Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 19. August 1982 betreffend begünstigte Länder im Sinne des Präferenzzollgesetzes
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 662/1994).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Präferenzzollgesetzes, BGBl. Nr. 487/1981, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten, dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft verordnet:
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 662/1994).
§ 1. “Antigua und Barbuda” wird zu einem begünstigten Land im Sinne der Gruppe I der Anlage C zum Präferenzzollgesetz erklärt. Das bisher in der Gruppe I der Anlage C zum Präferenzzollgesetz angeführte abhängige Gebiet des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland “Antigua” wird vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgeschlossen.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 662/1994).
§ 2. Die “Turks- und Caicos-Inseln” werden als abhängiges Gebiet des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland zu einem begünstigten Land im Sinne der Gruppe I der Anlage C zum Präferenzzollgesetz erklärt.
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