Bundesgesetz vom 10. November 1982 über begünstigende Sondermaßnahmen im Bereich des Abgaben- und des Devisenrechtes (Steueramnestiegesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1983-01-01
Status Aufgehoben · 2006-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 14
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Bezugsbereich begrenzt durch (siehe §§ 1 und 3):

1.

Entstehen des Abgabenanspruches 1979 und 1980,

2.

a) Kenntnis der Abgabenbehörden vor 1983 oder

b)

Selbstanzeige 1983.

ABSCHNITT I

Begünstigende Sondermaßnahmen im Bereich des Abgabenrechtes

Grundvoraussetzungen

§ 1. (1) Wenn für Abgaben (§ 2), bezüglich derer der Abgabenanspruch 1979 oder 1980 entstanden ist, die für die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse der Abgabenbehörde in vollem Umfang entweder

1.

vor dem 1. Jänner 1983 bekannt waren oder

2.

auf Grund einer nach dem 31. Dezember 1982 bis 31. Dezember 1983 erstatteten Selbstanzeige (§ 9) bekannt werden,

(2) Soweit Umstände nach Abs. 1 unberücksichtigt zu bleiben haben, erlischt auch die Strafbarkeit von damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Finanzvergehen.

Sachlicher Anwendungsbereich

§ 2. Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für folgende Abgaben: veranlagte Einkommensteuer, veranlagte Körperschaftsteuer, Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital, Umsatzsteuer (mit Ausnahme der Einfuhrumsatzsteuer), Abgabe von alkoholischen Getränken, soweit diese nicht anläßlich der Einfuhr in das Zollgebiet erhoben wird, Vermögensteuer, Erbschaftssteueräquivalent, Erbschafts- und Schenkungssteuer sowie Grunderwerbsteuer.

Fälle der Nichtanwendung

§ 3. (1) Die Bestimmung des § 1 Abs. 1 ist nicht anzuwenden,

1.

wenn die Berücksichtigung der in Betracht kommenden Umstände eine steuerliche Auswirkung zu Gunsten des Abgabepflichtigen (§ 77 BAO) zur Folge hätte, oder

2.

wenn der Abgabepflichtige (§ 77 BAO) der Berücksichtigung der in Betracht kommenden Umstände zustimmt oder

3.

auf Umstände, die bereits am 31. Dezember 1982 Gegenstand noch nicht abgeschlossener abgaben- oder finanzstrafrechtlicher Ermittlungen sind oder auf Grund bis zu diesem Zeitpunkt abgeschlossener derartiger Ermittlungen der Abgabenbehörde bekannt wurden.

(2) Die Begünstigungen des § 1 sind ferner nicht auf einbehaltene, aber nicht abgeführte Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer sowie auf noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Erbschaftssteuerverfahren anzuwenden.

(3) Trotz Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des § 1 sind in Berufungserledigungen, die nach dem 31. Dezember 1982 ergehen und die Zeit vor 1979 betreffen, nicht offengelegte Umstände zu berücksichtigen, doch darf sich hiedurch eine Auswirkung zum Nachteil der Partei gegenüber dem angefochtenen Bescheid nur insoweit ergeben, als diese Umstände mit Punkten, die Gegenstand des Berufungsbegehrens sind, in unmittelbarem Zusammenhang stehen.

Ergänzende Regelungen zu den Grundvoraussetzungen

§ 4. (1) § 1 ist auch anzuwenden, wenn sich nachträglich herausstellen sollte, daß die sich aus den im Sinne der genannten Bestimmung bekannten oder bekanntgewordenen Verhältnissen ergebende, der Abgabenfestsetzung zugrunde gelegte Bemessungsgrundlage der jeweiligen Abgabe von der richtigen höheren Bemessungsgrundlage entweder

1.

ohne Verschulden des Abgabepflichtigen (§ 77 BAO) oder seines Vertreters (§§ 80 ff. BAO) oder

2.

im Falle der Fahrlässigkeit (§ 8 Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes - FinStrG) um nicht mehr als 10%

(2) Bei der Vermögensteuer sind für die 10%-Grenze des Abs. 1 Z 2 Abweichungen im sonstigen Vermögen gemäß § 69 Z 5, 9, 10 und 11 des Bewertungsgesetzes 1955 (BewG 1955), wenn sie zu einer steuerlichen Auswirkung von nicht mehr als 2 000 S führen, unbeachtlich.

(3) § 1 ist auch anzuwenden, wenn sich zwar die Notwendigkeit für eine Schätzung der Bemessungsgrundlagen gemäß § 184 BAO ergibt, vom Abgabepflichtigen für eine solche Schätzung maßgeblich erscheinende Umstände jedoch offengelegt werden.

§ 5. (1) Bei der Umsatzsteuer, der Abgabe von alkoholischen Getränken, der Lohnsteuer und der Kapitalertragsteuer tritt an die Stelle der Bemessungsgrundlage im Sinne dieses Abschnittes die Höhe der Abgabe, bezogen auf das Kalenderjahr.

(2) Als Bemessungsgrundlage im Sinne dieses Abschnittes gilt bei der veranlagten Einkommensteuer und bei der veranlagten Körperschaftsteuer das zu versteuernde Einkommen, vermehrt um die Beträge gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 des Einkommensteuergesetzes 1972 (EStG 1972), und für die Gewerbesteuer jener einheitliche Steuermeßbetrag, der sich unter Außerachtlassung der Fehlbeträge gemäß § 6 des Gewerbesteuergesetzes 1953 ergeben würde.

§ 6. (1) Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 1 müssen hinsichtlich aller von einem Abgabenpflichtigen (§ 77 BAO) geschuldeten Abgaben (§ 2) erfüllt sein. Hiebei hat bei Arbeitnehmern die Lohnsteuer außer Betracht zu bleiben, es sei denn, daß diese von der gänzlichen oder teilweisen Unterlassung der Einbehaltung Kenntnis hatten; dies gilt sinngemäß für Gläubiger der Kapitalerträge hinsichtlich der Kapitalertragsteuer.

(2) Sind die Voraussetzungen für die Anwendung des § 1 hinsichtlich der Erbschafts- und Schenkungssteuer betreffend Schenkungen unter Lebenden infolge Fahrlässigkeit nicht gegeben, so steht dies, abweichend von Abs. 1, der Anwendbarkeit des § 1 für wiederkehrend zu erhebende Abgaben nicht entgegen.

§ 7. (1) Die §§ 1, 3 und 4 sind auf Bescheide gemäß den §§ 185 bis 195 BAO sinngemäß anzuwenden.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Einheitswert- und Fortschreibungsbescheide (§§ 186 und 193 BAO) betreffend wirtschaftliche Einheiten oder Untereinheiten des Grundbesitzes. Folgeänderungen (§ 295 BAO) auf Grund solcher Bescheide sind ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des § 1 beim jeweiligen Abgabepflichtigen vorzunehmen. Bei Abgabepflichtigen, bei denen die Voraussetzungen für die Anwendung des § 1 vorliegen, haben sich die Folgeänderungen auf die Berücksichtigung dieser Einheitswert- oder Fortschreibungsbescheide zu beschränken.

(3) Ist § 1 auf eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit anzuwenden, so treten dessen Wirkungen hinsichtlich aller Gesellschafter (Mitglieder) auch insoweit ein, als für sie die Grundlagen für die Festsetzung von Abgaben betreffend ihre Beteiligung an der Personenvereinigung (Personengemeinschaft) gemäß § 186 oder § 188 BAO festgestellt werden, und ferner für alle von der Personenvereinigung (Personengemeinschaft) als Abgabepflichtiger (§ 77 BAO) geschuldeten Abgaben.

(4) Ist § 1 auf eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit nicht anzuwenden, so gilt Abs. 2 zweiter und dritter Satz sinngemäß und können deren Gesellschafter (Mitglieder) ungeachtet des Umstandes, daß für sie die Voraussetzungen für die Anwendung des § 1 vorliegen, für alle von der Personenvereinigung (Personengemeinschaft) als Abgabepflichtiger (§ 77 BAO) geschuldeten Abgaben in Anspruch genommen werden.

Sonderregelung betreffend Rechtsschutz bei Wiederaufnahme des

Verfahrens

§ 8. Liegen die Voraussetzungen für die unmittelbare oder sinngemäße Anwendung des § 1 Abs. 1 vor, so darf auf das Hervorkommen von Umständen im Sinne dieser Bestimmung eine sich auf die Zeit vor 1979 zum Nachteil des Abgabepflichtigen (§ 77 BAO) auswirkende Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO nicht gestützt werden, sofern es sich nicht um Umstände handelt, die unter § 3 Abs. 1 Z 3 fallen.

Selbstanzeige

§ 9. (1) Für Selbstanzeigen im Sinne dieses Abschnittes gelten die Bestimmungen des § 29 FinStrG, soweit in den Abs. 2 bis 5 nicht anderes bestimmt ist.

(2) Zur Erstattung einer Selbstanzeige sind Gesamtschuldner, noch nicht in Anspruch genommene Haftungspflichtige, in den §§ 80 ff. BAO bezeichnete Vertreter und bei Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit deren Gesellschafter (Mitglieder) auch dann befugt, wenn sie nicht Beteiligte (§ 11 FinStrG) des Finanzvergehens sind.

(3) Die Beurteilung, ob in der Selbstanzeige die für die Feststellung der Abgabenverkürzung bedeutsamen Umstände offengelegt wurden (§ 29 Abs. 2 FinStrG), hat sich nach § 4 zu richten.

(4) Werden auf Grund einer Selbstanzeige Umstände bekannt, die jemanden anderen als den Anzeiger betreffen, so kann dieser andere ohne Rücksicht darauf, ob im Zusammenhang damit Gründe vorliegen, die nach § 29 Abs. 3 lit. a und b FinStrG die Straffreiheit ausschließen würden, bis 30. Juni 1983, jedoch nicht erst nach Beendigung einer anhängigen abgabenbehördlichen Prüfung, Selbstanzeige erstatten; § 29 Abs. 3 lit. c FinStrG bleibt unberührt.

(5) Die Selbstanzeige wirkt für alle am Finanzvergehen Beteiligten (§ 11 FinStrG).

(6) Die Wirkungen einer Selbstanzeige sind nicht an das Erfordernis der rechtzeitigen Entrichtung im Sinne des § 29 Abs. 2 FinStrG geknüpft.

Vermögensteuerrechtliche und bewertungsrechtliche Sonderregelungen

§ 10. (1) Ist § 1 nicht für alle zum jeweiligen Veranlagungszeitpunkt zur Vermögensteuer zusammen zu veranlagenden Personen anzuwenden, so stehen zwar die Bestimmungen dieses Abschnittes der Festsetzung der Vermögensteuer für die Zeit vor 1979 nicht entgegen, doch sind bei der Ermittlung des Gesamtvermögens hinsichtlich der Vermögensteile jener Personen, bei denen die Voraussetzungen für die Anwendung des § 1 gegeben sind, die Bestimmungen dieses Abschnittes zu beachten.

(2) Den das Jahr 1979 betreffenden Selbstanzeigen (§ 9) sind in allen in Betracht kommenden Fällen ungeachtet der Wertgrenzen des § 21 Abs. 1 Z 1 lit. c BewG 1955 und des § 13 Abs. 1 Z 1 des Vermögensteuergesetzes 1954 eine Einheitswerterklärung des Betriebsvermögens zum 1. Jänner 1979 und eine Vermögensteuererklärung zum 1. Jänner 1979 anzuschließen.

(3) Auf Grund von Selbstanzeigen (§ 9) sind in allen in Betracht kommenden Fällen Wertfortschreibungen der Einheitswerte des Betriebsvermögens und Neuveranlagungen zur Vermögensteuer auf den 1. Jänner 1979 ungeachtet der Wertgrenzen des § 21 Abs. 1 Z 1 lit. c BewG 1955 und des § 13 Abs. 1 Z 1 des Vermögensteuergesetzes 1954 durchzuführen.

Einkommensteuerrechtliche und ertragsteuerrechtliche

Sonderregelungen

§ 11. (1) Bei der Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter eines Abgabepflichtigen, der eine Selbstanzeige (§ 9) erstattet, ist § 6 EStG 1972 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden:

1.

bei Wirtschaftsgütern, die bereits am Schluß des letzten im Kalenderjahr 1978 endenden Wirtschaftsjahres zum Betriebsvermögen des Abgabepflichtigen gehört haben, ist in den folgenden Wirtschaftsjahren von jenen Werten auszugehen, die in der Vermögensübersicht für das letzte im Kalenderjahr 1978 endende Wirtschaftsjahr angesetzt waren (Buchwerte) oder anzusetzen gewesen wären.

2.

Z 1 gilt sinngemäß für zu einem Betriebsvermögen gehörende Wirtschaftsgüter, die nicht in einer Vermögensübersicht anzusetzen waren und für nicht zu einem Betriebsvermögen gehörende Wirtschaftsgüter, die bereits im Kalenderjahr 1978 der Erzielung von Einnahmen gedient haben.

(2) Wird anläßlich einer Selbstanzeige (§ 9) erstmals behauptet, daß am Schluß des letzten im Kalenderjahr 1978 endenden Wirtschaftsjahres Wirtschaftsgüter dem Betriebsvermögen im Sinne der einkommensteuerlichen Vorschriften zugehören, so hat der Abgabepflichtige auf Verlangen der Abgabenbehörde die Richtigkeit seiner diesbezüglichen Behauptungen zu beweisen; kann ihm ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung. Der vorstehende Satz gilt sinngemäß, wenn der Abgabepflichtige zum 1. Jänner 1979 das Vorhandensein von Wirtschaftsgütern offenlegt, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören.

(3) Umstände, die bei Anwendung des § 1 unberücksichtigt zu bleiben haben, bewirken nicht die Aberkennung des Rechtes auf Vornahme des Verlustabzuges gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 EStG 1972 sowie auf Kürzung des Gewerbeertrages um Fehlbeträge gemäß § 6 des Gewerbesteuergesetzes 1953; dies gilt nicht für auf Grund einer Selbstanzeige (§ 9) erkennbare Umstände, die das letzte vor dem 1. Jänner 1979 endende Wirtschaftsjahr betreffen.

Verkehrsteuerrechtliche Sonderregelungen

§ 12. (1) § 1 ist auf unter das Grunderwerbsteuergesetz 1955 oder das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 fallende Vorgänge nur dann anzuwenden, wenn diese bis 31. Dezember 1983 der Abgabenbehörde offengelegt werden.

(2) Vorgänge, für die nach diesem Bundesgesetz die Schenkungssteuer nicht zu erheben ist, sind von einer Anwendung des § 11 des Erbschaftssteuergesetzes 1955 nicht ausgeschlossen.

(3) Bei Vorgängen, für die eine Ausnahme von der Besteuerung nach § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3 des Grunderwerbsteuergesetzes 1955 bedingt gewährt wurde, haben lediglich Umstände, die die Höhe der Bemessungsgrundlage betreffen, nach § 1 unberücksichtigt zu bleiben.

ABSCHNITT II

Begünstigende Sondermaßnahmen im Bereich des Devisenrechtes

§ 13. Wenn eine Person nach dem 31. Dezember 1982, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 1983, ihre nicht ordnungsgemäß bewilligten Devisentransaktionen oder devisenrechtlich nicht angemeldeten Forderungen gegen Ausländer aus eigenem Antrieb der Oesterreichischen Nationalbank bekanntgibt und einen den devisenrechtlichen Bestimmungen entsprechenden Zustand herstellt, darf gegen diese Person kein Strafverfahren nach dem Devisengesetz eingeleitet werden. Dies hat je nach Lage des Falles durch entsprechende Anmeldung auf Grund des § 15 des Devisengesetzes oder durch Einbringung von Anträgen auf nachträgliche devisenrechtliche Bewilligung bei der Oesterreichischen Nationalbank zu erfolgen; wird eine Bewilligung nicht erteilt, sind die devisenwirtschaftlichen Folgen von Verstößen gegen das Devisengesetz innerhalb einer von der Oesterreichischen Nationalbank festzusetzenden Frist rückgängig zu machen.

§ 14. Der im § 13 angeführte Verfolgungsverzicht findet nur auf jene Sachverhalte Anwendung, welche der Oesterreichischen Nationalbank bekanntgegeben werden.

ABSCHNITT III

Inkrafttreten

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1983 in Kraft.

ABSCHNITT IV

Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind der Bundesminister für Finanzen sowie hinsichtlich des § 1 Abs. 2 des Abschnittes I und des Abschnittes II, soweit diese Bestimmungen von den Gerichten zu vollziehen sind, der Bundesminister für Justiz betraut.

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