 über die Ausgabe von Scheidemünzen zu 20 Schilling
Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 1 des Scheidemünzengesetzes 1963, BGBl. Nr. 178, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 118/1980 wird verordnet:
Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.
§ 1. Ab dem 10. Dezember 1980 werden Scheidemünzen zu 20 Schilling ausgegeben.
Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.
§ 2. Die Münzen sind aus einer Legierung von 920 Tausendteilen Kupfer, 60 Tausendteilen Aluminium und 20 Tausendteilen Nickel herzustellen. Der Durchmesser der Münze hat 27,7 mm, ihr Stückgewicht 8 g zu betragen.
Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.
§ 3. Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:
(1) Die eine Seite der Münze hat in einem plastisch punktierten Feld mit stumpfen Ecken auf vertieftem blanken Grund die Zahl „20“ sowie eine Mittellinie als Horizont mit Bäumen und darunter die Jahreszahl der Prägung zu zeigen. Die Umschrift hat „Zwanzig Schilling“ zu lauten
(2) Die andere Seite der Münze hat neun Figuren, welche die neun Bundesländer symbolisieren, zu zeigen, wobei die mittlere Figur, der sich die äußeren zuwenden, den Brustschild des Bundeswappens in die Höhe hebt; darunter befindet sich ein strahlenartig aufgeteiltes Feld, das einen Acker andeutet. Die Umschrift hat „Republik Österreich“ zu lauten.
(3) Beide Seiten sind mit einer erhöten Randleiste zu umrahmen. Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat 19 Punkte aufzuweisen.
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