Bundesgesetz vom 15. Oktober 1981 über die Gewährung von Vorzugszöllen (Präferenzzollgesetz)
Zahlreiche Änderungen durch Verordnungen; diese wurden in dieser
Rechtsvorschrift nicht berücksichtigt.
§ 1. (1) Anläßlich der Einfuhr bestimmter Waren (§ 2), die aus begünstigten Ländern (§ 3) stammen, sind Vorzugszölle nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
(2) Die im Abs. 1 genannten Zölle sind wie Vertragszölle im Sinne des § 4 Abs. 1 des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129, zu behandeln.
(3) Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn für die Waren
der nach dem Bestimmungen des Zolltarifgesetzes 1988, BGBl. Nr. 155/1987, in der jeweils geltenden Fassung, oder der auf Grund von sonstigen Rechtsvorschriften anzuwendende Zollsatz günstiger ist oder
an Stelle der Zölle Abgaben zollgleicher Wirkung zu erheben sind.
(4) Die Erhebungen von sonstigen Eingangsabgaben wird durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
§ 1. (1) Anläßlich der Einfuhr bestimmter Waren (§ 2), die aus begünstigten Ländern (§ 3) stammen, sind Vorzugszölle nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
(2) Die im Abs. 1 genannten Zölle sind wie Vertragszölle im Sinne des § 4 Abs. 1 des Zollgesetzes 1988, BGBl. Nr. 644/1988, in der jeweils geltenden Fassung, zu behandeln.
(3) Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn für die Waren
der nach dem Bestimmungen des Zolltarifgesetzes 1988, BGBl. Nr. 155/1987, in der jeweils geltenden Fassung, oder der auf Grund von sonstigen Rechtsvorschriften anzuwendende Zollsatz günstiger ist oder
an Stelle der Zölle Abgaben zollgleicher Wirkung zu erheben sind.
(4) Die Erhebungen von sonstigen Eingangsabgaben wird durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
§ 2. (1) Die einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildende Anlage A bestimmt jene Waren der Kapitel 1 bis 24 des Zolltarifes, für die Vorzugszölle zu erheben sind, sowie auch die Höhe der in Betracht kommenden Zollsätze.
(2) Für die Waren der Kapitel 25 bis 97 des Zolltarifes, mit Ausnahme der in der einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Anlage B genannten Waren, sind Vorzugszölle in einem bestimmten Hundertsatz der Ausgangszollsätze zu erheben. Dieser beträgt
für Ursprungserzeugnisse der begünstigten Länder, die in der Gruppe I der Anlage C angeführt sind,
65 für Waren der Kapitel 50 bis 63 und 65 des Zolltarifes,
50 für Waren der übrigen in Betracht kommenden Kapitel;
für Ursprungserzeugnisse der begünstigten Länder, die in der Gruppe II (am wenigsten entwickelte Länder) der Anlage C angeführt sind,
50 für Waren der Kapitel 50 bis 63 und 65 des Zolltarifes,
Null für Waren der übrigen in Betracht kommenden Kapitel.
Bei Berechnung der Vorzugszollsätze sind Bruchteile von Wertzollsätzen von mehr als 0,05 vH und Bruchteile der in Schilling festgelegten Zollsätze von mehr als S 0,05 auf die erste Dezimalstelle aufzurunden, ansonsten auf die erste Dezimalstelle abzurunden.
(3) Ausgangszollsätze sind die im Zolltarif jeweils festgelegten allgemeinen Zollsätze oder, sofern sie im Einzelfall eine niedrigere Abgabenbelastung ergeben, die von Österreich im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT), BGBl. Nr. 254/1951, jeweils vereinbarten Zollsätze.
(4) Wenn es das wirtschaftliche Interesse erfordert und außenpolitische Interessen dem nicht entgegenstehen, oder wenn es das außenpolitische Interesse erfordert und wirtschaftliche Interessen dem nicht entgegenstehen, sind Vorzugszollsätze auch für andere als die in der Anlage A genannten Waren der Kapitel 1 bis 24 des Zolltarifes durch Verordnung festzulegen. Die Verordnung hat sowohl die Waren genau zu bezeichnen als auch die Höhe der in Betracht kommenden Zollsätze unter Bedachtnahme auf das wirtschaftliche Interesse festzulegen.
(5) Wenn es das wirtschaftliche Interesse erfordert und außenpolitische Interessen dem nicht entgegenstehen, oder wenn es das außenpolitische Interesse erfordert und wirtschaftliche Interessen dem nicht entgegenstehen, sind durch Verordnung
einzelne Waren der Anlage A von der Vorzugsbehandlung nach diesem Bundesgesetz auszuschließen;
die Waren der Kapitel 25 bis 97 des Zolltarifes zu bestimmen, auf die unbeschadet ihrer Aufnahme in die Anlage B die Vorzugszollsätze gemäß Abs. 2 anzuwenden sind;
weitere Waren der Kapitel 25 bis 97 des Zolltarifes zu bestimmen, die von der Vorzugszollbehandlung gemäß Abs. 2 ausgenommen sind.
(6) Verordnungen gemäß Abs. 4 und 5 sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten und Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, wenn es sich um Waren handelt, für die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach dem Außenhandelsgesetz 1968, BGBl. Nr. 314, zur Erteilung der Einfuhrbewilligung zuständig ist, auch im Einvernehmen mit diesem Bundesminister, zu erlassen.
§ 2. (1) Die einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildende Anlage A bestimmt jene Waren der Kapitel 1 bis 24 des Zolltarifes, für die Vorzugszölle zu erheben sind, sowie auch die Höhe der in Betracht kommenden Zollsätze.
(2) Für die Waren der Kapitel 25 bis 97 des Zolltarifes, mit Ausnahme der in der einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Anlage B genannten Waren, sind Vorzugszölle in einem bestimmten Hundertsatz der Ausgangszollsätze zu erheben. Dieser beträgt
für Ursprungserzeugnisse der begünstigten Länder, die in der Gruppe I der Anlage C angeführt sind,
65 für Waren der Kapitel 50 bis 63 und 65 des Zolltarifes, jedoch 50, sofern es sich um tropische Erzeugnisse handelt, die in der einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Anlage G genannt sind;
50 für Waren der übrigen in Betracht kommenden Kapitel, jedoch 25, sofern es sich um tropische Erzeugnisse handelt, die in der Anlage G genannt sind;
für Ursprungserzeugnisse der begünstigten Länder, die in der Gruppe II (am wenigsten entwickelte Länder) der Anlage C angeführt sind,
50 für Waren der Kapitel 50 bis 63 und 65 des Zolltarifes, jedoch 25, sofern es sich um tropische Erzeugnisse handelt, die in der Anlage G genannt sind;
Null für Waren der übrigen in Betracht kommenden Kapitel.
(3) Ausgangszollsätze sind die im Zolltarif jeweils festgelegten allgemeinen Zollsätze oder, sofern sie im Einzelfall eine niedrigere Abgabenbelastung ergeben, die von Österreich im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT), BGBl. Nr. 254/1951, jeweils vereinbarten Zollsätze.
(4) Wenn es das wirtschaftliche Interesse erfordert und außenpolitische Interessen dem nicht entgegenstehen, oder wenn es das außenpolitische Interesse erfordert und wirtschaftliche Interessen dem nicht entgegenstehen, sind Vorzugszollsätze auch für andere als die in der Anlage A genannten Waren der Kapitel 1 bis 24 des Zolltarifes durch Verordnung festzulegen. Die Verordnung hat sowohl die Waren genau zu bezeichnen als auch die Höhe der in Betracht kommenden Zollsätze unter Bedachtnahme auf das wirtschaftliche Interesse festzulegen.
(5) Wenn es das wirtschaftliche Interesse erfordert und außenpolitische Interessen dem nicht entgegenstehen, oder wenn es das außenpolitische Interesse erfordert und wirtschaftliche Interessen dem nicht entgegenstehen, sind durch Verordnung
einzelne Waren der Anlage A von der Vorzugsbehandlung nach diesem Bundesgesetz auszuschließen;
die Waren der Kapitel 25 bis 97 des Zolltarifes zu bestimmen, auf die unbeschadet ihrer Aufnahme in die Anlage B die Vorzugszollsätze gemäß Abs. 2 anzuwenden sind;
weitere Waren der Kapitel 25 bis 97 des Zolltarifes zu bestimmen, die von der Vorzugszollbehandlung gemäß Abs. 2 ausgenommen sind.
(6) Verordnungen gemäß Abs. 4 und 5 sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten und Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, wenn es sich um Waren handelt, für die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach dem Außenhandelsgesetz 1984, BGBl. Nr. 184, in der jeweils geltenden Fassung, zur Erteilung der Einfuhrbewilligung zuständig ist, auch im Einvernehmen mit diesem Bundesminister, zu erlassen.
§ 3. (1) Begünstigte Länder im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die in der einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Anlage C angeführten Staaten, Gebiete oder Gebietsteile.
(2) Wenn es das wirtschaftliche Interesse erfordert und außenpolitische Interessen dem nicht entgegenstehen, oder wenn es das außenpolitische Interesse erfordert und wirtschaftliche Interessen dem nicht entgegenstehen, sind unter Bedachtnahme auf den Beschluß der VERTRAGSPARTEIEN des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens vom 28. November 1979 über differenzierte und günstigere Behandlung, Gegenseitigkeit und verstärkte Teilnahme der Entwicklungsländer, BGBl. Nr. 237/1981, andere als die in der Anlage C angeführten Staaten, Gebiete oder Gebietsteile durch Verordnung zu begünstigten Ländern im Sinne dieses Bundesgesetzes zu erklären oder in der Anlage C angeführte Staaten, Gebiete oder Gebietsteile vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes auszuschließen.
(3) Wenn es das wirtschaftliche Interesse erfordert und außenpolitische Interessen dem nicht entgegenstehen, oder wenn es das außenpolitische Interesse erfordert und wirtschaftliche Interessen dem nicht entgegenstehen, sind unter Bedachtnahme auf einschlägige Beschlüsse der Generalversammlung der Vereinten Nationen begünstigte Länder, denen der Status eines am wenigsten entwickelten Landes zuerkannt bzw. aberkannt wird, durch Verordnung zu begünstigten Ländern der Gruppe II der Anlage C zu erklären bzw. aus der Gruppe II in die Gruppe I dieser Anlage umzureihen.
(4) Treten in der Bezeichnung oder im völkerrechtlichen Status der in der Anlage C angeführten Staaten, Gebiete oder Gebietsteile Änderungen ein, so können die erforderlichen Anpassungen der Anlage C durch Verordnung vorgenommen werden.
(5) Verordnungen gemäß Abs. 2, 3 und 4 sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu erlassen.
§ 4. (1) Vorzugszollsätze sind auf jene Waren anzuwenden, die im Sinne der einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Anlagen D, E und F
Ursprungserzeugnisse eines begünstigten Landes sind und
aus diesem Land unmittelbar in das österreichische Zollgebiet befördert worden sind.
(2) Wenn es das wirtschaftliche Interesse erfordert und außenpolitische Interessen dem nicht entgegenstehen, oder wenn es das außenpolitische Interesse erfordert und wirtschaftliche Interessen dem nicht entgegenstehen, hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten, dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung diejenigen begünstigten Länder zu bestimmen, die für Zwecke des Warenursprunges im Sinne des Abs. 1 gemeinsam zu behandeln sind. Hiebei ist unter Bedachtnahme auf die internationale Praxis das Ausmaß der wirtschaftlichen und administrativen Zusammenarbeit dieser Länder ebenso zu berücksichtigen wie das Erfordernis einer wirksamen Überprüfung des Warenursprunges.
(3) Der Bundesminister für Finanzen hat, soweit dies zur Erleichterung und Beschleunigung des Zollverfahrens sowie zur wirksameren Überprüfung des Warenursprunges erforderlich ist, von den Anlagen D und F abweichende Ursprungsregeln unter Bedachtnahme auf die internationale Praxis durch Verordnung festzulegen.
(4) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, wenn es sich um Waren handelt, für die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach dem Außenhandelsgesetz 1968, BGBl. Nr. 314, zur Erteilung der Einfuhrbewilligung zuständig ist, auch im Einvernehmen mit diesem Bundesminister, andere als die in der Anlage E enthaltenen ursprungsbegründenden Verarbeitsungsregeln unter Bedachtnahme auf die internationale Praxis festzulegen, wenn dies im wirtschaftlichen Interesse Österreichs geboten und zur wirksameren Überprüfung des Warenursprunges erforderlich ist.
(5) In Angelegenheiten der Handhabung des Abs. 1 kann das Bundesministerium für Finanzen unmittelbar mit den von den begünstigten Ländern bekanntgegebenen Stellen verkehren.
(6) Wird durch Vorlage eines sachlich unrichtigen Ursprungsnachweises in einem Zollverfahren bewirkt, daß ein Vorzugszollsatz zu Unrecht angewendet wird, so entsteht mit der Ausfolgung der Waren die Abgabenschuld kraft Gesetzes hinsichtlich des unerhoben gebliebenen Abgabenbetrages. Das gleiche gilt, wenn durch unrichtige Angaben oder durch die Beibringung sachlich unrichtiger Unterlagen bewirkt wird, daß das Erfordernis der unmittelbaren Beförderung nach Abs. 1 lit. b zu Unrecht als erfüllt angesehen wird. Ein Ursprungsnachweis ist insbesondere dann sachlich unrichtig, wenn die Behörden bzw. ausstellenden Stellen eines begünstigten Landes in einem zwischenstaatlichen Überprüfungsverfahren seine Echtheit oder sachliche Richtigkeit nicht ausdrücklich bestätigen.
(7) Auf die nach Abs. 6 entstandene Abgabenschuld sind die für eine Zollschuld nach § 174 Abs. 3 lit. c des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129, geltenden gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden.
(8) Für die Einreihung der Waren nach den Anlagen zu diesem Bundesgesetz gelten die Bestimmungen des Zolltarifgesetzes 1988, BGBl. Nr. 155/1987, in der jeweils geltenden Fassung.
§ 4. (1) Vorzugszollsätze sind auf jene Waren anzuwenden, die im Sinne der einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Anlagen D, E und F
Ursprungserzeugnisse eines begünstigten Landes sind und
aus diesem Land unmittelbar in das österreichische Zollgebiet befördert worden sind.
(2) Wenn es das wirtschaftliche Interesse erfordert und außenpolitische Interessen dem nicht entgegenstehen, oder wenn es das außenpolitische Interesse erfordert und wirtschaftliche Interessen dem nicht entgegenstehen, hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung diejenigen begünstigten Länder zu bestimmen, die für Zwecke des Warenursprunges im Sinne des Abs. 1 gemeinsam zu behandeln sind. Hiebei ist unter Bedachtnahme auf die internationale Praxis das Ausmaß der wirtschaftlichen und administrativen Zusammenarbeit dieser Länder ebenso zu berücksichtigen wie das Erfordernis einer wirksamen Überprüfung des Warenursprunges.
(3) Der Bundesminister für Finanzen hat, soweit dies zur Erleichterung und Beschleunigung des Zollverfahrens sowie zur wirksameren Überprüfung des Warenursprunges erforderlich ist, von den Anlagen D und F abweichende Ursprungsregeln unter Bedachtnahme auf die internationale Praxis durch Verordnung festzulegen.
(4) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, wenn es sich um Waren handelt, für die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach dem Außenhandelsgesetz 1984, BGBl. Nr. 184, in der jeweils geltenden Fassung, zur Erteilung der Einfuhrbewilligung zuständig ist, auch im Einvernehmen mit diesem Bundesminister, andere als die in der Anlage E enthaltenen ursprungsbegründenden Verarbeitsungsregeln unter Bedachtnahme auf die internationale Praxis festzulegen, wenn dies im wirtschaftlichen Interesse Österreichs geboten und zur wirksameren Überprüfung des Warenursprunges erforderlich ist.
(5) In Angelegenheiten der Handhabung des Abs. 1 kann das Bundesministerium für Finanzen unmittelbar mit den von den begünstigten Ländern bekanntgegebenen Stellen verkehren.
(6) Wird durch Vorlage eines sachlich unrichtigen Ursprungsnachweises in einem Zollverfahren bewirkt, daß ein Vorzugszollsatz zu Unrecht angewendet wird, so entsteht mit der Ausfolgung der Waren die Abgabenschuld kraft Gesetzes hinsichtlich des unerhoben gebliebenen Abgabenbetrages. Das gleiche gilt, wenn durch unrichtige Angaben oder durch die Beibringung sachlich unrichtiger Unterlagen bewirkt wird, daß das Erfordernis der unmittelbaren Beförderung nach Abs. 1 lit. b zu Unrecht als erfüllt angesehen wird. Ein Ursprungsnachweis ist insbesondere dann sachlich unrichtig, wenn die Behörden bzw. ausstellenden Stellen eines begünstigten Landes in einem zwischenstaatlichen Überprüfungsverfahren seine Echtheit oder sachliche Richtigkeit nicht ausdrücklich bestätigen.
(7) Auf die nach Abs. 6 entstandene Abgabenschuld sind die für eine Zollschuld nach § 174 Abs. 3 lit. c des Zollgesetzes 1988, BGBl. Nr. 644/1988, in der jeweils geltenden Fassung, geltenden gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden.
(8) Für die Einreihung der Waren nach den Anlagen zu diesem Bundesgesetz gelten die Bestimmungen des Zolltarifgesetzes 1988, BGBl. Nr. 155/1987, in der jeweils geltenden Fassung.
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