Sonderregelung für bestimmte Personenvereinigungen in bezug auf die Erhebung der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital sowie in bezug auf die Erhebung der Steuern vom Einkommen und Vermögen ihrer Mitglieder
Artikel I
Betriebsstätten von nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen, die der Gewerbesteuer unterliegen, gelten, wenn ihr alleiniger Zweck sich auf die Erfüllung eines einzigen Werkvertrages oder Werklieferungsvertrages beschränkt, in bezug auf die Erhebung der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital sowie in bezug auf die Erhebung der Steuern vom Einkommen und Vermögen der Mitglieder anteilig als Betriebsstätten der Mitglieder. Für diese Personenvereinigungen unterbleiben Feststellungen gemäß §§ 186 und 188 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961.
Artikel II
Die Bestimmungen des Art. I gelten erstmalig für Personenvereinigungen, die nach dem 31. Dezember 1981 gegründet werden.
ABSCHNITT X
Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der im Abschnitt I Art. Z Z 5 enthaltenen Bestimmung des § 4 Abs. 4 Z 5 des Einkommensteuergesetzes 1972 sowie der im Abschnitt I Art I Z 17 enthaltenen Bestimmung des § 18 Abs. 1 Z 7 des Einkommensteuergesetzes 1972 auch der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung und hinsichtlich der im Abschnitt V Art. I Z 1 enthaltenen Bestimmung des § 62 Abs. 1 Z 6 des Bewertungsgesetzes 1955 auch der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie betraut.
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