Bundesgesetz vom 3. Juni 1980 über die Gewährung eines Bundeszuschusses an das Land Kärnten aus Anlaß der 60. Wiederkehr des Jahrestages der Volksabstimmung

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1980-06-28
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
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§ 1. Dem Land Kärnten wird aus Anlaß der 60. Wiederkehr des Jahrestages der Volksabstimmung, auf Grund welcher sich die im Abstimmungsgebiet ansässige Wohnbevölkerung für die Angliederung an die Republik Österreich entschieden hat, aus Bundesmitteln ein einmaliger Zweckzuschuß im Betrag von 20 Millionen Schilling gewährt. Dieser Bundeszuschuß ist für besondere Vorhaben im Abstimmungsgebiet zum Zweck der Festigung der Zugehörigkeit dieses Gebietes zu Österreich zu verwenden und zur Stärkung der für die bezeichneten Zwecke vorgesehenen Landesmittel bestimmt.

§ 2. Die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung des Bundeszuschusses behält sich der Bund vor.

§ 3. Der Bundeszuschuß ist vom Land Kärnten haushaltsmäßig zu verrechnen.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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