Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 6. Dezember 1982 zur Durchführung der Bestimmungen über den Ausfuhrnachweis
Bezugszeitraum: 1.1.1983 (§ 3 BGBl. Nr. 604/1982) bis 31.12.1988
(§ 3 BGBl. Nr. 725/1988)
Diese Verordnung wurde in § 28 Abs. 5 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994,
nicht aufgezählt und ist daher gegenstandslos.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 7 Abs. 5 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223, in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 1982, BGBl. Nr. 570, wird verordnet:
Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1983 (§ 3 BGBl. Nr. 604/1982)
§ 1. Gemäß § 7 Abs.2 Z 1 bis 3 UStG 1972 darf der Unternehmer den Ausfuhrnachweis anstelle der im § 7 Abs. 2 erster Satz UStG 1972 genannten Versendungsbelege auch in anderer Weise führen. Hiefür werden folgende Muster von Belegen für den Ausfuhrnachweis bestimmt:
Im Falle der Übergabe des Gegenstandes an einen Spediteur (§ 7 Abs. 2 Z 1 UStG 1972) eine nach dem Muster der Anlage 1 (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) erstellte Ausfuhrbescheinigung. Anstelle des Musters der Anlage 1 können auch Vordrucke oder Ausdrucke verwendet werden, die inhaltlich diesem Muster entsprechen.
Im Falle der Nachweisführung durch eine Ausfuhrerklärung (§ 7 Abs. 2 Z 2 UStG 1972) das Exemplar 2 des Musters I (Anlage 1) der Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 11. November 1982, BGBl. Nr. 599, mit der die Verordnung vom 19. November 1981, BGBl. Nr. 541, über die äußere Form der schriftlichen Warenerklärung bei der Ausfuhr von Waren geändert wird, doch muß im Feld 1 die Angabe des liefernden Unternehmers und im Feld 5 die Angabe des ausländischen Abnehmers enthalten sein.
Im Falle des Reihengeschäftes (§ 7 Abs. 2 Z 3 UStG 1972) eine vom Lieferer des Gegenstandes an den Unternehmer oder vom versendenden Unternehmer erstellte Ausfuhrbescheinigung nach dem Muster der Anlage 2. (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) Anstelle des Musters der Anlage 2 können auch Vordrucke oder Ausdrucke verwendet werden, die inhaltlich diesem Muster entsprechen.
Ende des Bezugszeitraumes: 31.12.1988 (§ 3 BGBl. Nr. 725/1988)
Diese Verordnung wurde in § 28 Abs. 5 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994,
nicht aufgezählt und ist daher gegenstandslos.
§ 1. Gemäß § 7 Abs.2 Z 1 bis 3 UStG 1972 darf der Unternehmer den Ausfuhrnachweis anstelle der im § 7 Abs. 2 erster Satz UStG 1972 genannten Versendungsbelege auch in anderer Weise führen. Hiefür werden folgende Muster von Belegen für den Ausfuhrnachweis bestimmt:
Im Falle der Übergabe des Gegenstandes an einen Spediteur (§ 7 Abs. 2 Z 1 UStG 1972) eine nach dem Muster der Anlage 1 (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) erstellte Ausfuhrbescheinigung. Anstelle des Musters der Anlage 1 können auch Vordrucke oder Ausdrucke verwendet werden, die inhaltlich diesem Muster entsprechen.
Im Falle der Nachweisführung durch eine Ausfuhrerklärung (§ 7 Abs. 2 Z 2 UStG 1972) jeweils das Exemplar 3 der Muster 1, 1.1, 2, 2.1 und 6 entsprechend dem Anhang zu der Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 30. Dezember 1987, BGBl. Nr. 42/1988, über schriftliche Anmeldungen im Zollverfahren, doch muß im Feld 2 die Angabe des liefernden Unternehmers und im Feld 8 die Angabe des ausländischen Abnehmers enthalten sein.
Im Falle des Reihengeschäftes (§ 7 Abs. 2 Z 3 UStG 1972) eine vom Lieferer des Gegenstandes an den Unternehmer oder vom versendenden Unternehmer erstellte Ausfuhrbescheinigung nach dem Muster der Anlage 2. (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) Anstelle des Musters der Anlage 2 können auch Vordrucke oder Ausdrucke verwendet werden, die inhaltlich diesem Muster entsprechen.
Bezugszeitraum: 1.1.1983 (§ 3 BGBl. Nr. 604/1982) bis 31.12.1988
(§ 3 BGBl. Nr. 725/1988)
Diese Verordnung wurde in § 28 Abs. 5 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994,
nicht aufgezählt und ist daher gegenstandslos.
§ 2. Bezüglich der im § 7 Abs. 3 Z 1 bis 3 UStG 1972 angeführten Belege für den Ausfuhrnachweis werden folgende Muster bestimmt:
Im Falle der Übergabe oder Versendung an einen steuerlich zugelassenen inländischen Beauftragten des ausländischen Abnehmers (§ 7 Abs. 1 Z 2 lit. a UStG 1972) eine Ausfuhrbescheinigung des inländischen Beauftragten nach dem Muster der Anlage 3 (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.).
Im Falle des Abholens (§ 7 Abs. 1 Z 2 lit. b UStG 1972)
die im § 1 Z 2 unter bestimmten Voraussetzungen als Ausfuhrnachweis zugelassene Ausfuhrerklärung, ausgenommen jedoch jene Fälle, in welchen eine Ausfuhrbescheinigung nach lit. b vorgesehen ist (§ 7 Abs. 3 Z 2 lit. a UStG 1972),
eine Ausfuhrbescheinigung des liefernden Unternehmers nach dem Muster der Anlage 4 (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.), wenn es sich um eine Ausfuhr im Reiseverkehr handelt oder eine Ausfuhrerklärung nach den zollrechtlichen Vorschriften nicht erforderlich ist (§ 7 Abs. 3 Z 2 lit. b UStG 1972).
Im Falle der Beförderung des Gegenstandes in das Ausland (§ 7 Abs. 3 Z 3 UStG 1972) entweder
die im § 1 Z 2 unter bestimmten Voraussetzungen als Ausfuhrnachweis zugelassene Ausfuhrerklärung oder
eine Ausfuhrbescheinigung des liefernden Unternehmers nach dem Muster der Anlage 4.
Ende des Bezugszeitraumes: 31.12.1988 (§ 3 BGBl. Nr. 725/1988)
Diese Verordnung wurde in § 28 Abs. 5 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994,
nicht aufgezählt und ist daher gegenstandslos.
§ 3. Diese Verordnung ist auf steuerbare Vorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1982 bewirkt werden.
Bezugszeitraum: 1.1.1983 (§ 3 BGBl. Nr. 604/1982) bis 31.12.1988
(§ 3 BGBl. Nr. 725/1988)
Diese Verordnung wurde in § 28 Abs. 5 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994,
nicht aufgezählt und ist daher gegenstandslos.
Anlage 1
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(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)
Bezugszeitraum: 1.1.1983 (§ 3 BGBl. Nr. 604/1982) bis 31.12.1988
(§ 3 BGBl. Nr. 725/1988)
Diese Verordnung wurde in § 28 Abs. 5 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994,
nicht aufgezählt und ist daher gegenstandslos.
Anlage 2
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(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)
Bezugszeitraum: 1.1.1983 (§ 3 BGBl. Nr. 604/1982) bis 31.12.1988
(§ 3 BGBl. Nr. 725/1988)
Diese Verordnung wurde in § 28 Abs. 5 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994,
nicht aufgezählt und ist daher gegenstandslos.
Anlage 3
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(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)
Bezugszeitraum: 1.1.1983 (§ 3 BGBl. Nr. 604/1982) bis 31.12.1988
(§ 3 BGBl. Nr. 725/1988)
Diese Verordnung wurde in § 28 Abs. 5 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994,
nicht aufgezählt und ist daher gegenstandslos.
Anlage 4
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(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)
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