Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken zur Vermeidung der Doppelbesteuerung des Einkommens und des Vermögens

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1991-09-09
Status Aufgehoben · 2012-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API
1.

Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in BGBl. III Nr. 4/1998 kundgemachte Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages erstellt.

2.

Das Abkommen ist als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 135/2013).

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Notenwechsel wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die Ermächtigung zur Abgabe der in Art. 19 Abs. 1 des Abkommens vorgesehenen Mitteilung wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 19 Abs. 2 am 1. Oktober 1982 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken sind

im Bewußtsein des Bedürfnisses, den Handel zu erleichtern und die wirtschaftliche Zusammenarbeit im Einklang mit der in Helsinki am 1. August 1975 unterzeichneten Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa zu fördern,

vom Wunsche geleitet, die wirtschaftliche, kulturelle, industrielle und wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zu fördern und die Doppelbesteuerung zu vermeiden,

übereingekommen, das nachstehende Abkommen abzuschließen:

Das Abkommen ist als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 135/2013).

ARTIKEL 1

Persönlicher Geltungsbereich

1.

Dieses Abkommen gilt für Personen, die hinsichtlich der Besteuerung in einem oder in beiden Vertragsstaaten als ansässig gelten.

2.

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck “eine in einem Vertragsstaat ansässige Person”

a)

in bezug auf eine in der UdSSR ansässige Person: eine juristische Person oder eine andere in der UdSSR steuerlich wie eine juristische Person behandelte Organisation, die nach den Gesetzen der UdSSR oder einer Unionsrepublik errichtet ist, oder eine natürliche Person, die in bezug auf die Besteuerung in der UdSSR ihren ständigen Wohnsitz in der UdSSR hat;

b)

in bezug auf eine in Österreich ansässige Person: eine juristische Person oder eine andere in Österreich steuerlich wie eine juristische Person behandelte Gesellschaft, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in Österreich hat, oder eine natürliche Person, die in bezug auf die Besteuerung in Österreich ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat.

3.

Ist nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes:

a)

Die Person gilt als in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);

b)

kann nicht bestimmt werden, in welchem der Staaten die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;

c)

hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;

d)

wird die Person von beiden Staaten jeweils als ihr Staatsangehöriger behandelt oder ist die Person Staatsangehöriger keines der Staaten, so gehen die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten gemäß Artikel 18 dieses Abkommens vor.

4.

Ist nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

Das Abkommen ist als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 135/2013).

ARTIKEL 2

Unter das Abkommen fallende Steuern

1.

Dieses Abkommen gilt für die nach dem Recht der Vertragsstaaten von den juristischen und natürlichen Personen zu erhebenden Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zwar:

a)

In bezug auf die UdSSR: die Einkommensteuer von ausländischen juristischen Personen, die Einkommensteuer von der Bevölkerung, die Landwirtschaftssteuer, die Steuer von Besitzern von Gebäuden, die Bodensteuer, die Steuer von Besitzern von Transportmitteln;

b)

In bezug auf Österreich: die Einkommensteuer; die Körperschaftsteuer; die Aufsichtsratsabgabe; die Vermögensteuer; die Abgabe von Vermögen, die der Erbschaftssteuer entzogen sind; die Gewerbesteuer einschließlich der Lohnsummensteuer; die Grundsteuer; die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben; die Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen; die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken.

2.

Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern und Gebühren, die den im Absatz 1 dieses Artikels angeführten Steuern und Gebühren im wesentlichen ähnlich sind und die nach der Unterzeichnung dieses Abkommens neben den bestehenden Steuern und Gebühren oder an deren Stelle von einem der Vertragsstaaten oder einer seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.

Das Abkommen ist als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 135/2013).

ARTIKEL 3

Begriffsbestimmungen

1.

Im Sinne dieses Abkommens bedeuten die nachstehend angeführten Ausdrücke:

a)

„Vertragsstaat“ - je nach dem Zusammenhang die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (UdSSR) oder die Republik Österreich (Österreich);

b)

„Internationaler Transport“ - die Durchführung von Transporten zwischen Orten, die in verschiedenen Staaten liegen, ausgenommen Transporte, die zwischen Orten durchgeführt werden, die im anderen Vertragsstaat liegen;

c)

„zuständige Behörden“:

1.

in der UdSSR: das Finanzministerium der UdSSR oder die von ihm ermächtigten Vertreter;

2.

in Österreich: der Bundesminister für Finanzen oder die von ihm ermächtigten Vertreter.

2.

Bei der Anwendung dieses Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.

Das Abkommen ist als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 135/2013).

ARTIKEL 4

Repräsentanz

1.

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Repräsentanz“ eine in einem Vertragsstaat gelegene feste Betriebsstätte, in der eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ganz oder teilweise eine Geschäftstätigkeit ausübt.

2.

Eine im anderen Vertragsstaat gelegene Bauausführung oder Montage gilt nicht als Repräsentanz, wenn ihre Dauer vierundzwanzig Monate nicht überschreitet.

3.

Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten folgende in einem Vertragsstaat gelegene feste Betriebsstätten nicht als Repräsentanz einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person:

a)

Räumlichkeiten, die ausschließlich zu dem Zwecke unterhalten werden, für die im anderen Vertragsstaat ansässige Person Waren einzukaufen;

b)

Räumlichkeiten und andere technische Mittel, die ausschließlich zur Lagerung und zur Durchführung der damit verbundenen Ladearbeiten oder zur Auslieferung von Waren einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person benützt werden;

c)

Räumlichkeiten, die ausschließlich zur Ausstellung von Waren einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person unterhalten werden sowie zum Verkauf der ausgestellten Waren nach Schluß der Ausstellung;

d)

Räumlichkeiten, die von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, für diese Person zu werben, Informationen zu beschaffen oder zu erteilen, Marktforschung oder ähnliche Tätigkeiten zu betreiben, die für diese Person vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;

e)

Räumlichkeiten, die von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person ausschließlich zur Durchführung von Planungs-, Plankonstruktions- oder wissenschaftlichen Forschungsarbeiten, sei es für diese Person oder für Gemeinschaftstätigkeiten, zu Ingenieurarbeiten, zur Prüfung von Warenproben, Maschinen und Ausrüstungen, oder zur Bedienung von Maschinen und Ausrüstungen unterhalten werden, sofern diese Tätigkeiten vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;

f)

Räumlichkeiten, die von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, für diese Person andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;

g)

Räumlichkeiten, die von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, mehrere der unter den Buchstaben a bis f genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, daß diese Tätigkeiten in ihrer Gesamtheit für diese Person vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.

4.

Eine in einem der Vertragsstaaten ansässige Person wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe sie eine Repräsentanz im anderen Vertragsstaat, weil sie dort ihre Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Tätigkeit nicht über den Rahmen der ordentlichen Geschäftstätigkeit eines solchen Maklers, Kommissionärs oder eines anderen unabhängigen Vertreters hinausgeht.

Bei der Anwendung dieses Abkommens wird davon ausgegangen, daß die sowjetischen Außenhandelsorganisationen die Funktionen eines Maklers, eines Kommissionärs oder eines sonstigen unabhängigen Vertreters für verschiedene sowjetische Industrie- oder andere Organisationen bei der Beschaffung von Waren und Dienstleistungen von in Österreich ansässigen Personen ausüben. Entsprechend gilt der Verkauf von Waren an die sowjetischen Außenhandelsorganisationen durch in Österreich ansässige Personen als über einen Makler, einen Kommissionär oder einen sonstigen unabhängigen Vertreter ausgeführt, selbst wenn der Verkauf über die sich in der UdSSR befindliche Repräsentanz der in Österreich ansässigen Person durchgeführt wird.

Eine juristische Person, die in einem der beiden Vertragsstaaten als Makler, Kommissionär oder als sonstiger unabhängiger Vertreter tätig ist, gilt als ein solcher Makler, Kommissionär oder sonstiger unabhängiger Vertreter, ohne Rücksicht darauf, ob sich die juristische Person im Besitz oder unter der Kontrolle einer in einem der Vertragsstaaten oder in einem dritten Staat ansässigen Person befindet.

Das Abkommen ist als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 135/2013).

ARTIKEL 5

Einkünfte der Repräsentanz

1.

Einkünfte, die von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person im anderen Vertragsstaat aus einer gewerblichen Tätigkeit erzielt werden, dürfen in dem anderen Vertragsstaat nur besteuert werden, wenn sie durch die Tätigkeit einer in diesem anderen Vertragsstaat gelegenen Repräsentanz erzielt werden und nur in dem Ausmaß, in dem die Einkünfte dieser Repräsentanz zugerechnet werden können.

2.

Bei der Besteuerung der Repräsentanz werden von der Gesamtsumme ihrer Einkünfte die für diese Repräsentanz entstandenen Aufwendungen, einschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Repräsentanz liegt, oder anderswo entstanden sind.

3.

Es wird angenommen, daß eine Repräsentanz aus einer Einkaufstätigkeit keine Gewinne erzielt.

4.

Einkünfte aus der Veräußerung des beweglichen Vermögens, das einer in einem der Vertragsstaaten gelegenen Repräsentanz einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person zugehört, dürfen im erstgenannten Staat besteuert werden.

5.

Die Bestimmungen dieses Artikels berühren nicht die Regelungen, die in den Artikeln 6 bis 12 dieses Abkommens enthalten sind.

Das Abkommen ist als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 135/2013).

ARTIKEL 6

Einkünfte aus internationalen Transporten

1.

Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus internationalen Transportleistungen mit Schiffen und Luftfahrzeugen erzielt, dürfen im anderen Vertragsstaat nicht besteuert werden.

2.

Die Bestimmungen dieses Artikels werden auch auf Einkünfte aus einer Beteiligung an einem Pool oder einer internationalen Betriebsgemeinschaft der Schiffahrt oder Luftfahrt angewendet.

Das Abkommen ist als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 135/2013).

ARTIKEL 7

Einkünfte aus Autorenrechten und Lizenzen

1.

Einkünfte aus Urheberrechten und Lizenzgebühren, die aus einer Quelle in einem der Vertragsstaaten durch eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person bezogen werden, dürfen im erstgenannten Vertragsstaat nicht besteuert werden.

2.

Als Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 dieses Artikels gelten alle Einkünfte, die für den Verkauf, die Benützung oder die Überlassung des Nutzungsrechtes bezogen werden von:

a)

Autorenrechten für wissenschaftliche, literarische und künstlerische Werke;

b)

Erfindungen (mit Patenten oder Urheberscheinen, geschützten und ungeschützten), Rationalisierungsvorschläge;

c)

Industrie- und Gebrauchsmustern;

d)

Marken sowie Dienstleistungszeichen;

e)

Firmennamen;

f)

Programmen für Datenverarbeitung;

g)

Bändern zur Herstellung von Schallplatten und von anderen Tonträgern;

h)

Platten, Bändern und Filmen, die für Übertragungen im Rundfunk, Kino und Fernsehen angewendet werden;

i)

Erfahrungen und Kenntnissen aus der Industrie (Know-how).

3.

Die Bestimmungen dieses Artikels werden auch auf Einkünfte angewandt:

a)

aus dem Verkauf, der Verwertung oder aus der Überlassung von Rechten zur Verwertung einzelner Industrie-, Handels- und wissenschaftlicher Einrichtungen, anderer wissenschaftlicher und technischer Mittel, wenn diese Einkünfte mit den in diesem Artikel vorgesehenen Verkäufen, Benützungen oder Überlassungen von Nutzungsrechten verbunden sind;

b)

aus technischen Dienstleistungen, wenn diese Einkünfte mit den in diesem Artikel vorgesehenen Verkäufen, Benützungen oder der Überlassung von Nutzungsrechten verbunden sind;

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