Bundesgesetz vom 21. Jänner 1981 über die Gewährung eines Bundeszuschusses an das Land Burgenland aus Anlaß der 60jährigen Zugehörigkeit zu Österreich

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1981-02-11
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
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§ 1. Dem Land Burgenland wird aus Anlaß der 60jährigen Zugehörigkeit zur Republik Österreich aus Bundesmitteln ein einmaliger Zweckzuschuß im Betrage von 20 Millionen Schilling gewährt. Dieser Bundeszuschuß ist für besondere Vorhaben im Interesse der Festigung der Zugehörigkeit dieses Bundeslandes zur Republik Österreich zu verwenden und zur Stärkung der für die bezeichneten Zwecke vorgesehenen Landesmittel bestimmt.

§ 2. Die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung des Bundeszuschusses behält sich der Bund vor.

§ 3. Der Bundeszuschuß ist vom Land Burgenland haushaltsmäßig zu verrechnen.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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