Bundesgesetz vom 15. Oktober 1981 über die Gewährung von Vorzugszöllen (Präferenzzollgesetz)
eine besondere Regel verwendet werden, wenn
angeführt ist ihr Wert 20 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
3301 Etherische Öle (auch Herstellen aus
terpenfrei), Vormaterialien jeder
einschließlich Nummer, einschließlich
sogenannter Concretes und aus Vormaterialien einer
Absolues; Resinoide; anderen Warengruppe *1)
Konzentrate etherischer dieser Nummer; jedoch
Öle in Fetten, in können Vormaterialien
nichtflüchtigen Ölen, derselben Warengruppe
Wachsen oder ähnlichen verwendet werden, wenn
Stoffen, durch Enfleurage ihr Wert 20 vH des
oder Mazeration gewonnen; ab-Werk-Preises der
terpenhaltige hergestellten Ware nicht
Nebenerzeugnisse von der überschreitet
Herstellung terpenfreier
etherischer Öle;
wässerige Destillate und
wässerige Lösungen
etherischer Öle
ex Kapitel 34 Seifen, organische Herstellen aus
grenzflächenaktive Vormaterialien, die in
Stoffe, zubereitete eine andere Nummer als
Waschmittel, zubereitete die hergestellte Ware
Schmiermittel, künstliche einzureihen sind; jedoch
Wachse, zubereitete können Vormaterialien
Wachse, Polier- und derselben Nummer
Scheuerzubereitungen, verwendet werden, wenn
Kerzen und ähnliche ihr Wert 20 vH des
Waren, Modelliermassen, ab-Werk-Preises der
„Dentalwachse'' und hergestellten Ware nicht
Dentalzubereitungen auf überschreitet
der Grundlage von
gebranntem Gips;
ausgenommen die Waren,
für die unter der
nachfolgenden Nr. ex 3404
eine besondere Regel
angeführt ist
ex 3404 Künstliche Wachse und Herstellen aus
zubereitete Wachse, Vormaterialien jeder
andere als auf der Nummer, ausgenommen aus:
Grundlage von Paraffin, - hydrierten Ölen, die
Erdölwachsen oder von den Charakter von
Wachsen aus bituminösen Wachsen haben, der
Mineralien oder von Nr. 1516
paraffinischen - Fettsäuren von
Rückständen chemisch nicht
eindeutig bestimmter
Konstitution und
industriellen
Fettalkoholen, die den
Charakter von Wachsen
haben, der Nr. 1519
- Vormaterialien der
Nr. 3404;
jedoch können alle diese
Vormaterialien verwendet
werden, wenn ihr Wert
insgesamt 20 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex Kapitel 35 Eiweißstoffe; Herstellen aus
modifizierte Stärken; Vormaterialien, die in
Klebstoffe; Enzyme; eine andere Nummer als
ausgenommen die Waren, die hergestellte Ware
für die unter den einzureihen sind; jedoch
nachfolgenden Nrn. 3505 können Vormaterialien
und ex 3507 besondere derselben Nummer
Regeln angeführt sind verwendet werden, wenn
ihr Wert 20 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
3505 Dextrine und andere
modifizierte Stärken (zB
Quellstärke oder
veresterte Stärke); Leime
auf der Grundlage von
Stärken, Dextrinen oder
anderen modifizierten
Stärken:
- Stärke-Ether und -Ester Herstellen aus
Vormaterialien jeder
Nummer, einschließlich
aus anderen
Vormaterialien der
Nr. 3505
- andere Herstellen aus
Vormaterialien jeder
Nummer, ausgenommen aus
solchen der Nr. 1108
ex 3507 Zubereitete Enzyme, Herstellen bei dem der
anderweitig weder genannt Wert aller verwendeten
noch inbegriffen Vormaterialien 50 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
Kapitel 36 Explosivstoffe; Herstellen aus
pyrotechnische Waren; Vormaterialien, die in
Zündhölzer; eine andere Nummer als
Zündmetalllegierungen; die hergestellte Ware
leicht entzündliche einzureihen sind; jedoch
Stoffe können Vormaterialien
derselben Nummer
verwendet werden, wenn
ihr Wert 20 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex Kapitel 37 Photographische oder Herstellen aus
kinematographische Waren; Vormaterialien, die in
ausgenommen die Waren, eine andere Nummer als
für die unter den die hergestellte Ware
nachfolgenden Nrn. 3701, einzureihen sind; jedoch
3702 und 3704 besondere können Vormaterialien
Regeln angeführt sind derselben Nummer
verwendet werden, wenn
ihr Wert 20 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
3701 Photographische Platten Herstellen aus
und Planfilme, Vormaterialien, die
sensibilisiert, nicht nicht in die Nummer der
belichtet, aus anderen hergestellten Ware oder
Stoffen als Papier, Pappe in die Nr. 3702
oder Spinnstoffen; einzureihen sind
photographische
Sofortbild-Planfilme,
sensibilisiert, nicht
belichtet, auch in
Kassetten
3702 Photographische Filme, in Herstellen aus
Rollen, sensibilisiert, Vormaterialien, die
nicht belichtet, aus nicht in die Nr. 3701
anderen Stoffen als oder 3702 einzureihen
Papier, Pappe oder sind
Spinnstoffen;
Sofortbildpackungen in
Rollen, sensibilisiert,
nicht belichtet
3704 Photographische Platten, Herstellen aus
Filme, Papiere, Pappen Vormaterialien, die
und Spinnstoffwaren, nicht in die Nrn. 3701
belichtet, aber nicht bis 3704 einzureihen
entwickelt sind
ex Kapitel 38 Verschiedene chemische Herstellen aus
Erzeugnisse; ausgenommen Vormaterialien, die in
die Waren, für die unter eine andere Nummer als
den nachfolgenden die hergestellte Ware
Nrn. ex 3801, ex 3803, einzureihen sind; jedoch
ex 3805, ex 3806, ex 3807 können Vormaterialien
und 3823 besondere Regeln derselben Nummer
angeführt sind verwendet werden, wenn
ihr Wert 20 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex 3801 - Kolloidaler Graphit in Herstellen bei dem der
Suspensionen und Wert aller verwendeten
halbkolloidaler Vormaterialien 50 vH des
Graphit; ab-Werk-Preises der
kohlenstoffhaltige hergestellten Ware nicht
Pasten für Elektroden überschreitet
- Graphit in Form von Herstellen bei dem der
Pasten, bestehend aus Wert aller verwendeten
einer Mischung von mehr Vormaterialien der
als 30% des Gewichtes Nr. 3403 20 vH des
von Graphit mit ab-Werk-Preises der
Mineralölen hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex 3803 Tallöl, raffiniert Raffinieren von rohem
Tallöl
ex 3805 Sulfatterpentinöl, Reinigen durch
gereinigt Destillieren und
Raffinieren von rohem
Sulfatterpentinöl
ex 3806 Harzester Herstellen aus
Harzsäuren
ex 3807 Schwarzpech Destillieren von
(Pflanzenteerpech) Holzteer
3823 Verschiedene chemische
Erzeugnisse:
- Folgende Waren: Herstellen aus
- zubereitete Vormaterialien, die in
Bindemittel für eine andere Nummer als
Gießereiformen oder die hergestellte Ware
Gießereikerne auf der einzureihen sind; jedoch
Grundlage von können Vormaterialien
natürlichen derselben Nummer
Harzprodukten verwendet werden, wenn
- Naphthensäuren und ihr Wert 20 vH des
ihre ab-Werk-Preises der
wasserunlöslichen hergestellten Ware nicht
Salze; Ester der überschreitet
Naphthensäuren
- Sorbit, ausgenommen
Sorbit der Nr. 2905
- Erdölsulfonate,
ausgenommen solche
des Ammoniums, der
Alkalimetalle oder
der Äthanolamine;
thiophenhaltige
Sulfosäuren von Ölen
aus bituminösen
Mineralien und ihre
Salze
- Ionenaustauscher
- absorbierende
Zubereitungen (Geter)
zum Vervollständigen
des Hochvakuums in
elektrischen Lampen
und Röhren
- nicht ausgebrauchte
Gasreinigungsmassen
- Ammoniakwasser und
ausgebrauchte
Gasreinigungsmassen
- Sulfonaphthensäuren
und ihre
wasserunlöslichen
Salze; Ester der
Sulfonaphthensäuren
- Fuselöle und
Dippelöle
- Mischungen von Salzen
mit verschiedenen
Anionen
- Kopierpasten auf der
Grundlage von
Gelatine, auch auf
Unterlagen aus Papier
oder Textilien
- andere Herstellen bei dem der
Wert aller verwendeten
Vormaterialien 50 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
3901 Kunststoffe in Rohformen,
bis Abfälle, Abschnitzel und
3915 Bruch von Kunststoffen:
- Additions- Herstellen bei dem
Homopolymere - der Wert aller
verwendeten
Vormaterialien 50 vH
des ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware
nicht überschreitet
und
- der Wert der
verwendeten
Vormaterialien des
Kapitels 39 20 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet *2)
- andere Herstellen bei dem der
Wert der verwendeten
Vormaterialien des
Kapitels 39 20 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet *2)
3916 Halbfabrikate aus
bis Kunststoffen:
3921 - flache Erzeugnisse, Herstellen bei dem der
weiter behandelt als Wert der verwendeten
nur auf der Oberfläche Vormaterialien des
bearbeitet oder anders Kapitels 39 50 vH des
zugeschnitten als ab-Werk-Preises der
lediglich zu Rechtecken hergestellten Ware nicht
(einschließlich überschreitet
Quadraten); andere
Erzeugnisse, weiter
behandelt als nur auf
der Oberfläche
bearbeitet
- andere:
- aus Additions- Herstellen bei dem
Homopolymeren - der Wert aller
verwendeten
Vormaterialien 50 vH
des ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware
nicht überschreitet
und
- der Wert der
verwendeten
Vormaterialien des
Kapitels 39 20 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet *2)
- andere Herstellen bei dem der
Wert der verwendeten
Vormaterialien des
Kapitels 39 20 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet *2)
3922 Fertigwaren aus Herstellen bei dem der
bis Kunststoffen Wert aller verwendeten
3926 Vormaterialien 50 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
```
```
*1) Als Warengruppe gilt jeder Teil der Nummer, der von den übrigen Waren durch einen Strichpunkt getrennt ist.
*2) Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Nrn. 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Nrn. 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsmäßig überwiegt.
Zahlreiche Änderungen durch Verordnungen; diese wurden in dieser
Anlage nicht berücksichtigt.
Anlage F
Formvorschriften für Ursprungsnachweise
Regel 1 - Äußere Form der Ursprungsnachweise
(1) Ursprungszeugnisse nach Formblatt A sowie Ursprungserklärungen nach Formblatt APR müssen mit den angeschlossenen Mustern übereinstimmen. Sie sind in deutscher, englischer oder französischer Sprache abzufassen. Sie sind in Maschinenschrift oder handschriftlich auszufüllen; im letzteren Fall müssen sie mit Tinte oder Kugelschreiber und in Blockschrift ausgefüllt werden.
(2) Die Bemerkungen auf der Rückseite des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A sowie die am Vordruck APR angebrachten Bemerkungen müssen nicht unbedingt in deutscher, englischer oder französischer Sprache abgefaßt sein.
(3) Jeder Ursprungsnachweis trägt zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.
Regel 2 - Formblatt A
(1) Das Ursprungszeugnis nach Formblatt A hat das Format 210 x 297 mm; Abweichungen bis zu jeweils 8 mm sind zulässig. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede auf mechanischem oder chemischem Wege vorgenommene Veränderung sichtbar wird.
(2) Falls ein Ursprungszeugnis mehrere Kopien umfaßt, so darf nur das erste Blatt als Original mit einem grünen guillochierten Überdruck versehen sein.
(3) Die Unterschrift in der Spalte 11 des Ursprungszeugnisses muß handschriftlich geleistet werden.
Regel 3 - Formblatt APR
(1) Die Ursprungserklärung nach Formblatt APR hat das Format 210 x 148 mm; Abweichungen bis zu jeweils 8 mm sind zulässig. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht vom mindestens 64 g zu verwenden.
(2) Für jede Sendung ist eine Ursprungserklärung nach Formblatt APR auszustellen.
(3) Die Ursprungserklärung ist vom Ausführer oder unter der Verantwortlichkeit des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter abzufassen. Die Unterschrift in der Spalte 6 des Vordruckes muß handschriftlich geleistet werden.
(4) Sind die Waren der Sendung in dem begünstigten Ausfuhrland bereits hinsichtlich ihrer Eigenschaft als Ursprungszeugnisse überprüft worden, so kann der Ausführer in der Spalte 7 "Bemerkungen" des Vordruckes APR auf diese Überprüfung hinweisen.
(5) Im Postverkehr heftet der Ausführer bei Paketsendungen das Formblatt APR an die Paketkarte an. Bei Briefsendungen legt er das Formblatt in die Sendung. Außerdem trägt er entweder auf dem grünen Etikett nach Muster C 1 oder auf der Zollinhaltserklärung C 2/CP 3 den Hinweis "APR" sowie die Seriennummer des verwendeten Formblattes ein.
(Anm.: Die Formblätter A und APR sind nicht darstellbar.)
Zahlreiche Änderungen durch Verordnungen; diese wurden in dieser
Anlage nicht berücksichtigt.
Anlage
```
```
Anlage G
Liste tropischer Erzeugnisse im Sinne von § 2 Abs. 2
Soweit nachstehend Unternummern des Zolltarifs angeführt sind, unterliegen nur jene Waren diesem Bundesgesetz, die von der Unternummer der jeweils letzten Gliederungsstufe erfaßt sind.
TARIF Warenbezeichnung
Nr./UNr.
```
```
4005 -- Kautschukmischungen, nicht vulkanisiert, in Rohformen oder
in Platten, Blättern oder Streifen:
10 - mit Zusatz von Ruß oder Siliciumdioxid
20 - Lösungen; Dispersionen, ausgenommen solche der
Unternummer 4005 10
(90) - andere:
91 - - Platten, Blätter und Streifen
99 - - sonstige
4006 -- Andere Formen (zB Stäbe, Rohre und Profile) und Waren (zB
Scheiben und Ringe), aus nichtvulkanisiertem Kautschuk:
10 - „Camel back'' (Rohlaufprofile zur Runderneuerung von
Kautschukreifen)
90 - andere
4007 00 Fäden und Schnüre, aus vulkanisiertem Kautschuk:
A - mit einem Durchmesser von 2 mm oder mehr
4008 -- Platten, Blätter, Streifen, Stangen und Profile, aus
vulkanisiertem Weichkautschuk:
(10) - aus Zellkautschuk:
11 - - Platten, Blätter und Streifen
19 - - sonstige
(20) - nicht aus Zellkautschuk:
21 - - Platten, Blätter und Streifen
29 - - sonstige
4009 -- Rohre und Schläuche, aus vulkanisiertem Weichkautschuk,
auch mit Fittings (zB Verbindungsstücke, Kniestücke und
Flanschen):
10 - nicht mit anderen Stoffen verstärkt oder verbunden, ohne
Fittings
20 - nur mit Metall verstärkt oder verbunden, ohne Fittings
30 - nur mit textilen Spinnstoffen verstärkt oder verbunden,
ohne Fittings
40 - mit anderen Stoffen verstärkt oder verbunden, ohne
Fittings
50 - mit Fittings
4014 -- Hygienische oder pharmazeutische Waren (einschließlich
Sauger), aus vulkanisiertem Weichkautschuk, auch in
Verbindung mit Hartkautschukteilen:
10 - Präservative
90 - andere
4015 -- Bekleidung und Bekleidungszubehör (einschließlich
Handschuhe), für alle Zwecke, aus vulkanisiertem
Weichkautschuk:
(10) - Handschuhe:
11 - - für chirurgische Zwecke
19 - - sonstige
90 - andere
4016 -- Andere Waren aus vulkanisiertem Weichkautschuk:
10 - aus Zellkautschuk
(90) - andere:
91 - - Bodenbeläge und Fußmatten
92 - - Radiergummi
93 - - Dichtungen
94 - - Boots- oder Dockfender, auch aufblasbar
95 - - sonstige aufblasbare Waren
99 - - sonstige
4017 00 Hartkautschuk (zB Ebonit) in allen Formen, einschließlich
Abfälle und Bruch; Waren aus Hartkautschuk
4601 -- Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen, auch zu
Streifen verbunden; Flechtstoffe, Geflechte und ähnliche
Waren aus Flechtstoffen, parallel aneinandergefügt, oder
flächenförmig gewebt, auch wenn sie dadurch den Charakter
von Fertigwaren erhalten haben (zB Matten, Strohmatten,
Gittergeflechte):
10 - Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen, auch zu
Streifen verbunden
20 - Matten, Strohmatten und Gittergeflechte, aus pflanzlichen
Stoffen
(90) - andere:
91 - - aus pflanzlichen Stoffen
4602 -- Korbwaren, Flechtwaren und andere Waren, unmittelbar aus
Flechtstoffen geformt oder aus Waren der Nummer 4601
hergestellt; Waren aus Luffa:
10 - aus pflanzlichen Stoffen
5305 -- Kokosfasern, Abacafasern (Manilahanf oder Musa textilis
Nee), Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe, anderweitig
weder genannt noch inbegriffen, roh oder bearbeitet, aber
nicht gesponnen; Werg, Kämmlinge und Abfälle von diesen
Spinnstoffen (einschließlich Garnabfälle und
Reißspinnstoff):
(10) - Kokosfasern:
19 - - anders:
A - auf Unterlagen
5307 -- Garne aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der
Nummer 5303:
10 - ungezwirnt
20 - gezwirnt
5310 -- Gewebe aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der
Nummer 5303:
10 - roh
90 - anders
5607 -- Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, auch mit
Kautschuk oder Kunststoffen imprägniert, bestrichen,
überzogen oder umhüllt:
10 - aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Nummer 5303
30 - aus Abaca (Manilahanf oder Musa textilis Nee) oder
anderen harten Blattfasern
5702 -- Teppiche und andere Bodenbeläge, aus Spinnstoffen, gewebt,
weder getuftet noch beflockt, auch konfektioniert,
einschließlich Kelim, Schumak, Karamanie und ähnliche
handgewebte Teppiche:
20 - Bodenbeläge aus Kokosfasern
6305 -- Säcke und Beutel, für Verpackungszwecke:
10 - aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Nummer 5303
9401 -- Sitzmöbel (ausgenommen Waren der Nr. 9402), einschließlich
solcher, die in Liegemöbel umgewandelt werden können, und
Teile davon:
50 - Sitzmöbel aus Stuhlrohr, Korbweide, Bambus oder ähnlichen
Stoffen
9403 -- Andere Möbel und Teile davon:
80 - Möbel aus anderen Stoffen, einschließlich Stuhlrohr,
Korbweide, Bambus oder ähnlichen Stoffen:
A - aus Stuhlrohr, Korbweide, Bambus oder ähnlichen Stoffen
Artikel II
(Anm.: Zu den Anlagen D, E und F,
BGBl. Nr. 487/1981)
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft.
Ursprungsnachweise, die auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember 1987 in Geltung stehenden Ursprungsregeln (Anlagen D und E zum Präferenzzollgesetz, BGBl. Nr. 297/1987) ausgestellt werden, sind auch nach diesem Zeitpunkt anzuerkennen, sofern der Zeitpunkt ihrer Ausstellung vor dem 1. Jänner 1990 liegt.
In Ursprungsnachweisen, die nach dem 31. Dezember 1987, aber vor dem 1. Jänner 1990 ausgestellt werden, ist die Angabe der Nummer des ausgeführten Erzeugnisses nach dem Zolltarif (Spalte 8 des Formblattes A sowie Spalte 7 des Formblattes APR) nicht zwingend erforderlich.
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