Bundesgesetz vom 2. Juli 1980 über die Gewährung einer einmaligen Geldleistung an Besitzer des allgemeinen Kärntner Kreuzes für „Tapferkeit“ und des besonderen Kärntner Kreuzes für „Tapferkeit“ aus Anlaß der 60. Wiederkehr des Jahrestages der Volksabstimmung
Artikel I
§ 1. Personen, denen gemäß den Statuten für das anläßlich der Kärntner Freiheitskämpfe 1918/1919 als Erinnerungszeichen gestiftete Kärntner Kreuz vom 4. November 1919, das allgemeine Kärntner Kreuz für „Tapferkeit“ oder das besondere Kärntner Kreuz für „Tapferkeit“ verliehen wurde, erhalten, sofern sie die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, aus Anlaß der 60. Wiederkehr des Jahrestages der Kärntner Volksabstimmung eine einmalige Zuwendung.
Diese beträgt für die Besitzer des allgemeinen Kärntner Kreuzes für „Tapferkeit“ 1 000 S, für die Besitzer des besonderen Kärntner Kreuzes für „Tapferkeit“ 2 000 S.
Artikel II
Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Oktober 1980 in Kraft.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
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