Bundesgesetz vom 26. November 1980, mit dem eine Sonderabgabe von Erdöl erhoben wird

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1980-12-20
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 24
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

Erdöl-SAG

Bezugszeitraum vgl. § 8

Bezugszeitraum vgl. § 8

Gegenstand der Abgabe

§ 1. (1) Der Sonderabgabe von Erdöl unterliegen folgende Vorgänge:

1.

Die Gewinnung von Rohölen (Abs. 2) im Zollgebiet (§ 1 des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129),

2.

die Einfuhr von Rohölen und Erdölprodukten (Abs. 3) in das Zollgebiet,

3.

die Erzeugung von Erdölprodukten im Zollgebiet aus anderen Stoffen als Rohölen.

(2) Rohöle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Erdöle und Öle aus bituminösen Mineralien der Nummer 27.09 des Zolltarifes (Zolltarifgesetz 1958, BGBl. Nr.74).

(3) Erdölprodukte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Motorenbenzine der Nummer 27.10 A und Gasöle für motorische Zwecke (Dieselkraftstoff) der Nummer 27.10 D des Zolltarifes.

Bezugszeitraum vgl. § 8

Gegenstand der Abgabe

§ 1. (1) Der Sonderabgabe von Erdöl unterliegen folgende Vorgänge:

1.

Die Gewinnung von Rohölen (Abs. 2) im Zollgebiet (§ 1 des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129),

2.

die Einfuhr von Rohölen und Erdölprodukten (Abs. 3) in das Zollgebiet,

3.

die Erzeugung von Erdölprodukten im Zollgebiet aus anderen Stoffen als Rohölen.

(2) Rohöle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Erdöle und Öle aus bituminösen Mineralien der Unternummer 2709 00 des Zolltarifes.

(3) Erdölprodukte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Motorbenzine der Unternummer 2710 00 A und Gasöle für motorische Zwecke (Dieselkraftstoff) der Unternummer 2710 00 D des Zolltarifes.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 8;

Art. VII Z 8, BGBl. Nr. 681/1994

Gegenstand der Abgabe

§ 1. (1) Der Sonderabgabe von Erdöl unterliegen folgende Vorgänge:

1.

Die Gewinnung von Rohölen (Abs. 2) im Inland (§ 1 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994),

2.

die Einfuhr (§ 1 Abs. 1 Z 3 des Umsatzsteuergesetzes 1994) von Rohölen und Erdölprodukten (Abs. 3),

3.

die Erzeugung von Erdölprodukten im Inland aus anderen Stoffen als Rohölen,

4.

der innergemeinschaftliche Erwerb im Sinne des Anhangs zu § 29 Abs. 8 des Umsatzsteuergesetzes 1994 von Rohölen oder Erdölprodukten, soweit er der Umsatzsteuer unterliegt.

(2) Rohöle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien der Position 2709 00 der Kombinierten Nomenklatur im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 (ABl. EG Nr. L 256 S. 1) in der Fassung des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 2551/93 der Kommission vom 10. August 1993 (ABl. EG Nr. L 241 S. 1) und die zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften.

(3) Erdölprodukte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Benzine der Unterpositionen 2710 00 26, 2710 00 27, 2710 00 29, 2710 00 32, 2710 00 34, 2710 00 36 und Gasöl der Unterposition 2710 00 69 der Kombinierten Nomenklatur im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 (ABl. EG Nr. L 256 S. 1) in der Fassung des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 2551/93 der Kommission vom 10. August 1993 (ABl. EG Nr. L 241 S. 1) und die zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften.

Abkürzung

Erdöl-SAG

Bezugszeitraum vgl. § 8

Gegenstand der Abgabe

§ 1. (1) Der Sonderabgabe von Erdöl unterliegen folgende Vorgänge:

1.

Die Gewinnung von Rohölen (Abs. 2) im Inland (§ 1 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994),

2.

die Einfuhr (§ 1 Abs. 1 Z 3 des Umsatzsteuergesetzes 1994) von Rohölen und Erdölprodukten (Abs. 3),

3.

die Erzeugung von Erdölprodukten im Inland aus anderen Stoffen als Rohölen,

4.

der innergemeinschaftliche Erwerb im Sinne des Anhangs zu § 29 Abs. 8 des Umsatzsteuergesetzes 1994 von Rohölen oder Erdölprodukten, soweit er der Umsatzsteuer unterliegt.

(2) Rohöle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien der Position 2709 00 der Kombinierten Nomenklatur im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 (ABl. EG Nr. L 256 S. 1) in der Fassung des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 2551/93 der Kommission vom 10. August 1993 (ABl. EG Nr. L 241 S. 1) und die zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften.

(3) Erdölprodukte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Benzine der Unterpositionen 2710 00 26, 2710 00 27, 2710 00 29, 2710 00 32, 2710 00 34, 2710 00 36 und Gasöl der Unterposition 2710 00 69 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen gekennzeichnetes Gasöl gemäß § 9 Abs. 1 des Mineralölsteuergesetzes im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 (ABl. EG Nr. L 256 S. 1) in der Fassung des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 2551/93 der Kommission vom 10. August 1993 (ABl. EG Nr. L 241 S. 1) und die zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften.

Bezugszeitraum vgl. § 8

Abgabenschuldner und Abgabenschuld

§ 2. (1) Abgabenschuldner ist im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 und 3 der Unternehmer. Unternehmer ist der, für dessen Rechnung die Rohöle gewonnen oder die Erdölprodukte erzeugt werden.

(2) Die Abgabenschuld entsteht im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Rohöle gewonnen, im Falle des § 1 Abs. 1 Z 3 mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Erdölprodukte erzeugt werden.

Abkürzung

Erdöl-SAG

Bezugszeitraum vgl. § 8

Abgabenschuldner und Abgabenschuld

§ 2. (1) Abgabenschuldner ist im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 und 3 der Unternehmer. Unternehmer ist der, für dessen Rechnung die Rohöle gewonnen oder die Erdölprodukte erzeugt werden.

(2) Die Abgabenschuld entsteht im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Rohöle gewonnen, im Falle des § 1 Abs. 1 Z 3 mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Erdölprodukte erzeugt werden.

(3) Abgabenschuldner ist im Falle des § 1 Abs. 1 Z 4 der Erwerber. Die Abgabenschuld entsteht zugleich mit der durch den innergemeinschaftlichen Erwerb bewirkten Abgabenschuld bei der Umsatzsteuer.

Bezugszeitraum vgl. § 8

Bemessungsgrundlage

§ 3. (1) Bemessungsgrundlage ist das Eigengewicht (§ 1 Abs. 5 des Taragesetzes, BGBl. Nr. 130/1955) der Rohöle und Erdölprodukte vervielfacht mit dem durchschnittlichen Grenzwert von Rohölen.

(2) Der Grenzwert von Rohölen ist der nach § 18 des Handelsstatistischen Gesetzes 1958, BGBl. Nr. 137, ermittelte Wert. Der durchschnittliche Grenzwert von Rohölen ist auf Grund der Importe in einem Kalendervierteljahr nach der folgenden Formel zu berechnen:

Summe der Grenzwerte der im Kalendervierteljahr importierten Rohöle


Menge (§ 17 Abs. 1 und 2 des Handelsstatistischen Gesetzes 1958) der

im Kalendervierteljahr importierten Rohöle

(3) Der durchschnittliche Grenzwert von Rohölen ist vom Bundesminister für Finanzen für jedes Kalendervierteljahr, in dem Rohöle importiert wurden, mit einem auf volle Schilling abgerundeten Betrag festzusetzen und im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen. Der kundgemachte durchschnittliche Grenzwert gilt ab dem auf die Kundmachung folgenden Kalendermonat.

Abkürzung

Erdöl-SAG

Bezugszeitraum vgl. § 8

Bemessungsgrundlage

§ 3. (1) Bemessungsgrundlage ist bei Rohölen das Eigengewicht (§ 1 Abs. 5 des Taragesetzes, BGBl. Nr. 130/1955), bei Erdölprodukten das Volumen in Liter bei +15 ºC, jeweils vervielfacht mit dem durchschnittlichen Grenzwert von Rohölen.

(2) Der Grenzwert von Rohölen ist der nach § 18 des Handelsstatistischen Gesetzes 1958, BGBl. Nr. 137, ermittelte Wert. Der durchschnittliche Grenzwert von Rohölen ist auf Grund der Importe in einem Kalendervierteljahr nach der folgenden Formel zu berechnen:

Summe der Grenzwerte der im Kalendervierteljahr importierten Rohöle


Menge (§ 17 Abs. 1 und 2 des Handelsstatistischen Gesetzes 1958) der

im Kalendervierteljahr importierten Rohöle

(3) Der durchschnittliche Grenzwert von Rohölen ist vom Bundesminister für Finanzen für jedes Kalendervierteljahr, in dem Rohöle importiert wurden, mit einem auf volle Schilling abgerundeten Betrag festzusetzen und im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” kundzumachen. Der kundgemachte durchschnittliche Grenzwert gilt ab dem auf die Kundmachung folgenden Kalendermonat.

Bezugszeitraum vgl. § 8

Höhe der Abgabe

§ 4. Die Sonderabgabe beträgt für jeden abgabepflichtigen Vorgang

1.

bei Rohölen 2,4 vH der Bemessungsgrundlage,

2.

bei Erdölprodukten 8 vH der Bemessungsgrundlage.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 8;

Art. VII Z 8, BGBl. Nr. 681/1994

Höhe der Abgabe

§ 4. Die Sonderabgabe beträgt für jeden abgabepflichtigen Vorgang

1.

bei Rohölen 2,4 vH der Bemessungsgrundlage,

2.

bei Erdölprodukten 6 vH der Bemessungsgrundlage.

Bezugszeitraum vgl. § 8

Erhebung der Abgabe

§ 5. (1) Der Unternehmer, der abgabepflichtige Vorgänge im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 3 tätigt, hat binnen einem Monat und zehn Tagen nach Ablauf eines jeden Kalendermonates auf dem amtlichen Vordruck eine Anmeldung abzugeben, in der er die für den Kalendermonat für die abgabepflichtigen Vorgänge gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 3 zu entrichtende Abgabe selbst zu berechnen hat. Der Unternehmer hat innerhalb derselben Frist die Abgabe zu entrichten. Die Verpflichtung zur Anmeldung besteht auch dann, wenn in einem Kalendermonat keine abgabepflichtigen Vorgänge bewirkt wurden. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung.

(2) Das Finanzamt hat in den Fällen des § 201 der Bundesabgabenordnung die Abgabe festzusetzen. Die festgesetzte Abgabe hat den im Abs. 1 genannten Fälligkeitstag.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Sonderabgabe in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 2 sinngemäß die für die Erhebung der Zölle maßgebenden Rechtsvorschriften.

Bezugszeitraum: Abs. 1

ab 1. 1. 1994

Art. XXI Z 3, BGBl. Nr. 818/1993

Erhebung der Abgabe

§ 5. (1) Der Unternehmer, der abgabepflichtige Vorgänge im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 3 tätigt, hat binnen einem Monat und fünfzehn Tagen nach Ablauf eines jeden Kalendermonates auf dem amtlichen Vordruck eine Anmeldung abzugeben, in der er die für den Kalendermonat für die abgabepflichtigen Vorgänge gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 3 zu entrichtende Abgabe selbst zu berechnen hat. Der Unternehmer hat innerhalb derselben Frist die Abgabe zu entrichten. Die Verpflichtung zur Anmeldung besteht auch dann, wenn in einem Kalendermonat keine abgabepflichtigen Vorgänge bewirkt wurden. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung.

(2) Das Finanzamt hat in den Fällen des § 201 der Bundesabgabenordnung die Abgabe festzusetzen. Die festgesetzte Abgabe hat den im Abs. 1 genannten Fälligkeitstag.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Sonderabgabe in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 2 sinngemäß die für die Erhebung der Zölle maßgebenden Rechtsvorschriften.

Bezugszeitraum: Abs. 1

ab 1. 1. 1994

Art. XXI Z 3, BGBl. Nr. 818/1993;

Abs. 1

Art. VII Z 8, BGBl. Nr. 681/1994

Erhebung der Abgabe

§ 5. (1) Der Unternehmer, der abgabepflichtige Vorgänge im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 tätigt, hat binnen einem Monat und fünfzehn Tagen nach Ablauf eines jeden Kalendermonates auf dem amtlichen Vordruck eine Anmeldung abzugeben, in der er die für den Kalendermonat für die abgabepflichtigen Vorgänge gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 3 zu entrichtende Abgabe selbst zu berechnen hat. Der Unternehmer hat innerhalb derselben Frist die Abgabe zu entrichten. Die Verpflichtung zur Anmeldung besteht auch dann, wenn in einem Kalendermonat keine abgabepflichtigen Vorgänge bewirkt wurden. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung.

(2) Das Finanzamt hat in den Fällen des § 201 der Bundesabgabenordnung die Abgabe festzusetzen. Die festgesetzte Abgabe hat den im Abs. 1 genannten Fälligkeitstag.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Sonderabgabe in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 2 sinngemäß die für die Erhebung der Zölle maßgebenden Rechtsvorschriften.

Abkürzung

Erdöl-SAG

Bezugszeitraum vgl. § 8

Erhebung der Abgabe

§ 5. (1) Der Unternehmer, der abgabepflichtige Vorgänge im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 tätigt, hat binnen einem Monat und fünfzehn Tagen nach Ablauf eines jeden Kalendermonates auf dem amtlichen Vordruck eine Anmeldung abzugeben, in der er die für den Kalendermonat für die abgabepflichtigen Vorgänge gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 3 zu entrichtende Abgabe selbst zu berechnen hat. Der Unternehmer hat innerhalb derselben Frist die Abgabe zu entrichten. Die Verpflichtung zur Anmeldung besteht auch dann, wenn in einem Kalendermonat keine abgabepflichtigen Vorgänge bewirkt wurden. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung.

(2) Das Finanzamt hat in den Fällen des § 201 der Bundesabgabenordnung die Abgabe festzusetzen. Die festgesetzte Abgabe hat den im Abs. 1 genannten Fälligkeitstag.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Sonderabgabe in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 2 sinngemäß die für die Erhebung der Zölle maßgebenden Rechtsvorschriften.

(4) Wird Gasöl der Unterposition 2710 00 69 der Kombinierten Nomenklatur nach einem Erwerb gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 in einem Steuerlager im Sinne des § 25 Abs. 2 des Mineralölsteuergesetzes gemäß § 9 Abs. 1 des Mineralölsteuergesetzes gekennzeichnet, so ist die Abgabe auf Antrag zu erstatten. Der Unternehmer kann in der Anmeldung nach Abs. 1 Steuerbeträge abziehen, die nach dem vorstehenden Satz zu erstatten sind.

Bezugszeitraum vgl. § 8

Aufzeichnungspflichten

§ 6. Der Unternehmer ist verpflichtet, zur Feststellung der abgabepflichtigen Vorgänge im Inland Aufzeichnungen zu führen. Diese fortlaufend zu führenden Aufzeichnungen haben in den Fällen der Gewinnung von Rohölen (§ 1 Abs. 1 Z 1) das Eigengewicht der gewonnenen Rohöle und in den Fällen der Erzeugung von Erdölprodukten (§ 1 Abs. 1 Z 3) die Art und das Eigengewicht der erzeugten Erdölprodukte zu enthalten.

Abkürzung

Erdöl-SAG

Bezugszeitraum vgl. § 8

Aufzeichnungspflichten

§ 6. Der Unternehmer ist verpflichtet, zur Feststellung der abgabepflichtigen Vorgänge im Inland Aufzeichnungen zu führen. Diese fortlaufend zu führenden Aufzeichnungen haben in den Fällen der Gewinnung und des Erwerbs von Rohölen (§ 1 Abs. 1 Z 1 und 4) das Eigengewicht der gewonnenen Rohöle und in den Fällen der Erzeugung und des Erwerbes von Erdölprodukten (§ 1 Abs. 1 Z 3 und 4) die Art und das Volumen in Liter bei +15 ºC der erzeugten oder erworbenen Erdölprodukte zu enthalten.

Bezugszeitraum vgl. § 8

Zuständigkeit

§ 7. Die Sonderabgabe ist in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 1 und 3 von dem Finanzamt, das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Unternehmers zuständig ist, und in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 2 von den Zollämtern zu erheben.

Abkürzung

Erdöl-SAG

Bezugszeitraum vgl. § 8

Zuständigkeit

§ 7. Die Sonderabgabe ist in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 von dem Finanzamt, das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Unternehmers zuständig ist, und in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 2 von den Zollämtern zu erheben.

Schlußbestimmungen

§ 8. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 1 und 3 auf Vorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1980 und vor dem 1. Jänner 1988 bewirkt werden; in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 2 sind sie auf Vorgänge anzuwenden, bei denen der nach den zollgesetzlichen Vorschriften für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebliche Zeitpunkt nach dem 31. Dezember 1980 und vor dem 1. Jänner 1988 liegt.

(2) Der durchschnittliche Grenzwert von Rohölen ist erstmals auf Grund der Rohölimporte im dritten Kalendervierteljahr 1980 bis spätestens 31. Dezember 1980 im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen.

(3) Die Sonderabgabe ist eine ausschließliche Bundesabgabe.

(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Schlußbestimmungen

§ 8. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 1 und 3 auf Vorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1980 und vor dem 1. Jänner 1991 bewirkt werden; in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 2 sind sie auf Vorgänge anzuwenden, bei denen der nach den zollgesetzlichen Vorschriften für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebliche Zeitpunkt nach dem 31. Dezember 1980 und vor dem 1. Jänner 1991 liegt.

(2) Der durchschnittliche Grenzwert von Rohölen ist erstmals auf Grund der Rohölimporte im dritten Kalendervierteljahr 1980 bis spätestens 31. Dezember 1980 im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen.

(3) Die Sonderabgabe ist eine ausschließliche Bundesabgabe.

(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Schlußbestimmungen

§ 8. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 1 und 3 auf Vorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1980 und vor dem 1. Jänner 1993 bewirkt werden; in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 2 sind sie auf Vorgänge anzuwenden, bei denen der nach den zollgesetzlichen Vorschriften für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebliche Zeitpunkt nach dem 31. Dezember 1980 und vor dem 1. Jänner 1993 liegt.

(2) Der durchschnittliche Grenzwert von Rohölen ist erstmals auf Grund der Rohölimporte im dritten Kalendervierteljahr 1980 bis spätestens 31. Dezember 1980 im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen.

(3) Die Sonderabgabe ist eine ausschließliche Bundesabgabe.

(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Schlußbestimmungen

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.