Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 2. März 1982 betreffend Mineralölmengen, für die eine Mineralölsteuervergütung geleistet wird
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr. 630/1994).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 11 Abs. 2 des Mineralölsteuergesetzes 1981, BGBl. Nr. 597, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr. 630/1994).
Die Mineralölsteuervergütung nach § 10 des Mineralölsteuergesetzes 1981 wird für folgende Mineralölmengen geleistet:
```
Bei Verwendung eines Traktors mit einer Leistung von mehr als
```
4,4 kW oder eines Motorkarrens oder einer anderen selbstfahrenden
Maschine, ausgenommen Motorhacken, Motormäher und Heuerntemaschinen,
zur Bearbeitung von je Hektar
für
Wiesen und Kulturweiden ................ 120 l
Ackerland
```
bis zu einem Ausmaß von 50 ha ..... 160 l
```
```
für das 50 ha übersteigende Ausmaß
```
bis zu einem Ausmaß von 100 ha .... 140 l
```
für das 100 ha übersteigende Ausmaß 110 l
```
Intensivflächen ........................ 250 l
```
Wird keine der unter Z 1 aufgezählten, aber eine der nachstehend
```
angeführten Maschinen verwendet, je Maschinenart und damit zu
bearbeitende, landwirtschaftlich genutzte Fläche, ausgenommen
Almflächen, Hutweiden, Bergmähder und unproduktive Flächen,
bei Verwendung von je Hektar
für
Motormähern ........................... 20 l
selbstfahrenden Heuerntemaschinen ..... 50 l
Motorhacken ........................... 150 l
Motorspritzgeräten, Motorsprühgeräten
oder Motorstäubegeräten ............... 50 l
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