Bundesgesetz vom 15. Oktober 1981 über die Gewährung von Vorzugszöllen (Präferenzzollgesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1982-01-01
Letzte Aktualisierung 1988-01-01
Status Aufgehoben · 1995-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 23
Änderungshistorie JSON API

eine besondere Regel verwendet werden, wenn

angeführt ist ihr Wert 20 vH des

ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht

überschreitet

3301 Etherische Öle (auch Herstellen aus

terpenfrei), Vormaterialien jeder

einschließlich Nummer, einschließlich

sogenannter Concretes und aus Vormaterialien einer

Absolues; Resinoide; anderen Warengruppe *1)

Konzentrate etherischer dieser Nummer; jedoch

Öle in Fetten, in können Vormaterialien

nichtflüchtigen Ölen, derselben Warengruppe

Wachsen oder ähnlichen verwendet werden, wenn

Stoffen, durch Enfleurage ihr Wert 20 vH des

oder Mazeration gewonnen; ab-Werk-Preises der

terpenhaltige hergestellten Ware nicht

Nebenerzeugnisse von der überschreitet

Herstellung terpenfreier

etherischer Öle;

wässerige Destillate und

wässerige Lösungen

etherischer Öle

ex Kapitel 34 Seifen, organische Herstellen aus

grenzflächenaktive Vormaterialien, die in

Stoffe, zubereitete eine andere Nummer als

Waschmittel, zubereitete die hergestellte Ware

Schmiermittel, künstliche einzureihen sind; jedoch

Wachse, zubereitete können Vormaterialien

Wachse, Polier- und derselben Nummer

Scheuerzubereitungen, verwendet werden, wenn

Kerzen und ähnliche ihr Wert 20 vH des

Waren, Modelliermassen, ab-Werk-Preises der

„Dentalwachse'' und hergestellten Ware nicht

Dentalzubereitungen auf überschreitet

der Grundlage von

gebranntem Gips;

ausgenommen die Waren,

für die unter der

nachfolgenden Nr. ex 3404

eine besondere Regel

angeführt ist

ex 3404 Künstliche Wachse und Herstellen aus

zubereitete Wachse, Vormaterialien jeder

andere als auf der Nummer, ausgenommen aus:

Grundlage von Paraffin, - hydrierten Ölen, die

Erdölwachsen oder von den Charakter von

Wachsen aus bituminösen Wachsen haben, der

Mineralien oder von Nr. 1516

paraffinischen - Fettsäuren von

Rückständen chemisch nicht

eindeutig bestimmter

Konstitution und

industriellen

Fettalkoholen, die den

Charakter von Wachsen

haben, der Nr. 1519

- Vormaterialien der

Nr. 3404;

jedoch können alle diese

Vormaterialien verwendet

werden, wenn ihr Wert

insgesamt 20 vH des

ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht

überschreitet

ex Kapitel 35 Eiweißstoffe; Herstellen aus

modifizierte Stärken; Vormaterialien, die in

Klebstoffe; Enzyme; eine andere Nummer als

ausgenommen die Waren, die hergestellte Ware

für die unter den einzureihen sind; jedoch

nachfolgenden Nrn. 3505 können Vormaterialien

und ex 3507 besondere derselben Nummer

Regeln angeführt sind verwendet werden, wenn

ihr Wert 20 vH des

ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht

überschreitet

3505 Dextrine und andere

modifizierte Stärken (zB

Quellstärke oder

veresterte Stärke); Leime

auf der Grundlage von

Stärken, Dextrinen oder

anderen modifizierten

Stärken:

- Stärke-Ether und -Ester Herstellen aus

Vormaterialien jeder

Nummer, einschließlich

aus anderen

Vormaterialien der

Nr. 3505

- andere Herstellen aus

Vormaterialien jeder

Nummer, ausgenommen aus

solchen der Nr. 1108

ex 3507 Zubereitete Enzyme, Herstellen bei dem der

anderweitig weder genannt Wert aller verwendeten

noch inbegriffen Vormaterialien 50 vH des

ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht

überschreitet

Kapitel 36 Explosivstoffe; Herstellen aus

pyrotechnische Waren; Vormaterialien, die in

Zündhölzer; eine andere Nummer als

Zündmetalllegierungen; die hergestellte Ware

leicht entzündliche einzureihen sind; jedoch

Stoffe können Vormaterialien

derselben Nummer

verwendet werden, wenn

ihr Wert 20 vH des

ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht

überschreitet

ex Kapitel 37 Photographische oder Herstellen aus

kinematographische Waren; Vormaterialien, die in

ausgenommen die Waren, eine andere Nummer als

für die unter den die hergestellte Ware

nachfolgenden Nrn. 3701, einzureihen sind; jedoch

3702 und 3704 besondere können Vormaterialien

Regeln angeführt sind derselben Nummer

verwendet werden, wenn

ihr Wert 20 vH des

ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht

überschreitet

3701 Photographische Platten Herstellen aus

und Planfilme, Vormaterialien, die

sensibilisiert, nicht nicht in die Nummer der

belichtet, aus anderen hergestellten Ware oder

Stoffen als Papier, Pappe in die Nr. 3702

oder Spinnstoffen; einzureihen sind

photographische

Sofortbild-Planfilme,

sensibilisiert, nicht

belichtet, auch in

Kassetten

3702 Photographische Filme, in Herstellen aus

Rollen, sensibilisiert, Vormaterialien, die

nicht belichtet, aus nicht in die Nr. 3701

anderen Stoffen als oder 3702 einzureihen

Papier, Pappe oder sind

Spinnstoffen;

Sofortbildpackungen in

Rollen, sensibilisiert,

nicht belichtet

3704 Photographische Platten, Herstellen aus

Filme, Papiere, Pappen Vormaterialien, die

und Spinnstoffwaren, nicht in die Nrn. 3701

belichtet, aber nicht bis 3704 einzureihen

entwickelt sind

ex Kapitel 38 Verschiedene chemische Herstellen aus

Erzeugnisse; ausgenommen Vormaterialien, die in

die Waren, für die unter eine andere Nummer als

den nachfolgenden die hergestellte Ware

Nrn. ex 3801, ex 3803, einzureihen sind; jedoch

ex 3805, ex 3806, ex 3807 können Vormaterialien

und 3823 besondere Regeln derselben Nummer

angeführt sind verwendet werden, wenn

ihr Wert 20 vH des

ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht

überschreitet

ex 3801 - Kolloidaler Graphit in Herstellen bei dem der

Suspensionen und Wert aller verwendeten

halbkolloidaler Vormaterialien 50 vH des

Graphit; ab-Werk-Preises der

kohlenstoffhaltige hergestellten Ware nicht

Pasten für Elektroden überschreitet

- Graphit in Form von Herstellen bei dem der

Pasten, bestehend aus Wert aller verwendeten

einer Mischung von mehr Vormaterialien der

als 30% des Gewichtes Nr. 3403 20 vH des

von Graphit mit ab-Werk-Preises der

Mineralölen hergestellten Ware nicht

überschreitet

ex 3803 Tallöl, raffiniert Raffinieren von rohem

Tallöl

ex 3805 Sulfatterpentinöl, Reinigen durch

gereinigt Destillieren und

Raffinieren von rohem

Sulfatterpentinöl

ex 3806 Harzester Herstellen aus

Harzsäuren

ex 3807 Schwarzpech Destillieren von

(Pflanzenteerpech) Holzteer

3823 Verschiedene chemische

Erzeugnisse:

- Folgende Waren: Herstellen aus

- zubereitete Vormaterialien, die in

Bindemittel für eine andere Nummer als

Gießereiformen oder die hergestellte Ware

Gießereikerne auf der einzureihen sind; jedoch

Grundlage von können Vormaterialien

natürlichen derselben Nummer

Harzprodukten verwendet werden, wenn

- Naphthensäuren und ihr Wert 20 vH des

ihre ab-Werk-Preises der

wasserunlöslichen hergestellten Ware nicht

Salze; Ester der überschreitet

Naphthensäuren

- Sorbit, ausgenommen

Sorbit der Nr. 2905

- Erdölsulfonate,

ausgenommen solche

des Ammoniums, der

Alkalimetalle oder

der Äthanolamine;

thiophenhaltige

Sulfosäuren von Ölen

aus bituminösen

Mineralien und ihre

Salze

- Ionenaustauscher

- absorbierende

Zubereitungen (Geter)

zum Vervollständigen

des Hochvakuums in

elektrischen Lampen

und Röhren

- nicht ausgebrauchte

Gasreinigungsmassen

- Ammoniakwasser und

ausgebrauchte

Gasreinigungsmassen

- Sulfonaphthensäuren

und ihre

wasserunlöslichen

Salze; Ester der

Sulfonaphthensäuren

- Fuselöle und

Dippelöle

- Mischungen von Salzen

mit verschiedenen

Anionen

- Kopierpasten auf der

Grundlage von

Gelatine, auch auf

Unterlagen aus Papier

oder Textilien

- andere Herstellen bei dem der

Wert aller verwendeten

Vormaterialien 50 vH des

ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht

überschreitet

3901 Kunststoffe in Rohformen,

bis Abfälle, Abschnitzel und

3915 Bruch von Kunststoffen:

- Additions- Herstellen bei dem

Homopolymere - der Wert aller

verwendeten

Vormaterialien 50 vH

des ab-Werk-Preises

der hergestellten Ware

nicht überschreitet

und

- der Wert der

verwendeten

Vormaterialien des

Kapitels 39 20 vH des

ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware

nicht überschreitet *2)

- andere Herstellen bei dem der

Wert der verwendeten

Vormaterialien des

Kapitels 39 20 vH des

ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht

überschreitet *2)

3916 Halbfabrikate aus

bis Kunststoffen:

3921 - flache Erzeugnisse, Herstellen bei dem der

weiter behandelt als Wert der verwendeten

nur auf der Oberfläche Vormaterialien des

bearbeitet oder anders Kapitels 39 50 vH des

zugeschnitten als ab-Werk-Preises der

lediglich zu Rechtecken hergestellten Ware nicht

(einschließlich überschreitet

Quadraten); andere

Erzeugnisse, weiter

behandelt als nur auf

der Oberfläche

bearbeitet

- andere:

- aus Additions- Herstellen bei dem

Homopolymeren - der Wert aller

verwendeten

Vormaterialien 50 vH

des ab-Werk-Preises

der hergestellten Ware

nicht überschreitet

und

- der Wert der

verwendeten

Vormaterialien des

Kapitels 39 20 vH des

ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware

nicht überschreitet *2)

- andere Herstellen bei dem der

Wert der verwendeten

Vormaterialien des

Kapitels 39 20 vH des

ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht

überschreitet *2)

3922 Fertigwaren aus Herstellen bei dem der

bis Kunststoffen Wert aller verwendeten

3926 Vormaterialien 50 vH des

ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht

überschreitet

```

```

*1) Als Warengruppe gilt jeder Teil der Nummer, der von den übrigen Waren durch einen Strichpunkt getrennt ist.

*2) Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Nrn. 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Nrn. 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsmäßig überwiegt.

Zahlreiche Änderungen durch Verordnungen; diese wurden in dieser

Anlage nicht berücksichtigt.

Anlage F

Formvorschriften für Ursprungsnachweise

Regel 1 - Äußere Form der Ursprungsnachweise

(1) Ursprungszeugnisse nach Formblatt A sowie Ursprungserklärungen nach Formblatt APR müssen mit den angeschlossenen Mustern übereinstimmen. Sie sind in deutscher, englischer oder französischer Sprache abzufassen. Sie sind in Maschinenschrift oder handschriftlich auszufüllen; im letzteren Fall müssen sie mit Tinte oder Kugelschreiber und in Blockschrift ausgefüllt werden.

(2) Die Bemerkungen auf der Rückseite des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A sowie die am Vordruck APR angebrachten Bemerkungen müssen nicht unbedingt in deutscher, englischer oder französischer Sprache abgefaßt sein.

(3) Jeder Ursprungsnachweis trägt zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.

Regel 2 - Formblatt A

(1) Das Ursprungszeugnis nach Formblatt A hat das Format 210 x 297 mm; Abweichungen bis zu jeweils 8 mm sind zulässig. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede auf mechanischem oder chemischem Wege vorgenommene Veränderung sichtbar wird.

(2) Falls ein Ursprungszeugnis mehrere Kopien umfaßt, so darf nur das erste Blatt als Original mit einem grünen guillochierten Überdruck versehen sein.

(3) Die Unterschrift in der Spalte 11 des Ursprungszeugnisses muß handschriftlich geleistet werden.

Regel 3 - Formblatt APR

(1) Die Ursprungserklärung nach Formblatt APR hat das Format 210 x 148 mm; Abweichungen bis zu jeweils 8 mm sind zulässig. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht vom mindestens 64 g zu verwenden.

(2) Für jede Sendung ist eine Ursprungserklärung nach Formblatt APR auszustellen.

(3) Die Ursprungserklärung ist vom Ausführer oder unter der Verantwortlichkeit des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter abzufassen. Die Unterschrift in der Spalte 6 des Vordruckes muß handschriftlich geleistet werden.

(4) Sind die Waren der Sendung in dem begünstigten Ausfuhrland bereits hinsichtlich ihrer Eigenschaft als Ursprungszeugnisse überprüft worden, so kann der Ausführer in der Spalte 7 "Bemerkungen" des Vordruckes APR auf diese Überprüfung hinweisen.

(5) Im Postverkehr heftet der Ausführer bei Paketsendungen das Formblatt APR an die Paketkarte an. Bei Briefsendungen legt er das Formblatt in die Sendung. Außerdem trägt er entweder auf dem grünen Etikett nach Muster C 1 oder auf der Zollinhaltserklärung C 2/CP 3 den Hinweis "APR" sowie die Seriennummer des verwendeten Formblattes ein.

(Anm.: Die Formblätter A und APR sind nicht darstellbar.)

Zahlreiche Änderungen durch Verordnungen; diese wurden in dieser

Anlage nicht berücksichtigt.

Anlage

```

```

Anlage G

Liste tropischer Erzeugnisse im Sinne von § 2 Abs. 2

Soweit nachstehend Unternummern des Zolltarifs angeführt sind, unterliegen nur jene Waren diesem Bundesgesetz, die von der Unternummer der jeweils letzten Gliederungsstufe erfaßt sind.

TARIF Warenbezeichnung

Nr./UNr.

```

```

4005 -- Kautschukmischungen, nicht vulkanisiert, in Rohformen oder

in Platten, Blättern oder Streifen:

10 - mit Zusatz von Ruß oder Siliciumdioxid

20 - Lösungen; Dispersionen, ausgenommen solche der

Unternummer 4005 10

(90) - andere:

91 - - Platten, Blätter und Streifen

99 - - sonstige

4006 -- Andere Formen (zB Stäbe, Rohre und Profile) und Waren (zB

Scheiben und Ringe), aus nichtvulkanisiertem Kautschuk:

10 - „Camel back'' (Rohlaufprofile zur Runderneuerung von

Kautschukreifen)

90 - andere

4007 00 Fäden und Schnüre, aus vulkanisiertem Kautschuk:

A - mit einem Durchmesser von 2 mm oder mehr

4008 -- Platten, Blätter, Streifen, Stangen und Profile, aus

vulkanisiertem Weichkautschuk:

(10) - aus Zellkautschuk:

11 - - Platten, Blätter und Streifen

19 - - sonstige

(20) - nicht aus Zellkautschuk:

21 - - Platten, Blätter und Streifen

29 - - sonstige

4009 -- Rohre und Schläuche, aus vulkanisiertem Weichkautschuk,

auch mit Fittings (zB Verbindungsstücke, Kniestücke und

Flanschen):

10 - nicht mit anderen Stoffen verstärkt oder verbunden, ohne

Fittings

20 - nur mit Metall verstärkt oder verbunden, ohne Fittings

30 - nur mit textilen Spinnstoffen verstärkt oder verbunden,

ohne Fittings

40 - mit anderen Stoffen verstärkt oder verbunden, ohne

Fittings

50 - mit Fittings

4014 -- Hygienische oder pharmazeutische Waren (einschließlich

Sauger), aus vulkanisiertem Weichkautschuk, auch in

Verbindung mit Hartkautschukteilen:

10 - Präservative

90 - andere

4015 -- Bekleidung und Bekleidungszubehör (einschließlich

Handschuhe), für alle Zwecke, aus vulkanisiertem

Weichkautschuk:

(10) - Handschuhe:

11 - - für chirurgische Zwecke

19 - - sonstige

90 - andere

4016 -- Andere Waren aus vulkanisiertem Weichkautschuk:

10 - aus Zellkautschuk

(90) - andere:

91 - - Bodenbeläge und Fußmatten

92 - - Radiergummi

93 - - Dichtungen

94 - - Boots- oder Dockfender, auch aufblasbar

95 - - sonstige aufblasbare Waren

99 - - sonstige

4017 00 Hartkautschuk (zB Ebonit) in allen Formen, einschließlich

Abfälle und Bruch; Waren aus Hartkautschuk

4601 -- Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen, auch zu

Streifen verbunden; Flechtstoffe, Geflechte und ähnliche

Waren aus Flechtstoffen, parallel aneinandergefügt, oder

flächenförmig gewebt, auch wenn sie dadurch den Charakter

von Fertigwaren erhalten haben (zB Matten, Strohmatten,

Gittergeflechte):

10 - Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen, auch zu

Streifen verbunden

20 - Matten, Strohmatten und Gittergeflechte, aus pflanzlichen

Stoffen

(90) - andere:

91 - - aus pflanzlichen Stoffen

4602 -- Korbwaren, Flechtwaren und andere Waren, unmittelbar aus

Flechtstoffen geformt oder aus Waren der Nummer 4601

hergestellt; Waren aus Luffa:

10 - aus pflanzlichen Stoffen

5305 -- Kokosfasern, Abacafasern (Manilahanf oder Musa textilis

Nee), Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe, anderweitig

weder genannt noch inbegriffen, roh oder bearbeitet, aber

nicht gesponnen; Werg, Kämmlinge und Abfälle von diesen

Spinnstoffen (einschließlich Garnabfälle und

Reißspinnstoff):

(10) - Kokosfasern:

19 - - anders:

A - auf Unterlagen

5307 -- Garne aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der

Nummer 5303:

10 - ungezwirnt

20 - gezwirnt

5310 -- Gewebe aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der

Nummer 5303:

10 - roh

90 - anders

5607 -- Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, auch mit

Kautschuk oder Kunststoffen imprägniert, bestrichen,

überzogen oder umhüllt:

10 - aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Nummer 5303

30 - aus Abaca (Manilahanf oder Musa textilis Nee) oder

anderen harten Blattfasern

5702 -- Teppiche und andere Bodenbeläge, aus Spinnstoffen, gewebt,

weder getuftet noch beflockt, auch konfektioniert,

einschließlich Kelim, Schumak, Karamanie und ähnliche

handgewebte Teppiche:

20 - Bodenbeläge aus Kokosfasern

6305 -- Säcke und Beutel, für Verpackungszwecke:

10 - aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Nummer 5303

9401 -- Sitzmöbel (ausgenommen Waren der Nr. 9402), einschließlich

solcher, die in Liegemöbel umgewandelt werden können, und

Teile davon:

50 - Sitzmöbel aus Stuhlrohr, Korbweide, Bambus oder ähnlichen

Stoffen

9403 -- Andere Möbel und Teile davon:

80 - Möbel aus anderen Stoffen, einschließlich Stuhlrohr,

Korbweide, Bambus oder ähnlichen Stoffen:

A - aus Stuhlrohr, Korbweide, Bambus oder ähnlichen Stoffen

Artikel II

(Anm.: Zu den Anlagen D, E und F,

BGBl. Nr. 487/1981)

1.

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft.

2.

Ursprungsnachweise, die auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember 1987 in Geltung stehenden Ursprungsregeln (Anlagen D und E zum Präferenzzollgesetz, BGBl. Nr. 297/1987) ausgestellt werden, sind auch nach diesem Zeitpunkt anzuerkennen, sofern der Zeitpunkt ihrer Ausstellung vor dem 1. Jänner 1990 liegt.

3.

In Ursprungsnachweisen, die nach dem 31. Dezember 1987, aber vor dem 1. Jänner 1990 ausgestellt werden, ist die Angabe der Nummer des ausgeführten Erzeugnisses nach dem Zolltarif (Spalte 8 des Formblattes A sowie Spalte 7 des Formblattes APR) nicht zwingend erforderlich.

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