Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 22. Dezember 1980 über die Pauschbesteuerung von vorübergehend beschäftigten Arbeitnehmern
Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1981 (§ 2 BGBl. Nr. 15/1981)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 69 des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440, in der Fassung BGBl. Nr. 563/1980 wird verordnet:
Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1981 (§ 2 BGBl. Nr. 15/1981)
§ 1. Der Pauschbetrag bei vorübergehend beschäftigten Arbeitnehmern beträgt
bei allen ausschließlich körperlich tätigen Arbeitnehmern 3 vH des Bruttolohnes,
bei Arbeitnehmern, die statistische Erhebungen für Gebietskörperschaften durchführen, sowie Arbeitnehmern der Berufsgruppen Musiker, Bühnenangehörige, Artisten und Filmschaffende
wenn der Taglohn 525 S, aber nicht 750 S, oder der Wochenlohn 2 100 S, aber nicht 3 000 S übersteigt, 15 vH des vollen Betrages der Bezüge,
wenn der Taglohn 450 S, aber nicht 525 S, oder der Wochenlohn 1 800 S, aber nicht 2 100 S übersteigt, 12 vH des vollen Betrages der Bezüge,
wenn der Taglohn 375 S, aber nicht 450 S, oder der Wochenlohn 1 500 S, aber nicht 1 800 S übersteigt, 9 vH des vollen Betrages der Bezüge,
wenn der Taglohn 300 S, aber nicht 375 S, oder der Wochenlohn 1 200 S, aber nicht 1 500 S übersteigt, 7 vH des vollen Betrages der Bezüge,
wenn der Taglohn 225 S, aber nicht 300 S, oder der Wochenlohn 900 S, aber nicht 1 200 S übersteigt, 5 vH des vollen Betrages der Bezüge,
wenn der Taglohn 225 S oder der Wochenlohn 900 S nicht übersteigt, 3 vH des vollen Betrages der Bezüge.
§ 2. Diese Verordnung ist für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1980 enden.
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