Bundesgesetz vom 9. Dezember 1981 über die Leistung eines Beitrages zum Afrikanischen Entwicklungsfonds

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1981-12-30
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
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§ 1. (1) Die Republik Österreich leistet zum Afrikanischen Entwicklungsfonds einen Beitrag in Höhe von 15 Millionen Fondsrechnungseinheiten zum Gegenwert von 16 666 650 US-Dollar.

(2) Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich Stammeinlagen des Afrikanischen Entwicklungsfonds in der unter Abs. 1 genannten Höhe zu zeichnen.

(3) Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung trifft der Bundesminister für Finanzen.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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