Bundesgesetz vom 9. Dezember 1981 über die Neuregelung der Mineralölbesteuerung (Mineralölsteuergesetz 1981 – MinStG 1981)
Abkürzung
MinStG 1981
Anwendung des Mineralölsteuergesetzes 1959, wenn die Steuerschuld vor dem 1. 1. 1982 entstanden ist oder der Einfuhrzeitpunkt vor dem 1. 1. 1982 gelegen ist (§ 56).
Anwendung des Bundesmineralölsteuergesetzes 1966 in Übergangsfällen auch nach dem 1. 1. 1982 (§ 57).
Inkrafttreten der Bestimmungen über Flüssiggas mit 1. 1. 1983 (§ 58).
Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft (vgl. § 64, BGBl. Nr. 630/1994).
Bezugsbereich des Abs. 2 Z 3 ab 1. 1. 1985 (BGBl. Nr. 531/1984,
Abschnitt VI, Art. II)
Steuergegenstand
§ 1. (1) Mineralöl, das im Zollgebiet (§ 1 des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129) gewonnen oder hergestellt oder in das Zollgebiet eingeführt wird, und Flüssiggas, das im Zollgebiet als Treibstoff für Kraftfahrzeuge (§ 1 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267) dient, unterliegen einer Verbrauchsteuer (Mineralölsteuer).
(2) Mineralöl im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
Waren der Nummern 27.07 A, 27.09, 27.10 A bis D und 29.01 C des Zolltarifes (Zolltarifgesetz 1958, BGBl. Nr. 74);
Waren der Nummer 27.07 D des Zolltarifes, bei denen der Massengehalt an Kohlenwasserstoffen 70% oder mehr beträgt und bei deren Destillation bis 200 Grad C einschließlich der Destillationsverluste ein Volumenanteil von mindestens 90% übergeht;
Waren der Nummer 27.10 E, F und I des Zolltarifes, deren Viskosität bei 20 Grad C nicht mehr als 37,4 Zentistokes beträgt;
acyclische gesättigte Kohlenwasserstoffe der Nummer 29.01 E des Zolltarifes, die bei einer Temperatur von 15 Grad C und einem Druck von 1 013 Millibar flüssig sind und bei deren Destillation bis 300 Grad C ein Volumenanteil von mindestens 20% übergeht;
die in Waren der Nummern 36.08 B und 98.10 des Zolltarifes enthaltenen flüssigen Brennstoffe der unter Z 1 bis 4 bezeichneten Art. (3) Flüssiggas im Sinne dieses Bundesgesetzes sind verflüssigte gasförmige Kohlenwasserstoffe der Nummer 27.11 des Zolltarifes.
Bezugsbereich des Abs. 2 Z 3 ab 1. 1. 1988 (BGBl. Nr. 608/1987,
Abschnitt VIII, Abs. 2)
Steuergegenstand
§ 1. (1) Mineralöl, das im Zollgebiet (§ 1 des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129) gewonnen oder hergestellt oder in das Zollgebiet eingeführt wird, und Flüssiggas, das im Zollgebiet als Treibstoff für Kraftfahrzeuge (§ 1 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267) dient, unterliegen einer Verbrauchsteuer (Mineralölsteuer).
(2) Mineralöl im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
Waren der Nummer 2709 00 sowie der Unternummern 2707 10 bis 30, 2710 00 A bis D und 2902 20 bis (40) des Zolltarifs (Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987);
Waren der Unternummer 2707 50 des Zolltarifs, bei denen der Massengehalt an Kohlenwasserstoffen 70% oder mehr beträgt und bei deren Destillation bis 200 Grad C einschließlich der Destillationsverluste ein Volumenanteil von mindestens 90% übergeht;
Waren der Unternummern 2710 00 E, F und K des Zolltarifs, deren Viskosität bei 20 Grad C nicht mehr als 37,4 Zentistokes beträgt;
Waren der Unternummer 2901 10 B des Zolltarifs, die bei einer Temperatur von 15 Grad C und einem Druck von 1 013 Millibar flüssig sind und bei deren Destillation bis 300 Grad C ein Volumenanteil von mindestens 20% übergeht;
die in Waren der Nummer 3606 des Zolltarifs enthaltenen flüssigen Brennstoffe der unter Z 1 bis 4 bezeichneten Art. (3) Flüssiggas im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Waren der Unternummer 2711 (10) des Zolltarifs.
Abkürzung
MinStG 1981
Bezugsbereich: ab 1. 1. 1992
Inkrafttretensdatum: ab 1. 4. 1992 bzgl. Kraftstoffe (Art. VIII Z 43 Abs. 1 und 2, BGBl. Nr. 695/1991)
Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft. (vgl. § 64, BGBl. Nr. 630/1994)
Steuergegenstand
§ 1. (1) Mineralöl, das im Zollgebiet (§ 1 des Zollgesetzes 1988, BGBl. Nr. 644) gewonnen oder hergestellt oder in das Zollgebiet eingeführt wird, und Kraftstoffe, die im Zollgebiet verwendet werden, unterliegen einer Verbrauchsteuer (Mineralölsteuer).
(2) Mineralöl im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
Waren der Nummer 2709 00 sowie der Unternummern 2707 10 bis 30, 2710 00 A bis E und 2902 20 bis (40) des Zolltarifs (Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987);
Waren der Unternummer 2707 50 des Zolltarifs, bei denen der Massengehalt an Kohlenwasserstoffen 70% oder mehr beträgt und bei deren Destillation bis 200 ºC einschließlich der Destillationsverluste ein Volumenanteil von mindestens 90% übergeht;
Waren der Unternummern 2710 00 F und K des Zolltarifs, deren Viskosität bei 20 ºC nicht mehr als 37,4 Zentistokes beträgt;
Waren der Unternummer 2901 10 B des Zolltarifs, die bei einer Temperatur von 15 ºC und einem Druck von 1 013 Millibar flüssig sind und bei deren Destillation bis 300 ºC ein Volumenanteil von mindestens 20% übergeht.
(3) Kraftstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind im Abs. 2 nicht angeführte, flüssige Waren und Flüssiggas, die als Treibstoff für Kraftfahrzeuge (§ 1 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267) dienen.
(4) Biogene Stoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
pflanzliche Fette und Öle, auch chemisch modifiziert, des Kapitels 15 des Zolltarifs;
aus den unter Z 1 bezeichneten Waren hergestellte Methylester der Nummer 3823 des Zolltarifs;
durch alkoholische Gärung hergestellter Ethylalkohol der Nummer 2207 des Zolltarifs.
(5) Flüssiggas im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Waren der Unternummer 2711 (10) des Zolltarifs.
Zweckbindung
§ 2. Der auf den Bund entfallende Teil des Ertrages der Mineralölsteuer ist zur Bedeckung der Erfordernisse des Ausbaues und der Erhaltung der Bundesstraßen (Autobahnen und andere Bundesstraßen) zu verwenden.
Bezugsbereich für Abs. 4 ab 1. 1. 1984 (vgl. BGBl. Nr.
587/1983, Abschnitt X, Art. II)
Bezugsbereich für Abs. 1-3: ab 1. 4. 1985 (BGBl. Nr. 118/1985,
Art. II)
Steuersätze
§ 3. (1) Für Mineralöl beträgt die Mineralölsteuer für 100 kg Eigengewicht
verbleiter Waren der Nummern 27.07 D und 27.10 A des Zolltarifes 459 S;
der Waren der Nummern 27.07 A, 27.10 B und 29.01 C des Zolltarifes sowie der Waren der Nummern 27.10 I und 29.01 E des Zolltarifes, bei deren Destillation bis 200 Grad C einschließlich der Destillationsverluste ein Volumenanteil von mindestens 90% übergeht, 448 S;
unverbleiter Waren der Nummern 27.07 D und 27.10 A des Zolltarifes 428 S;
anderer Waren 349 S; der § 1 des Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetzes, BGBl. Nr. 259/1966, bleibt unberührt.
(2) Die in Waren der Nummern 36.08 B und 98.10 des Zolltarifes enthaltenen flüssigen Brennstoffe unterliegen je nach ihrer Art den im Abs. 1 vorgesehenen Steuersätzen.
(3) Als verbleite Waren gelten solche mit einem Gehalt an Bleiverbindungen, berechnet als Blei, von mehr als 0,018 Gramm im Kilogramm; alle anderen gelten als unverbleit.
(4) Für Flüssiggas beträgt die Mineralölsteuer 260 S für 100 kg Eigengewicht.
(5) Eigengewicht ist die Masse des Mineralöls und des Flüssiggases ohne Umschließung. Wird das Eigengewicht des Flüssiggases aus dessen Volumen ermittelt, so kann die Feststellung der Dichte unterbleiben, wenn einem Liter 0,55 Kilogramm gleichgesetzt werden.
Bezugsbereich ab 1. 4. 1987 (BGBl. Nr. 80/1987, Abschnitt IV,
Art. II, Z 2)
Steuersätze
§ 3. (1) Für Mineralöl beträgt die Mineralölsteuer für 100 kg Eigengewicht
verbleiter Waren der Nummern 27.07 D und 27.10 A des Zolltarifes 499 S;
a) unverbleiter Waren der Nummern 27.07 D und 27.10 A des Zolltarifes,
der Waren der Nummern 27.07 A, 27.10 B und 29.01 C des Zolltarifes und
der Waren der Nummern 27.10 I und 29.01 E des Zolltarifes, bei deren Destillation bis 200 C einschließlich der Destillationsverluste ein Volumenanteil von mindestens 90% übergeht,
anderer Waren 361 S; der § 1 des Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetzes, BGBl. Nr. 259/1966, bleibt unberührt.
(2) Die in Waren der Nummern 36.08 B und 98.10 des Zolltarifes enthaltenen flüssigen Brennstoffe unterliegen je nach ihrer Art den im Abs. 1 vorgesehenen Steuersätzen.
(3) Als verbleite Waren gelten solche mit einem Gehalt an Bleiverbindungen, berechnet als Blei, von mehr als 0,018 Gramm im Kilogramm; alle anderen gelten als unverbleit.
(4) Für Flüssiggas beträgt die Mineralölsteuer 260 S für 100 kg Eigengewicht.
(5) Eigengewicht ist die Masse des Mineralöls und des Flüssiggases ohne Umschließung. Wird das Eigengewicht des Flüssiggases aus dessen Volumen ermittelt, so kann die Feststellung der Dichte unterbleiben, wenn einem Liter 0,55 Kilogramm gleichgesetzt werden.
Bezugsbereich für Abs. 4 ab 1. 1. 1984 (vgl. BGBl. Nr.
587/1983, Abschnitt X, Art. II)
Bezugsbereich für Abs. 3: ab 1. 4. 1985 (BGBl. Nr. 118/1985,
Art. II)
Bezugsbereich für Abs. 1 und 2 ab 1. 1. 1988 (BGBl. Nr.
608/1987, Abschnitt VIII, Abs. 2)
Steuersätze
§ 3. (1) Für Mineralöl beträgt die Mineralölsteuer für 100 kg Eigengewicht
verbleiter Waren der Unternummern 2707 50 und 2710 00 A des Zolltarifs 499 S;
a) unverbleiter Waren der Unternummern 2707 50 und 2710 00 A des Zolltarifs,
der Waren der Unternummern 2707 10 bis 30, 2710 00 B und 2902 20 bis (40) des Zolltarifs und
der Waren der Unternummern 2710 00 K und 2901 10 B des Zolltarifs, bei deren Destillation bis 200 Grad C einschließlich der Destillationsverluste ein Volumenanteil von mindestens 90% übergeht,
anderer Waren 361 S; der § 1 des Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetzes, BGBl. Nr. 259/1966, bleibt unberührt.
(2) Die in Waren der Nummer 3606 des Zolltarifs enthaltenen flüssigen Brennstoffe unterliegen je nach ihrer Art den im Abs. 1 vorgesehenen Steuersätzen.
(3) Als verbleite Waren gelten solche mit einem Gehalt an Bleiverbindungen, berechnet als Blei, von mehr als 0,018 Gramm im Kilogramm; alle anderen gelten als unverbleit.
(4) Für Flüssiggas beträgt die Mineralölsteuer 260 S für 100 kg Eigengewicht.
(5) Eigengewicht ist die Masse des Mineralöls und des Flüssiggases ohne Umschließung. Wird das Eigengewicht des Flüssiggases aus dessen Volumen ermittelt, so kann die Feststellung der Dichte unterbleiben, wenn einem Liter 0,55 Kilogramm gleichgesetzt werden.
Abkürzung
MinStG 1981
Bezugsbereich: ab 1. 1. 1992
Inkrafttretensdatum: ab 1. 4. 1992 bzgl. Kraftstoffe (Art. VIII Z 43 Abs. 1 und 2, BGBl. Nr. 695/1991)
Steuersätze
§ 3. (1) Für Mineralöl beträgt die Mineralölsteuer für 100 kg Eigengewicht
verbleiter Waren der Unternummern 2707 50 und 2710 00 A des Zolltarifs 643 S;
a) unverbleiter Waren der Unternummern 2707 50 und 2710 00 A des Zolltarifs,
der Waren der Unternummern 2707 10 bis 30, 2710 00 B und 2902 20 bis (40) des Zolltarifs und
der Waren der Unternummern 2710 00 K und 2901 10 B des Zolltarifs, bei deren Destillation bis 200 ºC einschließlich der Destillationsverluste ein Volumenanteil von mindestens 90% übergeht,
535 S;
der Waren der Unternummer 2710 00 E des Zolltarifs, deren Viskosität bei 20 ºC mehr als 37,4 Zentistokes beträgt, 20 S;
anderer Waren 361 S; der § 1 des Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetzes, BGBl. Nr. 259/1966, bleibt unberührt.
(2) Als verbleite Waren gelten solche mit einem Gehalt an Bleiverbindungen, berechnet als Blei, von mehr als 0,018 Gramm im Kilogramm; alle anderen gelten als unverbleit.
(3) Für Kraftstoffe, ausgenommen Flüssiggas und biogene Stoffe, beträgt die Mineralölsteuer für 100 kg Eigengewicht
der Waren, bei deren Destillation bis 200 ºC einschließlich der Destillationsverluste ein Volumenanteil von mindestens 90% übergeht, 535 S;
anderer Waren 361 S.
(4) Für Flüssiggas beträgt die Mineralölsteuer 260 S für 100 kg Eigengewicht.
(5) Für biogene Stoffe beträgt die Mineralölsteuer 20 S für 100 kg Eigengewicht.
(6) Eigengewicht ist die Masse des Mineralöls oder des Kraftstoffs ohne Umschließung. Wird das Eigengewicht des Flüssiggases aus dessen Volumen ermittelt, so kann die Feststellung der Dichte unterbleiben, wenn einem Liter 0,55 Kilogramm gleichgesetzt werden.
Bezugszeitraum: Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 3 Z 1
ab 1. 1. 1994
Art. XXIX Z 9, BGBl. Nr. 818/1993
Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den
Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.
(vgl. § 64, BGBl. Nr. 630/1994)
Steuersätze
§ 3. (1) Für Mineralöl beträgt die Mineralölsteuer für 100 kg Eigengewicht
verbleiter Waren der Unternummern 2707 50 und 2710 00 A des Zolltarifs 710 S;
a) unverbleiter Waren der Unternummern 2707 50 und 2710 00 A des Zolltarifs,
der Waren der Unternummern 2707 10 bis 30, 2710 00 B und 2902 20 bis (40) des Zolltarifs und
der Waren der Unternummern 2710 00 K und 2901 10 B des Zolltarifs, bei deren Destillation bis 200 Grad C einschließlich der Destillationsverluste ein Volumenanteil von mindestens 90% übergeht,
der Waren der Unternummer 2710 00 E des Zolltarifs, deren Viskosität bei 20 Grad C mehr als 37,4 Zentistokes beträgt, 20 S;
anderer Waren 361 S; der § 1 des Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetzes, BGBl. Nr. 259/1966, bleibt unberührt.
(2) Als verbleite Waren gelten solche mit einem Gehalt an Bleiverbindungen, berechnet als Blei, von mehr als 0,018 Gramm im Kilogramm; alle anderen gelten als unverbleit.
(3) Für Kraftstoffe, ausgenommen Flüssiggas und biogene Stoffe, beträgt die Mineralölsteuer für 100 kg Eigengewicht
der Waren, bei deren Destillation bis 200 Grad C einschließlich der Destillationsverluste ein Volumenanteil von mindestens 90% übergeht, 602 S;
anderer Waren 361 S.
(4) Für Flüssiggas beträgt die Mineralölsteuer 260 S für 100 kg Eigengewicht.
(5) Für biogene Stoffe beträgt die Mineralölsteuer 20 S für 100 kg Eigengewicht.
(6) Eigengewicht ist die Masse des Mineralöls oder des Kraftstoffs ohne Umschließung. Wird das Eigengewicht des Flüssiggases aus dessen Volumen ermittelt, so kann die Feststellung der Dichte unterbleiben, wenn einem Liter 0,55 Kilogramm gleichgesetzt werden.
Erhebung der Mineralölsteuer anläßlich der Einfuhr
§ 4. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, gelten für die Erhebung der Mineralölsteuer für Mineralöl, das in das Zollgebiet eingeführt wird, sinngemäß die Bestimmungen des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129.
(2) Die Erhebung der Mineralölsteuer anläßlich der Einfuhr von Mineralöl obliegt den Zollämtern.
Bezugsbereich: ab 1. 1. 1992
(Art. VIII Z 43 Abs. 1, BGBl. Nr. 695/1991)
Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den
Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.
(vgl. § 64, BGBl. Nr. 630/1994)
Erhebung der Mineralölsteuer anläßlich der Einfuhr
§ 4. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, gelten für die Erhebung der Mineralölsteuer für Mineralöl, das in das Zollgebiet eingeführt wird, sinngemäß die Bestimmungen des Zollgesetzes 1988, BGBl. Nr. 644.
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