Abkommen zwischen der Republik Österreich und Kanada zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Unterzeichnungsdatum
Die Änderungen auf Grund des MLI (BGBl. III Nr. 93/2018) können nicht eindeutig zugeordnet werden, vgl. daher die „synthetisierte“ Version des DBA Kanada plus MLI, als Anlage 2 dokumentiert.
Sprachen
Deutsch, Englisch, Französisch
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrag wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 19. Dezember 1980 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 29 Abs. 2 am 17. Feber 1981 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich und Kanada, vom Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzuschließen, sind übereingekommen wie folgt:
Artikel 1
Persönlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragstaat oder in beiden Vertragstaaten ansässig sind.
Artikel 2
Unter das Abkommen fallende Steuern
(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines der beiden Vertragstaaten erhoben werden.
(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
(3) Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere:
in Kanada:
die Einkommensteuern, die von der kanadischen Regierung erhoben werden
(im folgenden als „kanadische Steuer“ bezeichnet);
in Österreich:
die Einkommensteuer;
die Körperschaftsteuer;
die Aufsichtsratsabgabe;
die Vermögensteuer;
die Abgabe von Vermögen, die der Erbschaftssteuer entzogen sind;
die Gewerbesteuer einschließlich der Lohnsummensteuer;
die Grundsteuer;
die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben;
die Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen;
die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken (im folgenden als „österreichische Steuer“ bezeichnet).
(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung dieses Abkommens neben den zur Zeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die Vertragstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen Änderungen mit.
Artikel 3
Allgemeine Definitionen
(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nicht anderes erfordert:
i) bedeutet der Ausdruck „Kanada“, in geographischem Sinn verwendet, das Gebiet von Kanada unter Einschluß der außerhalb der Küstengewässer Kanadas gelegenen Gebiete, innerhalb derer nach der Gesetzgebung Kanadas die Rechte Kanadas in bezug auf den Meeresgrund, den Meeresuntergrund und deren Bodenschätze ausgeübt werden können;
ii) bedeutet der Ausdruck „Österreich“ in geographischem Sinn verwendet das Gebiet der Republik Österreich;
bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragstaat“ und „der andere Vertragstaat“, je nach dem Zusammenhang, Kanada oder Österreich;
umfaßt der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesellschaften, unverteilte Nachlässe oder Trusts des kanadischen Rechts und alle anderen Personenvereinigungen;
bedeuten die Ausdrücke „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden; der französische Ausdruck „societe“ umfaßt auch eine „corporation“ im Sinne der kanadischen Gesetzgebung;
bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragstaates“ und „Unternehmen des anderen Vertragstaates“, je nachdem ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer in dem anderen Vertragstaat ansässigen Person betrieben wird;
bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“:
in Kanada den „Minister of National Revenue“ oder dessen bevollmächtigten Vertreter;
ii) in Österreich den Bundesminister für Finanzen;
bedeutet der Ausdruck „Steuer“, je nach dem Zusammenhang, die kanadische Steuer oder die österreichische Steuer;
umfaßt der Ausdruck „Staatsangehörige“:
alle natürlichen Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragstaates besitzen;
ii) alle juristischen Personen, Personengesellschaften und Personenvereinigungen, die nach dem in einem Vertragstaat geltenden Recht errichtet worden sind.
(2) Bei Anwendung des Abkommens durch einen Vertragstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder nicht anders definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, welche Gegenstand des Abkommens sind.
Artikel 4
Steuerlicher Wohnsitz
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine in einem Vertragstaat ansässige Person“ eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthaltes, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist.
(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt folgendes:
Die Person gilt als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (im folgenden als Mittelpunkt der Lebensinteressen bezeichnet).
Kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragstaat die Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragstaaten oder in keinem der Vertragstaaten, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.
Besitzt die Person die Staatsangehörigkeit beider Vertragstaaten oder keines Vertragstaates, so werden sich die zuständigen Behörden der Vertragstaaten bemühen, die Frage in gegenseitigem Einvernehmen zu regeln.
(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragstaaten ansässig, so werden sich die zuständigen Behörden der Vertragstaaten bemühen, die Frage unter Bedachtnahme auf den Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung, der Eintragung, der Errichtung sowie anderer maßgeblicher Faktoren in gegenseitigem Einvernehmen zu lösen. Bei Nichtvorliegen eines solchen Einvernehmens gilt diese Person für Zwecke der Artikel 6 bis einschließlich 22 und des Artikels 24 als in keinem der Vertragstaaten ansässig.
Artikel 5
Betriebstätte
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
(2) Der Ausdruck „Betriebstätte“ umfaßt insbesondere:
einen Ort der Leitung;
eine Zweigniederlassung;
eine Geschäftsstelle;
eine Fabrikationsstätte;
eine Werkstätte;
ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen;
eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet.
(3) Als Betriebstätten gelten nicht:
Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.
(4) Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 5 – in einem Vertragstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragstaates tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Staat gelegene Betriebstätte als gegeben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und die Vollmacht in diesem Staat gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.
(5) Ein Unternehmen eines Vertragstaates wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.
(6) Allein dadurch, daß eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Vertragstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebstätte der anderen.
Artikel 6
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
(1) Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen einschließlich der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft dürfen in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.
(2) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ bestimmt sich nach dem Recht des Vertragstaates, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfaßt in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, auf die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke Anwendung finden, die Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie die Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.
(3) Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens sowie für Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens.
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung eines freien Berufes dient.
Artikel 7
Unternehmensgewinne
(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragstaates dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß das Unternehmen seine Tätigkeit im anderen Vertragstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt. Übt oder übte das Unternehmen seine Tätigkeit in dieser Weise aus, so dürfen die Gewinne des Unternehmens in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte zugerechnet werden können.
(2) Übt oder übte ein Unternehmen eines Vertragstaates seine Tätigkeit in dem anderen Vertragstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so sind vorbehaltlich des Absatzes 3 dieser Betriebstätte die Gewinne zuzurechnen, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.
(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte werden die für diese Betriebstätte entstandenen Aufwendungen einschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig ob die Aufwendungen in dem Staat, in dem die Betriebstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.
(4) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Gewinne“ umfaßt auch Gewinne eines Gesellschafters aus seiner Beteiligung an einer Personengesellschaft und im Fall Österreichs auch aus der Beteiligung an einer stillen Gesellschaft des österreichischen Rechts.
(5) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.
Artikel 8
Seeschiffahrt und Luftfahrt
(1) Gewinne, die durch ein Unternehmen eines Vertragstaates aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr erzielt werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 und des Artikels 7 dürfen Gewinne aus dem Betrieb eines Seeschiffes, das vorwiegend dem Transport von Personen und Gütern ausschließlich zwischen Orten innerhalb eines Vertragstaates dient, in diesem Staat besteuert werden.
Artikel 9
Verbundene Unternehmen
Wenn
ein Unternehmen eines Vertragstaates unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragstaates beteiligt ist, oder
dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens eines Vertragstaates und eines Unternehmens des anderen Vertragstaates beteiligt sind,
und in diesen Fällen zwischen den beiden Unternehmen hinsichtlich ihrer kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart oder auferlegt werden, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.
Artikel 10
Dividenden
(1) Dividenden, die eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Person zahlt, dürfen in dem anderen Staat besteuert werden.
(2) Diese Dividenden dürfen jedoch in dem Vertragstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber 15 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden nicht übersteigen, wenn die in dem anderen Vertragstaat ansässige Person nutzungsberechtigter Empfänger der Dividenden ist. Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.